Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-210509/6/Bm/Sta

Linz, 22.07.2008

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch die
V. Kammer (Vorsitzende: Dr. Ilse Klempt, Berichterin: Mag. Michaela Bismaier, Beisitzerin: Dr. Andrea Panny) über die Berufung des Herrn C S, I, L,  gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz  vom 19.6.2007, GZ. 0002292/2006, wegen Übertretung der Oö. Bauordnung 1994, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 26. Juni 2008,  zu Recht erkannt:

 

 

I.                   Die Berufung wird hinsichtlich Schuld als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die im Spruch bezeichnete Grundstücksnummer zu lauten hat: "1428/49" und die verletzte Rechtsvorschrift um § 39 Abs.1 Oö. Bauordnung 1994 ergänzt wird.

 

II.                Der Berufung wird hinsichtlich Strafe insofern stattgegeben als das Strafausmaß auf 2.000 Euro, die Ersatzfreiheitsstrafe auf 20 Stunden herabgesetzt wird.

 

III.             Der Kostenbeitrag zum Verfahren I. Instanz ermäßigt sich auf 200 Euro; zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I. u. II.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) BGBl. Nr. 51/1991 idgF  iVm §§ 24, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idgF.

zu III.: § 64 und 65 VStG.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 19.6.2007, GZ. 0002292/2006, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 2.500 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 25 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß  § 57 Abs.1 Z2, 24 Abs.1 Z1 Oö. Bauordnung 1994  verhängt. Dem Schuldspruch liegt folgender Tatvorwurf zu Grunde:

 

"Der Beschuldigte, Herr C S, geboren am , wohnhaft: L, I, hat als Bauherr in der Zeit von 1.10.2005 bis 30.1.2006 auf dem Grundstück Nr. , KG. L, mit der Errichtung eines bewilligungspflichtigen Neubaues (Neubau eines Betriebsgebäudes mit Lagerhalle und 2 Betriebswohnungen mit einer Länge von ca. 42 m und einer Breite von ca. 8 m) ohne Vorliegen einer rechtskräftigen Baubewilligung begonnen. Die Außenwände, die tragenden Säulen sowie die Decken und die Pultdachkonstruktion wurden bereits fertig gestellt. Der Innenausbau (Zwischenwände, Elektro- und Sanitärinstallation) wurde bereits begonnen."

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber innerhalb offener Frist  Berufung eingebracht und beantragt, das Verfahren einzustellen.

Das zur Last gelegte Vergehen sei zustande gekommen, da nach der Planungsvisite von der Behörde mitgeteilt worden sei, dass der Baubescheid nächste Woche zugesandt werde. Das für die am Nachbargrundstück gelegene Hütte keine Bauplatzbewilligung erteilt worden sei, habe sich der Kenntnis des Berufungswerbers entzogen.

Es bestehe die Frage, warum der Beamte nicht schon im Vorgespräch darauf hingewiesen habe. Dadurch hätte wirtschaftlicher Schaden und Ärger verhindert werden können. Das Bauverfahren sei durch die falsche Aussage eines Beamten verzögert und erschwert worden.

 

3. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt; da eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige
V. Kammer zu entscheiden.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme und durch Anberaumung und Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.6.2008, bei der der Berufungswerber und die Vertreterin der belangten Behörde anwesend waren.

 

 

4.1. Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

Mit Eingabe vom 6.7.2005 wurde vom Berufungswerber die baubehördliche Bewilligung für den Neubau eines Betriebsgebäudes mit Lagerhalle und zwei Betriebswohnungen im Standort Gst. Nr. , KG. L, beantragt.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 24.4.2006, GZ. 501/M050027d, wurde dem Berufungswerber die baubehördliche Bewilligung hiefür erteilt.

In der Zeit vom 1.10.2005 bis 30.1.2006 hat der Berufungswerber als Bauherr mit der Errichtung des oben angeführten bewilligungspflichtigen Neubaues begonnen, ohne im Besitz einer rechtskräftigen Baubewilligung zu sein.

 

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zum einen aus dem Akteninhalt und zum anderen aus dem Vorbringen des Berufungswerbers; von diesem wurde der Beginn der Bauausführung und die durchgeführten Maßnahmen im vorgeworfenen Tatzeitraum nicht bestritten.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 24 Abs.1 Oö. BauO bedürfen folgende Bauvorhaben einer Bewilligung der Baubehörde, soweit die §§ 25 und 26 nichts anderes bestimmen.

1. Der Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden;

2. ...

 

Gemäß § 39 Abs.1 leg.cit. darf mit der Ausführung eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens erst nach dem Eintritt der Rechtskraft des Baubewilligungsbescheides begonnen werden.

 

Gemäß § 57 Abs.1 Z2 leg.cit. begeht eine Verwaltungsübertretung, wer als Bauherr oder Bauherrin oder Bauführer oder Bauführerin ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne rechtskräftige Baubewilligung ausführt oder vom bewilligten Bauvorhaben entgegen den Vorschriften des § 39 Abs.2 bis 4 abweicht.

 

Nach § 57 Abs.2 leg.cit. sind Verwaltungsübertretungen gemäß Abs.1 von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis 36.000 Euro, in den Fällen des Abs.1 Z2, 7 und 14 mit Geldstrafe von 1.450 Euro bis 36.000 Euro zu bestrafen.

 

5.2. Vom Berufungswerber wird nicht bestritten, dass im vorgeworfenen Tatzeitraum mit der Errichtung des oben beschriebenen Bauvorhabens ohne Vorliegen einer rechtskräftigen Baubewilligung begonnen worden ist.

Der Berufungswerber stellt auch nicht in Abrede, dass diese Baumaßnahmen der Baubewilligungspflicht unterliegen.

 

Der objektive Tatbestand der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist daher als gegeben zu erachten.

 

5.3. Der Berufungswerber hat die Tat auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten:

 

Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsschrift kein Verschulden trifft.

 

Ein solcher Entlastungsbeweis ist dem Berufungswerber nicht gelungen; es sind im Verfahren keine Umstände hervorgekommen, dass der Berufungswerber subjektiv nicht in der Lage gewesen wäre, die der Bestrafung zu Grunde liegende Norm zu befolgen.

Das Vorbringen des Berufungswerbers, er habe sich auf die Auskunft der die Planungsvisite durchführenden Sachverständigen verlassen, dass innerhalb einer Woche der Baubewilligungsbescheid erlassen werde, vermag ihn nicht zu entschuldigen, wurde doch damit lediglich der mögliche Ausgang eines noch in Gang befindlichen Baubewilligungsverfahrens, noch dazu von einer für die Erteilung von Baubewilligungen nicht zuständigen Behörde, beschrieben.  Dass es sich dabei lediglich um die unverbindliche persönliche Meinung der beteiligten Sachverständigen handelt, musste dem Berufungswerber unter Anwendung der ihm als Bauherrn obliegenden Sorgfalt und Aufmerksamkeit - vor allem vor dem Hintergrund, dass die Errichtung des gegenständlichen Gebäudes nicht sein erstes bewilligungspflichtiges Bauvorhaben darstellte - bewusst gewesen sein.

Insbesondere ist dem Berufungswerber vorzuwerfen, dass er den Bau über einen Zeitraum von 4 Monaten konsenslos geführt und fast zur Gänze fertig gestellt hat, ohne weitere Nachforschungen hinsichtlich der Erlassung des Baubewilligungsbescheides bei der zuständigen Behörde zu betreiben, obwohl ihm nach eigener Aussage bekannt war, dass mit einem bewilligungspflichtigen Bau nicht vor Erteilung des Bewilligungsbescheides begonnen werden darf.

Der Berufungswerber hat somit in Kenntnis der einschlägigen Rechtsvorschrift die Verwaltungsübertretung bewusst in Kauf genommen.

 

Die gegenständliche Verwaltungsübertretung ist dem Berufungswerber daher auch in subjektiver Hinsicht vorwerfbar.

 

5.4. Nach § 21 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann von einer Geringfügigkeit des Verschuldens nur die Rede sein, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt. Der Oö. Verwaltungssenat ist nicht der Auffassung, dass bei einem konsenslosen Bau über den Zeitraum von 4 Monaten die dem Berufungswerber anzulastende Sorgfaltswidrigkeit soweit hinter dem deliktstypischen Schuldgehalt zurückbleibt, dass unter diesem Gesichtspunkt eine Anwendung des § 21 gerechtfertigt wäre.

Da die Voraussetzungen des § 21 Abs.1 VStG kumulativ vorliegen müssen, erscheint schon aus dem angeführten Grund die Anwendung dieser Bestimmung ausgeschlossen. Dazu kommt, dass auch keine Folgenlosigkeit der Tat gegeben ist, da die Errichtung des Baus ohne Baubewilligung die rechtliche vorgesehene Reihenfolge von Konsenserteilung und Bautätigkeit konterkariert und ohne Berücksichtigung des dem Bewilligungstatbestand entsprechenden Schutzzweckes vollendete Tatsachen geschaffen werden, mag das Objekt auch nachträglich bewilligt worden sein.

 

Gemäß § 20 VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen.

Dem Berufungswerber kommt zwar der Milderungsgrund der Unbescholtenheit zugute, weitere Milderungsgründe sind im Verfahren jedoch nicht hervorgetreten. Die Tatsache, dass der Berufungswerber die Verwirklichung des objektiven Tatbildes nicht bestritten hat, ist nicht als Milderungsgrund zu werten; nach der Judikatur des VwGH kann in dem bloßen Zugeben des Tatsächlichen kein qualifiziertes Geständnis erblickt werden.

Dass das Bauvorhaben letztendlich von der Baubehörde bewilligt worden ist, vermag ebenso keinen Milderungsgrund darzustellen.

Gegenständlich kann sohin von einem beträchtlichen Überwiegen der Milderungsgründe nicht ausgegangen werden, sodass auch die Anwendung des
§ 20 VStG ausscheidet.

 

 

5.5. Zur Strafhöhe ist festzustellen:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

 

Von der belangten Behörde wurde als mildernd die Unbescholtenheit des Berufungswebers gewertet, Erschwerungsgründe wurden nicht angenommen.

Weiters hat die Erstinstanz die vom Berufungswerber angegebenen persönlichen Verhältnisse, nämlich kein monatliches Einkommen und Sorgepflichten für drei Kinder herangezogen.

 

Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe durchaus tat- und schuldangemessen erscheint und geboten ist, den Berufungswerber künftighin zur Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zu bewegen.

 

Dennoch war der Oö. Verwaltungssenat auf Grund der persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers gehalten, die verhängte Geldstrafe auf 2.000 Euro herabzusetzen. Die finanziellen Verhältnisse sind im Sinne des § 19 Abs.2 bei der Bemessung der Geldstrafe wichtige Kriterien.

 

Aus den oben angeführten Sach- und Rechtsgründen war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro  zu entrichten.

 

 

Dr. Ilse Klempt

 

 

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