Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521922/8/Fra/Se

Linz, 21.07.2008

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn K B, M, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 28. März 2008, VerkR21-197-2008/SD, betreffend Aufforderung, sich zur Feststellung seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B amtsärztlich untersuchen zu lassen und hierüber der Behörde ein amtsärztliches Gutachten vorzulegen bzw. die für die Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens notwendigen Befunde und Stellungnahmen beizubringen, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der angefochtene Spruch wie folgt zu lauten hat:

"Herr K B, geb.   , M, wird gemäß § 24 Abs.4 1. Satz FSG aufgefordert, sich binnen sechs Wochen ab Zustellung (Rechtskraft) dieses Bescheides amtsärztlich untersuchen zu lassen."

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 und § 67a Abs.1 AVG; § 24 FSG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit dem in der Präambel angeführten Bescheid den Berufungswerber (Bw) gemäß § 24 Abs.4 FSG aufgefordert, sich binnen sechs Wochen ab Zustellung dieses Bescheides zur Feststellung seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B amtsärztlich untersuchen zu lassen und hierüber der Behörde ein amtsärztliches Gutachten vorzulegen bzw. die für die Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens notwendigen Befunde und Stellungnahmen beizubringen.

 

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft  Schärding - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied (§ 67a Abs.1 AVG) zu entscheiden hat.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

3.1. Gemäß § 24 Abs.1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2-4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1) die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2) die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken.

 

Gemäß § 24 Abs.4 1. Satz FSG ist, wenn Bedenken bestehen, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen.

 

3.2. Laut Anzeige der Polizeiinspektion Suben vom 6. März 2008, GZ: E1/2391/2008-Hi, zeigte der Bw am 6.3.2008 um 14.30 Uhr bei der PI Suben telefonisch an, er habe Probleme mit seinem Vater und dessen Lebensgefährtin und deshalb ersuche er um Intervention durch die Polizei. AI F P und GI J H seien daraufhin zur Wohnung des Bw gefahren. Dort haben die beiden Beamten vorerst aber nur dessen Vater A B und dessen Lebensgefährtin B F im Hofe des bäuerlichen Anwesens angetroffen. Der Bw sei mittlerweile in sein im ersten Obergeschoß des Hauses liegendes Zimmer zurückgekehrt. Der Vater A B habe dann den Beamten mitgeteilt, dass es enorme Probleme mit seinem Sohn gäbe. Der Bw sei demnach schwer alkoholkrank und tablettenabhängig. Die Kombination dieser beiden Wirkstoffe machen den Bw derzeit total unberechenbar. Obwohl der Bw von seinem Vater wirtschaftlich unterstützt werde, mache der Bw ihm und seiner Lebensgefährtin das Leben zur Hölle. Dies äußere sich sowohl durch verbale Angriffe aber auch durch die Androhung von Gewalt. Weiters sei die finanzielle Situation der gesamten Familie auf das Äußerste gespannt, da der Bw immer wieder teure Waren – vornehmlich Elektronikartikel – auf den Namen des Vaters im Internet bestelle. Der Bw stehe wegen seiner psychischen Probleme in ärztlicher Behandlung und habe auch schon einige stationäre Aufenthalte in diversen psychiatrischen Einrichtungen hinter sich, so der Vater des Bw. Da der Vater des Bw, A B, zudem an Krebs erkrankt sei und sich dringend einem operativen Eingriff unterziehen solle, sei ihm dies derzeit aus Sorge um die körperliche Unversehrtheit seiner Lebensgefährtin und deren vierjährigen Sohn nicht möglich. Während dieser Ausführungen sei dann plötzlich der Bw in den Hof gekommen. Er sei stark alkoholisiert gewesen und habe sofort sowohl seinen Vater als auch die anwesenden Beamten auf unfältige Weise beschimpft. Als dann offenbar die Wirkung der eingenommenen Medikamente nachließ, habe er jegliche Beleidigungen unterlassen und sei stattdessen weinerlich und voll Selbstmitleid geworden. Hinsichtlich der Tatsache, dass sich in dieser Familie noch ein vierjähriges Kind befindet, erschien den einschreitenden Beamten eine Meldung an die Jugendwohlfahrt erforderlich zu sein, wiewohl zum Zeitpunkt der Amtshandlung keinerlei physische Gefahr vom Bw ausgegangen war.

 

3.3. Der Bw bestreitet in seinem Rechtsmittel den o.a. Vorfall nicht. Er bringt unter anderem vor, dass er sich tatsächlich aufgrund psychischer Erkrankungen in regelmäßiger Behandlung bei der Psychiaterin Frau Dr. B-L in S befinde und auch schon einige Male in stationärer psychiatrischer Behandlung gewesen sei, welche er immer freiwillig in Anspruch genommen habe. Es bestehe kein Zusammenhang der Arztbesuche mit seiner Fahrtüchtigkeit. Er habe trotz schon mehrjähriger Erkrankung keine Probleme im Straßenverkehr. Seit Erhalt seiner Lenkberechtigung am 25.10.1996 sei er unfallfrei gefahren. Zum Vorfall vom 6. März 2008 bringe er vor, dass er noch am Nachmittag desselben Tages alle alkoholischen Getränke entsorgt habe. Der "Besuch" der Polizeibeamten sei ihm eine Lehre gewesen. Er sei seit diesem Tag trocken. Sowohl seine Psychiaterin, als auch sein Hausarzt Dr. R in Eggerding würden dies bestätigen können. Ebenso könne dies sein Vater und seine Lebensgefährtin, seine Mutter und natürlich einige andere bezeugen. Der häusliche Frieden sei ebenfalls seit 6. bzw. 7. März wieder hergestellt. Zu seinem Vater habe er wieder ein sehr gutes Verhältnis und Unstimmigkeiten mit seiner Lebensgefährtin wurden besprochen und Einigungen getroffen. Er sehe deshalb eine amtsärztliche Untersuchung nicht für notwendig.

 

3.4. Im Hinblick auf diese Ausführungen ersuchte der Oö. Verwaltungssenat mit Schreiben vom 15. April 2008, VwSen-521922/2/Fra/Ba, den Vater des Bw um Stellungnahme. Dieses Schreiben wurde am 18. April 2008 zugestellt. Dem Vater des Bw wurde eine Frist von 2 Wochen zur Stellungnahme eingeräumt. Bis zum Zeitpunkt dieser Entscheidung ist eine Stellungnahme seitens des Vaters beim Oö. Verwaltungssenat nicht eingelangt.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Schärding übermittelt dem Oö. Verwaltungssenat einen Kurzarztbrief vom 7. Juli 2008 des A. ö. Krankenhauses St. J B GmbH in 5280 Braunau am Inn (Leiter: Primar Dr. C S). Laut diesem Bericht wurde beim Bw folgende Diagnose gestellt: "Abstinenz­unterbrechung bei Alkoholabhängigkeit (F10.2), Benziodazepin­abhängigkeit (F13.2), St.p. Krampfanfall im Entzug 2007, Hyperlipidämie". Weiters wird darin ausgeführt, dass der Patient auf eigenen Wunsch entlassen wird. Aufgrund der Alkoholabhängigkeit und der Praxiteneinnahme ist der Patient nicht verkehrs­tauglich. Ein derzeitiger Entgiftungswunsch besteht nicht."

 

Sowohl der Vorfall vom 6. März 2008 als auch die Feststellungen im vorhin genannten Kurzarztbrief bilden nach Auffassung des Unabhängigen Verwaltungssenates ein ausreichendes Substrat dafür, (begründete) Zweifel an der gesundheitlichen Eignung des Bw zum Lenken von Kraftfahrzeugen für die Klasse B zu hegen. In diesem Verfahren geht es noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer der Erteilungsvoraussetzungen geschlossen werden kann, es müssen jedoch begründete Bedenken in der Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen. Die oa. Umstände reichen aus, begründete Zweifel im Sinne des § 24 Abs.4 FSG zu rechtfertigen.

 

Der Berufung konnte daher keine Folge gegeben werden.

 

3.5. Der Spruch war zu modifizieren, weil § 24 Abs.4 FSG die Behörde bei Bedenken, ob die Voraussetzung der gesundheitlichen Eignung noch gegeben ist, nur ermächtigt, eine bescheidmäßige Aufforderung zu erlassen, dass sich der Betreffende ärztlich untersuchen lässt oder die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde – diese sind im Bescheid im Einzelnen anzuführen und können erst nach der amtsärztlichen Untersuchung verlangt werden – zu erbringen (VwGH vom 13. August 2004, Zl. 2004/11/0063).

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss  - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro  zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

Dr. F r a g n e r

 

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