Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110796/24/Kl/RSt

Linz, 15.07.2008

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ilse Klempt über die Berufung des Herrn KR L D, T, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 14. Juni 2007, VerkGe96-137-2006/HW, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Güterbeförderungsgesetz 1995 nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 6. und 14. März 2008, zu Recht erkannt:

 

 

I.     Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass

       -   der letzte Satz "Damit wurde... durchgeführt." zu entfallen hat und

       -   die verletzte Verwaltungsvorschrift im Sinn des § 44a Z2 VStG zu           lauten hat:

            "Art.3 Abs.1 und Abs.3 und Art.6 Abs.4 der Verordnung (EWG) Nr.       881/92 idF der Verordnung (EG) Nr. 484/2002 iVm § 23 Abs.1 Z9           Güterbeförderungsgesetz 1995 – GütbefG, BGBl Nr. 593/1995 idF      BGBl I Nr.153/2006".

 

II.   Der Berufungswerber hat einen Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat in der Höhe von 290,60 Euro, das sind
20 % der verhängten Geldstrafe, zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm §§ 24, 5, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG).

zu II.: § 64 VStG.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 14. Juni 2007, VerkGe96-137-2006/HW, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 1.453 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 7 Abs.1 Z1 iVm § 23 Abs.1 Z3 GütbefG 1995 verhängt, weil er als gewerberechtlicher Geschäftsführer der H H – I T G m.b.H. (Geschäftsanschrift T), Inhaberin einer Konzession für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit sechs Kraftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr im Standort N und somit als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher gem. § 23 Abs.7 GütbefG 1995 folgende Übertretung [wie von Organen der Landesverkehrsabteilung für Oberösterreich am 06.10.2006 um 10.50 Uhr auf der A1, Autobahn-Freiland, Gemeinde Eberstalzell, Straßenkilometer 201.000, festgestellt wurde] des Güterbeförderungsgesetzes 1995 zu verantworten hat:

 

Die H- I T G m.b.H. hat am 06.10.2006 bei der Durchführung eines gewerblichen grenzüberschreitenden Gütertransportes (Plastikrohre) von C (I) nach W (Ö) mit einem Sattelzugfahrzeug (amtl. Kennzeichen:   ; zugelassen auf die H H I T GesmbH), mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t, durch den Lenker S P folgende unmittelbar anwendbare Vorschriften der Europäischen Union über den Güterverkehr auf der Straße verletzt:

 

Gem. Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung EWG Nr. 881/92 idF 484/2002 unterliegt der grenzüberschreitende Verkehr einer Gemeinschaftslizenz in Verbindung – sofern der Fahrer Staatsangehöriger eines Drittstaats ist – mit einer Fahrerbescheinigung.

 

Gem. Artikel 6 Abs. 4 der Verordnung EWG Nr. 881/92 idF 484/2002 ist die Fahrerbescheinigung Eigentum des Verkehrsunternehmers, der sie dem darin genannten Fahrer zur Verfügung stellt, wenn dieser Fahrer ein Fahrzeug im Verkehr mit einer dem Verkehrsunternehmer erteilten Gemeinschaftslizenz führt. Eine beglaubigte Abschrift der Fahrerbescheinigung ist in den Geschäftsräumen des Verkehrsunternehmers aufzubewahren. Die Fahrerbescheinigung ist den Kontrollberechtigten auf Verlangen vorzuzeigen.

 

Obwohl der Lenker des oben angeführten grenzüberschreitenden Verkehrs Staatsbürger von Bosnien und Herzegowina und somit eines Drittstaats ist, wurde diesem von der oa Gesellschaft keine Fahrerbescheinigung zur Verfügung gestellt. Damit wurde ein grenzüberschreitender Güterkraftverkehr ohne Fahrerbescheinigung durchgeführt.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und das Straferkenntnis dem Grunde und der Höhe nach angefochten. Es wurde ausgeführt, dass es sich lediglich um eine Binnenzustellung im Bereich des Nahverkehrs gehandelt habe, wofür eine Gemeinschaftslizenz nicht erforderlich sei. Im Übrigen sei eine Gemeinschaftslizenz vorhanden gewesen. Auch betrage die im GütbefG vorgesehene Mindeststrafe lediglich 363 Euro. Die Strafe sei zu hoch bemessen. Der Lenker verfüge über eine aufrechte Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung und sei niemand geschädigt worden. Das geschätzte Nettoeinkommen sei nicht zutreffend, weil das monatliche Nettoeinkommen lediglich 800 Euro betrage. Es werde eine Ermahnung oder das halbe Strafausmaß beantragt. Auch wurde Verjährung eingewendet.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme sowie durch Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 6. und 14. März 2008, zu welcher der Berufungswerber geladen wurde und erschienen ist. Die geladene belangte Behörde hat sich jeweils entschuldigt. Weiters wurde der Meldungsleger Insp. Gerhard Kaltenberger als Zeuge geladen und einvernommen. Ebenfalls als Zeuge geladen und einvernommen wurde der Lenker P S. Der als Zeuge benannte R N konnte nicht geladen werden, weil die Ladung unzustellbar war.

 

4.1. Aus dem Auszug aus dem Firmenbuch und Gewerberegister ist ersichtlich und steht fest, dass die H H I T G m.b.H mit Sitz in T, deren handelsrechtlicher Geschäftsführer der Berufungswerber ist, am 18.10.2007 in Konkurs gegangen ist. Für diese Gesellschaft besteht eine Gewerbeberechtigung zur Vermietung von Kraftfahrzeugen ohne Beistellung eines Lenkers mit dem Standort T sowie für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit sechs Kraftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr mit dem Standort N. Als gewerberechtlicher Geschäftsführer ist der Berufungswerber eingetragen.

Die M S- und L GmbH mit dem Sitz in B wurde mit 7.7.2006 in C-T GmbH mit dem Sitz in B D A geändert und wurde über diese Gesellschaft am 23.10.2006 der Konkurs eröffnet. Als handelsrechtlicher Geschäftsführer wurde bis 7.7.2006 der Berufungswerber, seit 19.6.2006 R N eingetragen. Für diese Gesellschaft besteht eine Gewerbeberechtigung zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern mit zwei Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs mit dem Standort L, zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern mit 36 Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs mit dem Standort R und zum Verleih von Kraftfahrzeugen ohne Beistellung eines Lenkers mit dem Standort B. Als gewerberechtlicher Geschäftsführer ist jeweils der Berufungswerber eingetragen.

Die M S und T GmbH mit dem Sitz in T, deren handelsrechtlicher Geschäftsführer der Berufungswerber ist, verfügt über eine Gewerbeberechtigung für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit sieben Kraftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr am Standort T, für Spediteure einschließlich der Transportagenten am Standort T und für die Vermietung von Kraftfahrzeugen ohne Beistellung eines Lenkers ebenfalls am Standort T. Als gewerberechtlicher Geschäftsführer ist jeweils der Berufungswerber eingetragen.

 

Es steht weiters als erwiesen fest, dass am 6. Oktober 2006 ein gewerblicher Gütertransport von I nach Ö (W) durch den Lenker S P, Staatsangehöriger von B H, mit dem Lastkraftwagen   , Zulassungsbesitzer H H – I T G m.b.H., T, durchgeführt wurde, wobei der Lenker bei der H H – I T G m.b.H. aufrecht beschäftigt ist und keine Fahrerbescheinigung vorweisen konnte und ihm auch keine Fahrerbescheinigung zur Verfügung gestellt wurde.

 

Die Zulassung geht aus dem Zulassungsschein für die H H – I T G m.b.H. hervor, ein Frachtbrief wurde nicht ausgefüllt mitgeführt. Weiters wurde eine beglaubigte Abschrift eines Konzessionsdekretes für die M S- und L GmbH sowie eine Gemeinschaftslizenz mit der Nummer    für die M S- und L GmbH, gültig bis zum 10.1.2010 mitgeführt. Weiters wurde eine von der H H – I T G m.b.H. und der M S- und L GmbH gezeichnete Vereinbarung vom 16. August 2006 mitgeführt, wonach die M S- und L GmbH im Rahmen ihrer Güterbeförderungskonzession zur Beförderung von Gütern im Nah- und Fernverkehr den LKW mit dem Kennzeichen    in der Zeit von 16. August 2006 bis 15. August 2007 mietet, mitgeführt. Weiters wies der Lenker eine Bescheinigung für Straßenkontrollen nach der EWG Vorschrift Nr. 3821/85 vor, dass er am 4.10.2006 seinen Dienstantritt als Kraftfahrer hat, gezeichnet vom Fahrer und der M S- und L GmbH.

Aus den vom Berufungswerber im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens erster Instanz vorgelegten Unterlagen geht hervor, dass mit Antrag der H H – I T G m.b.H. vom 3.10.2006 eine Fahrerbescheinigung für den Lenker P beantragt wurde und mit 9.10.2006, gültig bis 8.10.2010 für die H H – I T G m.b.H. ausgestellt wurde. Dieser lag auch eine Meldung zur OOEGKK mit 3.10.2006 für die H H – I T G m.b.H. zugrunde. Ein Beschäftigungsvertrag oder eine Bestätigung über das Beschäftigungsverhältnis wurde vom Lenker nicht mitgeführt, sondern gab dieser bei seiner Anhaltung an, nicht bei der Firma M beschäftigt zu sein. Im Grunde der aufrechten Beschäftigungsbewilligung und Anmeldung bei der Gebietskrankenkasse sowie auch der zeugenschaftlichen Aussagen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung durch den Lenker ist daher erwiesen, dass der Lenker ein Beschäftigungsverhältnis zur H H – I T G m.b.H. zum Tatzeitpunkt hatte, hingegen nicht für die Firma M arbeitete. Der LKW wurde auch für die H H – I T G m.b.H. zugelassen, und war daher mangels sonstiger gültiger Papiere von einem Transport der H H – I T G m.b.H. auszugehen und dieser erwiesen. Da nämlich die mitgeführte Bestätigung lediglich im Zusammenhang mit dem Ausfüllen der Schaublätter zu sehen ist, kann diese Bestätigung eine Bestätigung über das Beschäftigungsverhältnis, insbesondere Beginn und Dauer des Beschäftigungsverhältnisses nicht ersetzen. Auch ist die Vereinbarung über die Vermietung des Fahrzeuges an die M S- und L GmbH nicht als gültig anzusehen, da zum Tatzeitpunkt 6.10.2006 die M S- und L GmbH nicht mehr bestanden hat, zumal sie bereits mit 7.7.2006 also noch vor dem Abschluss der genannten Vereinbarung in C-T GmbH umgewandelt wurde. Darüber hinaus ist diese Gesellschaft nur zum Verleih von Kraftfahrzeugen ohne Beistellung des Lenkers gewerberechtlich berechtigt. Gleiche Erwägungen gelten auch im Hinblick auf die mitgeführte und vorgewiesene Gemeinschaftslizenz und das Konzessionsdekret jeweils ausgestellt für die M S- und L GmbH, zumal diese Gesellschaft zum Tatzeitpunkt nicht mehr bestand. Der nunmehr im Berufungsverfahren vorgelegte CMR-Frachtbrief mit der Nummer   , aus der die M S- und L GmbH als Frachtführer hervorgeht, kann die getroffenen Feststellungen nicht entkräften, zumal dieser Frachtbrief beim Gütertransport am 6.10.2006 nicht mitgeführt wurde und der Lenker auch angab diesen nicht ausgefüllt zu haben und unterschrieben zu haben. Ausdrücklich ist aber auch erwiesen, dass der Transport von Italien grenzüberschreitend nach Österreich durchgeführt werden sollte, wobei aber der LKW an der Grenze in Arnoldstein vom Lenker P von seinem Kollegen, der aus Italien kam, übernommen wurde und in Österreich zu seinem Zielort verbracht wurde.

 

4.2. Diese Feststellungen gründen sich auf die im Akt befindlichen Unterlagen sowie auf die Aussagen der einvernommenen Zeugen, welche glaubwürdig und widerspruchsfrei waren. Hingegen konnte den Ausführungen des Berufungswerbers nicht gefolgt werden, zumal diese Widersprüchlichkeiten aufweisen. Auf die vorliegenden Unterlagen wird hingewiesen. Weiters ist dem Berufungswerber vorzuhalten, dass er einerseits angibt, dass der Lenker der Firma M S- und L GmbH für diesen Transport überlassen wurde, dann aber sich in weiterer Folge darauf stützt, dass das Fahrzeug an die Firma M seit 16.8.2006 vermietet wurde unter dem Titel "Vermietung eines Fahrzeuges ohne Beistellung eines Lenkers". Andererseits bestätigte der Berufungswerber selbst in der mündlichen Verhandlung, dass der Lenker P bei der H H – I T G m.b.H. angemeldet und beschäftigt und auch am Tatzeitpunkt 6.10.2006 bei dieser Firma beschäftigt war. Auch wurde von ihm nicht bestritten, dass der Transport aus Italien kam und nach Waizenkirchen verbracht werden sollte.

 

4.3. Hinsichtlich seiner Einkommensverhältnisse weist er darauf, dass er nur bis September 2007 einen Geschäftsführergehalt der H H – I T G m.b.H. bezog, ab Konkurseröffnung im Oktober 2007 aber nicht mehr erhalten habe. Ansonsten werden zu seinen persönlichen Verhältnissen keine Angaben gemacht.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß Art.1 Abs.1 der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 idF der Verordnung (EG) Nr. 484/2002 (kurz EU-VO) gilt diese Verordnung für den grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr auf den im Gebiet der Gemeinschaft zurückgelegten Wegstrecken.

Gemäß Art.2 der EU-VO gelten als grenzüberschreitender Verkehr auch Fahrten eines Fahrzeuges mit oder ohne Durchfahrt durch einen oder mehrere Mitgliedsstaaten oder ein oder mehrere Drittländer, bei denen sich der Ausgangsort und der Bestimmungsort in zwei verschiedenen Mitgliedsstaaten befinden.

Art.3 Abs.1 EU-VO bestimmt, dass der grenzüberschreitende Verkehr einer Gemeinschaftslizenz in Verbindung – sofern der Fahrer Staatsangehöriger eines Drittstaates ist – mit einer Fahrerbescheinigung unterliegt.

Gemäß Art.3 Abs.3 der EU-VO wird die Fahrerbescheinigung von einem Mitgliedsstaat gemäß Art.6 jedem Verkehrsunternehmer ausgestellt, der Inhaber einer Gemeinschaftslizenz ist und der in diesem Mitgliedsstaat Fahrer, die Staatsangehörige eines Drittlandes sind, rechtmäßig beschäftigt oder Fahrer rechtmäßig einsetzt, die Staatsangehörige eines Drittstaates sind und ihm als Arbeitskraft gemäß den Bestimmungen zur Verfügung gestellt werden, die in diesem Mitgliedsstaat für die Beschäftigung und die Berufsausbildung von Fahrern durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften und gegebenenfalls Tarifverträge nach den in diesem Mitgliedsstaat geltenden Vorschriften festgelegt wurden.

Gemäß Art.6 Abs.2 EU-VO wird die Fahrerbescheinigung von dem Mitgliedsstaat auf Antrag des Inhabers der Gemeinschaftslizenz für jeden Fahrer ausgestellt, der Staatsangehöriger eines Drittstaats ist und den er rechtmäßig beschäftigt bzw. der ihm rechtmäßig zur Verfügung gestellt wird. Mit der Fahrerbescheinigung wird bestätigt, dass der darin genannte Fahrer unter den in Art.4 festgelegten Bestimmungen beschäftigt ist.

Gemäß Art.6 Abs.4 der EU-VO ist die Fahrerbescheinigung Eigentum des Verkehrsunternehmers, der sie dem darin genannten Fahrer zur Verfügung stellt, wenn dieser Fahrer ein Fahrzeug im Verkehr mit einer dem Verkehrsunternehmer erteilten Gemeinschaftslizenz führt. Eine beglaubigte Abschrift der Fahrerbescheinigung ist in den Geschäftsräumen des Verkehrsunternehmers aufzubewahren. Die Fahrerbescheinigung ist dem Kontrollberechtigten auf Verlangen vorzuzeigen.

Gemäß § 23 Abs.1 Z9 Güterbeförderungsgesetz 1995 – GütbefG, BGBl Nr. 593/1995 idF BGBl I Nr. 153/2006, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7.267 Euro zu ahnden ist, wer als Unternehmer unmittelbar anwendbare Vorschriften der europäischen Union über den Güterverkehr auf der Straße verletzt, sofern dies nicht nach anderen Vorschriften zu bestrafen ist.

Gemäß § 23 Abs.4 GütbefG hat die Geldstrafe bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs.1 Z9 mindestens 1.453 Euro zu betragen.

Gemäß § 23 Abs.7 GütbefG ist der Geschäftsführer strafrechtlich verantwortlich und sind Strafen gegen ihn zu verhängen, wenn die Bestellung eines Geschäftsführers nach § 39 der Gewerbeordnung 1994 oder nach anderen Verwaltungsvorschriften genehmigt ist.

 

5.2. Im Grunde des als erwiesen festgestellten Sachverhaltes ist daher davon auszugehen, dass der gewerbliche Gütertransport von Italien als Beladeort nach Waizenkirchen in Österreich als Entladeort, daher grenzüberschreitend im Sinn des Art.2 der EU-VO durchgeführt wurde, wobei der Lenker Staatsangehöriger von Bosnien Herzegowina, also eines Drittstaates ist. Die Güterbeförderung wurde mit Gemeinschaftslizenz durchgeführt und hätte es daher einer Fahrerbescheinigung bedurft. Zum Tatzeitpunkt lag für den Lenker eine gültige Fahrerbescheinigung nicht vor und wurde daher auch nicht vom Güterbeförderungsunternehmer dem Fahrer zur Verfügung gestellt. Es wurde daher die Bestimmung des Art.3 Abs.3 und Art. 6 Abs.4 EU-VO iVm § 23 Abs.1 Z9 GütbefG verletzt.

Diese Verwaltungsübertretung wurde auch dem Berufungswerber mit der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 12. Dezember 2006 innerhalb der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist (diese lief ab dem Tatzeitpunkt 6.10.2006) vorgeworfen. Es ist daher hinsichtlich dieses Tatverhaltens auch nicht – wie vom Berufungswerber behauptet – Verfolgungsverjährung eingetreten. Wenn jedoch die belangte Behörde mit dem nunmehrigen Straferkenntnis weiters vorwirft, dass ein grenzüberschreitender Güterkraftverkehr ohne Fahrerbescheinigung durchgeführt wurde und die Tat damit dem Tatbestand gemäß § 7 Abs.1 Z1 iVm § 23 Abs.1 Z3 GütbefG 1995 dem Straferkenntnis zugrunde legt, so ist ihr entgegenzuhalten, dass das Straferkenntnis außerhalb der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist erlassen wurde und daher ein diesbezüglicher Tatvorwurf nicht rechtzeitig gemacht wurde. Da aber gleichzeitig auch vorgeworfen wurde, dass "keine Fahrerbescheinigung zur Verfügung gestellt" wurde, ist dieser Tatbestand zu bestätigen, der letzte Satz des Tatvorwurfes aber zu streichen und die verletzte Rechtsvorschrift im Sinn des § 44a Z2 VStG entsprechend der richtigen rechtlichen Beurteilung in der Aufforderung zur Rechtfertigung richtigzustellen.

 

Im Grunde der erwiesenen Feststellungen, nämlich dass der Lenker ein aufrechtes Beschäftigungsverhältnis zur H H – I T G m.b.H. hat, auch sozialversicherungsrechtlich bei dieser Gesellschaft gemeldet ist und in weiterer Folge für diese Gesellschaft eine Fahrerbescheinigung ausgestellt wurde, war von einem Beschäftigungsverhältnis der Firma H H – I T G m.b.H. auszugehen und daher ein Gütertransport dieser Gesellschaft anzunehmen. Weil zum Tatzeitpunkt 6.10.2006 die M S- und L GmbH nicht mehr bestand, aber auch zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages am 16.8.2006 nichts mehr bestand, war von einer ungültigen Vereinbarung auszugehen. Es lag daher kein Mietverhältnis vor. Darüber hinaus wurde aber auch eine Bescheinigung über ein Beschäftigungsverhältnis des Mieters (M S- und L GmbH) nicht mitgeführt und war daher der Tatbestand der Verwaltungsübertretung einwandfrei erfüllt.

 

5.3. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei zuwiderhandeln ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung an der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Berufungswerber initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die "Glaubhaftmachung" nicht aus.

Eine solche Entlastung ist dem Berufungswerber nicht gelungen. Insbesondere hat er kein Vorbringen gemacht, welche Maßnahmen er getroffen hat, die mit gutem Grund die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften erwarten lassen. Vielmehr fehlt überhaupt ein Vorbringen, das seiner Entlastung dienen soll. Es ist daher auch jedenfalls von fahrlässiger Tatbegehung auszugehen. Insbesondere hätte der Berufungswerber, da er bereits um eine Fahrerbescheinigung angesucht hat, die Erteilung abwarten müssen und Vorsorge treffen müssen, dass nicht vorzeitig ein grenzüberschreitender Gütertransport durchgeführt wird.

 

5.4. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (Abs.1).

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die belangte Behörde ist bei der Strafbemessung von einem Einkommen von 2.500 Euro monatlich ausgegangen und hat auf die Verhängung der Mindeststrafe hingewiesen. Wenn nunmehr der Berufungswerber geänderte persönliche Verhältnisse angibt, nämlich dass aufgrund des Konkurses der H H – I T G m.b.H. er kein Geschäftsführergehalt von 800 Euro mehr bezieht, so ist ihm aber entgegenzuhalten, dass er auch Geschäftsführer der M Speditions- und Transport GmbH ist und dort ein Einkommen bezieht. Die weiteren Einkommensverhältnisse werden vom Berufungswerber nicht angegeben. Weiters macht er auch keine Angaben hinsichtlich seines Vermögens. Auch angesichts der weiteren Firmenanteile anderer Transportunternehmen ist auch von aufrechten Vermögenswerten auszugehen. Darüber hinaus ist nicht Unbescholtenheit des Berufungswerbers gegeben, sondern liegen zahlreiche Vormerkungen wegen Verwaltungsübertretungen, so insbesondere auch 13 rechtskräftige Vorstrafen nach dem Güterbeförderungsgesetz vor. Die belangte Behörde weist daher zurecht auf die Verhängung der Mindeststrafe von 1.453 Euro hin. Im Hinblick auf die zahlreichen Vorstrafen aber auch im Hinblick auf die große Uneinsichtigkeit des Berufungswerbers ist daher die Verhängung der Mindeststrafe gerechtfertigt und auch im Hinblick auf die nach Schätzung der Behörde vorliegenden durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht überhöht. Die Strafe ist insbesondere aber auch erforderlich, um den Berufungswerber von einer weiteren Tatbegehung abzuhalten, weil er ja auch weiterhin als Geschäftsführer eines Transportunternehmens tätig ist. Weil Milderungsgründe nicht vorliegen, war auch nicht die Voraussetzung von einem erheblichen Überwiegen von Milderungsgründen auszugehen und daher nicht mit einer außerordentlichen Milderung nach § 20 VStG vorzugehen. Auch Geringfügigkeit des Verschuldens liegt nicht vor. Dieses ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur dann gegeben, wenn das Verhalten des Berufungswerbers weit hinter dem in der Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalts der Tat zurückbleibt. Es war daher auch nicht gemäß § 21 VStG von einer Verwaltungsstrafe abzusehen. Es war daher auch die verhängte Geldstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe zu bestätigen.

 

6. Weil die Berufung keinen Erfolg hatte, war ein Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind 290,60 Euro, gemäß § 64 VStG aufzuerlegen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Ilse Klempt

 

 

 

Beschlagwortung:

Grenzüberschreitender Verkehr, Fahrbescheinigung

 

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