Linz, 08.07.2008
E r k e n n t n i s
Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Mag. Dr. Bleier über die Berufung des Herrn F K, geb. , B L, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. C K, B L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 5.6.2008, Zl. VerkR96-1722-2008-OJ/HL, wegen Übertretungen der StVO 1960, zu Recht:
I. Der im Punkt 1) gegen das Strafausmaß gerichteten Berufung wird keine Folge gegeben; im Punkt 2) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.
II. Im Punkt 1) werden dem Berufungswerber werden zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahren 176,-- Euro als Kosten für das Berufungsverfahren auferlegt; im Punkt 2) entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.
Rechtsgrundlagen:
Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/2004 – AVG iVm § 24, § 45 Abs.1 Z1, § 51 Abs.1, § 51e Abs.1 Z1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 5/2008 – VStG.
Zu II.: § 64 Abs.1 u. 2 und § 66 Abs.1 VStG.
Entscheidungsgründe:
1.1. Die Behörde erster Instanz begründete ihren Schuldspruch mit folgenden Ausführungen:
"Die im Spruch angeführten Übertretungen wurden auf Grund eigener dienstlicher Wahrnehmungen der Polizeiinspektion Bad Leonfelden festgestellt.
Mit Schreiben vom 9.4.2008 wurden Sie zur Rechtfertigung aufgefordert. Mit Eingabe vom 8.5.2008 rechtfertigten Sie sich wie folgt: Sie bestätigten die Tatsache, dass Sie am 6.4.2008 in einen alkoholisierten Zustand einen Verkehrsunfall hatten, als Sie mit Ihrem Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen auf der B 38 von Helfenberg kommend in Richtung Bad Leonfelden fuhren. Sie hätten bei dem Verkehrsunfall keine anderen Verkehrsteilnehmer geschädigt oder gefährdet, sondern vielmehr nur selber einen Totalschaden an Ihrem Fahrzeug erlitten. Sie seien nach Hause gegangen, ohne die Polizei zu verständigen, da Sie alkoholisiert waren. Zudem seien Sie in einem Schockzustand gewesen. Der den Unfall auslösende entgegenkommende Lenker, dessen Erscheinen im Gegenverkehr Sie zum "Verreißen" ihres Fahrzeuges gebracht hätte, hätte den Unfall offensichtlich gar nicht bemerkt, zumal er nicht angehalten hatte. Unstrittig sei, dass Sie das Fahrzeug aufgrund Ihrer Alkoholisierung nicht mehr beherrschen konnten. An der besagten Straßenstelle seien schon des Öfteren Fahrzeuge von der Fahrbahn abgekommen. Eine Verständigungspflicht der Polizei bestünde lediglich dann, wenn Personen verletzt wurden. Außer Ihnen habe es keine weiteren Beteiligten am Unfall gegeben, welche die Intervention eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes verlangt habe. Das Fahrzeugwrack sei von der Polizei erst einige Zeit später auf Intervention eines unbeteiligten Dritten, aufgefunden worden. Sie weisen darauf hin, dass niemand verpflichtet sei, sich selbst zu belasten und wäre eine Verständigung der Polizei unmittelbar nach dem Unfall eben eine solche Belastung in Form einer Selbstanzeige gewesen.
Sie hätten den vom Flurschaden betroffenen Grundeigentümer am nächsten Morgen aufgesucht und vom eingetretenen Schaden berichtet.
Sie beantragen eine außerordentliche Milderung, zum Einen wegen des Totalschadens an Ihrem Fahrzeug und zum Anderen, weil gegen Sie bisher keine Verwaltungsstrafen vorliegen.
Zu Ihren Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen gaben Sie an, dass Sie 1.700,- bis 1.800,- € monatlich verdienen; dass Sie eine Eigentumswohnung, einen Sohn und eine Ziehtochterhaben.
Die Behörde hat erwogen:
Sie lenkten am 6.4.2008 um 1.25 Uhr in alkoholisiertem Zustand Ihr Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen auf der B 38 von Helfenberg kommend in Richtung Bad Leonfelden. Als ein Fahrzeug im Gegenverkehr erschien, konnten Sie aufgrund Ihrer Alkoholisierung das Fahrzeug nicht mehr beherrschen. Ihr Fahrzeug geriet ins Schleudern und Sie kamen von der Straße ab. In der Folge überschlug sich das Fahrzeug und kam auf der angrenzenden Wiese zum Stillstand. Die Folge war ein Totalschaden an Ihrem Fahrzeug und ein Flurschaden des betroffenen Grundeigentümers. Sie gingen nach Hause, ohne die Polizei zu verständigen, da Sie alkoholisiert waren. Den Geschädigten des Flurschadens benachrichtigten Sie erst am folgenden morgen.
Um 2.25 Uhr wurden Sie von Rl F in Ihrer Wohnung angetroffen. Aufgrund eindeutiger Alkoholsymptome wurden Sie zum Alkotest aufgefordert. Der Test am geeichten Alkomaten ergab einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,66 mg/I.
Sie verdienen monatlich 1.700,- bis 1.800,- Euro monatlich, haben eine Eigentumswohnung, einen Sohn und eine Ziehtochter.
Zu Punkt 1:
Gemäß § 5 Abs. 1 StVO 1960 darf wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/I oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.
Der Test am geeichten Alkomaten ergab einen Alkoholgehalt Ihrer Atemluft von 0,66 mg/I. Ihr Zustand galt deshalb jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.
Gemäß § 99 Abs. 1a StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 872 Euro bis 4.360 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von zehn Tagen bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,2 g/l (1,2 Promille) oder mehr, aber weniger als 1,6 g/l (1,6 Promille) oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,6 mg/I oder mehr, aber weniger als 0,8 mg/I beträgt.
Alkoholdelikte zählen zu den schwerstwiegenden Verstößen gegen Verkehrsvorschriften (vgl. u.a. das Erkenntnis des VwGH vom 11. Juli 2000, ZI. 2000/11/0011). Als geprüfter Fahrzeuglenker mussten sie über die Gefährlichkeit des Alkohols Bescheid wissen. Von mangelndem Verschulden kann somit keine Rede sein. Wenn Sie in Ihrer Eingabe vom 8.5.2008 festhalten, dass keine anderen Teilnehmer geschädigt wurden, bloßer Flurschaden eingetreten ist und sie zudem eine. außerordentliche Milderung der Strafe wegen des bei Ihnen eingetretenen Totalschadens begehren, so zeigt dies eine verwerfliche Einstellung zur Sicherheit im Straßenverkehr. Bringt es doch die Teilnahme am Straßenverkehr im alkoholisierten Zustand immer wieder - wenn auch nicht im konkreten Fall, dass andere Verkehrsteilnehmer zu Schaden kommen.
Da sämtliche Tatbestandsmerkmale des § 5 Abs. 1 StVO 1960 erfüllt sind, haben Sie eine Verwaltungsübertretung begangen und wird gegen Sie eine Geldstrafe von 880,- Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen verhängt.
Zu Punkt 2:
Die Verletzung des Gebotes des § 4 Abs. 5 StVO 1960 liegt allein darin, dass ein an einem dem Ort und derzeit nach bestimmten Verkehrsunfall mit Sachschaden im ursächlichen Zusammenhang Stehender die nächste Polizeidienststelle vom Verkehrsunfall nicht ohne unnötigen Aufschub verständigt hat (Hinweis VwGH vom 13. September 1991, ZI 91/18/0088), sofern diese Verständigung nicht nach dem zweiten Satz dieser Bestimmung unterbleiben darf. Dies ist der Fall, wenn die in Abs. 1 genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.
Sie hatten einen Verkehrsunfall, wobei Flurschaden entstanden ist. Sie verständigten weder den Grundeigentümer der Wiese, an dessen Vermögen der Schaden eingetreten war, noch die nächste Polizeidienststelle. Eine Verständigung hat ohne unnötigen Aufschub zu erfolgen. Sie sind nach dem Verkehrsunfall nach Hause gegangen.
Wenn sie angeben, dass Sie die Polizei nicht verständigt haben, weil sie alkoholisiert waren und sich nicht belasten wollten, so kann dem folgendes entgegengehalten werde:
Die Meldepflicht nach § 4 Abs. 5 StVO kann unter anderem auch durch einen Dritten erfüllt werden (Hinweis VwGH vom 24.1.1990, ZI 89/02/0183); das bedeutet aber nicht, daß die Verpflichtung an sich übertragbar wäre, sondern es wird dem Verpflichteten damit lediglich die rechtliche Möglichkeit eingeräumt, sich diesbezüglich auch der Mitwirkung eines Dritten zu bedienen, weshalb der Verpflichtete strafbar bleibt, wenn er sich nicht davon überzeugt, ob der Bote auch den Auftrag iSd Gesetzes befolgt hat (VwGH vom 18.9.1991, ZI 90/03/0254). Auch die Überzeugung, ob der Beauftragte der Meldepflicht nach § 4 Abs. 5 StVO nachgekommen ist, hat ohne unnötigen Aufschub zu erfolgen (VwGH vom 26.3.2004, ZI 2003/02/0279).
Gemäß § 99 Abs. 3 lit b StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 726,- Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen, wer den bei einem Verkehrsunfall entstandenen Sachschaden nicht meldet. Da sämtliche Tatbestandsmerkmale erfüllt sind, wird gegen Sie eine Geldstrafe von 250,- Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 84 Stunden verhängt.
Die Strafbemessung erfolgte in beiden Fällen entsprechend den Bestimmungen des § 19 VStG 1991 unter Berücksichtigung der von Ihnen angegebenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse. Der Unrechtsgehalt der Übertretungen sowie das Ausmaß Ihres Verschuldens mussten der Strafbemessung zu Grunde gelegt werden. Mildernd kann das Nichtvorliegen von Verwaltungsstrafen gewertet werden. Erschwerende Umstände traten im Verfahren nicht zu Tage.
Die Vorschreibung der Verfahrenskosten ist im § 64 VStG 1991 gesetzlich begründet."
2. In der dagegen fristgerecht durch den ausgewiesenen Rechtsvertreter erhobenen Berufung wird dem Schuldspruch mit folgenden Ausführungen entgegen getreten:
§ 99 Abs. la i.V.m. § 5 Abs. 1 StVO 1960 unter Berücksichtigung der Milderungsgründe, vor allem jenes des Eintritts eines beträchtlichen Schadens auf Seiten des Berufungswerbers, die über diesen verhängte Strafe schuldangemessen herabsetzen sowie hinsichtlich des weiters gegen den Berufungswerber erhobenen Vorwurfs einer Übertretung des § 4 Abs. 1 lit c StVO [gemeint wohl: § 4 Abs.5 StVO 1960] den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben;
3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis aufgenommen durch die Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung. Daraus ergibt sich der ergänzend eingeholten Klarstellung über den Berufungsumfang, im Punkt 2) und der Beurteilung über den, in Verbindung mit den ergänzend eingeholten Klarstellung über den Berufungsumfang im Punkt 2) und der Beurteilung der Wegstrecke durch Beischaffung eines Luftbildes über den Straßenverlauf und deren Kilometrierung von Unfallort bis Bad Leonfelden aus dem Rauminformationssystem des Landes Oö., der für die Berufungsentscheidung wesentliche Sachverhalt.
Die Durchführung einer Berufungsverhandlung konnte mit Blick auf die Entscheidungsreife des Verfahrensstandes unterbleiben.
4. Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Berufungswerber lenkte zur o.a. Zeit seinen Pkw in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand auf der B38 im Bereich des Strkm 125,6. Dabei geriet er ins Schleudern, überschlug sich mit dem Fahrzeug und gelangte bei Strkm 125,442 in einer Wiese zum Stillstand. Am Fahrzeug entstand dadurch einen Totalschaden, sowie am offenbar landwirtschaftlichen genutzten Wiesengrundstück ein Flurschaden. In der Folge begab er sich zu Fuß die Wegstrecke von knapp drei Kilometer nach Hause. Die Polizeidienststelle wäre geschätzt noch weitere 200 m von seinem Wohnort entfernt gelegen.
Dort wurde er offenbar kurz nach seinem Eintreffen dort bereits um 02.25 Uhr von Polizeibeamten angetroffen, nachdem diese von einem anderen Verkehrsteilnehmer über das Unfallgeschehen verständigt worden waren. Die in der Folge um 03:07 vorgenommene Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt erbrachte das Ergebnis von 0,66 mg/l.
Der Berufungswerber erklärte die Ursache für das Schleudern und Abkommen von der Straße mit einem Verreißen seines Fahrzeuges wegen eines Gegenverkehrs. Wegen seines Alkoholisierungsgrades habe er die Polizei nicht sofort verständigt.
Diese Verantwortung wird im Ergebnis auch in der Berufung vorgetragen, wobei insbesondere hervorgehoben wird, dass er als Schadensverursacher weder unentdeckt bleiben hätte können, noch eine Verständigung des Grundbesitzers zur Nachtzeit sachlich vertretbar gewesen wäre.
Dieser Sichtweise vermag sich die Berufungsbehörde durchaus anzuschließen, wobei vor allem unter Berücksichtigung der Zeitdauer des Fußmarsches von einer geschätzten dreiviertel Stunde, nicht die Rede davon sein kann, dass mit der sich höchstens um eine viertel Stunde ergebenden Verzögerung der Kenntnis vom Unfall ein Nachteil für gesetzlich geschützte Interessen nicht erkennbar ist.
Das die Polizei zufällig von einem Dritten vom Unfall Kenntnis erhielt, vermag den Berufungswerber nicht zum Vorwurf gereichen, nicht ohne unnötigen Aufschub die Verständigung durchgeführt oder sich mit dem Geschädigten noch nicht in Verbindung gesetzt gehabt zu haben. Das sein Wohnort in B L (S) näher als die Polizeidienststelle (L) liegt ist ebenfalls aufzuzeigen. Dass er sich von der Unfallstelle zuerst zur Wohnung begab, könnte bei lebensnaher Beurteilung wohl auch noch nicht als schuldhaftes Verhalten gesehen werden. Nachtrunk hat der Berufungswerber ebenfalls keinen getätigt, was allenfalls für den Fall der Notwendigkeit einer amtlichen Unfallaufnahme im Zusammenhang mit einer Mitwirkungspflicht Relevanz erlagen hätte können.
Wenn die Behörde erster Instanz letztlich selbst in deren Bescheidbegründung festhielt, dass der Grundeigentümer vom Berufungswerber bereits am Morgen des Unfalltages verständigt wurde, ist damit dem mit dieser Vorschrift gesetzlich intendierten Zweck in vollem Umfang entsprochen worden.
5. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:
Zu Punkt 1)
Die Vorschrift des § 4 Abs.5 StVO bezweckt insbesondere, dass dem (den) Geschädigten und der Behörde unnötige Nachforschungen hinsichtlich des Unfallverursachers erspart bleiben (vgl. unter vielen h. Erk. vom 20.9.2006, VwSen-161578/6/Br/Ps).
Das hier - aus welchen Gründen auch immer - die Polizei bereits unmittelbar nach dem Unfall von diesem Kenntnis erlangte und bereits nach einer Stunde am Wohnsitz des Berufungswerbers erschienen war, lässt daher die bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht erstattete Meldung nicht schon als Verstoß gg. § 4 Abs.5 StVO qualifizieren (vgl. h. Erk. v. 15.1.2008, VwSen-162821/2/Br/Ps mit Hinweis auf VwGH 25.1.2002, 2001/02/0240).
Der Meldepflicht aus eigenem Antrieb kann in einem solchen Fall zwangsläufig nicht mehr nachgekommen werden, obwohl der dahinter stehende Zweck - nämlich dem Zweitbeteiligten die Umsetzung der aus dem Unfall resultierenden zivilrechtlichen Ansprüche nicht zu erschweren (vgl. VwGH 25.1.2002, 2001/02/0240) - in keiner wie immer gearteten Form beeinträchtigt gelten kann.
Mit Blick darauf kommt hier dem Berufungsvorbringen Berechtigung zu!
Der Begriff "ohne unnötigen Aufschub" ist schließlich laut höchstgerichtlicher Judikatur einer exakten zeitlichen Bestimmung nach Sekunden, Minuten oder Stunden nicht zugänglich, kann aber dahingehend eingegrenzt werden, dass gefragt wird, ob die Erstattung der Meldung nötiger- oder unnötigerweise aufgeschoben wurde (vgl. VwGH 12.11.1987, 87/02/0149 mit Hinweis auf VwGH 26.6.1974, 1925/73).
Hier blieb das total beschädigte Fahrzeug zur Nachtzeit in einem Feldstück zurück. Dem Berufungswerber begab sich zu Fuß auf einen etwa drei Kilometer langen Nachhauseweg. Ss zu diesem Zeitpunkt objektiv betrachtet weder möglich sich mit dem Geschädigten in Verbindung zu setzen, wobei es auch aus der Sicht der Berufungsbehörde untunlich gewesen wäre den Landwirt diesbezüglich aus dem Schlaf zu holen, noch die Polizei sofort zu verständigen. Daher wird die Zeitspanne des etwa eine ¾ Stunde in Anspruch nehmenden nächtlichen Fußmarsches in Richtung Bad Leonfelden noch nicht als "unnötiger" Aufschub der bis dahin unterbliebenen Verständigungspflicht qualifizierbar sein. Dies folgt zumindest bei zumindest bei lebensnaher Betrachtung.
Daher ist der Berufungswerber in seinem Berufungsvorbringen zu folgen gewesen, wenn er im Ergebnis vermeint, eine solch unmittelbare Meldepflicht wäre nur bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 4 Abs.2 oder § 4 Abs.1 lit.c StVO gegeben (bei Unfall mit Personenschaden oder ein dritter Beteiligter hätte das Einschreiten der Polizei verlangt).
Dass der Berufungswerber allenfalls auf Grund der bei ihm bestehenden Alkoholisierung allenfalls die Meldung tatsächlich nicht erstattet hätte, ist unbeachtlich, weil wie ebenfalls der Berufungswerber zutreffend ausführt, der Bestimmung des § 4 StVO keine Pflicht zur Selbstüberführung hinsichtlich eines Alkoholdeliktes zugedacht werden darf.
Der Schuldspruch war demnach im angefochtenen Umfang im Punkt 2) des Straferkenntnis zu beheben und das Verfahren diesbezüglich nach § 45 Abs.1 Z1 VStG einzustellen.
6. Zu Punkt 2) – Strafberufung u. Strafzumessung:
Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 Strafgesetzbuch - StGB sinngemäß anzuwenden.
Die Behörde hat in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist. Diese Ermessensentscheidung ist nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen (VwGH 4.4.2001, 99/09/0140 mit Hinweis auf Erk. VwGH [verst. Senat] 25.3.1980, Zl. 3273/78, VwSlg 10077 A/1980).
Die Ausführungen der Behörde erster Instanz zur Strafzumessung vermögen durchaus geteilt werden, wobei von einem Monatseinkommen in Höhe von 1.800 ausgegangen wurde. Mit dem die gesetzliche Mindestgeldstrafe um nur acht Euro übersteigenden Strafausmaß vermag trotz der überwiegend strafmildernden Umstände ein Ermessensfehler jedenfalls noch nicht erblickt werden. Nicht zuletzt wurde der Grenzwert von 0,6 mg/l durchaus deutlich überschritten.
Auch die Anwendung des a.o. Milderungsrechtes (§ 20 VStG) kann im Falle einer Alkofahrt mit offenkundigen Kontrollverlust über das Fahrzeug insbesondere aus Gründen der Prävention, nämlich um den Alkohol im Straßenverkehr nicht über die Strafe zu verharmlosen, nicht Platz greifen.
Auch die Anwendung 21 VStG kommt mangels der gesetzlichen Voraussetzungen (nämlich fehlendes geringes Verschulden und nicht bloß unbedeutender Tatfolgen) nicht in Betracht.
Die Strafberufung war daher als unbegründet abzuweisen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.
Dr. B l e i e r