Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162552/14/Bi/Se

Linz, 24.07.2008

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn Mag. M K G P, W, vertreten durch RA Mag. Dr. S L, A, vom 28. September 2007, am 22. Juli 2008 eingeschränkt auf das Ausmaß der mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 7. September 2007, VerkR96-28404-2006/Bru/Pos, wegen Übertretung der StVO 1960 verhängten Strafe, aufgrund des Ergebnisses der am 22. Juli 2008 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung (samt mündlicher Verkündung der Berufungs­entscheidung) zu Recht erkannt:

 

 

I. Der Berufung wird insofern teilweise Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 320 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 120 Stunden herabgesetzt werden. 

 

II. Der Beitrag zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz ermäßigt sich auf 32 Euro; ein Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren entfällt.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i und 19 VStG

zu II.: §§ 64f VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 52 lit.a Z10 lit.a iVm 99 Abs.2c Z9 StVO 1960 eine Geldstrafe von 364 Euro (144 Stunden EFS) verhängt, weil er am 15. November 2006, 19.46 Uhr, mit dem Pkw    in der Gemeinde Pucking auf der A25, Rampe 3 bei km 0.400, FR Linz, die durch Straßenverkehrs­zeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 52 km/h überschritten habe. Die in Betracht kommende Mess­toleranz sei bereits zu seinen Gunsten abgezogen worden.

Außerdem wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 36,40 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 22. Juli 2008 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Rechts­­vertreters RA Mag. S L sowie des technischen Amtssach­verständigen Dipl.HTL-Ing. R H durchgeführt. Die Vertreterin der Erstinstanz war entschuldigt, ebenso der Bw. Nach ausführlicher Erörterung des Tatvorwurfs im Hinblick auf die Berufungsausführungen anhand eines techni­schen Sachverständigengut­achtens wurde die Berufung auf die Strafhöhe einge­schränkt. 

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, er sei unbescholten und habe Sorgepflichten für die Gattin und zwei Kinder. Bei einer BH-Leutekonferenz sei eine Empfehlung für Geschwindigkeitsüberschreitungen bis 55 km/h mit einem Richtwert von 350 Euro ergangen, die bei der über ihn verhängten Strafe weit überschritten worden sei. Die Wertung der Überschreitung als straferschwerend sei als Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot zu sehen, zumal die Über­tretung auch folgenlos geblieben sei. Zu berücksichtigen sei auch sein Wohl­verhalten nach dem Vorfall.    

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Der Strafrahmen des § 99 Abs.2c StVO 1960 reicht von 72 Euro bis 2.180 Euro Geldstrafe, für den Fall der Uneinbringlichkeit von 24 Stunden bis zu sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe.

 

Die Erstinstanz hat laut ihren Ausführungen in der Begründung des angefoch­tenen Straferkenntnisses als Milderungsgrund berücksichtigt, dass der Bw im Bezirk Linz-Land unbescholten ist, jedoch das Ausmaß der Geschwindigkeitsüber­schreitung  von immerhin 52 km/h als erschwerend gewertet. Dazu ist zu sagen, dass das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung zwar keinen Strafer­schwer­ungs­grund darstellt, jedoch der Unrechtsgehalt entsprechend hoch ist, wobei  eine Überschreitung um 52 km/h auf der Autobahn im Sinne des § 99 Abs. 2c Z9 StVO 9160 eine Überschreitung um mehr als 50 km/h außerhalb des Ortsgebietes darstellt, die gegenüber § 99 Abs. 3 lit.a StVO 1960 einer speziellen Strafbestimmung mit entsprechend höherem Strafrahmen unterstellt ist.

Als mildernd zu werten ist nach Auffassung des UVS die doch etwas längere Verfahrensdauer, zumal nach dem Vorfall vom 15. November 2006 bereits einige Zeit vergangen ist. Allein auf dieser Grundlage war eine Herabsetzung der ver­hängten Strafe gerechtfertigt, wohingegen das Argument der Empfehlung einer BH-Leute­konferenz mangels normativem Charakter einer solchen nicht stich­haltig ist.

 

Gemäß den Kriterien des § 19 VStG entspricht die nunmehr verhängte Strafe vor allem dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung. Da die Geschwindigkeit eines Kraftfahrzeuges auf dem Tachometer analog zum Druck auf das Gaspedal vom Lenker (unter Bedachtnahme auf den Tachovorlauf laut SV-Gutachten sogar noch höher) ablesbar ist, ist beim Bw im ggst Fall vorsätzliche Begehung in Form von zumindest dolus eventualis (§ 5 Abs.1 StGB: "Vorsätzlich handelt, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetz­lichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.") zugrundezulegen. Die von Bw eingehaltene Geschwindigkeit liegt auch weit über der auf Autobahnen generell erlaubten Höchstgeschwindig­keit. Im Ergebnis war daher den Berufungsargumenten diesbezüglich nicht zu folgen; dass die Übertretung keine Folgen hatte, stellt keinen strafmildernden Umstand dar.

Der Bw hat der Schätzung seiner finanziellen Verhältnisse durch die Erstinstanz (1.500 Euro netto monatlich, keine Sorgepflichten,  kein Vermögen) nicht wider­sprochen; es steht ihm frei, unter Nachweis seines tatsächlichen Einkommens bei der Erstinstanz als Vollzugs­behörde um die Bezahlung der Geldstrafe in Teilbe­trägen anzu­suchen. Die nunmehr verhängte Strafe hält generalpräventiven Über­legungen stand und soll den Bw in Zukunft zur Beachtung von Geschwindigkeits­beschränkungen anhalten. Die Ersatzfreiheitsstrafe ist im Verhältnis zur Geldstrafe angemessen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bissenberger

 

 

Beschlagwortung:

Längere Verfahrensdauer -> Strafherabsetzung

 

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