Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-500155/8/Kl/RSt

Linz, 24.07.2008

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch die
V. Kammer (Vorsitzende: Mag. Michaela Bismaier, Berichterin: Dr. Ilse Klempt, Beisitzer: Mag. Thomas Kühberger) über die Berufung der A C S I Ges.m.b.H., F, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 28. Februar 2008, Verk-210.213/31-2008-Sie, betreffend Entzug der Gewerbeberechtigung "Konzession zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern mit einhundert (100) Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs in grenzüberschreitendem Güterverkehr", zu Recht erkannt:

 

 

Der angefochtene Bescheid wird ersatzlos aufgehoben.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 59 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm
§ 5 Abs.1 Güterbeförderungsgesetz 1995 – GütbefG, BGBl Nr. 593/1995 idF BGBl I Nr. 153/2006.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 9. Mai 2005, VerkGe-210.213/27-2005-Sie/Sei, wurde dem Ansuchen der A C S I Ges.m.b.H. mit Firmensitz in F, um die Erweiterung der bestehenden Konzession im grenzüberschreitenden Güterverkehr mit zwanzig (20) Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs um achtzig (80) weitere Kraftfahrzeuge – auf die nunmehrige Verwendung von insgesamt einhundert (100) Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs – Folge gegeben und der Einschreiterin die Bewilligung erteilt, künftig eine Güterbeförderungskonzession mit insgesamt einhundert (100) Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs im grenzüberschreitenden Güterverkehr im Standort H, auszuüben. Die Konzessionserweiterung erfolgte mit der Auflage, dass die Einschreiterin in der in Aussicht genommenen Standortgemeinde oder einer anderen Gemeinde im selben oder einem angrenzenden Verwaltungsbezirk über die erforderlichen Abstellplätze außerhalb von Straßen mit öffentlichem Verkehr im Sinne des § 5 Abs.1 Güterbeförderungsgesetz 1995 idgF verfügt. Gleichzeitig wurde mit diesem Bescheid die Bestellung des Herrn C K, geboren am   , wohnhaft in L, zum gewerberechtlichen Geschäftsführer genehmigt.

 

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 28. Februar 2008, VerkGe-210.213/31-2008-Sie, zugestellt am 3.4.2008, wurden der A C S I GesmbH mit dem Firmensitz in F, beim zuständigen Landesgericht Linz unter der Firmenbuchnummer:   eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Gewerberegisternummer:   , die Gewerbeberechtigung "Konzession zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern mit einhundert (100) Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs im grenzüberschreitenden Güterverkehr" im Standort 4063 Hörsching, Bahnhofstraße 16, im Grunde des § 5 Abs.1 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 entzogen.

In der Begründung wurde ausgeführt, dass mit Schreiben vom 10. Juli 2007, Ge20-25785-1-2005/Ew, von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land mitgeteilt worden sei, dass die Konzessionsinhaberin offensichtlich nicht (mehr) über die entsprechenden Abstellplätze außerhalb von Straßen mit öffentlichem Verkehr verfügt und die Gewerbeausübung nicht (mehr) vom rechtmäßigen Standort ausgeführt wird. Mit Schreiben vom 19. Juli 2007 wurde die Konzessionsinhaberin von der Konzessionsbehörde nachweislich in Kenntnis gesetzt, dass der Nachweis der entsprechenden Abstellplätze eine unbedingte Voraussetzung für die Ausübung des Güterbeförderungsgewerbes darstellt und ersucht, entsprechende Nachweise (Mietvereinbarungen mit Grundeigentümern, Lagepläne, Bestätigung der Genehmigung durch Gemeinde oder Bezirksverwaltungsbehörde usw.) innerhalb einer Frist von zwei Wochen vorzulegen. Trotz Urgenz vom 3. Oktober 2007 und Androhung des Konzessionsentzuges wurden keine Nachweise erbracht. Es ist daher die Voraussetzung des § 5 Abs.1 des Güterbeförderungsgesetzes 1995, dass der Konzessionswerber entsprechend dem Konzessionsumfang über die erforderlichen Abstellplätze außerhalb von Straßen mit öffentlichem Verkehr in der in Aussicht genommenen Standortgemeinde oder einer anderen Gemeinde im selben oder einem anderen Verwaltungsbezirk während der gesamten Dauer der Gewerbeausübung verfügen muss, nicht erfüllt und war daher die Konzession gemäß § 5 Abs.1 Satz 4 GütbefG 1995 zu entziehen.

 

2. Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig schriftlich Berufung eingebracht und in dieser dargelegt, dass eine Standortverlegung nach F vorgenommen werde, wo über die erforderlichen LKW-Abstellflächen außerhalb der öffentlichen Verkehrsfläche verfügt werde. Eine entsprechende Bestätigung der Stadtgemeinde F werde mit gesonderter Post zugesandt. Die geplante Standortverlegung habe sich nicht absehbar verzögert.

 

3. Der Landeshauptmann für Oberösterreich hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsakt vorgelegt.

Gemäß § 20 Abs.7 GütbefG 1995 entscheiden in den Fällen, in denen gegen den Bescheid des Landeshauptmannes eine Berufung zulässig ist, über die Berufungen in Angelegenheiten dieses Bundesgesetztes die unabhängigen Verwaltungssenat in den Ländern.

 

Gemäß § 67a AVG entscheidet der Unabhängigen Verwaltungssenat durch eine Kammer, die aus drei Mitgliedern besteht und war nach der geltenden Geschäftsverteilung die 5. Kammer des Oö. Verwaltungssenates zur Entscheidung berufen.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung kann gemäß § 67d Abs.2 Z1 AVG entfallen, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Berufung angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Akt des Landeshauptmannes von Oberösterreich betreffend Konzessionserteilung zu VerkGe-210.213 Einsicht genommen.

Laut dem Auszug aus dem Firmenbuch (auch aktuell zum Entscheidungszeitpunkt) ist die A C S I Ges.m.b.H. mit dem Sitz in F, eingetragen und C K als handelsrechtlicher Geschäftsführer ausgewiesen. Nach Information aus dem zentralen Gewerberegister ist die Gesellschaft Gewerbeinhaberin für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit hundert (100) Kraftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr (grenzüberschreitender Güterverkehr) mit dem Standort H, und ist als gewerberechtlicher Geschäftsführer C K eingetragen. Auch gab die Bezirkshauptmannschaft F über Anfrage am 2. Mai 2008 bekannt, dass bis zum heutigen Tage eine Standortverlegung in den Bezirk F bei der Behörde nicht angezeigt wurde.

Am 9. Mai 2008 wurde von der Konzessionsinhaberin dem Landeshauptmann ein Bestätigungsschreiben der Stadtgemeinde F vom 2. Mai 2008 übermittelt, dass sie über die erforderlichen Abstellflächen für hundert (100) LKW's in F verfüge. Diese Bestätigung wurde mit 13. Mai 2008 dem Oö. Verwaltungssenat vorgelegt.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 5 Abs.1 Güterbeförderungsgesetz 1995 – GütbefG, BGBl Nr. 593/1995 idF BGBl I Nr. 153/2006, darf die Konzession nur erteilt werden, wenn neben den allgemeinen Voraussetzungen für die Ausübung eines reglementierten Gewerbes die Zuverlässigkeit, die finanzielle Leistungsfähigkeit und die fachliche Eignung (Befähigungsnachweis) vorliegen. Der Bewerber hat über dies entsprechend dem beabsichtigten Konzessionsumfang (§ 3) in der in Aussicht genommenen Standortgemeinde oder einer anderen Gemeinde im selben oder einem angrenzenden Verwaltungsbezirk über die erforderlichen Abstellplätze außerhalb von Straßen mit öffentlichem Verkehr zu verfügen. Sämtliche Voraussetzungen müssen während der gesamten Dauer der Gewerbeausübung vorliegen. Werden diese Voraussetzungen vom Gewerbetreibenden nicht mehr erfüllt, so ist die Konzession zu entziehen.

 

Der Berufungswerber hat trotz mehrmaliger Aufforderung durch die Behörde erster Instanz die für die Gewerbeausübung mit hundert (100) Kraftfahrzeugen erforderlichen Abstellplätze weder in der Standortgemeinde H noch in einer anderen Gemeinde im selben Verwaltungsbezirk, nämlich Bezirk Linz-Land, noch in einem angrenzenden Verwaltungsbezirk nachgewiesen. Die Bestätigung über Abstellplätze in F erfüllt hingegen diese Voraussetzungen nicht, weil der Verwaltungsbezirk F kein dem Verwaltungsbezirk des Standortes, nämlich Bezirk L, angrenzender Verwaltungsbezirk ist. Da sämtliche Voraussetzungen für die Konzessionserteilung während der gesamten Dauer der Gewerbeausübung vorliegen müssen und offensichtlich die erforderlichen Abstellplätze nicht nachgewiesen werden können, ist gemäß § 5 Abs.1 GütbefG die Konzession zu entziehen.

 

5.2. Im Konzessionsbescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 9. Mai 2005, VerkGe-210.213/27/2005-Sie/Sei, wurde die Auflage erteilt "dass die Einschreiterin in der in Aussicht genommen Standortgemeinde oder einer anderen Gemeinde im selben oder einem angrenzenden Verwaltungsbezirk über die erforderlichen Abstellplätze außerhalb von Straßen mit öffentlichem Verkehr im Sinne des § 5 Abs.1 Güterbeförderungsgesetz 1995 idgF verfügt".

 

Gemäß § 59 Abs.1 AVG hat der Spruch die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteienanträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen.

Der – allein maßgebliche – Spruch muss durch Anführung aller die Sache bestimmenden Umstände im Prozessgegenstand und seine Erledigung (dazu gehören auch Nebenbestimmungen wie Auflagen, Bedingungen, Befristungen, Widerrufvorbehalte ua.) eindeutig erkennen lassen (Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, Zweite Auflage, Anmerkung 5 auf Seite 973). Unter Nebenbestimmungen eines Verwaltungsaktes sind Bestimmungen zu verstehen, die dem Hauptinhalt des Spruches in der Form von zeitlichen Befristungen, Widerrufsvorbehalten, Bedingungen oder Auflagen beigefügt werden. Eine Auflage unterscheidet sich dadurch von einer Bedingung, dass ihre Nichtbefolgung dem Bestand des Aktes, dem sie beigefügt wird, nicht berührt. Für eine Bedingung ist charakteristisch, dass der Bestand der Bewilligung vom ungewissen Eintritt eines künftigen Ereignisses, sei es aufschiebend, sei es auflösend, abhängt, während die Nichtbefolgung einer Auflage dem Bestand des Aktes, dem sie beigefügt wird, nicht berührt. Die Rechtsnatur der in einem Verwaltungsakt beigefügten Nebenbestimmungen bestimmt sich nach ihrem Zweck. Werden einem Bescheid Nebenbestimmungen, das heißt Willensäußerungen der Behörden, die zum Hauptinhalt des Bescheides hinzutreten können, beigesetzt, so ist vor Allem in Hinblick auf die Rechtsfolgen von entscheidender Bedeutung, ob diese als Auflagen oder Bedingungen zu qualifizieren sind. Zwischen Auflagen und Bedingungen besteht nämlich ein Rechtsfolgeunterschied. Während von den Bedingungen die Wirksamkeit eines Verwaltungsaktes abhängig ist, berührt die Nichtbefolgung der Auflagen den Bestand des Aktes, dem sie beigefügt werden, nicht. Der Rechtscharakter einer Vorschreibung ergibt sich aus ihrem Inhalt. In jedem einzelnen Fall ist daher zu prüfen, was – nach Absicht der Behörde und nach der objektiven Wirkung – wirklich vorliegt. Dabei kommt es vor allem darauf an, ob zwischen der Nebenbestimmung und dem Hauptinhalt des Spruches ein untrennbarer Zusammenhang besteht oder nicht. Ob es sich bei einem Verwaltungsakt beigefügten Nebenbestimmungen um eine Bedingung oder eine Auflage handelt, ist nicht zwingend von ihrer Bezeichnung im Verwaltungsakt abhängig (Vgl. Walter Thienel, Seite 1022ff mit Judikaturnachweisen).

Es hat daher der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 14.10.1991, 91/10/0028, erkannt, dass zwar die angefochtene Vorschreibung ausdrücklich als Auflage bezeichnet wird, dennoch dieser Spruchteil in Wirklichkeit eine aufschiebende Bedingung bildet, weil damit der Partei nicht etwa nur ein bestimmtes Verhalten bei der Ausführung der gegenständlichen Maßnahme vorgeschrieben wird, sondern vielmehr die Zulässigkeit ihrer Ausführung an sich an die Voraussetzung des gleichzeitigen Beginnes der Errichtung des Sesselliftes unter der weiteren Voraussetzung des Vorliegens aller dafür erforderlichen behördlichen Bewilligungen geknüpft wird. Es besteht somit keine Bewilligung zur Ausführung dieser Vorhaben vor dem Beginn der Errichtung des Sesselliftes. Dabei handelt es sich um ein künftiges Ereignis, dessen Eintritt ungewiss ist.

 

Im Blickwinkel dieser Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes sowie der angeführten Literatur war daher die bei der Konzessionserteilung auferlegte "Auflage" nicht als Auflage zu sehen, sondern geht aus dem Zweck und Inhalt der Nebenbestimmung hervor, dass die gemäß § 5 Abs.1 GütbefG wiederholte Voraussetzung für die Konzessionserteilung jedenfalls für die Ausübung der Konzession gegeben sein muss. Es wird daher der Konzessionsinhaberin nicht nur ein bestimmtes Verhalten bei der Ausübung der Konzession vorgeschrieben, sondern die Zulässigkeit der Konzessionsausübung an sich an die Voraussetzung des Vorliegens der erforderlichen Abstellplätze geknüpft. Es ist daher diese Nebenbestimmung ihrer Natur nach als Bedingung anzusehen, bei deren Nichterfüllung nach dem Bescheidwillen das eingeräumte Recht an sich wegfällt bzw. nicht besteht.

 

Dies hat zur Folge, dass bei Nichtvorliegen der notwendigen Voraussetzung der erforderlichen Anzahl der Abstellplätze die Konzession als Berechtigung zur Gewerbeausübung an sich nicht besteht und daher der Entzug einer nicht existierenden Konzession nicht möglich ist. Aus diesem Grunde war daher der angefochtene Bescheid ersatzlos aufzuheben.

 

6. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13,20 Euro angefallen. Ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Michaela Bismaier

 

 

Beschlagwortung:

Auflage – Bedingung, Beurteilung nach Inhalt der Nebenbestimmung, bei Nichtvorliegen der Konzession keine Entziehung möglich

Beachte:

vorstehende Entscheidung wurde aufgehoben;

VwGH vom 25.08.2010, Zl.: 2008/03/0150-5

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