Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-350043/15/Kü/Ba

Linz, 18.07.2008

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Thomas Kühberger über die Berufung des Herrn Dr. B H, U,  I, vom 19.3.2008, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 27.2.2008, UR96-2062-2007, wegen einer Übertretung des Immissionsschutzgesetzes-Luft (IG-L) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 27.6.2008 zu Recht erkannt:

 

 

I.       Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die Ersatzfreiheitsstrafe auf 39 Stunden herabgesetzt wird.

 

II.    Der Berufungswerber hat keinen Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr.52/1991 idgF.

zu II.: § 65 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 27.2.2008, UR96-2062-2007, wurde über den Berufungswerber wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 30 Abs.1 IG-L iVm § 3 Abs.1 der Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich, mit der eine Geschwindigkeitsbeschränkung für eine Teilstrecke der A1 Westautobahn angeordnet wird, eine Geldstrafe von 250 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 96 Stunden, verhängt, weil er als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen , Personenkraftwagen M1, die gemäß § 3 der Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich im Sanierungsgebiet auf der A1 Westautobahn erlaubte festgelegte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 48 km/h überschritten hat. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu seinen Gunsten abgezogen. Als Tatort wurde die Gemeinde Enns, Autobahn Nr. 1 bei Strkm. 156.810 in Fahrtrichtung Salzburg, als Tatzeit der 25.2.2007, 14.27 Uhr genannt.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig vom Berufungswerber eingebrachte Berufung, mit der das Straferkenntnis zur Gänze angefochten wird.

 

Begründend wurde ausgeführt, dass die Rechtmäßigkeit der Geschwindigkeitsbeschränkung von 100 km/h auf Grundlage des Immissionsschutzgesetzes-Luft bestritten würde. Insbesondere seien nicht sämtliche der in § 7ff IG-L normierten Voraussetzungen erfüllt worden. Er bestreite ausdrücklich, dass die Statuserhebungen nach § 8 IG-L ordnungsgemäß durchgeführt, die Statuserhebungen bei den betroffenen Gemeinden zur öffentlichen Einsicht aufgelegt und alle in Betracht kommenden Emittentengruppen erfasst worden seien.

 

Außerdem würde er bestreiten, dass die Verordnung ordnungsgemäß kundgemacht worden sei. Der übermittelte Aktenvermerk vom 5.1.2007 beziehe sich eindeutig auf die Kundmachungssituation vor der Verordnungsänderung. Es liege daher auch nach wie vor kein Aktenvermerk vor, der die ordnungsgemäße Kundmachung der Verordnung vom 18.1.2007 anhand entsprechend aufgestellter Verkehrszeichen dokumentiere.

 

Das IG-L sei als Bundesgesetz bundesweit einheitlich, sodass bei gleichen Vorraussetzungen, gleichartige Verordnungen erlassen werden müssten. Das Land Tirol ziehe aus Grenzwertüberschreitungen während der Tagesstunden den Schluss, dass in der Nacht ein Lkw-Fahrverbot verhängt werden müsse, um die Luftqualität zu verbessern. Diese Lkw-Nachfahrverbote seien bereits seit dem Jahr 2001 in Kraft und vom Verfassungsgerichtshof als gesetzeskonform bestätigt worden. Bei gleicher Anwendung des IG-L, worauf die Normadressaten einen Rechtsanspruch hätten, hätte auch der Landeshauptmann von Oberösterreich bei allfälligen Grenzwertüberschreitungen unter Tags ein Lkw-Nachtfahrverbot verhängen müssen. Bei Anwendung der gleichartigen Grundsätze wie in Tirol, sei es geradezu unverständlich, dass der Landeshauptmann von Oberösterreich bei Grenzwertüberschreitungen unter Tags eine Geschwindigkeitsbegrenzung für Pkw unter Tags von 5.00 Uhr bis 23.00 Uhr anordne. Es könne doch nicht sein, dass sich der Landeshauptmann von Tirol bereits sechs Jahre lang in der Tageszeit irre, wenn er bei Grenzwertüberschreitungen unter Tags Fahrverbote in der Nacht verhänge.

 

Außerdem würde die Rechtmäßigkeit der Geschwindigkeitsmessung ausdrücklich bestritten. Es würde beantragt Eichschein, Verwendungsbestimmung und Betriebsanleitung des verwendeten Messgerätes vorzulegen sowie Messprotokoll, Kontrollprotokoll und Ausbildungsnachweis des Messbeamten beizuschaffen.

 

Im Berufungsgrund mangelhafte Begründung wurde vorgebracht, dass die belangte Behörde von Amts wegen den Nachweis zu erbringen habe, dass eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 100 km/h laut Verordnung vorliege und diese Verordnung auch gegenüber den Betroffenen rechtswirksam sei. Dieser Beweis sei nicht angetreten worden, sodass über die Schuldfrage nicht abschließend entschieden werden könne.

 

Die Partei habe gemäß § 44 Abs.1 StVO einen gesetzlichen Anspruch auf Vorlage jenes Aktenvermerkes, aus dem hervorgehe, dass die gegenständliche Verordnung auch gegenüber ihm rechtswirksam sei. Unterlasse die belangte Behörde jegliche Beweisaufnahme zur Entlastung des Betroffenen, sei sie nicht befugt sich auf das Recht der freien Beweiswürdigung zu berufen, zumal die Würdigung eines Beweises eine Beweisaufnahme voraussetze.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Berufung mit Schreiben vom 26.3.2008 samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser aufgrund der Tatsache, dass keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängigen Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 27.6.2008, an welcher der Berufungswerber teilgenommen hat. Zu dieser Verhandlung wurde ein Sachverständiger für Verkehrstechnik sowie der Beamte, der die Geschwindigkeitsmessung vorgenommen hat, als Zeuge geladen.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

Der Berufungswerber lenkte am 25.2.2007 um 14.27 Uhr den auf ihn zugelassenen Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen  auf der Westautobahn A1, Gemeinde Enns, bei Strkm. 156.810 in Fahrtrichtung Salzburg und wurde dabei die Geschwindigkeit mit Standradargerät MUVR 6F 1520, Nr. 03, gemessen. Die gemessene Geschwindigkeit abzüglich der Messtoleranz betrug 148 km/h. Die dort durch Verkehrszeichen (samt Zusatztafel) mit der Aufschrift "100 – 5-23 Uhr – Immissionsschutzgesetz-Luft" ausgewiesene zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt 100 km/h. Unter Berücksichtigung der in Betracht kommenden Messtoleranz hat der Bw die zulässige Höchstgeschwindigkeit somit um 48 km/h überschritten.

 

4.2. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus der im Akt einliegenden Anzeige der Landesverkehrsabteilung Oberösterreich. Die ordnungsgemäße Kundmachung der Geschwindigkeitsbeschränkung ergibt sich aus dem Aktenvermerk der A A GmbH Nord vom 19.1.2007, wonach die entsprechenden Straßenverkehrszeichen an diesem Tag um 4.35 Uhr aufgestellt wurden. Dieser Aktenvermerk wurde dem Berufungswerber im Zuge der mündlichen Verhandlung übergeben.

 

Festzuhalten ist, dass die vom Berufungswerber ausdrücklich beantragte mündliche Verhandlung ursprünglich für den 29.5.2008 anberaumt wurde. Vom Berufungswerber wurde aus terminlichen Gründen eine Vertagungsbitte eingebracht. Gleichzeitig wurde in dieser Vertagungsbitte vom Berufungswerber erstmals im Verwaltungsstrafverfahren darauf hingewiesen, dass er zum fraglichen Zeitpunkt das genannte Fahrzeug nicht gelenkt hat.

 

Der Vertagungsbitte des Berufungswerbers wurde entsprochen und die Verhandlung neuerlich für den 27.6.2008 anberaumt. Im Zuge dieser Verhandlung wurde der Berufungswerber auch darüber befragt, wer das Fahrzeug zum fraglichen Zeitpunkt gelenkt hat. Der Berufungswerber hat auf diese erste Anfrage angegeben, dass er diesbezüglich keine Auskunft geben wird. Nach neuerlicher Befragung hat der Berufungswerber angegeben, dass zum fraglichen Zeitpunkt ein Cousin namens J D, welcher in England beheimatet ist, das Fahrzeug gelenkt hat. Zur Wohnadresse des angeblichen Lenkers befragt, gab der Berufungswerber an, dass dieser seines Wissens nach in London gewohnt hat, aber beabsichtigt hat im Frühjahr 2008 nach Dubai zu ziehen. Der Berufungswerber selbst wisse nicht, ob sein Cousin dies bereits durchgeführt hat. In der Folge wurde der Berufungswerber darüber befragt, wie lange sein Cousin zum fraglichen Zeitpunkt in Österreich aufhältig gewesen ist. Der Berufungswerber hat mit dem Hinweis darauf, dass der Unabhängige Verwaltungssenat für die Lenkerauskunft nicht zuständig ist, jegliche weitere Auskunft zum Lenker verweigert.

 

Mit diesem Vorbringen im Zuge der mündlichen Verhandlung kann allerdings der Berufungswerber nicht nachvollziehbar belegen, dass er zum fraglichen Zeitpunkt, das Fahrzeug nicht gelenkt hat. Die Angaben des Berufungswerbers sind sehr vage und stellen sich deshalb für den Unabhängigen Verwaltungssenat als unglaubwürdig dar.

 

Zum Vorbringen des Berufungswerbers ist zu bemerken, dass die Lenkeigenschaft eines Beschuldigten nicht nur im Wege einer Aufforderung nach § 103 Abs.2 KFG 1967 ermittelt werden kann, vielmehr es sich bei der Feststellung, wer ein Kfz gelenkt hat, um einen Akt der Beweiswürdigung im Sinne des § 45 Abs.2 AVG handelt (VwGH 29.3.1989, 88/03/0116, 0117 u.a.).

 

Zudem judiziert der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass es der allgemeinen Lebenserfahrung entspreche, dass die von einem Beschuldigten bei seiner ersten Vernehmung gemachten Angaben der Wahrheit am nächsten kommen (VwGH 25.6.1999, Zl. 99/02/0076 u.a.). Nutzt ein Beschuldigter im Verfahren die erste Gelegenheit nicht, auf einen angeblichen anderen Lenker hinzuweisen, wenn er selbst nicht Lenker gewesen sein soll, kann der Strafbehörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie dann eben ihm die Lenkereigenschaft zuordnet. Immerhin bedeutet die Zulassungsbesitzereigenschaft einen wichtigen Ansatzpunkt zur Klärung der Frage der Lenkereigenschaft.

 

Im gegenständlichen Fall ist der Berufungswerber Zulassungsbesitzer des relevanten Fahrzeuges. Es ist durchaus nicht lebensfremd, im Regelfall vom Zulassungsbesitzer – von einer juristischen Person einmal abgesehen – als Lenker auszugehen, da dies wohl der häufigste Vorgang ist. Naturgemäß kann auch jede andere Person Lenker sein, diesfalls muss aber rechtzeitig ein entsprechendes Vorbringen erfolgen. Im gegenständlichen Fall steht aber fest, dass der Berufungswerber in seinen Schriftsätzen im erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahren in keiner Weise darauf Bezug genommen hat, dass er zum fraglichen Zeitpunkt nicht als Lenker des Kraftfahrzeuges unterwegs gewesen ist. Auch im Berufungsvorbringen selbst wurde vom Berufungswerber seine Lenkeigenschaft nicht beeinsprucht. Erst in der Vertagungsbitte zur anberaumten mündlichen Verhandlung stellt der Berufungswerber seine Lenkeigenschaft in Frage. Vom Berufungswerber wurden damit die im Verfahren bestehenden Möglichkeiten wie die Reaktion auf die Aufforderung zur Rechtfertigung oder die Berufungsschrift nicht zum Anlass genommen, seine Lenkeigenschaft zu bestreiten. Zudem ist festzuhalten, dass die Ausführungen des Berufungswerbers zum Lenker im Zuge der mündlichen Berufungs­verhandlung äußerst unglaubwürdig erscheinen. Der Berufungswerber hat sich zudem geweigert, konkrete Anfragen zur Person des angeblichen Lenkers zu beantworten. In diesem Zusammenhang ist auch bemerkenswert, dass der Berufungswerber im Zuge der mündlichen Verhandlung geäußert hat, dass er ohnehin die Berufung zurückgezogen hätte, wenn er nicht am selben Tag noch eine zweite Verhandlung beim Unabhängigen Verwaltungssenat gehabt hätte. Diese Aussage des Berufungswerbers ist einerseits mit seinem Vorbringen, dass er nicht Lenker des Fahrzeuges gewesen ist, nicht in Einklang zu bringen, andererseits spricht diese Aussage auch keinesfalls den Intentionen des Berufungswerbers, zumal dieser bereits zu einer Verhandlung am 27.5.2008 geladen wurde. Hätte der Berufungswerber tatsächlich die Absicht gehabt die Berufung aufgrund der Geringfügigkeit der Angelegenheit zurückzuziehen, hätte er dies jedenfalls nach der Ladung zur ersten Verhandlung vornehmen können. Insofern widerspricht sich der Berufungswerber mit seinen Ausführungen im Zuge der mündlichen Verhandlung.

 

Insgesamt bleibt daher als schlüssig begründete Annahme, dass eben der Berufungswerber selbst Fahrzeuglenker zum Vorfallszeitpunkt gewesen ist. Nach § 45 Abs.2 AVG ist eine Tatsache nicht erst dann als erwiesen anzunehmen, wenn sie mit „absoluter Sicherheit“ erweislich ist (VwGH 20.12.1996, Zl. 93/02/0177 u.a.). Es genügt, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (VwGH 13.11.1986, Zl. 85/16/0109).

 

Aus den oben dargestellten Überlegungen geht der Unabhängige Verwaltungssenat daher davon aus, dass die vom Berufungswerber im Zuge der mündlichen Verhandlung benannte Person nicht Lenker des Kraftfahrzeuges zum Vorfallszeitpunkt gewesen ist, sondern der Berufungswerber selbst das Fahrzeug gelenkt hat.

 

Festzuhalten ist, dass der Berufungswerber im Zuge der mündlichen Verhandlung die Radarmessung selbst nicht in Zweifel gezogen hat, vielmehr sein diesbezügliches Berufungsvorbringen ausdrücklich zurückgezogen hat. Aus diesem Grunde war es daher nicht mehr erforderlich, den anwesenden Zeugen, welcher die Messung durchgeführt hat, zu befragen. Des Weiteren wurde auch darauf verzichtet, dass der anwesende Sachverständige für Verkehrstechnik ein entsprechendes Gutachten erstellt.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

5.1. Gemäß § 30 Abs. 1 Z. 4 Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L) BGBl. I Nr. 115/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 34/2006 (zum Tatzeitpunkt geltende Fassung), begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2180 Euro zu bestrafen, wer ua. einer gemäß § 14 erlassenen und entsprechend kundgemachten Anordnung gemäß § 10 zuwiderhandelt.

Mit Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich LGBl. Nr. 2/2007 in der Fassung LGBl. Nr. 3/2007 wurde eine solche Anordnung (Geschwindigkeitsbeschränkung) erlassen. Die Kundmachung dieser Anordnung erfolgte – § 14 Abs. 6 IG-L iVm. § 3 Abs. 1 der Verordnung LGBl. Nr. 2/2007 entsprechend – durch entsprechende Vorschriftszeichen gemäß § 52 StVO 1960 (konkret: "Geschwindigkeitsbeschränkung 100 und die Zusatztafeln 5-23 Uhr und Immissionsschutzgesetz-Luft"). Die entsprechenden Straßenverkehrszeichen wurden am 19.1.2007 aufgestellt. Die Messung mittels Standradargerät hat nach Abzug sämtlicher Messtoleranzen ergeben, dass der Berufungswerber als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen  am 25.2.2007 die im genannten Bereich der A1 Westautobahn zulässige Höchstgeschwindigkeit um 48 km/h überschritten hat. Dem Berufungswerber ist daher die gegenständliche Verwaltungs­übertretung in objektiver Hinsicht vorzuwerfen.

5.2. Die vom Berufungswerber in seiner Berufung vorgebrachten Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich, mit der eine Geschwindigkeitsbeschränkung für eine Teilstrecke der A1 West­autobahn angeordnet wird, LGBl. Nr. 2/2007 und der Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich, mit der die Verordnung, mit der eine Geschwindigkeitsbeschränkung für eine Teilstrecke der A1 Westautobahn angeordnet wird, geändert wird, LGBl. Nr. 3/2007 teilt das erkennende Mitglied des Oö. Verwaltungssenates nicht.

Gemäß § 14 Abs. 1 Z. 2 Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L) BGBl. I Nr. 115/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2003 können für Kraftfahrzeuge in einem Maßnahmenkatalog im Sinne des § 10 leg.cit. Geschwindigkeitsbeschränkungen angeordnet werden, die gemäß § 14 Abs. 6 leg.cit. durch Straßenverkehrszeichen gemäß § 52 StVO kundzumachen sind. Gemäß § 10 Abs. 2 Z. 2 leg.cit. kommt die Zuständigkeit, im Maßnahmenkatalog – der gemäß Abs. 1 leg.cit. mit Verordnung zu erlassen ist – ua. auch eine solche Maßnahme im Sinne des § 14 Abs. 1 Z. 2 leg.cit. festzusetzen, dem Landeshauptmann zu.

Die gegenständliche Geschwindigkeitsbeschränkung von 100 km/h auf der Richtungsfahrbahn Salzburg von Stkm. 155,096 bis Stkm. 167,360 wurde als Maßnahme im Sinne des § 14 leg.cit. – der Bestimmung des § 10 leg.cit. entsprechend – zum Einen durch entsprechende Verordnungen des Landeshauptmanns von Oberösterreich gemäß § 2 Abs. 2 Z. 1 Oö. Kundmachungsgesetz im Landesgesetzblatt für Oberösterreich – konkret in LGBl. Nr. 2/2007 sowie LGBl. Nr. 3/2007 – kundgemacht. Zum Anderen wurde die Kundmachungspflicht nach § 14 Abs. 6 IG-L durch Aufstellen von entsprechenden Straßenverkehrszeichen ("100 – 5-23 Uhr – Immissionsschutzgesetz-Luft") erfüllt.

 

Sowohl die Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich vom 3. Jänner 2007, mit der eine Geschwindigkeitsbeschränkung für eine Teilstrecke der A1 Westautobahn angeordnet wird, LGBl. Nr. 2/2007 als auch die zeitlich unmittelbar darauf ergangene Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich vom 18. Jänner 2007, mit der die Verordnung, mit der eine Geschwindigkeitsbeschränkung für eine Teilstrecke der A1 Westautobahn angeordnet wird, geändert wird, LGBl. Nr. 3/2007 führen als ihre gesetzlichen Grundlagen §§ 10 bis 12 und 14 Abs. 1 Z. 2 Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2003 iVm. § 9a Abs. 9 Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2006 an.

§ 9a Abs. 9 Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2006 (im Folgenden kurz: IG-L 2006) normiert, dass für Grenzwertüberschreitungen, die vor dem 1. Jänner 2005 gemessen wurden, weiterhin § 8 sowie §§ 10 ff dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 34/2003 gelten.

§ 10 Abs. 1 Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2003 (im Folgenden kurz: IG-L 2003) bestimmt, dass zur Erreichung der Ziele dieses Bundesgesetzes im Sinne des § 1 leg.cit. der Landeshauptmann ua. innerhalb von sechs Monaten nach Fertigstellung der Statuserhebung (im Sinne des § 8 leg.cit.), längstens jedoch 15 Monate nach Ausweisung der Überschreitung eines Immissionsgrenzwerts mit Verordnung einen Maßnahmenkatalog zu erlassen hat. Gemäß § 10 Abs. 2 leg.cit. hat der Landeshauptmann im Maßnahmenkatalog das Sanierungsgebiet (im Sinne des § 2 Abs. 8 leg.cit.) festzulegen [Z. 1], im Rahmen der §§ 13 bis 16 Maßnahmen anzuordnen, die im Sanierungsgebiet oder in Teilen des Sanierungsgebiets umzusetzen sind [Z. 2] sowie die Fristen (im Sinne des § 12 leg.cit.) zur Umsetzung dieser Maßnahmen festzusetzen [Z. 3]. Weiters ist anzugeben, ob die Maßnahmen direkt wirken oder von der Behörde mit Bescheid anzuordnen sind.

Gemäß § 14 Abs. 1 IG-L 2003 können im Maßnahmenkatalog (im Sinne des § 10 leg.cit.) für Kraftfahrzeuge oder für bestimmte Gruppen von Kraftfahrzeugen zeitliche und räumliche Beschränkungen des Verkehrs [Z. 1] und Geschwindigkeitsbeschränkungen [Z. 2] angeordnet werden.

Die Bestimmungen des IG-L 2006 sind im gegenständlichen Fall nicht anzuwenden. Der (als Übergangsbestimmung zu qualifizierende) § 9a Abs. 9
IG-L 2006 normiert ausdrücklich, dass für vor dem 1. Jänner 2005 gemessene Grenzwertüberschreitungen weiterhin § 8 sowie §§ 10 ff des I-GL 2003 gelten. Telos dieser Übergangsbestimmung ist den parlamentarischen Materialien (vgl. RV 1147 BlgNR XXII. GP) zufolge, dass damit die Rechtslage betreffend Überschreitungen von Grenzwerten vor dem In-Kraft-Treten des IG-L 2006 klar gestaltet ist.

Es ist daher durchaus nachvollziehbar und aus verfahrensökonomischen Gründen jedenfalls zweckmäßig, wenn der Bundesgesetzgeber durch § 9a Abs. 9 IG-L 2006 festlegt, dass bereits nach der "alten Rechtslage" eingeleitete Verfahren nach diesem "alten" Regelungsregime des IG-L 2003 weiterzuführen sind. Aus diesen Erwägungen heraus ist davon auszugehen, dass durch § 9a Abs. 9 IG-L 2006 auf bereits vor dem 1. Jänner 2005 gemessene Grenzwertüberschreitungen neben den geänderten (neuen) materiell-rechtlichen Determinanten (zB Programmen iSd § 9a IG-L 2006 [anstelle von Maßnahmenkatalogen iSd § 10 IG-L 2003]) auch novellierte (neue) Verfahrensregelungen (zB Stellungnahmerecht sowie Einvernehmen des Bundesministers iSd § 14 Abs. 1 IG-L 2006) nicht anzuwenden sind; weder eine grammatikalische Auslegung des § 9a Abs. 9 IG-L 2006 noch eine teleologische Interpretation dieser Bestimmung iVm. § 8 und §§ 10 ff IG-L 2003 ergibt, dass eine unterschiedliche Behandlung hinsichtlich der Anwendbarkeit dieser geänderten materiell-rechtlichen und der rein verfahrensrechtlichen Bestimmungen auf vor dem 1. Jänner 2005 gemessene Grenzwertüberschreitungen vom Gesetzgeber beabsichtigt gewesen wäre.

Die für die gegenständlichen Verordnungen maßgeblichen Grenzwert­überschreitungen wurden den erläuternden Bemerkungen zu Verordnung LGBl. Nr. 2/2007 zufolge durch Messungen im Jahr 2003 festgestellt (vgl. Punkt 2.6.; vgl. auch 2.3. und 2.4 der Erläuternden Bemerkungen). Unter Punkt 2.3. dieser Erläuternden Bemerkungen wird unter dem Titel "Grundlagen der Verordnung" ua. ausgeführt, dass die Ausweisung der Grenzwert­überschreitungen im Jahresbericht über die Luftgüte in Oberösterreich 2003 erfolgte. Dabei wurde auch festgestellt, dass die Grenzwertüberschreitungen nicht auf einen bloßen Störfall oder eine andere in absehbarer Zeit nicht wiederkehrende erhöhte Emission zurückzuführen waren. In weiterer Folge wurde vom Amt der Oö. Landesregierung, Abteilung Umwelt- und Anlagentechnik gemäß § 8 IG-L 2003 eine Statuserhebung erstellt. Den erläuternden Bemerkungen zu Verordnung LGBl. Nr. 2/2007 folgend enthält diese Statuserhebung alle im Gesetz vorgesehenen Inhalte, wurde zur Stellungnahme verschickt, zur öffentlichen Einsicht aufgelegt und auch im Internet unter www.land-oberoesterreich.gv.at/Themen/Umwelt veröffentlicht. Die Statuserhebung beinhaltet die Darstellung der Immissionssituation und der meteorologischen Situation im Beurteilungszeitraum der Überschreitungen, eine Abschätzung der in Frage kommenden Emittenten, die zur Grenzwertüberschreitung geführt haben auf Basis des Emissionskataster Oberösterreich, Bezugsjahr 2002, erstellt vom  Amt der Oö. Landesregierung, Abteilung Umwelt- und Anlagentechnik sowie die Festlegung eines voraussichtlichen Sanierungsgebietes. Ausgehend von der gemessenen Grenzwertüberschreitung des Stickstoffdioxid-Jahresmittelwertes im Jahr 2003 kommt die Statuserhebung zum Schluss, dass die verkehrbedingten Stickoxidemissionen den bei weitem größten Anteil an dieser Stickstoffdioxid-Jahresmittelwertüberschreitung darstellen.

Die maßgeblichen Grenzwertüberschreitungen wurden somit ganz offenkundig vor dem 1. Jänner 2005 gemessen. Im Ergebnis sind daher die gegenständlichen Verordnungen des Landeshauptmannes von Oberösterreich zu Recht auf der Grundlage der §§ 8 und 10 bis 16 IG-L 2003 erlassen worden.

Eine Rechtswidrigkeit der Verordnung kann vom Berufungswerber aber auch nicht mit dem Hinweis auf ein LKW-Nachtfahrverbot in Tirol belegt werden. Die Tiroler Regelung basiert auf für das Gebiet erstellten immissionsklimatischen Analysen und wurde auf Grund der besonderen Situation vom Verfassungsgerichtshof als gesetzeskonform erkannt. Diese Sachlage ist allerdings auf oberösterreichisches Gebiet nicht übertragbar.

 

Die vom Berufungswerber vorgebrachten Bedenken bezüglich der Rechtmäßigkeit der Geschwindigkeitsbeschränkung von 100 km/h auf Grundlage des IG-L gehen deshalb ins Leere.

 

5.3. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar. Es genügt daher fahrlässige Tatbegehung. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die „Glaubhaftmachung“ nicht.

 

Ausgehend vom Umstand, dass die Geschwindigkeitsbeschränkung ordnungsgemäß kundgemacht wurde und der Unabhängige Verwaltungssenat an der Lenkereigenschaft des Berufungswerbers nicht zweifelt, wurden darüber hinausgehend vom Berufungswerber keinerlei Umstände vorgebracht, die an seinem schuldhaften Verhalten Zweifel bewirken könnten. Es ist davon auszugehen, dass aufgrund der kundgemachten Vorschriftszeichen die konkrete Geschwindigkeitsbeschränkung im gegenständlichen Bereich bekannt gewesen ist und das Verhalten des Berufungswerbers daher zumindest als fahrlässig zu werten ist. Aus diesem Grund ist dem Berufungswerber die gegenständliche Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht vorwerfbar.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, in wie weit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs.1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs.2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

Von der Erstinstanz wurde im Zuge der Strafbemessung festgehalten, dass strafmildernde oder straferschwerende Umstände nicht zu berücksichtigen waren. Dagegen ist allerdings einzuwenden, dass nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenates im gegenständlichen Fall eine erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung vorliegt und diese jedenfalls als straferschwerend zu werten ist. Im Hinblick auf den gesetzlichen Strafrahmen, der eine Höchststrafe von 2.180 Euro vorsieht, erscheint daher die von der Erstinstanz verhängte Geldstrafe jedenfalls tat- und schuldangemessen. Bei der Festsetzung des Strafbetrages blieb die belangte Behörde im unteren Strafbereich und ist nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenates eine Reduzierung dieses Strafbetrages aufgrund der erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung nicht angemessen. Aus diesen Gründen war daher die erstinstanzliche Strafe zu bestätigen. Eine Anwendung des § 21 VStG scheidet aus, da die Tat nicht hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurückblieb.

 

Zur Herabsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe ist zunächst auf § 16 Abs.2 VStG zu verweisen, wonach die Ersatzfreiheitsstrafe das Höchstmaß der für die Verwaltungsübertretung angedrohten Freiheitsstrafe und, wenn keine Freiheitsstrafe angedroht und nicht anderes bestimmt ist, zwei Wochen nicht übersteigen darf. Die Behörde erster Instanz hat eine Geldstrafe von 250 Euro festgelegt, welche 11 % der vorgesehenen Höchststrafe ( 2.180 Euro) in Geld beträgt. Auch wenn ein fester Umrechnungsschlüssel nicht besteht, ist nach Auffassung des Unabhängigen Verwaltungssenates die – im Übrigen nicht näher begründete – Festlegung der belangten Behörde der Ersatzfreiheitsstrafe mit 96 Stunden nicht schlüssig, wenn diese angeordnete Ersatzfreiheitsstrafe wesentlich mehr als 11 % (konkret 28 %) der gesetzlich vorgesehenen Höchstgrenze für die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt. Die Ersatzstrafe ist daher im Verhältnis zur verhängten Geldstrafe eine strengere Strafe und wurde durch die Herabsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe dieses Missverhältnis zur verhängten Geldstrafe beseitigt.

Es war somit wie im Spruch zu entscheiden.

 

6. Gemäß § 65 VStG sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem Bw nicht aufzuerlegen, wenn der Berufung auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.

 

Setzt die Berufungsbehörde allein die von der Erstbehörde festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe herab, so kann von einem "Bestätigen" des Straferkenntnisses nicht gesprochen werden und ist sohin die Vorschreibung von Kosten des Berufungsverfahrens nicht zulässig (VwGH vom 24.5.1995, 94/09/0348, vom 7.9.1995, 94/09/0164).

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Thomas Kühberger

 

 

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