Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163332/2/Br/RSt

Linz, 08.07.2008

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Mag. Dr. Bleier über die Berufung des Herrn F K, geb.    , B L, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. C K, B L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 5.6.2008, Zl. VerkR96-1722-2008-OJ/HL, wegen Übertretungen der StVO 1960, zu Recht:

 

 

I.       Der im Punkt 1) gegen das Strafausmaß gerichteten Berufung wird keine Folge gegeben;        im Punkt 2) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.

 

II.     Im Punkt 1) werden dem Berufungswerber werden zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahren 176,-- Euro als Kosten für das Berufungsverfahren auferlegt; im Punkt 2) entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.:           § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/2004 – AVG iVm § 24, § 45 Abs.1 Z1, § 51 Abs.1, § 51e Abs.1 Z1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 5/2008 – VStG.

Zu II.:          § 64 Abs.1 u. 2 und § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wider den Berufungswerber wegen der Übertretung nach 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1a und § 4 Abs.5 StVO 1960 iVm § 99 Abs.3 lit.b StVO 1960 Geldstrafen in Höhe von 880 und 250 Euro und für den Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 10 Tage und 84  Stunden verhängt, weil er

1)    als Lenker  des PKW, Mazda GY, Mazda 6/SPC/CD120, blau, Kennzeichen   , in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe, indem der Test am geeichten Alkomaten einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,66 mg/l ergeben habe.

Tatort: Gemeinde Vorderweißenbach, Landesstraße Freiland, Böhmerwald Straße (B 38) bei km 125.600. Tatzeit: 06.04.2008, 01:25 Uhr;

2)    mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden und die nächste Polizeidienststelle nicht ohne unnötigen Aufschub verständigt habe.

Tatort: Gemeinde Vorderweißenbach, Landesstraße Freiland, Böhmerwald Straße (B 38) bei km 125.600. Tatzeit: 06.04.2008, 01:25 Uhr.

 

 

1.1. Die Behörde erster Instanz begründete ihren Schuldspruch mit folgenden Ausführungen:

"Die im Spruch angeführten Übertretungen wurden auf Grund eigener dienstlicher Wahrnehmungen der Polizeiinspektion Bad Leonfelden festgestellt.

 

Mit Schreiben vom 9.4.2008 wurden Sie zur Rechtfertigung aufgefordert. Mit Eingabe vom 8.5.2008 rechtfertigten Sie sich wie folgt: Sie bestätigten die Tatsache, dass Sie am 6.4.2008 in einen alkoholisierten Zustand einen Verkehrsunfall hatten, als Sie mit Ihrem Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen    auf der B 38 von Helfenberg kommend in Richtung Bad Leonfelden fuhren. Sie hätten bei dem Verkehrsunfall keine anderen Verkehrsteilnehmer geschädigt oder gefährdet, sondern vielmehr nur selber einen Totalschaden an Ihrem Fahrzeug erlitten. Sie seien nach Hause gegangen, ohne die Polizei zu verständigen, da Sie alkoholisiert waren. Zudem seien Sie in einem Schockzustand gewesen. Der den Unfall auslösende entgegenkommende Lenker, dessen Erscheinen im Gegenverkehr Sie zum "Verreißen" ihres Fahrzeuges gebracht hätte, hätte den Unfall offensichtlich gar nicht bemerkt, zumal er nicht angehalten hatte. Unstrittig sei, dass Sie das Fahrzeug aufgrund Ihrer Alkoholisierung nicht mehr beherrschen konnten. An der besagten Straßenstelle seien schon des Öfteren Fahrzeuge von der Fahrbahn abgekommen. Eine Verständigungspflicht der Polizei bestünde lediglich dann, wenn Personen verletzt wurden. Außer Ihnen habe es keine weiteren Beteiligten am Unfall gegeben, welche die Intervention eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes verlangt habe. Das Fahrzeugwrack sei von der Polizei erst einige Zeit später auf Intervention eines unbeteiligten Dritten, aufgefunden worden. Sie weisen darauf hin, dass niemand verpflichtet sei, sich selbst zu belasten und wäre eine Verständigung der Polizei unmittelbar nach dem Unfall eben eine solche Belastung in Form einer Selbstanzeige gewesen.

 

Sie hätten den vom Flurschaden betroffenen Grundeigentümer am nächsten Morgen aufgesucht und vom eingetretenen Schaden berichtet.

 

Sie beantragen eine außerordentliche Milderung, zum Einen wegen des Totalschadens an Ihrem Fahrzeug und zum Anderen, weil gegen Sie bisher keine Verwaltungsstrafen vorliegen.

Zu Ihren Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen gaben Sie an, dass Sie 1.700,- bis 1.800,- € monatlich verdienen; dass Sie eine Eigentumswohnung, einen Sohn und eine Ziehtochterhaben.

 

Die Behörde hat erwogen:

Sie lenkten am 6.4.2008 um 1.25 Uhr in alkoholisiertem Zustand Ihr Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen    auf der B 38 von Helfenberg kommend in Richtung Bad Leonfelden. Als ein Fahrzeug im Gegenverkehr erschien, konnten Sie aufgrund Ihrer Alkoholisierung das Fahrzeug nicht mehr beherrschen. Ihr Fahrzeug geriet ins Schleudern und Sie kamen von der Straße ab. In der Folge überschlug sich das Fahrzeug und kam auf der angrenzenden Wiese zum Stillstand. Die Folge war ein Totalschaden an Ihrem Fahrzeug und ein Flurschaden des betroffenen Grundeigentümers. Sie gingen nach Hause, ohne die Polizei zu verständigen, da Sie alkoholisiert waren. Den Geschädigten des Flurschadens benachrichtigten Sie erst am folgenden morgen.

 

Um 2.25 Uhr wurden Sie von Rl F in Ihrer Wohnung angetroffen. Aufgrund eindeutiger Alkoholsymptome wurden Sie zum Alkotest aufgefordert. Der Test am geeichten Alkomaten ergab einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,66 mg/I.

 

Sie verdienen monatlich 1.700,- bis 1.800,- Euro monatlich, haben eine Eigentumswohnung, einen Sohn und eine Ziehtochter.

 

 

Zu Punkt 1:

Gemäß § 5 Abs. 1 StVO 1960 darf wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/I oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.

 

Der Test am geeichten Alkomaten ergab einen Alkoholgehalt Ihrer Atemluft von 0,66 mg/I. Ihr Zustand galt deshalb jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.

 

Gemäß § 99 Abs. 1a StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 872 Euro bis 4.360 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von zehn Tagen bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,2 g/l (1,2 Promille) oder mehr, aber weniger als 1,6 g/l (1,6 Promille) oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,6 mg/I oder mehr, aber weniger als 0,8 mg/I beträgt.

 

Alkoholdelikte zählen zu den schwerstwiegenden Verstößen gegen Verkehrsvorschriften (vgl. u.a. das Erkenntnis des VwGH vom 11. Juli 2000, ZI. 2000/11/0011). Als geprüfter Fahrzeuglenker mussten sie über die Gefährlichkeit des Alkohols Bescheid wissen. Von mangelndem Verschulden kann somit keine Rede sein. Wenn Sie in Ihrer Eingabe vom 8.5.2008 festhalten, dass keine anderen Teilnehmer geschädigt wurden, bloßer Flurschaden eingetreten ist und sie zudem eine. außerordentliche Milderung der Strafe wegen des bei Ihnen eingetretenen Totalschadens begehren, so zeigt dies eine verwerfliche Einstellung zur Sicherheit im Straßenverkehr. Bringt es doch die Teilnahme am Straßenverkehr im alkoholisierten Zustand immer wieder - wenn auch nicht im konkreten Fall, dass andere Verkehrsteilnehmer zu Schaden kommen.

 

Da sämtliche Tatbestandsmerkmale des § 5 Abs. 1 StVO 1960 erfüllt sind, haben Sie eine Verwaltungsübertretung begangen und wird gegen Sie eine Geldstrafe von 880,- Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen verhängt.

 

Zu Punkt 2:

Die Verletzung des Gebotes des § 4 Abs. 5 StVO 1960 liegt allein darin, dass ein an einem dem Ort und derzeit nach bestimmten Verkehrsunfall mit Sachschaden im ursächlichen Zusammenhang Stehender die nächste Polizeidienststelle vom Verkehrsunfall nicht ohne unnötigen Aufschub verständigt hat (Hinweis VwGH vom 13. September 1991, ZI 91/18/0088), sofern diese Verständigung nicht nach dem zweiten Satz dieser Bestimmung unterbleiben darf. Dies ist der Fall, wenn die in Abs. 1 genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.

 

Sie hatten einen Verkehrsunfall, wobei Flurschaden entstanden ist. Sie verständigten weder den Grundeigentümer der Wiese, an dessen Vermögen der Schaden eingetreten war, noch die nächste Polizeidienststelle. Eine Verständigung hat ohne unnötigen Aufschub zu erfolgen. Sie sind nach dem Verkehrsunfall nach Hause gegangen.

 

Wenn sie angeben, dass Sie die Polizei nicht verständigt haben, weil sie alkoholisiert waren und sich nicht belasten wollten, so kann dem folgendes entgegengehalten werde:

 

Die Meldepflicht nach § 4 Abs. 5 StVO kann unter anderem auch durch einen Dritten erfüllt werden (Hinweis VwGH vom 24.1.1990, ZI 89/02/0183); das bedeutet aber nicht, daß die Verpflichtung an sich übertragbar wäre, sondern es wird dem Verpflichteten damit lediglich die rechtliche Möglichkeit eingeräumt, sich diesbezüglich auch der Mitwirkung eines Dritten zu bedienen, weshalb der Verpflichtete strafbar bleibt, wenn er sich nicht davon überzeugt, ob der Bote auch den Auftrag iSd Gesetzes befolgt hat (VwGH vom 18.9.1991, ZI 90/03/0254). Auch die Überzeugung, ob der Beauftragte der Meldepflicht nach § 4 Abs. 5 StVO nachgekommen ist, hat ohne unnötigen Aufschub zu erfolgen (VwGH vom 26.3.2004, ZI 2003/02/0279).

 

Gemäß § 99 Abs. 3 lit b StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 726,- Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen, wer den bei einem Verkehrsunfall entstandenen Sachschaden nicht meldet. Da sämtliche Tatbestandsmerkmale erfüllt sind, wird gegen Sie eine Geldstrafe von 250,- Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 84 Stunden verhängt.

 

Die Strafbemessung erfolgte in beiden Fällen entsprechend den Bestimmungen des § 19 VStG 1991 unter Berücksichtigung der von Ihnen angegebenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse. Der Unrechtsgehalt der Übertretungen sowie das Ausmaß Ihres Verschuldens mussten der Strafbemessung zu Grunde gelegt werden. Mildernd kann das Nichtvorliegen von Verwaltungsstrafen gewertet werden. Erschwerende Umstände traten im Verfahren nicht zu Tage.

 

Die Vorschreibung der Verfahrenskosten ist im § 64 VStG 1991 gesetzlich begründet."

 

 

2. In der dagegen fristgerecht durch den ausgewiesenen Rechtsvertreter erhobenen Berufung wird dem Schuldspruch mit folgenden Ausführungen entgegen getreten:

"In außen näher bezeichneter Verwaltungsstrafsache erhebt der Berufungswerber gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 5.6.2008, zugestellt durch Hinterlegung am 9.6.2008, innerhalb offener Frist nachstehende

 

Berufung

 

an den Unabhängigen Verwaltungssenat für Oberösterreich und begründet diese wie folgt:

 

Mit dem angefochtenen Bescheid (Straferkenntnis) wurde ausgesprochen, dass der Berufungswerber am 6.4.2008 um 1.25 Uhr den PKW der Marke Mazda GY, Mazda 6/SPC/CD120, blau, mit dem behördlichen Kennzeichen    in der Gemeinde Vorderweißenbach auf der Böhmerwaldstraße (B 38) bei Straßenkilometer 125,600 in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe, wobei der Test am geeichten Alkomaten einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,66 mg/1 ergeben habe.

 

Darüberhinaus sei der Berufungswerber mit einem Verkehrsunfall iri ursächlichem Zusammenhang gestanden und habe die nächste Polizeidienststelle nicht ohne unnötigen Aufschub verständigt.

 

Aus diesen beiden Gründen wurde über den Berufungswerber einerseits gemäß § 99 Abs. 1 a StVO 1960 eine Geldstrafe von € 880,-, im Uneinbringlichkeitsfall 10 Tage Ersatzfreiheitsstrafe sowie andererseits gemäß § 99 Abs. 3 lit. b StVO 1960 eine weitere Geldstrafe von € 250,-, im Uneinbringlichkeitsfall 84 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt. Ferner wurde der Berufungswerber zur Tragung der Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von € 113,- verpflichtet.

 

Begründet wurde dieses Straferkenntnis von der Behörde I. Instanz zu Punkt 1) im wesentlichen mit der - vom Berufungswerber auch zu keinem Zeitpunkt bestrittenen - Alkoholisierung seiner Person zum Zeitpunkt des Verkehrsunfalls, weiters allerdings auch damit, dass Alkoholdelikte zu den schwerwiegendsten Verstoßen wegen Verkehrsvorschriften zählen und der Berufungswerber als geprüfter Fahrzeuglenker über die Gefährlichkeit des Alkohols Bescheid wissen musste, weshalb von einem mangelnden Verschulden keine Rede sein könne.. Der Einwand des Berufungswerbers, er habe keine anderen Teilnehmer geschädigt und sei bloßer Flurschaden eingetreten, sondern im Gegenteil dem Berufungswerber selbst durch die Beschädigung seines KFZ ein erheblicher Schaden entstanden, zeige eine verwerfliche Einstellung zur Sicherheit im Straßenverkehrs, zumal es doch die Teilnahme am Straßenverkehr im alkoholisierten Zustand immer wieder mit sich bringe, dass andere Verkehrsteilnehmer zu Schaden kommen. .

 

Zu Punkt 2) führt die BH Urfahr-Umgebung in ihrer Begründung im angefochtenen Straferkenntnis im wesentlichen aus, dass die Verletzung des Gebots des § 4 Abs. 5 StVO 1960 schon allein darin liege, dass ein an einem dem Ort und der Zeit nach bestimmten Verkehrsunfall mit Sachschaden im ursächlichen Zusammenhang Stehender die nächste Polizeidienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen habe, sofern diese Verständigung nicht nach dem zweiten Satz dieser Bestimmung unterbleiben dürfe. Dies sei immer dann der Fall, wenn die in Absatz 1 genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben. Der Berufungswerber sei allerdings nach dem Verkehrsunfall nach Hause gegangen und habe daher seiner Verpflichtung nicht Rechnung getragen bzw. wäre der Berufungswerber verpflichtet gewesen, seine Meldepflicht durch einen Dritten erfüllen zu lassen, wobei dies ebenfalls ohne Aufschub zu erfolgen gehabt hätte.

 

Dieser Argumentation der Behörde I. Instanz ist nun folgendes entgegen zu halten:

 

Zu Punkt  1.):

Wie bereits an früherer Stelle ausgeführt, hat sich der Berufungswerber im gesamten gegenständlichen Verfahren von Anfang an dazu bekannt, dass er seinen PKW in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt und in diesem Zustand einen Verkehrsunfall verursacht hat. Auch das Ausmaß seiner Beeinträchtigung durch -Alkohol hat der Berufungswerber zu keinem Zeitpunkt in Frage gestellt öder bestritten. Auch ist der Behörde I. Instanz im Grunde beizupflichten, dass Alkoholdelikte zu den schwerwiegendsten Verstößen gegen Verkehrsvorschriften zählen, was sich auch im Umfang der in der StVO für derartige Delikte enthaltenen Strafdrohung niederschlägt, und bekennt sich der Berufungswerber auch zu der ihn aus der Alkoholisierung und anschließenden Inbetriebnahme eines KFZ treffenden Schuld bzw. hat er sich auf ein mangelndes -Verschulden auch nicht berufen, sondern in seiner Rechtfertigung nur darauf hingewiesen, dass eine strenge Bestrafung in gegenständlichem Fall weder aus general- noch aus spezialpräventiven Erwägungen notwendig ist.

 

Es ging dem Berufungswerber in seiner Rechtfertigung vor der Behörde I. Instanz - und geht es ihm immer noch darum - darzulegen, dass auch bei Anerkennung der Verwerflichkeit seiner Handlung ihm selbst durch den Eintritt des Totalschadens an seinem KFZ bereits ein großer Schaden eingetreten ist, wohingegen der einen Dritten, nämlich dem Grundanrainer, eingetretene Flurschaden im Verhältnis nur äußerst gering ist.

 

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Anders als im gerichtlichen Strafverfahren ist für die Strafbemessung im Verwaltungsstrafverfahren somit nicht allein die Schuld im Sinne der Vorwerfbarkeit eins tatbestandsmäßigen und rechtwidrigen Handelns, sondern primär die Schädigung oder Gefährdung der Interessen eines anderen maßgebend.

 

Natürlich ist unter Zugrundelegung des verfahrensgegenständlichen Sachverhalts die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer durch die Alkoholisierung des Berufungswerbers entsprechend in Betracht zu ziehen, andererseits allerdings eben auch zu berücksichtigen, dass konkret eine Schädigung eines Dritten nur minimal bis gar nicht - der Flurschaden hat keine wirklichen Nachteilen für den Grundeigentümer nach sich gezogen - erfolgt ist, wohingegen dem Berufungswerber in Form seines beim Überschlag völlig zerstörten KFZ damit bereits ein entsprechender materieller Schaden entstanden ist, auch wenn er glücklicherweise selbst unverletzt blieb.

 

Zu berücksichtigen ist auch, dass der Berufungswerber auch von Anfang an das prinzipielle Unrecht seines Handelns eingesehen und die Tat sowohl gegenüber der Polizeiinspektion Bad Leonfelden als auch gegenüber der BH Urfahr-Umgebung von Anfang an eingestanden hat.

 

Es wäre somit bei Überwiegen der Milderungsgründe gemäß § 20 VStG ein Unterschreiten der unteren Grenze der Strafdrohung des § 99 Abs. la StVO durch die Behörde I. Instanz möglich und bei gegenständlicher Fallkonstellation auch vorzunehmen gewesen.

 

Zu Punkt 2.)

Nicht beizupflichten ist der Ansicht der Behörde I. Instanz, dass die Verletzung des Gebots des § 4 Abs. 5 StVO 1960 schon allein darin liege, dass ein an einem dem Ort und der Zeit nach bestimmten Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang Stehender die nächste Polizeidienststelle vom Verkehrsunfall nicht ohne unnötigen Aufschub verständigt hat. Diesbezüglich hat die Behörde I. Instanz auf die Einwände des Berufungswerbers in seiner Rechtfertigung vom 7.5.2008 überhaupt keinen Bezug genommen, sodass nochmals darauf hinzuweisen ist, dass der Umstand, dass der Berufungswerber nach dem Verkehrsunfall nicht sofort die Polizei verständigte, ihm deshalb nicht vorgehalten werden darf, da mit Ausnahme des Flurschadens und des Schadens am KFZ des Berufungswerbers selbst kein weiterer Schaden entstanden ist und der Berufungswerber nach dem Überschlag mit dem KFZ in verständlicher Panik vom Unfallsort nach Hause gelaufen ist und das KFZ an Ort und Stelle stehen gelassen hat.

 

 

Bereits die Behörde I. Instanz wurde darauf hingewiesen, dass es ein in der Judikatur anerkannter Grundsatz ist, dass niemand verpflichtet ist, sich selbst - sei es im Rahmen einer strafrechtlichen oder verwaltungsstrafrechtlichen Angelegenheit - zu belasten und ist dem Berufungswerber darüberhinaus auch sein Schockzustand nach dem Überschlag mit dem KFZ zugute zu halten, sodass hinsichtlich dieses Punktums bereits aus diesem Grund keine Bestrafung des Berufungswerbers geboten ist.

 

Hinzu kommt, dass sich der Verkehrsunfall nach den getroffenen Feststellungen am 6.4.2008 um 1.25 Uhr früh ereignete, sodass es im Hinblick auf den wie bereits ausgeführt nur geringen entstandenen Flurschaden seitens des Grundeigentümers wohl eher auf Unverständnis gestoßen wäre, wenn der Berufungswerber selbst oder ein allenfalls von ihm beauftragter Dritter den Grundeigentümer mitten in der Nacht davon verständigt hätte, dass (wieder einmal, wie sich aus einer Äußerung des Grundeigentümers ergibt) ein KFZ an der bezughabenden Straßenstelle von der Straße abgekommen und auf das Grundstück dieses Grundeigentümers gefahren ist.

 

Darüberhinaus hat der Berufungswerber schon allein aus der Tatsache heraus, dass er sein KFZ an der Unfallstelle völlig unverändert auf dem angrenzenden Privatgrundstück stehen ließ, weder verheimlicht, dass er einen Schaden verursacht hat, noch wer Verursacher des Schadens ist, zumal dem Grundeigentümer spätestens am nächsten Tag der Umstand sowohl des eingetretenen Verkehrsunfalls als auch die Identität des Schädigers jedenfalls bekannt geworden wäre, nämlich einerseits über das am KFZ angebrachte behördliche Kennzeichen und andererseits wohl auch aus dem Umstand, dass das KFZ abgeholt worden wäre.

 

Nun hat der Berufungswerber allerdings ohnehin bereits am nächsten Morgen so früh wie möglich den Geschädigten informiert und ist daher der ihn treffenden gesetzlichen Verpflichtung hinreichend nachgekommen.

 

 

Zu dem dem Berufungswerber vorgeworfenen Delikt der Übertretung des § 4 Abs, 1 lit c StVO ist in rechtlicher Hinsicht in Übereinstimmung mit der Judikatur des VwGH (vergL z.B. Erkenntnis vom 29.5.2001, GZ 99/03/0373) festzuhalten, dass die in § 4 Abs. 1 lit. c StVO 1960 ausgesprochene Verpflichtung, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, nur dann besteht, wenn es bei einem Verkehrsunfall überhaupt zu einer amtlichen Aufnahme des Tatbestands kommt oder zu kommen hat. Dies ist nach der Judikatur des VwGH immer dann der Fall, wenn es sich um einen Unfall handelt, bezüglich dessen eine Verständigungspflicht im Sinne des § 4 Abs. 2 StVO 1960 besteht, darüberhinaus nur, wenn einer der Unfallsbeteiligten die Intervention eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes verlangt oder ein am Unfallsort zufällig anwesendes Sicherheitsorgan aus eigenem Antrieb eine Tatbestandsaufnahme vornimmt oder deren Vornahme veranlasst. Im übrigen kann eine Verpflichtung an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, nicht angenommen werden.

 

Gemäß § 4 Abs. 2 StVO besteht eine Verständigungspflicht der Polizei nur in dem Fall, dass Personen verletzt werden. Dies liegt gegenständlich nicht vor und bestand demnach auf Seiten des Berufungswerbers noch keine gesetzliche Verpflichtung, die Polizei zu verständigen. Auch hat es außer dem Berufungswerber keine weiteren Beteiligten am Unfall gegeben, welche die Intervention eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes verlangt hätten und wurde das Fahrzeugwrack von der Polizei auch erst einige Zeit später auf Intervention eines unbeteiligten Dritten, welcher das Fahrzeug in der Wiese stehen sah, verlassen aufgefunden, sodass auch nicht im Sinne des zitierten Judikats davon gesprochen werden kann, dass am Unfallsort zufällig ein Sicherheitsorgan anwesend war, welches aus eigenem Antrieb eine Tatbestandsaufnahme vornahm.

 

Auch kann dem Berufungswerber nicht vorgehalten werden, dass er denjenigen Grundanrainer, an dessen Grundstück durch den Verkehrsunfall ein Flurschaden entstanden ist, überhaupt nicht benachrichtigt habe, wobei zwar wie gesagt richtig ist, dass er diesen nicht sofort nach dem Unfall aufgesucht hat - der Grundeigentümer hat zum Unfallszeitpunkt 1.25 Uhr nachts vermutlich geschlafen -, allerdings kannte der Berufungswerber den Eigentümer des betroffenen Grundstücks ohnehin vom Sehen her - worauf der Berufungswerber in seiner Rechtfertigung vom 7.5.2008 auch hingewiesen hat suchte diesen am nächsten Morgen auch sofort auf und berichtete ihm vom eingetretenen Schaden, sodass nochmals zu betonen ist, dass durch diese Verständigung der Sinn der gesetzlichen Norm des § 4 Abs. 1 lit. c StVO, einem durch einen Verkehrsunfall Geschädigten die zur Geltendmachung seiner Schadenersatzansprüche notwendigen Daten des Schädigers sofort bekanntzugeben, erfüllt ist. Die genannte Norm hat einzig und allein zum Ziel, zu verhindern, dass durch ein sofortiges Entfernen eines Schädigers vom Unfallsort im Sinne einer Fahrerflucht der Geschädigte seine Schadenersatzansprüche gegen den KFZ-Lenker nicht geltend machen kann. Nur zu diesem Zweck dient der vorgesehene Austausch der Daten der am Unfall beteiligten Lenker bzw. die Verständigung der Polizei.

 

Nachdem der Berufungswerber seiner Pflicht zur Verständigung des Geschädigten allerdings ohnehin so rasch wie möglich nachgekommen ist und für die Abschleppung des Fahrzeugs Sorge getragen hat, kann bloß aus dem Umstand, dass er unmittelbar nach dem Unfall die Polizei nicht verständigt hatte, noch nicht geschlossen werden, dass bei ihm eine Übertretung des § 4 Abs, 1 lit. c StVO vorliegt.

 

Es ist nochmals darauf zu verweisen, dass niemand verpflichtet ist, sich selbst zu belasten und wäre eine Verständigung der Polizei durch den Berufungswerber unmittelbar nach dem Unfall eben einer solchen eigenen Belastung in Form einer Selbstanzeige gleichgekommen bzw. wäre eine Verständigung des Grundeigentümers durch einen Dritten im Sinne der Ausführungen der Behörde I. Instanz auch nicht unmittelbar sofort nach dem Verkehrsunfall möglich gewesen - der Berufungswerber war allein im KFZ; sonstige Personen waren nicht anwesend bzw. Zeugen des Vorfalls sodass er auch in diesem Fall erst eine dritte Person informieren und beauftragen hätte müssen, den Grundeigentümer zu verständigen. Nachdem der Berufungswerber allerdings ohnehin vorhatte, den Grundeigentümer am nächsten Morgen zu verständigen, und natürlich das KFZ zu entfernen und den angerichteten Flurschaden soweit notwendig wieder gutzumachen, war die Entsendung eines „Botens" zwecks Berichterstattung an den Grundeigentümer nicht notwendig bzw. kam es ohnehin noch in der Nacht zu einem Einschreiten der Polizei, eben aufgrund des Hinweises eines unbeteiligten Dritten, der das Fahrzeug des Berufungswerbers nach dem Unfall verlassen vorgefunden hatte, sodass sich aus all diesem ergibt, dass der Berufungswerber gesondert wegen einer Übertretung des § 4 Abs. 1 lit. c StVO nicht zu bestrafen gewesen wäre.

 

Darüberhinaus hat der Berufungswerber in seiner Rechtfertigung vom 7.5.2003 auch zum Beweis dafür, dass er sich am Tag nach dem gegenständlichen Verkehrsunfall umgehend bereits am Morgen beim Eigentümer des geschädigten Grundstücks, nämlich Herrn E A G, gemeldet und ihm den Flurschaden bekanntgeben hat sowie zum Beweis des Umstands, dass sich an besagter Straßenstelle bereits mehrere ähnliche Verkehrsunfälle auch ohne Alkoholeinfluß der Lenker der jeweiligen Fahrzeuge ereignet haben, die Einvernahme von Herrn G beantragt, wobei diesem Antrag seitens der Behörde I. Instanz soweit ersichtlich - jedenfalls wurde der Berufungswerber von einer solchen Vorgangsweise nicht verständigt - nicht entsprochen wurde.

 

Durch die Unterlassung der Aufnahme dieses Beweises ist das Verfahren I. Instanz allerdings unvollständig geblieben und damit fehlerhaft, zumal durch die Aufnahme dieses Beweises die Verständigung des geschädigten Grundeigentümers durch den Berufungswerber zum frühestmöglichen und -tunlichen Zeitpunkt unter Beweis gestellt worden wäre, dies mit der Folge, dass das Verfahren gegen den Berufungswerber wegen des Vorwurfs einer Übertretung des § 4 Abs. 1 lit. c StVO von der Behörde I. Instanz eingestellt hätte werden müssen,

 

Aus all diesen Gründen stellt der Berufungswerber sohin nachstehende

 

 

Berufungsanträge:

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat für Oberösterreich wolle der Berufung Folge geben und

 

a)   hinsichtlich des wider den Berufungswerber erhobenen Vorwurfs einer Übertretung des
§ 99 Abs. la i.V.m. § 5 Abs. 1 StVO 1960 unter Berücksichtigung der Milderungsgründe, vor allem jenes des Eintritts eines beträchtlichen Schadens auf Seiten des Berufungswerbers, die über diesen verhängte Strafe schuldangemessen herabsetzen sowie hinsichtlich des weiters gegen den Berufungswerber erhobenen Vorwurfs einer Übertretung des § 4 Abs. 1 lit c StVO
[gemeint wohl: § 4 Abs.5 StVO 1960] den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben;

 

in eventu

 

b)   den angefochtenen Bescheid aufheben und zur Verfahrensergänzung an die Behörde I, Instanz zurückverweisen.

 

 

Rohrbach, am 23.6.2008                                                                F K"

 

 

 

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis aufgenommen durch die Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung. Daraus ergibt sich der ergänzend eingeholten Klarstellung über den Berufungsumfang, im Punkt 2) und der Beurteilung über den, in Verbindung mit den ergänzend eingeholten Klarstellung über den Berufungsumfang im Punkt 2) und der Beurteilung der Wegstrecke durch Beischaffung eines Luftbildes über den Straßenverlauf und deren Kilometrierung von Unfallort bis Bad Leonfelden aus dem Rauminformationssystem des Landes Oö., der für die Berufungsentscheidung wesentliche Sachverhalt.

Die Durchführung einer Berufungsverhandlung konnte mit Blick auf die Entscheidungsreife des Verfahrensstandes unterbleiben.

 

 

4. Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

 

Der Berufungswerber lenkte zur o.a. Zeit seinen Pkw in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand auf der B38 im Bereich des Strkm 125,6. Dabei geriet er ins Schleudern, überschlug sich mit dem Fahrzeug und gelangte bei Strkm 125,442 in einer Wiese zum Stillstand. Am Fahrzeug entstand dadurch einen Totalschaden, sowie am offenbar landwirtschaftlichen genutzten Wiesengrundstück ein Flurschaden. In der Folge begab er sich zu Fuß die Wegstrecke von knapp drei Kilometer nach Hause. Die Polizeidienststelle wäre geschätzt noch weitere 200 m von seinem Wohnort entfernt gelegen.

Dort wurde er offenbar kurz nach seinem Eintreffen dort bereits um 02.25 Uhr von Polizeibeamten angetroffen, nachdem diese von einem anderen Verkehrsteilnehmer über das Unfallgeschehen verständigt worden waren. Die in der Folge um 03:07 vorgenommene Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt erbrachte das Ergebnis von 0,66 mg/l.

Der Berufungswerber erklärte die Ursache für das Schleudern und Abkommen von der Straße mit einem Verreißen seines Fahrzeuges wegen eines Gegenverkehrs. Wegen seines Alkoholisierungsgrades habe er die Polizei nicht sofort verständigt.

Diese Verantwortung wird im Ergebnis auch in der Berufung vorgetragen, wobei insbesondere hervorgehoben wird, dass er als Schadensverursacher weder unentdeckt bleiben hätte können, noch eine Verständigung des Grundbesitzers zur Nachtzeit sachlich vertretbar gewesen wäre.

Dieser Sichtweise vermag sich die Berufungsbehörde durchaus anzuschließen, wobei vor allem unter Berücksichtigung der Zeitdauer des Fußmarsches von einer geschätzten dreiviertel Stunde, nicht die Rede davon sein kann, dass mit der sich höchstens um eine viertel Stunde ergebenden Verzögerung der Kenntnis vom Unfall ein Nachteil für gesetzlich geschützte Interessen nicht erkennbar ist.

Das die Polizei zufällig von einem Dritten vom Unfall Kenntnis erhielt, vermag den Berufungswerber nicht zum Vorwurf gereichen, nicht ohne unnötigen Aufschub die Verständigung durchgeführt oder sich mit dem Geschädigten noch nicht in Verbindung gesetzt gehabt zu haben. Das sein Wohnort  in B L (S) näher als die Polizeidienststelle (L) liegt ist ebenfalls aufzuzeigen. Dass er sich von der Unfallstelle zuerst zur Wohnung begab, könnte bei lebensnaher Beurteilung wohl  auch noch nicht als schuldhaftes Verhalten gesehen werden. Nachtrunk hat der Berufungswerber ebenfalls keinen getätigt, was allenfalls für den Fall der Notwendigkeit einer  amtlichen Unfallaufnahme im Zusammenhang mit einer Mitwirkungspflicht Relevanz erlagen hätte können.

Wenn die Behörde erster Instanz letztlich selbst in deren Bescheidbegründung festhielt, dass der Grundeigentümer vom Berufungswerber bereits am Morgen des Unfalltages verständigt wurde, ist damit dem mit dieser Vorschrift gesetzlich intendierten Zweck in vollem Umfang entsprochen worden.

 

5. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

Zu Punkt 1)

Die Vorschrift des § 4 Abs.5 StVO bezweckt insbesondere, dass dem (den) Geschädigten und der Behörde unnötige Nachforschungen hinsichtlich des Unfallverursachers erspart bleiben (vgl. unter vielen h. Erk. vom 20.9.2006, VwSen-161578/6/Br/Ps).

Das hier  - aus welchen Gründen auch immer - die Polizei bereits unmittelbar nach dem Unfall von diesem Kenntnis erlangte und bereits nach einer Stunde am Wohnsitz des Berufungswerbers erschienen war, lässt daher die bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht erstattete Meldung nicht schon als Verstoß gg. § 4 Abs.5 StVO qualifizieren (vgl. h. Erk. v. 15.1.2008, VwSen-162821/2/Br/Ps mit Hinweis auf  VwGH 25.1.2002, 2001/02/0240).

Der Meldepflicht aus eigenem Antrieb kann in einem solchen Fall zwangsläufig nicht mehr nachgekommen werden, obwohl der dahinter stehende Zweck - nämlich dem Zweitbeteiligten die Umsetzung der aus dem Unfall resultierenden zivilrechtlichen Ansprüche nicht zu erschweren (vgl. VwGH 25.1.2002, 2001/02/0240) - in keiner wie immer gearteten Form beeinträchtigt gelten kann.

Mit Blick darauf kommt hier dem Berufungsvorbringen Berechtigung zu!

Der Begriff "ohne unnötigen Aufschub" ist schließlich laut höchstgerichtlicher Judikatur einer exakten zeitlichen Bestimmung nach Sekunden, Minuten oder Stunden nicht zugänglich, kann aber dahingehend eingegrenzt werden, dass gefragt wird, ob die Erstattung der Meldung nötiger- oder unnötigerweise aufgeschoben wurde (vgl. VwGH 12.11.1987, 87/02/0149 mit Hinweis auf VwGH 26.6.1974, 1925/73).

Hier blieb das total beschädigte Fahrzeug zur Nachtzeit in einem Feldstück zurück. Dem Berufungswerber begab sich zu Fuß auf einen etwa drei Kilometer langen Nachhauseweg. Ss zu diesem Zeitpunkt objektiv betrachtet weder möglich sich mit dem Geschädigten in Verbindung zu setzen, wobei es auch aus der Sicht der Berufungsbehörde untunlich gewesen wäre den Landwirt diesbezüglich aus dem Schlaf zu holen, noch die Polizei sofort zu verständigen.  Daher wird die Zeitspanne des etwa eine ¾ Stunde in Anspruch nehmenden nächtlichen Fußmarsches in Richtung Bad Leonfelden noch nicht als "unnötiger" Aufschub der bis dahin unterbliebenen Verständigungspflicht qualifizierbar sein. Dies folgt zumindest bei zumindest bei lebensnaher Betrachtung.

Daher ist der Berufungswerber in seinem Berufungsvorbringen zu folgen gewesen, wenn er im Ergebnis vermeint, eine solch unmittelbare Meldepflicht wäre nur bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 4 Abs.2 oder § 4 Abs.1 lit.c StVO gegeben (bei Unfall mit Personenschaden oder ein dritter Beteiligter hätte das Einschreiten der Polizei verlangt).

Dass der Berufungswerber allenfalls auf Grund der bei ihm bestehenden Alkoholisierung allenfalls die Meldung tatsächlich nicht erstattet hätte, ist unbeachtlich, weil wie ebenfalls der Berufungswerber zutreffend ausführt, der Bestimmung des § 4 StVO keine Pflicht zur Selbstüberführung hinsichtlich eines Alkoholdeliktes zugedacht werden darf.

Der Schuldspruch war demnach im angefochtenen Umfang im Punkt 2) des Straferkenntnis zu beheben und das Verfahren diesbezüglich nach § 45 Abs.1 Z1 VStG einzustellen.

 

6. Zu Punkt 2) – Strafberufung u. Strafzumessung:

 

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 Strafgesetzbuch - StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Behörde hat in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist. Diese Ermessensentscheidung ist nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen (VwGH 4.4.2001, 99/09/0140 mit Hinweis auf Erk. VwGH [verst. Senat] 25.3.1980, Zl. 3273/78, VwSlg 10077 A/1980).

Die Ausführungen der Behörde erster Instanz zur Strafzumessung vermögen durchaus geteilt werden, wobei von einem Monatseinkommen in Höhe von 1.800 ausgegangen wurde. Mit dem die gesetzliche Mindestgeldstrafe um nur acht Euro übersteigenden Strafausmaß vermag trotz der überwiegend strafmildernden Umstände ein Ermessensfehler jedenfalls noch nicht erblickt werden. Nicht zuletzt wurde der Grenzwert von 0,6 mg/l  durchaus deutlich überschritten.

Auch die Anwendung des a.o. Milderungsrechtes (§ 20 VStG) kann im Falle einer Alkofahrt mit offenkundigen Kontrollverlust über das Fahrzeug insbesondere aus Gründen der Prävention, nämlich um den Alkohol im Straßenverkehr nicht über die Strafe zu verharmlosen, nicht Platz greifen.  

Auch die Anwendung 21 VStG kommt mangels der gesetzlichen Voraussetzungen (nämlich fehlendes geringes Verschulden und nicht bloß unbedeutender Tatfolgen) nicht in Betracht.

Die Strafberufung war daher als unbegründet abzuweisen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen  Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr. B l e i e r

 

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