Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-100002/1/Fra/ka

Linz, 11.03.1991

VwSen - 100002/1/Fra/ka Linz, am 11. März 1991 DVR.0690392 V G, U; Straferkenntnis wegen Übertretung der StVO 1960; Berufung gegen das Strafausmaß Herrn G V

B e s c h e i d

Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn hat mit Straferkenntnis vom 5. Februar 1991, VerkR96/21842/1990/B, über Herrn G V wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs.1 StVO 1960 nach § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von S 8.000,-und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen verhängt.

Gleichzeitig wurde der Beschuldigte zu einem Kostenbeitrag zum Strafverfahren in Höhe von S 800,-und zum Ersatz der Barauslagen in Höhe von S 10,-verpflichtet.

Die Eltern des Beschuldigten, Frau G V und Herr J V, beide wohnhaft in U, brachten gegen das oben genannte Straferkenntnis in offener Frist Berufung gegen das Strafausmaß ein, über die der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich durch das Einzelmitglied Dr. Hans Fragner zu Recht erkannt hat:

1. Der Berufung vom 6. Februar 1991 wird gemäß §§ 20, 24 und 51 VStG in Verbindung mit § 66 Abs.4 AVG teilweise Folge gegeben. Die Geldstrafe wird auf S 5.000,-- und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 4 Tage herabgesetzt.

2. Der Kostenbeitrag für das Strafverfahren erster Instanz ermäßigt sich daher gemäß § 64 VStG auf S 500,--. Gemäß § 65 VStG entfällt die Vorschreibung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren.

Entscheidungsgründe:

zu 1.:

Die Eltern des Bestraften wenden sich gegen die Höhe der verhängten Strafe mit dem Argument, daß die Vermögensverhältnisse ihres Sohnes zu wenig berücksichtigt worden seien. Weiters stellen sie im eingebrachten Rechtsmittel fest, daß sich der Beschuldigte seiner Übertretung durch übermäßigen Alkoholgenuß bewußt sei und diese zutiefst bereue.

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat über das eingebrachte Rechtsmittel folgendes erwogen:

Im Hinblick auf § 60 VStG ist es zulässig, daß die gesetzlichen Vertreter eines jugendlichen Beschuldigten zu dessen Gunsten Rechtsmittel einlegen, sodaß gegenständlich auch in der Sache, d.h. über die Strafbemessung zu entscheiden ist.

Gemäß § 20 VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, soferne u.a. der Beschuldigte ein Jugendlicher ist.

§ 19 VStG enthält jene Kriterien, welche Grundlage für die Strafbemessung sind. Danach hat die Behörde auf der Grundlage des Abs.1 ihre Wertung der Tat innerhalb der Grenzen des gesetzlichen Strafrahmens darzulegen. Neben dem Unrechtsgehalt der Tat als objektivem Kriterium ist auch auf die subjektive Tatseite Bedacht zu nehmen. Weiters sind bei der Bemessung der Geldstrafe die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten wichtige zu berücksichtigende Umstände.

Der O.ö. Verwaltungssenat ist aufgrund der angeführten gesetzlichen Bestimmungen zur Auffassung gelangt, daß die nunmehr verhängte Strafe sowohl dem Unrechts- und dem Schuldgehalt der Tat entspricht, als auch den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen des Beschuldigten angemessen ist.

Der Beschuldigte ist Lehrling, bezieht eine Lehrlingsentschädigung von monatlich ca. S 4.000,--, hat kein Vermögen und ist für niemanden sorgepflichtig. Die seitens der Erstbehörde verhängte Strafe ist im Hinblick auf den Einkommensfaktor als überhöht anzusehen, weshalb eine entsprechende Korrektur getroffen wurde. Im Rechtsmittel wurde glaubhaft dargestellt, daß der Bestrafte die von ihm begangene Verwaltungsübertretung bereut und Besserung gelobt, was als mildernder Umstand gewertet wurde. Weitere mildernde Umstände wurden darin gesehen, daß der Beschuldigte Jugendlicher ist. Weiters ist er verwaltungsstrafrechtlich völlig unbescholten.

Eine Herabsetzung der Strafe der hier vorgesehenen Mindeststrafe von S 8.000,-- auf die absolute Untergrenze von S 4.000,-- erschien dem O.ö. Verwaltungssenat jedoch deshalb nicht vertretbar, da es sich bei der ggst. Übertretung zweifellos um einen der schwersten Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung handelt und der Beschuldigte durch die ausgesprochene Strafe in Hinkunft zu rechtstreuem Verhalten angehalten werden soll. Zudem ist zu berücksichtigen, daß der Bestrafte in erheblichem Grade alkoholisiert war, welcher Umstand zweifellos als erschwerend bei der Strafermessung zu werten ist, sodaß zusammenfassend die nunmehr verhängte Strafe unter Zugrundelegung der oben genannten Kriterien einerseits als ausreichend und andererseits als erforderlich angesehen wird.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 51e Abs. 2 VStG abgesehen werden.

zu 2.:

Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von 6 Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum