Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522006/3/Br/RSt

Linz, 14.07.2008

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn E K, geb  ,  P, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wels, vom 2. Juni 2008, AZ. 08/048791, über Erledigung des  Antrages auf mündliche Ablegung der theoretischen Fahrprüfung, zu Recht:

 

 

Der Berufung wird  keine Folge gegeben.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 67a Abs.1 AVG BGBl. Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008 und  § 3 Abs. 6 Fahrprüfungsverordnung – FSG-PV, BGBl. II Nr. 321/1997 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 46/2008 FSG-PV;

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Bundespolizeidirektion Wels hat mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag des Berufungswerbers auf mündliche Ablegung der theoretischen Fahrprüfung  bewilligt.

 

 

1.1.  Dies wurde mit der psychologischen Stellungnahme vom 27.2.2008 begründet, wonach dem Bw wegen seiner langsamen Lesegeschwindigkeit und der Verständnisschwierigkeiten für die theoretische Fahrprüfung ein Sprachhelfer empfohlen wurde. Die Begründung enthält einen Hinweis, wonach der Sprachhelfer in deutscher Sprache beigestellt wurde und ein Dolmetscher nicht genehmigt wurde.

 

 

 

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung mit nachfolgendem Inhalt:

" Ich,  E K erhebe hiermit das Rechtsmittel der

 

BERUFUNG

 

gegen den Bescheid vom 02.06.2008, woraus hervorgeht, dass ich die Fahrprüfung zwar mit einer Sprachhelfer machen darf, aber der Text in deutscher Sprache gelesen wird, mit der

 

BEGRÜNDUNG

 

wie folgt:

 

Ich habe Leseschwierigkeiten. Dies wird mir einer psychologischen Stellungnahme des Dr. B K vom 27.02.2008 bestätigt. Hätte ich diese Leseschwierigkeiten nicht dürfte ich in meiner Muttersprache zur Prüfung antreten, da diese Sprache zur Fahrprüfung eine zugelassene Sprache ist. Aus diesem Grund ist es mir nicht verständlich, warum ich die Fahrprüfung nicht in meiner Muttersprache abhalten darf, obwohl Türkisch eine zugelassene Sprache für Führerscheinprüfungen in Österreich ist. Ich kann nicht benachteiligt werden, weil ich Leseschwierigkeiten habe.

In Anbetracht dieser Sachlage beantrage ich die Beistellung eines Sprachhelfers/Dolmetschers, welcher mir den Prüfungstext in Türkisch vorlesen kann. Ich bin bereit die Kosten dafür zu bezahlen. Die Vergebührung dieser Berufung bezahle ich nach Vorschreibung der Gebühr.

Ich bitte Sie meiner Berufung stattzugeben, zumal ich nichts dafür kann, dass ich Leseschwierigkeiten habe.

 

 

 

3.1 Die Bundespolizeidirektion Wels legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 AVG).

Ergänzend beigeschafft wurde der von der Behörde erster Instanz angelegte Aktenvermerk über den Antrag mündliche Ablegung der Fahrprüfung.

 

 

3.2. Der Berufungswerber hat  offenbar im Wege einer Fahrschule  den Antrag auf Erteilung einer Lenkberechtigung  gestellt.  Aus dem vorgelegten Gutachten des Verkehrspsychologen Dr. B K vom 27.2.2008 ergibt sich u.a., dass der Berufungswerber seit drei Jahren vergeblich auf die Führerscheinprüfung vorbereite. Wenngleich er Deutsch und Türkisch verstehe, vermöge er jedoch den Inhalt der gestellten Fragen nicht zu erfassen.  Daher sei die Führerscheinprüfung mittels Sprachhelfer/Dolmetsch zu befürworten.

Der Berufungswerber hat laut dem am 15.7.2008 übermittelten Aktenvermerk mündlich einen Antrag "um Bewilligung der mündlichen Ablegung der  theoretischen Fahrprüfung unter Beiziehung eines Sprachhelfers" gestellt.

 

 

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat in rechtlicher Hinsicht folgendes erwogen:

 

Der Berufungswerber hat einen Antrag auf Bewilligung zur mündlichen Ablegung der theoretischen Fahrprüfung unter Beiziehung eines Sprachhelfers gestellt. Diesem Antrag hat die Erstbehörde vollinhaltlich statt gegeben. Die Berufung ist daher nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH unzulässig (s. z.B. Erk. d. VwGH 93/02/0283 v. 22.4.1994 u.v.a.).

 

Lediglich in der Begründung hat die Erstinstanz darauf hingewiesen, dass der Sprachhelfer in deutscher Sprache beigestellt wird. Soweit sich der Bw darüber beschwert, dass ihm der Sprachhelfer nicht in Türkisch beigestellt wird, ist er darauf hinzuweisen, dass die Begründung des Bescheides keinen normativen Gehalt hat. Eine Berufung gegen einen bloßen Hinweis in der Begründung ist daher nicht möglich.

In rechtlicher Hinsicht ist der Bw auf § 6 Abs. 3 der Fahrprüfungsverordnung - FSG-PV hinzuweisen, wonach die Behörde einer Person mit Verständnis- oder Leseschwierigkeiten auf deren Antrag die mündliche Ablegung der Prüfung zu bewilligen hat, wenn der Antragsteller durch ein psychologisches Gutachten nachweist, dass er nicht lesen oder gelesene Texte nicht verstehen kann. Der Landeshauptmann hat hierbei einen Fahrprüfer beizustellen, der mit dem Kandidaten die für die Prüfung vorgegebenen Fragen am Bildschirm mündlich durchgeht und erforderlichenfalls die Eingaben für den Kandidaten vornimmt. Die Prüfungszeit ist für diese Form der Prüfung entsprechend zu verlängern. Der Kandidat hat die zusätzlichen Kosten dieses Fahrprüfers gemäß § 15 Abs.1 Z3 zu ersetzen. Durch dieses Prüfungsgespräch dürfen andere Kandidaten nicht bei ihrer Prüfung gestört werden.

Es ist daher Angelegenheit des Landeshauptmannes als zuständige Behörde, dem Berufungswerber für die mündliche Ablegung der Fahrprüfung entsprechend der Bewilligung der BPD Wels einen Sprachhelfer beizugeben. Soweit bekannt, gibt es allerdings in dzt. keinen türkischsprachigen Sprachhelfer.

Vor diesem rechtlichen Hintergrund konnte der Berufung keine Folge gegeben werden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Für dieses Verfahren ist eine Gebühr von 13.20 Euro angefallen.

 

 

 

 

Dr. B l e i e r

 

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