Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110842/9/Kl/RSt

Linz, 16.07.2008

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ilse Klempt über die Berufung des Herrn KR L D, T, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 4. Februar 2008, VerkGe96-10-2007/HW, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Güterbeförderungsgesetz 1995 nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 11. Juli 2008, zu Recht erkannt:

 

 

I.         Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

II.        Zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist ein Kostenbeitrag von 100 Euro, das sind 20% der verhängten Strafe, zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm
§§ 24, 5, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG).

zu II.: § 64 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 4. Februar 2008, VerkGe96-10-2007/HW, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 500 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 23 Abs.1 Z2 und § 6 Abs.2 Güterbeförderungsgesetz 1995 verhängt, weil er als gewerberechtlicher Geschäftsführer der H H – I T Gesellschaft m.b.H., Geschäftsanschrift T, Inhaberin einer Konzession für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit sechs Kraftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr im Standort N und somit als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher gem. § 23 Abs.7 GütbefG 1995 folgende Übertretung [wie von Organen der Landesverkehrsabteilung für Niederösterreich am 16.11.2006 um 07:45 Uhr auf der A21, Straßenkilometer 027.000, Gemeinde Hinterbrühl, festgestellt wurde] des Güterbeförderungsgesetzes 1995 zu verantworten hat:

 

Die H H – I T Gesellschaft m.b.H. hat am 16.11.2006 mit dem Lastkraftwagen (amtl. Kennzeichen:   , Marke: Volvo, Type: FH 12-420T) mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t durch den Lenker G Z eine gewerbsmäßige Beförderung von Gütern (Titanium Dioxid) von M (N) nach G (Ö) durchgeführt, ohne dass das oa Güterbeförderungsunternehmen dafür gesorgt hat, dass eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde lautend auf die H H – I T G m.b.H. während der gesamten Fahrt mitgeführt wurde.

 

Gemäß § 6 Abs.2 Güterbeförderungsgesetz hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass in jedem zur Ausübung des Güterverkehrs verwendeten Kraftfahrzeug während der gesamten Fahrt eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde oder ein beglaubigter Auszug aus dem Gewerberegister mitgeführt wird.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und das Straferkenntnis dem Grunde und der Höhe nach bekämpft. Begründend wurde dargelegt, dass der Transport nicht durch die Firma H durchgeführt worden sei, sondern der gegenständliche LKW als Mietfahrzeug anzusehen sei und aus diesem Grunde die Firma M gegenständliche Papiere mitzuführen gehabt hätte. Es werde auf die Vereinbarung vom 16.11.2006 hingewiesen. Frachtführer des Transportes war M Transporte, Unterfrachtführer die Firma M. Die Aussage des Lenkers, dass er bei der Firma H GmbH beschäftigt sei, sei nicht relevant. Es wurde daher die Aufhebung des Straferkenntnisses beantragt, in eventu die Herabsetzung der Strafe, weil keine Vorstrafen vorliegen und das Einkommen derzeit bei Euro 470,-- monatlich liege.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land als belangte Behöre hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme sowie durch Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 11.7.2008, zu welcher die Verfahrensparteien geladen wurden. Der Berufungswerber hat an der Verhandlung teilgenommen; die belangte Behörde hat sich entschuldigt. Weiters wurde der geladene Zeuge RI L B als Meldungsleger einvernommen. Der weiters als Zeuge geladene Lenker G Z ist trotz ausgewiesener Ladung nicht erschienen. Auf eine weitere Ladung und Einvernahme wurde verzichtet.

 

4.1. Aus dem Firmenbuch und Gewerberegister ist ersichtlich, dass die H H – I T G m.b.H. mit dem Sitz in T, deren handelsrechtlicher und gewerberechtlicher Geschäftsführer der Berufungswerber zum Tatzeitpunkt war, im Besitz einer Gewerbeberechtigung für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit sechs Kraftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr (grenzüberschreitender Güterverkehr) war. Diese Gesellschaft ist mit 18.10.2007 in Konkurs.

Die M S- und L GmbH mit Sitz in B, seit 7.7.2006 C.I.D.-Transport GmbH mit Sitz in B D A, ist seit 23.10.2006 in Konkurs. Diese war ebenfalls im Besitz einer Konzession für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit zwei Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs mit dem Standort in L sowie für 36 Kraftfahrzeuge (Güterfernverkehr) am Standort R, wobei als gewerberechtlicher Geschäftsführer ebenfalls der Berufungswerber eingetragen ist. Dieser war auch handelsrechtlicher Geschäftsführer. Für diese Gesellschaft ist auch das freie Gewerbe Verleih von KFZ ohne Beistellung eines Lenkers eingetragen.

Schließlich ist der Berufungswerber handelsrechtlicher und gewerberechtlicher Geschäftsführer der M S- und T GmbH mit Sitz in T, für welche ua. die Gewerbeberechtigung für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit sieben Kraftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr am Standort Traun und für Spediteure einschließlich der Transportargenten ebenfalls am Standort Traun sowie für das freie Gewerbe Vermietung von Kraftfahrzeugen ohne Beistellung eines Lenkers am Standort T eingetragen ist.

Im Grunde des durchgeführten Beweisverfahrens steht weiters als erwiesen fest, dass am 16.11.2006 ein gewerblicher Gütertransport von den Niederlanden nach Österreich von der H H – I T G m.b.H. durch den Lenker G Z, welcher zum Tatzeitpunkt bereits zwei Monate bei dieser Gesellschaft beschäftigt ist, als Zulassungsbesitzerin des Lastkraftwagen    durchgeführt wurde. Es wurde keine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde lautend auf H H – I T G m.b.H. mitgeführt und vorgewiesen. Weiters wurde eine beglaubigte Abschrift der Gemeinschaftslizenz mit der Nummer    lautend auf die M S- und L GmbH sowie eine beglaubigte Abschrift des Konzessionsdekretes für die M S- und L GmbH mitgeführt und vorgelegt. Der Lenker führte weiters eine Fahrerbescheinigung mit der Nummer    ebenfalls lautend auf die M S- und L GmbH, gültig bis 10.7.2011 vor. Schließlich wurde auch eine Vereinbarung vom 13.11.2006, gezeichnet von H H – I T G m.b.H., mitgeführt, dass "die Firma H H – I T G m.b.H. ... in Zusammenarbeit mit der Firma M S- und T GmbH ... mit folgendem Fahrzeug internationale Transporte durchführt: LKW mit dem Kennzeichen   ". Im mitgeführten CMR-Frachtbrief Nr.    ist als Frachtführer "M", ein Unterfrachtführer hingegen nicht angeführt.

Aufgrund der Zulassung des Zugfahrzeuges, der Beschäftigung des Lenkers bei der H H – I T G m.b.H. und der nur zur Vermietung der Kraftfahrzeuge ohne Beistellung des Lenkers vorliegenden Gewerbeberechtigung war daher davon auszugehen, dass der Gütertransport von der H H – I T G m.b.H. durchgeführt wurde. Dass im CMR-Frachtbrief irrtümlicherweise die Firma M eingetragen ist, erklärt sich daraus, dass die Aufleger aus den Niederlanden jeweils die Aufschrift " M " tragen und immer mit demselben Zugfahrzeug transportiert werden. Hingegen ist selbst im mitgeführten CMR-Frachtbrief ein Unterfrachtführer nicht eingetragen und geht daher eine Firma M nicht hervor. Dass der Lenker weiters eine Fahrerbescheinigung, Gemeinschaftslizenz und Konzessionsurkunde der M S- und L GmbH mitgeführt hat, ist insofern nicht von Belang, als diese Gesellschaft schon vor dem Tatzeitpunkt (16.11.2006) in Konkurs ging (23.10.2006), und sohin zum Tatzeitpunkt aufgelöst und nicht mehr handlungsfähig war. Weitere Papiere für die noch aufrechte M S- und T GmbH wurden jedoch vom Lenker nicht mitgeführt und vorgewiesen. Es ist daher die durchgeführte Vereinbarung vom 13.11.2006 schon deswegen belanglos, weil aus den sämtlichen anderen Papieren und aus der Aussage des Lenkers nicht hervorgeht, dass der Transport von der M S- und T GmbH durchgeführt wird. Darüber hinaus sagt die Vereinbarung aber auch nur eine Zusammenarbeit der H H – I T G m.b.H. mit der M S- und T GmbH aus, keinesfalls aber eine Vermietung des Fahrzeuges. Es war daher keinesfalls von einem Mietvertrag auszugehen. Vielmehr ist aufgrund der Tatsache, dass das Zugfahrzeug auf die H H – I T G m.b.H. zugelassen ist, der Lenker seit zwei Monaten bei dieser Gesellschaft beschäftigt ist und kein Mietvertrag mitgeführt wird, von einer Güterbeförderung der H H – I T G m.b.H. auszugehen. Der Berufungswerber ist handelsrechtlicher und gewerberechtlicher Geschäftsführer dieser Gesellschaft. Eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde dieser Gesellschaft wurde aber nicht vorgelegt und vorgewiesen.

 

4.2. Diese Feststellungen gründen sich auf die beim Transport mitgeführten Papiere, welche im Akt aufliegen sowie auch auf die Zeugenaussage des Meldungslegers anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung, welcher ebenfalls diesen Sachverhalt bestätigt. Hingegen kann den Ausführungen des Berufungswerbers nicht Folge geleistet werden. So ist die von ihm in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Rechnung vom 30.11.2006 lediglich für den Zeitraum 1.11. bis 15.11.2006 ausgestellt, beinhaltet daher nicht den Tatzeitpunkt 16.11.2006.

 

4.3. Aufgrund eines eingeleiteten Konkursverfahrens gibt der Berufungswerber an, über kein Geschäftsführereinkommen mehr zu verfügen und lediglich Einkünfte von 466 Euro monatlich zu haben. Er legt eine Ruhendmeldung bei der Wirtschaftskammer Oberösterreich für das Gewerbe grenzüberschreitender Güterverkehr der H H – I T G m.b.H. vom 10.10.2007 vor.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 6 Abs.2 Güterbeförderungsgesetz 1995 – GütbefG, BGBl
Nr. 593/1995 idF BGBl I Nr. 153/2006, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass in jedem zur Ausübung des Güterverkehrs verwendeten Kraftfahrzeug während der gesamten Fahrt eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde oder ein beglaubigter Auszug aus dem Gewerberegister sowie die allenfalls nach Abs.4 erforderlichen Dokumente mitgeführt werden.

 

Gemäß § 23 Abs.1 Z2 GütbefG begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7.267 Euro zu ahnden ist, wer als Unternehmer § 6 Abs.1 oder 2 zuwiderhandelt. Gemäß § 23 Abs.4 GütbefG hat bei einer Verwaltungsübertretung gemäß Abs.1 Z2 die Geldstrafe mindestens 363 Euro zu betragen. Gemäß § 23 Abs.7 GütbefG ist der Geschäftsführer strafrechtlich verantwortlich und sind Strafen gegen ihn zu verhängen, wenn die Bestellung eines Geschäftsführers nach § 39 der Gewerbeordnung 1994 oder nach anderen Verwaltungsvorschriften genehmigt wurde.

 

5.2. Im Grunde des festgestellten Sachverhaltes hat daher der Berufungswerber als gewerberechtlicher Geschäftsführer und verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher der H H – I T G m.b.H. in Traun als Unternehmer für das Mitführen einer beglaubigten Abschrift der Konzessionsurkunde während der gesamten Fahrt des gewerblichen Gütertransportes zu sorgen und ist am 16.11.2006 dieser Pflicht nicht nachgekommen. Er hat daher die Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht begangen.

 

5.3. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder eine Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar, wobei zur Strafbarkeit bereits Fahrlässigkeit ausreicht und Fahrlässigkeit im Sinne der zitierten Bestimmungen ohne weiteres anzunehmen ist, sofern vom Berufungswerber kein Entlastungsnachweis erbracht wird.

 

Der Berufungswerber hat außer einem Vorbringen zum Sachverhalt ein entlastendes Vorbringen im Verwaltungsstrafverfahren und in der Berufung nicht gemacht und war daher von zumindest fahrlässiger Tatbegehung auszugehen.

 

5.4. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (Abs.1).

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die belangte Behörde stützt ihre Strafbemessung auf zahlreiche Verwaltungsvorstrafen und nimmt als Bruttoeinkommen 2.500 Euro monatlich an.

Der Berufungswerber hat ein wesentlich geringeres Nettoeinkommen geltend gemacht. Allerdings ist ihm zum Vorbringen der Konkurseröffnung entgegen zu halten, dass auch noch die M S und T GmbH besteht, deren Geschäftsführer er ist und er ein Gehalt bezieht. Weiters sind ihm auch Firmenanteile als Vermögen anzurechnen. Schließlich liegen zahlreiche Verwaltungsvorstrafen, darunter 13 Vorstrafen nach dem Güterbeförderungs­gesetz gegen den Berufungswerber vor. Diese Strafen waren nicht geeignet den Berufungswerber von einer weiteren Tatbegehung abzuhalten. Es war daher die nunmehr festgesetzte Geldstrafe erforderlich um den Berufungswerber zu einem Einlenken zu bewegen, zumal er weiterhin als Geschäftsführer der M S- und T GmbH in T tätig ist und auch von dort ein Geschäftsführereinkommen zu erwarten ist. Im Übrigen soll die Geldstrafe den Berufungswerber dahin lenken, gesetzeskonform zu handeln, zumal durch das Nichtführen der Papiere eine Kontrolle der Gütertransporte nicht möglich ist bzw. wesentlich erschwert wird. Mangels Vorliegen von Milderungsgründen, insbesondere lag Unbescholtenheit erwiesenermaßen nicht vor, war mit einer außerordentlichen Milderung gemäß § 20 VStG nicht vorzugehen. Auch lag Geringfügigkeit des Verschuldens nicht vor, weil das Verhalten des Berufungswerbers nicht weit hinter dem in der Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt der Tat zurückbleibt, weshalb gemäß § 21 VStG nicht von einer Strafe abzusehen war. Die verhängte Geldstrafe ist im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens gelegen.

 

6. Weil die Berufung keinen Erfolg hatte, war ein Kostenbeitrag zu dem Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat gemäß § 64 VStG in der Höhe von 20% der verhängten Geldstrafe aufzuerlegen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Dr. Ilse Klempt

 

 

 

Beschlagwortung:

Gütertransport, kein Mietfahrzeug, Strafbemessung

 

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