Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-350035/10/Kl/Pe/RSt

Linz, 29.07.2008

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ilse Klempt über die Berufung der Frau C S, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. H W, O, 10 W, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 7.12.2007, UR96-63-2007/Bru/Pos, wegen einer Verwaltungsübertretung des Immissionsschutzgesetzes-Luft (IG-L) nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 21.5.2008 zu Recht erkannt:

 

I.         Der Berufung wird hinsichtlich der Schuld insofern Folge gegeben, als im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses die erlaubte festgelegte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 48 km/h überschritten wurde und der Hinweis zu entfallen hat. Als verletzte Rechtsvorschrift ist „§ 30 Abs.1 Z4 Bundesgesetz zum Schutz vor Immissionen durch Luftschadstoffe, BGBl. I Nr. 115/1997 idF BGBl. I Nr. 34/2006 (Immissionsschutzgesetz-Luft, IG-L) iVm § 3 Abs.1 der Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich, mit der eine Geschwindigkeitsbeschränkung für eine Teilstrecke der A1 Westautobahn angeordnet wird, LGBl. Nr. 2/2007 idF LGBl. Nr. 3/2007“ zu zitieren.

Hinsichtlich der Strafe wird der Berufung insofern Folge gegeben als die Geldstrafe auf 250 Euro, die Ersatzfreiheitsstrafe auf 100 Stunden herabgesetzt wird und die Strafnorm „§ 30 Abs.1 Z4 Immissionsschutzgesetz-Luft, IG-L“ zu lauten hat.

 

II.        Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 25 Euro, das sind 10 % der verhängten Strafe; zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm §§ 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 7.12.2007, UR96-63-2007/Bru/Pos, wurde über die Berufungswerberin (in der Folge: Bw) gemäß § 30 Abs.1 Z4 IG-L eine Verwaltungsstrafe von 300 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 120 Stunden verhängt, weil sie am 9.2.2007 um 14.17 Uhr als Lenkerin des Personenkraftwagens mit dem Kennzeichen KU die gemäß § 3 der Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich im Sanierungsgebiet auf der A1 Westautobahn erlaubte festgelegte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h bei Strkm. 156.810 in Fahrtrichtung Salzburg um 51 km/h überschritten habe. Die in Betracht kommende Messtoleranz sei bereits zu Gunsten der Bw abgezogen worden. Als verletzte Rechtsgrundlagen werden § 30 Abs.1 IG-L iVm § 3 Abs.1 LGBl. 2/2007 in der Fassung LGBl. Nr. 3/2007 angeführt.

Überdies wurde die Bw gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 30 Euro (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

 

Begründend führt die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die vorliegende Verwaltungsübertretung auf einer Anzeige der Landesverkehrsabteilung für Oberösterreich vom 13.2.2007 basiere.

 

Die anzuwendende Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich, LGBl. Nr. 2/2007, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 3/2007, sei ordnungsgemäß verordnet und kundgemacht worden und daher von der belangten Behörde entsprechend zu vollziehen. Es sei zweifelsfrei erwiesen, dass die Bw im konkreten Fall die ihr angelastete Verwaltungsübertretung begangen habe.

 

Im Rahmen der konkreten Strafbemessung seien nach Auffassung der belangten Behörde strafmildernd die Unbescholtenheit und straferschwerend die erhebliche Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit zu werten gewesen. Es wurde ein monatliches Einkommen von 1.500 Euro netto, kein Vermögen und keine Sorgepflichten zugrunde gelegt.

 

2. Gegen das Straferkenntnis, zugestellt am 12.12.2007, richtet sich die am 27.12.2007 – und somit rechtzeitig – bei der Post eingebrachte Berufung.

 

Das Straferkenntnis wurde seinem gesamten Inhalt nach angefochten. In der Begründung wurde geltend gemacht, dass durch Beischaffung einer Skizze der Vorfallsörtlichkeit und Einzeichnung des Standortes des Radargerätes sowie Kotierung der Fahrlinie des Fahrzeuges und bei sachverständiger Feststellung der Fahrbahnbreite festgestellt hätte werden müssen, dass eine Fehlanzeige zum Nachteil der Bw gemessen worden sei. Auch wurde geltend gemacht, dass den Vorschriften für Kundmachung, Aufstellung und Beschaffenheit der Straßenverkehrszeichen nicht entsprochen worden sei. Überdies sei nicht möglich gewesen, leicht und rechtzeitig die verordnete Geschwindigkeitsbeschränkung zu erkennen und das Fahrverhalten darauf einzurichten. Wiederholungszeichen würden fehlen. Das Radargerät habe nicht fehlerfrei funktioniert. Unter Zuhilfenahme der Fotos wäre bei zutreffender Beurteilung davon auszugehen, dass die Radarmessungen zu einem objektiv fehlerhaften Ergebnis geführt haben. Die Aufstellung des Radargerätes wäre weder sach- noch fachgerecht gewesen. Es sei daher zu keiner Geschwindigkeitsüberschreitung gekommen. Es wurde daher beantragt, der Berufung Folge zu geben und das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Da im angefochtenen Straferkenntnis keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (§ 51c VStG).

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde und die vorgelegten Schriftsätze sowie durch Anberaumung und Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 21.5.2008, zu welcher die Verfahrensparteien geladen wurden; die belangte Behörde hat sich entschuldigt. Der weiters geladene Zeuge CI G B hat sich ebenfalls entschuldigt. Es wurde weiters der verkehrstechnische Amtssachverständige TAR Ing. R H geladen und hat dieser ein verkehrstechnisches Gutachten zur Radarmessung abgegeben.

 

4.1. Aufgrund der vom Oö. Verwaltungssenat eingeholten Unterlagen zur Verordnungserlassung, in welche auch der Bw Einsicht gegeben wurde, ist ersichtlich, dass die Geschwindigkeitsbeschränkung auf der A1 Richtungsfahrbahn Salzburg bei Strkm. 15 beginnt und sich Wiederholungen bei Strkm. 15 und Strkm. 15 befinden. Diesbezügliche Fotoaufnahmen zeigen, dass die Verkehrszeichen ordnungsgemäß und gut sichtbar aufgestellt sind.

 

Das im erstbehördlichen Akt aufliegende Radarfoto zeigt den auf die Bw zugelassenen Pkw mit dem Kennzeichen KU 159 km/h um 14.17 Uhr mit einer gemessenen Geschwindigkeit von am 9.2.2007. Ein Eichschein vom 17.11.2005 betreffend das Radargerät MUVR 6F Nr. 1520 wurde angeschlossen. Eine zeugenschaftliche Einvernahme des Meldungslegers CI G B vor der belangten Behörde am 25.9.2007 ergab, dass dieses Gerät zum Messzeitpunkt fehlerfrei funktionierte und den Vorschriften entsprechend parallel zum Fahrbahnrand aufgestellt war.

 

Der der mündlichen Verhandlung beigezogene Amtssachverständige erstattete zur Radarmessung folgendes verkehrstechnisches Gutachten:

„Das zum Zeitpunkt der Messung verwendete Radargerät wies eine gültige Eichung durch das österreichische Eichamt auf. Aufgrund der vorgelegten Digitalfotos der gegenständlichen Radarmessung wurde die Radarmessung bzw. die Geschwindigkeitsfeststellung fotogrammetrisch nachgerechnet. Der Messwinkel beim gegenständlichen Radargerät muss 19 Grad sein. Aufgrund der fotogrammetrischen Ausrechnung ergibt sich ein tatsächlicher Messwinkel von 17,1 Grad. Diese Winkeldifferenz von 1,9 Grad führt im Sinne des Berufungswerbers zu einer Reduzierung der gemessenen Fahrgeschwindigkeit. Am Radarfoto ersichtlich, ergibt sich ein gemessener Wert von 159 km/h. Auf Grund der Winkelkorrektur von 1,9 Grad ist dieser Anzeigewert von 159 km/h auf rechnerisch 156,88 km/h (abgerundet 156 km/h) zu reduzieren. Abzüglich der eichtechnischen Messtoleranz von 5 % ergibt sich daher ein vorwerfbarer Wert von mathematisch exakt 149,04 km/h abgerundet 148 km/h. Selbst die mathematisch exakte Nachrechnung ergibt mit Sicherheit einen Geschwindigkeitswert, der unter 150 km/h liegt. Wenn man die mathematischen Rundungsregeln zur Anwendung bringt, wie sie bei Geschwindigkeitsmessverfahren üblich sind, das heißt, dass jeder Kommawert unabhängig der mathematischen Rundung abgerundet wird, ergeben sich vorwerfbare 148 km/h. Auf Grund dieser Rundungsregel ergibt sich bei z.B. 148,9 km/h ein vorwerfbarer Wert von 148 km/h. Da das unabhängig von den mathematischen Rundungsregeln bewertet wird. Zusammenfassend ist also im Hinblick auf die gegenständliche Messung festzustellen, dass sich beim gegenständlichen Messwert von 159 km/h ein vorwerfbarer Wert von 148 km/h ergibt.

 

Die weitere Auswertung der Radarmessung hat ergeben, dass die Aufstellungskriterien und die Bedienungsanleitung erfüllt sind, sodass unabhängig jetzt vom gegenständlichen Winkelfehler von 1,9 Grad von einer korrekten Messung ausgegangen werden kann. Wenn man den Winkelfehler, wie gegenständlich, berücksichtigt und den Vorwurf beim Wert auf 148 km/h reduziert, so ist aus technischer Sicht von einer korrekten Messung auszugehen.

Zu der Frage der Rechtsvertretung, ob das am Radarfoto hinter dem Jerseyprofil (Betonmittelleitschiene) befindliche Fahrzeug einen Einfluss auf das gegenständliche Messergebnis hat, ist festzustellen, dass das keinen Einfluss auf das gegenständliche Fahrzeug hat, da wie aus dem Radarfoto erkennbar, die Messung auf abfließenden Verkehr eingestellt wurde und sich auf der Gegenfahrbahn das Fahrzeug im zufließenden Verkehr befindet. Punkt 1 und 2 befindet sich nur das Fahrzeug der Bw im Auswertebereich. Der eingestellte Messbereich wie rechts oben neben der Geschwindigkeitsmessung erkennbar ist, S3, deckt die dritte Fahrspur auf einer dreispurigen Autobahn ab. Weder die Lärmschutzwand noch Fahrzeuge auf der Gegenfahrbahn beeinflussen das Messergebnis.“

 

Diese Beweisergebnisse können der Beurteilung zugrunde gelegt werden, sodass als erwiesen feststeht, dass die Bw mit dem auf sie zugelassenen Pkw mit dem Kennzeichen KU am 9.2.2007 um 14.17 Uhr in der Gemeinde E auf der A1 Westautobahn bei Strkm. 156 in Fahrtrichtung Salzburg mit einer vorwerfbaren Geschwindigkeit von 148 km/h fuhr. Die dort durch Verkehrszeichen (samt Zusatztafel) mit der Aufschrift „100 – 5-23 Uhr – Immissionsschutzgesetz-Luft“ ausgewiesene zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt 100 km/h. Unter Berücksichtigung der in Betracht kommenden Messtoleranz hat die Bw die zulässige Höchstgeschwindigkeit somit um 48 km/h überschritten.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 30 Abs.1 Z4 Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L) BGBl. I Nr. 115/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 34/2006 (zum Tatzeitpunkt geltende Fassung), begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2.180 Euro zu bestrafen, wer ua. einer gemäß § 14 erlassenen und entsprechend kundgemachten Anordnung gemäß § 10 zuwiderhandelt. Mit Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich LGBl. Nr. 2/2007 in der Fassung LGBl. Nr. 3/2007 wurde eine solche Anordnung (Geschwindigkeitsbeschränkung) erlassen. Die Kundmachung dieser Anordnung erfolgte – § 14 Abs.6 IG-L iVm. § 3 Abs.1 der Verordnung LGBl. Nr. 2/2007 entsprechend – durch entsprechende Vorschriftszeichen gemäß § 52 StVO 1960 (konkret: „100 – 5-23 Uhr – Immissionsschutzgesetz-Luft“).

 

Auf Grund des festgestellten Sachverhalts ist daher unzweifelhaft davon auszugehen, dass die Bw den objektiven Tatbestand des bekämpften Bescheides verwirklicht hat.

 

Das IG-L sieht keine eigene Regelung hinsichtlich des Verschuldens vor, weshalb § 5 Abs.1 VStG zur Anwendung kommt. Gemäß § 5 Abs.1 leg.cit. genügt daher für die Strafbarkeit jedenfalls schon fahrlässiges Verhalten.

 

Die Bw bringt im vorliegenden Fall keinerlei Umstände vor, die an einem schuldhaften Verhalten ihrerseits Zweifel zulassen. Aufgrund der entsprechend kundgemachten Vorschriftszeichen (konkret: „100 – 5-23 Uhr – Immissionsschutzgesetz-Luft“) muss die konkrete Geschwindigkeitsbeschränkung durchaus bekannt sein und ist zumindest von fahrlässiger Tatbegehung auszugehen.

 

Die Strafbarkeit der Bw ist daher gegeben.

 

5.2. Die belangte Behörde hat die objektiven und subjektiven Strafbemessungsgründe nach § 19 Abs.1 und 2 VStG herangezogen und dabei auf die Unbescholtenheit als Strafmilderungsgrund Rücksicht genommen. Straferschwerend wurde die erhebliche Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit gewertet. Mangels Angaben zu den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen wurden diese mit einem monatlichen Nettoeinkommen von 1.500 Euro, keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten geschätzt. Von der Bw wurde im Berufungsverfahren auf die Unbescholtenheit hingewiesen sowie auch auf das Wohlverhalten der Bw nach Tatbegehung. Diese Erwägungen sind auch im Berufungsverfahren der Strafbemessung zugrunde zu legen. Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse wurden keine geänderten Umstände bekannt gegeben. Allerdings war der Bw zugute zu halten, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung nicht in jenem Ausmaß wie ursprünglich von der Behörde erster Instanz vorgeworfen tatsächlich erwiesen wurde. Im Grunde der geringeren Geschwindigkeitsüberschreitung war daher mit einer entsprechenden Herabsetzung der Geldstrafe vorzugehen. Die Strafe ist aber erforderlich, um die Bw von einer gleichartigen Tatbegehung abzuhalten. Weiters ist die Geldstrafe auch erforderlich, um andere Verkehrsteilnehmer von einer Tatbegehung abzuhalten. Die nunmehr bemessene Geldstrafe ist tat- und schuldangemessen und auch den persönlichen Verhältnissen angepasst und ist nicht als überhöht zu werten. Angesichts der erheblichen Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit war aber mit einer weiteren Herabsetzung nicht vorzugehen. Auch lag Geringfügigkeit des Verschuldens nicht vor, sodass mit einem Absehen von der Strafe gemäß § 21 VStG nicht vorzugehen war. Entsprechend der verminderten Geldstrafe war auch die Ersatzfreiheitsstrafe gemäß § 16 VStG herabzusetzen.

 

5.3. Die von der Bw in ihrer Berufung vorgebrachten Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich, mit der eine Geschwindigkeitsbeschränkung für eine Teilstrecke der A1 Westautobahn angeordnet wird, LGBl. Nr. 2/2007 und der Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich, mit der die Verordnung, mit der eine Geschwindigkeitsbeschränkung für eine Teilstrecke der A1 Westautobahn angeordnet wird, geändert wird, LGBl. Nr. 3/2007 teilt das erkennende Mitglied des Oö. Verwaltungssenates nicht.

 

5.3.1. Gemäß § 14 Abs.1 Z2 Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L) BGBl. I Nr. 115/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2003 können für Kraftfahrzeuge in einem Maßnahmenkatalog im Sinne des § 10 leg.cit. Geschwindigkeitsbeschränkungen angeordnet werden, die gemäß § 14 Abs.6 leg.cit. durch Straßenverkehrszeichen gemäß § 52 StVO kundzumachen sind. Gemäß § 10 Abs.2 Z2 leg.cit. kommt die Zuständigkeit, im Maßnahmenkatalog – der gemäß Abs.1 leg.cit. mit Verordnung zu erlassen ist – ua. auch eine solche Maßnahme im Sinne des § 14 Abs.1 Z2 leg.cit. festzusetzen, dem Landeshauptmann zu.

 

Die gegenständliche Geschwindigkeitsbeschränkung von 100 km/h auf der Richtungsfahrbahn Salzburg von Stkm. 15 bis Stkm. 16 wurde als Maßnahme im Sinne des § 14 leg.cit. – der Bestimmung des § 10 leg.cit. entsprechend – zum Einen durch entsprechende Verordnungen des Landeshauptmanns von Oberösterreich gemäß § 2 Abs.2 Z1 Oö. Kundmachungsgesetz im Landesgesetzblatt für Oberösterreich – konkret in LGBl. Nr. 2/2007 sowie LGBl. Nr. 3/2007 – kundgemacht. Zum Anderen wurde die Kundmachungspflicht nach § 14 Abs.6 IG-L durch Aufstellen von entsprechenden Straßenverkehrszeichen („100 – 5-23 Uhr – Immissionsschutzgesetz-Luft“) erfüllt.

 

5.3.2. Die genannten Verordnungen wurden „für den Landeshauptmann“ unterfertigt. Wie bereits ausgeführt ist gemäß § 10 Abs.1 iVm. Abs.2 IG-L der Landeshauptmann zur gegenständlichen Verordnungserlassung zuständig. Die Landesregierung kann bei Aufstellung ihrer Geschäftsordnung gemäß Art.103 Abs.2 B-VG iVm. Art.52 Abs.4 Oö. L-VG beschließen, dass einzelne Gruppen von Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung wegen ihres sachlichen Zusammenhangs mit Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereichs des Landes im Namen des Landeshauptmanns von Mitgliedern der Landesregierung zu führen sind.

 

Dem entsprechend normiert § 1 Abs.3 der Geschäftsordnung der Oö. Landesregierung, LGBl. Nr. 24/1977, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 80/1990, dass die Landesregierung im Zusammenhang mit der Geschäftsverteilung beschließen kann, dass einzelne Gruppen von Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung wegen ihres sachlichen Zusammenhanges mit Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes im Namen des Landeshauptmannes von Mitgliedern der Landesregierung zu führen sind.

 

Die anzuwendende Geschäftsverteilung der Oö. Landesregierung (Beschluss der Oö. Landesregierung vom 22.5.2006: Zusammensetzung und Geschäftsverteilung der Oö. Landesregierung in der XXVI. Gesetzgebungsperiode; kundgemacht in der Amtlichen Linzer Zeitung Folge 14/2006) wurde von der Oö. Landesregierung gemäß Art.52 Abs.2 und 4 Oö. L-VG iVm. Art.103 Abs.2 B-VG sowie § 1 Abs.1 der Geschäftsordnung der Oö. Landesregierung beschlossen. Das nach dieser Geschäftsverteilung für Umweltrecht und Umweltschutz zuständige Mitglied der Landesregierung hat im Namen des Landeshauptmannes diese Verordnungen erlassen. Entgegen den Bedenken der Bw sind die beiden Verordnungen LGBl. Nr. 2/2007 sowie LGBl. Nr. 3/2007 somit – nicht zuletzt auch unter Bedachtnahme auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs VfSlg. 7642/1975 – sowohl durch verfassungsgesetzliche als auch durch einfachgesetzliche Bestimmungen jedenfalls gedeckt.

 

Aufgrund der somit vorliegenden ordnungsgemäßen Kundmachung sind die genannten Verordnungen gemäß Art.129a Abs.3 iVm. Art.89 Abs.1 B-VG im gegenständlichen Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat – entgegen den von der Bw vorgebrachten Bedenken – sehr wohl anzuwenden.

 

5.4. Gemäß Art.129a Abs. 3 iVm. Art.89 Abs.2 B-VG hat ein Gericht bei Bedenken gegen die Anwendung einer Verordnung aus dem Grund der Gesetzwidrigkeit den Antrag auf Aufhebung dieser Verordnung beim Verfassungsgerichtshof zu stellen. Auch solche Bedenken liegen nach Auffassung des erkennenden Mitglieds des Oö. Verwaltungssenates hinsichtlich der gegenständlichen Verordnungen allerdings aus den folgenden Gründen nicht vor.

 

5.4.1. Sowohl die Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich vom 3.1.2007, mit der eine Geschwindigkeitsbeschränkung für eine Teilstrecke der A1 Westautobahn angeordnet wird, LGBl. Nr. 2/2007 als auch die zeitlich unmittelbar darauf ergangene Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich vom 18.1.2007, mit der die Verordnung, mit der eine Geschwindigkeitsbeschränkung für eine Teilstrecke der A1 Westautobahn angeordnet wird, geändert wird, LGBl. Nr. 3/2007 führen – entgegen den Behauptungen der Bw – als ihre gesetzlichen Grundlagen §§ 10 bis 12 und 14 Abs.1 Z2 Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2003 iVm. § 9a Abs.9 Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2006 an.

 

§ 9a Abs.9 Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2006 (im Folgenden kurz: IG-L 2006) normiert, dass für Grenzwertüberschreitungen, die vor dem 1.1.2005 gemessen wurden, weiterhin § 8 sowie §§ 10 ff dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 34/2003 gelten.

 

§ 10 Abs.1 Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2003 (im Folgenden kurz: IG-L 2003) bestimmt, dass zur Erreichung der Ziele dieses Bundesgesetzes im Sinne des § 1 leg.cit. der Landeshauptmann ua. innerhalb von sechs Monaten nach Fertigstellung der Statuserhebung (im Sinne des § 8 leg.cit.), längstens jedoch 15 Monate nach Ausweisung der Überschreitung eines Immissionsgrenzwerts mit Verordnung einen Maßnahmenkatalog zu erlassen hat. Gemäß § 10 Abs.2 leg.cit. hat der Landeshauptmann im Maßnahmenkatalog das Sanierungsgebiet (im Sinne des § 2 Abs.8 leg.cit.) festzulegen [Z1], im Rahmen der §§ 13 bis 16 Maßnahmen anzuordnen, die im Sanierungsgebiet oder in Teilen des Sanierungsgebiets umzusetzen sind [Z2] sowie die Fristen (im Sinne des § 12 leg.cit.) zur Umsetzung dieser Maßnahmen festzusetzen [Z3]. Weiters ist anzugeben, ob die Maßnahmen direkt wirken oder von der Behörde mit Bescheid anzuordnen sind.

 

Gemäß § 14 Abs.1 IG-L 2003 können im Maßnahmenkatalog (im Sinne des § 10 leg.cit.) für Kraftfahrzeuge oder für bestimmte Gruppen von Kraftfahrzeugen zeitliche und räumliche Beschränkungen des Verkehrs [Z1] und Geschwindigkeitsbeschränkungen [Z2] angeordnet werden.

 

Die Bw bringt vor, dass sich die angefochtene Verordnung auf eine falsche Gesetzespassage – konkret auf § 14 Abs.1 Z2 IG-L anstatt auf Z1 leg.cit. – stützt, und dass das Fehlen der gesetzlich normierten Mitwirkung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie (konkret: keine Gelegenheit zur Stellungnahme respektive kein Einvernehmen) zur Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verordnung führt.

 

Es ist zutreffend, dass nach § 14 Abs.1 IG-L 2006 dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie sowohl Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben als auch dessen Einvernehmen herzustellen ist. Auch findet sich in § 14 Abs.1 IG-L 2006 nunmehr – im Unterschied zu der vergleichbaren Bestimmung des IG-L 2003 (§ 14 Abs.1 Z2) – die Zulässigkeitsregelung hinsichtlich einer Maßnahme in Form von Geschwindigkeitsbeschränkungen in Z1.

 

Diese Bestimmungen des IG-L 2006 sind allerdings im gegenständlichen Fall nicht anzuwenden. Der (als Übergangsbestimmung zu qualifizierende) § 9a Abs.9 IG-L 2006 normiert ausdrücklich, dass für vor dem 1.1.2005 gemessene Grenzwertüberschreitungen weiterhin § 8 sowie §§ 10 ff des I-GL 2003 gelten. Telos dieser Übergangsbestimmung ist den parlamentarischen Materialien (vgl. RV 1147 BlgNR XXII. GP) zufolge, dass damit die Rechtslage betreffend Überschreitungen von Grenzwerten vor dem In-Kraft-Treten des IG-L 2006 klar gestaltet ist.

 

Entsprechend der Regelungsabsicht des Bundesgesetzgebers geht es darum, im Sinn einer Übergangsvorschrift den Anwendungsbereich der verschiedenen Regelungssysteme („alte Rechtslage“ mit Maßnahmenkatalog einerseits und „neue Rechtslage“ mit Programmen sowie Einvernehmenserfordernis andererseits) klar voneinander abzugrenzen. Entscheidend ist, dass dann nach der „alten Rechtslage“ vorgegangen werden soll, wenn Grenzwertüberschreitungen vor dem 1.1.2005 gemessen wurden. Diese noch übergangsweise anzuwendende „alte Rechtslage“ umfasst u.a. die „§§ 10 ff dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 34/2003“. Damit sind augenscheinlich die §§ 10 bis 16 IG-L 2003, dh. also der gesamte 4. Abschnitt des IG-L, der auch § 14 leg.cit. betreffend Maßnahmen für den Verkehr einschließt, gemeint, die in der Fassung des IG-L 2003 aber noch kein ministerielles Zustimmungserfordernis beinhalteten.

 

Es ist daher durchaus nachvollziehbar und aus verfahrensökonomischen Gründen jedenfalls zweckmäßig, wenn der Bundesgesetzgeber durch § 9a Abs.9 IG-L 2006 festlegt, dass bereits nach der „alten Rechtslage“ eingeleitete Verfahren nach diesem „alten“ Regelungsregime des IG-L 2003 weiterzuführen sind. Aus diesen Erwägungen heraus ist davon auszugehen, dass durch § 9a Abs.9 IG-L 2006 auf bereits vor dem 1.1.2005 gemessene Grenzwertüberschreitungen neben den geänderten (neuen) materiell-rechtlichen Determinanten (zB Programmen iSd § 9a IG-L 2006 [anstelle von Maßnahmenkatalogen iSd § 10 IG-L 2003]) auch novellierte (neue) Verfahrensregelungen (zB Stellungnahmerecht sowie Einvernehmen des Bundesministers iSd § 14 Abs.1 IG-L 2006) nicht anzuwenden sind; weder eine grammatikalische Auslegung des § 9a Abs.9 IG-L 2006 noch eine teleologische Interpretation dieser Bestimmung iVm. § 8 und §§ 10 ff IG-L 2003 ergibt, dass eine unterschiedliche Behandlung hinsichtlich der Anwendbarkeit dieser geänderten materiell-rechtlichen und der rein verfahrensrechtlichen Bestimmungen auf vor dem 1.1.2005 gemessene Grenzwertüberschreitungen vom Gesetzgeber beabsichtigt gewesen wäre.

 

Die für die gegenständlichen Verordnungen maßgeblichen Grenzwertüberschreitungen wurden den erläuternden Bemerkungen zu Verordnung LGBl. Nr. 2/2007 zufolge durch Messungen im Jahr 2003 festgestellt (vgl. Punkt 2.6.; vgl. auch 2.3. und 2.4 der Erläuternden Bemerkungen). Unter Punkt 2.3. dieser Erläuternden Bemerkungen wird unter dem Titel „Grundlagen der Verordnung“ ua. ausgeführt, dass die Ausweisung der Grenzwertüberschreitungen im Jahresbericht über die Luftgüte in Oberösterreich 2003 erfolgte. Dabei wurde auch festgestellt, dass die Grenzwertüberschreitungen nicht auf einen bloßen Störfall oder eine andere in absehbarer Zeit nicht wiederkehrende erhöhte Emission zurückzuführen waren. In weiterer Folge wurde eine Statuserhebung erstellt.

 

Die maßgeblichen Grenzwertüberschreitungen wurden somit ganz offenkundig vor dem 1.1.2005 gemessen. 

 

Im Ergebnis sind daher die gegenständlichen Verordnungen des Landeshauptmannes von Oberösterreich insofern zu Recht auf der Grundlage der §§ 8 und 10 bis 16 IG-L 2003 erlassen worden, als die den Verordnungen zugrunde liegenden Grenzwertüberschreitungen vor dem 1.1.2005 gemessen worden sind; daher war auch das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hinsichtlich der angeordneten Maßnahme (im Sinne des § 14 Abs.1 IG-L 2006) nicht herzustellen und ist die in den Verordnungen als gesetzliche Grundlage angeführte Bestimmung des § 14 Abs.1 Z2 IG-L 2003 – entgegen der Auffassung des/der Bw – sehr wohl rechtmäßig.

 

An diesem Ergebnis vermag nach Auffassung des erkennenden Mitglieds des Oö. Verwaltungssenates auch die Überschreitung der durch § 8 und § 10 Abs.1 IG-L 2003 normierten Fristen nichts zu ändern. Gemäß § 8 Abs.1 und Abs.2 IG-L 2003 hat der Landeshauptmann innerhalb von neun Monaten ab der Ausweisung der Überschreitung eines Immissionsgrenzwertes eine Statuserhebung für den Beurteilungszeitraum zu erstellen. Diese Statuserhebung wurde im August 2005 abgeschlossen. Gemäß § 10 Abs.1 IG-L 2003 hat der Landeshauptmann auf Grundlage der Statuserhebung innerhalb von sechs Monaten nach Fertigstellung der Statuserhebung, längstens jedoch 15 Monate nach Ausweisung der Überschreitung eines Immissionsgrenzwertes mit Verordnung einen Maßnahmenkatalog zu erlassen.

 

Eine Fristüberschreitung im konkreten Fall ändert nichts an der Behördenzuständigkeit und auch nichts an der anwendbaren Rechtslage. Aufgrund einer teleologischen Interpretation der gegenständlichen Fristenregelungen (konkret: die zügige und effektive Bekämpfung der Grenzwertüberschreitungen) ist das erkennende Mitglied des Oö. Verwaltungssenates der Meinung, dass allfällige Fristüberschreitungen im konkreten Verfahren jedenfalls nichts daran ändern, dass für die in Frage stehenden Verordnungen (weiterhin) die §§ 8 und 10 ff IG-L 2003 als gesetzliche Grundlage maßgeblich sind und die Verordnungen erlassen werden durften.

 

5.4.2. § 1 der Verordnung LGBl. Nr. 2/2007 in der Fassung LGBl Nr. 3/2007 normiert als konkretes Verordnungsziel die Verringerung der durch den Verkehr verursachten Stickstoffdioxidemissionen entlang der A1 Westautobahn im Bereich der Städte A, L und E sowie der Marktgemeinden A und S und die damit verbundene Verbesserung der Luftqualität.

 

Die Tatsache, dass der Verordnungsgeber anders als noch in der Verordnung LGBl. Nr. 98/2006 („Stickstoffdioxid- und Feinstaub-Emissionen“) – diese trat mit der Verordnung LGBl. Nr. 2/2007 außer Kraft – durch die verordnete Geschwindigkeitsbeschränkung allein auf eine Verringerung der Stickstoffdioxidemissionen abzielt, bewirkt entgegen den Behauptungen des/der Bw keine Rechtswidrigkeit der vorliegenden Verordnung, zählt doch das Stickstoffdioxid zu den Luftschadstoffen.

 

Wie bereits dargelegt normiert § 14 Abs.1 Z2 IG-L 2003, dass in einem Maßnahmenkatalog, der gemäß § 10 Abs.1 leg.cit. zur Erreichung der Ziele dieses Bundesgesetzes (§ 1) vom Landeshauptmann zu erlassen ist, ua. auch Geschwindigkeitsbeschränkungen angeordnet werden können. Als Ziel wird ua. in § 1 Z2 IG-L die vorsorgliche Verringerung der Immission von Luftschadstoffen im Sinne des § 2 Abs.1 leg.cit. genannt. Die der vorliegenden Verordnung zugrundeliegende Zielsetzung, die durch den Verkehr verursachten Stickstoffdioxidemissionen zu verringern, liegt somit unstreitig im Rahmen der zitierten gesetzlichen Vorgaben. Dass in dieser Verordnung nicht auch eine Verringerung der Feinstaub-Emissionen als Ziel normiert wurde, liegt demgegenüber – nicht zuletzt unter Bedachtnahme auf Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit – im Ermessen des Landeshauptmannes als verordnungserlassender Behörde. Dies geht wohl schon aus der „Kann“-Bestimmung des § 14 Abs.1 leg.cit. („Im Maßnahmenkatalog können für Kraftfahrzeuge [...] Geschwindigkeitsbeschränkungen angeordnet werden.“) eindeutig hervor.

 

Überdies war auch die dieser Verordnung zugrundeliegende Statuserhebung in Entsprechung zu § 8 Abs.3 IG-L 2003, demgemäß für jeden in den Anlagen 1 und 2 festgelegten Luftschadstoff (vgl. zB Anlage 1: Luftschadstoff Stickstoffdioxid und Luftschadstoff PM10) gesondert eine eigene Statuserhebung zu erstellen ist, (ausschließlich) auf die Ermittlung der Stickstoffdioxid-Jahresgrenzwertüberschreitungen (an der Westautobahn A1 in Enns-Kristein im Jahr 2003) gerichtet (vgl. die Erläuternden Bemerkungen zur gegenständlichen Verordnung LGBl. Nr. 2/2007 unter Punkt 3.2. Statuserhebung). Da der Landeshauptmann gemäß § 10 Abs.1 Z1 IG-L 2003 einen Maßnahmenkatalog auf Grundlage der Statuserhebung im Sinne des § 8 leg.cit. zu erlassen hat, geht das erkennende Mitglied des Oö. Verwaltungssenates daher davon aus, dass sich die gegenständliche Verordnung sehr wohl auch ausschließlich auf die Verringerung der Stickstoffdioxidemissionen beschränken kann. (Demgegenüber zielt beispielsweise die Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich, mit der emissionsmindernde Maßnahmen für die Stadtgebiete Linz und Steyregg erlassen werden, LGBl. Nr. 115/2003 allein auf emissionsmindernde Maßnahmen für die Luftschadstoffe Schwebestaub und PM10 ab.)

 

Des weiteren sind die Bedenken der Bw, der Verordnungsgeber hätte nicht berücksichtigt, dass es in den Monaten vor Erlassung der gegenständlichen Verordnung keine Grenzwertüberschreitungen bei Stickstoffdioxid gegeben habe, keineswegs begründet. Einerseits gründet die Verordnung auf Grenzwertüberschreitungen im Sinne des § 9a Abs.9 IG-L 2006, dh. auf Grenzwertüberschreitungen, die überhaupt schon vor dem 1.1.2005 gemessen worden sind. Andererseits ist darauf hinzuweisen, dass es den erläuternden Bemerkungen zu Verordnung LGBl. Nr. 2/2007 (vgl. etwa Tabelle 1 und Abbildung 1) zufolge nicht nur in den Jahren 2003 bis 2005, sondern auch im Jahr 2006 zu Überschreitungen des Grenzwerts für NO2 gekommen ist.

 

5.4.3. Die Bw behauptet weiters eine Gleichheitswidrigkeit einerseits aufgrund des Umstands, dass die Geschwindigkeitsbeschränkung lediglich die Lenker betrifft, die die A1 benützen, nicht jedoch die Lenker, die eine der umliegenden Freilandstraßen befahren; andererseits dadurch, dass auf der A1 selbst die wesentlich wirkungsvolleren Stickstoffdioxid-Emittenten, nämlich LKW und Busse mit Dieselmotoren von der Verordnung überhaupt nicht berührt werden.

 

Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass sowohl auf Freilandstraßen für alle Kraftfahrzeuge, auf Autobahnen für LKWs ohnehin geringere Höchstgeschwindigkeiten gelten.

 

Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs bindet das Gleichheitsgebot den Verordnungsgeber insofern, als keine unsachlichen Differenzierungen erfolgen dürfen (vgl. etwa VfSlg. 10.492/1985; 13.782/1994; 14.629/1996). In den Erläuternden Bemerkungen zu Verordnung LGBl. Nr. 2/2007 (vgl. Punkt 4.4.) wird zweifelsfrei unter Bezugnahme auf die Statuserhebung NO2 für das Jahr 2003 belegt, dass der Autobahnverkehr Hauptverursacher der Grenzwertüberschreitungen ist. Überdies wurden im Zuge der Abwägung der verschiedenen Maßnahmen zur Minderung der Immissionen von Stickoxiden an der A1 sehr wohl auch die geltenden erlaubten Höchstgeschwindigkeiten für LKW über 7,5 Tonnen am Tag und in der Nacht sowie Erhebungen über Fahrzeugfrequenzen und Schwerverkehrsanteile berücksichtigt. Unter Punkt 4.4.4. der erläuternden Bemerkungen wird dabei sogar explizit die Variante eines generellen Tempolimits von 60 km/h für LKW mit dem Ergebnis diskutiert, dass bei den gegebenen Verhältnissen durch eine solche Geschwindigkeitsbeschränkung „keine Emissionsminderung zu erwarten“ ist (vgl. auch Punkt 4.4.2. Variante 2 – Fahrverbote für LKWs bestimmter Schadstoffkategorien; Punkt 4.4.3. Variante 3 – Fahrverbote für LKWs zur Beförderung bestimmter Güter). Aufgrund dieser durchaus nachvollziehbaren schlüssigen Analyse durch den Verordnungsgeber ergeben sich für das erkennende Mitglied des Oö. Verwaltungssenates somit keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die gegenständliche Verordnung gegen das verfassungsgesetzlich normierte Sachlichkeitsgebot verstößt.

 

5.4.4. Hinsichtlich der weiteren Behauptung der Bw, dass es sich bei der gesetzlichen Ungleichbehandlung von PKWs mit Gasantrieb und Benzinmotoren um eine unsachliche Differenzierung handle, ist auf folgendes hinzuweisen:

 

§ 14 Abs.2 Z8 IG-L 2003 normiert, dass Beschränkungen gemäß Abs.1 Z1 leg.cit. auf Fahrzeuge mit Elektromotoren (Gasantrieb wird nicht erwähnt) nicht anzuwenden sind. Abs.1 Z1 leg.cit. enthält die Ermächtigung, für Kraftfahrzeuge zeitliche und räumliche Beschränkungen des Verkehrs anzuordnen. Im vorliegenden Fall liegt allerdings keine zeitliche und räumliche Beschränkung des Verkehrs im Sinne der Z1 leg.cit., sondern vielmehr eine Geschwindigkeitsbeschränkung im Sinne der Z2 leg.cit. vor. Denn wie bereits weiter oben eingehend dargelegt, handelt es sich bei der gegenständlichen Verordnung LGBl. Nr. 2/2007 in der Fassung LGBl. Nr. 3/2007 um Geschwindigkeitsbeschränkungen (und nicht um zeitliche oder räumliche Verkehrsbeschränkungen). Es kann daher e contrario aus dem Gesetzeswortlaut geschlossen werden, dass für Maßnahmen im Sinne der Z2 der Gesetzgeber keine Differenzierung bei der Verordnungsermächtigung vorsieht.

 

In diesem Zusammenhang sei überdies auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 25.9.2007, B 2067 hingewiesen, in der das Höchstgericht in einem wohl vergleichbaren Fall konstatierte, dass es nicht unsachlich ist, wenn die im damaligen Verfahren bekämpfte Verordnung (Verordnung der Landeshauptfrau von S vom 30.3.2005, mit der eine Geschwindigkeitsbeschränkung für eine Teilstrecke der Tauernautobahn angeordnet wird, LGBl. Nr. 31/2005; gesetzliche Grundlage: §§ 10 Abs.1 und 2, 11 und 14 Abs.1 Z2 des IG-L, BGBl. Nr. 115/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2003) „keine Unterscheidung zwischen Fahrzeugen mit Benzinmotor und solchen mit Dieselmotor trifft. Auch sonst ist das Beschwerdevorbringen [...] nicht geeignet, Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der zitierten Verordnung bzw. gegen die Verfassungsmäßigkeit näher bezeichneter Bestimmungen des IG-L zu begründen.“

 

5.4.5. Die weitere Behauptung der Bw, die Verkehrssicherheit sei auf dem konkreten Autobahnteilstück durch die gegenständliche Geschwindigkeitsbeschränkung dadurch vermindert, dass sich die aktuelle Überwachungstätigkeit allein auf dieses Autobahnteilstück konzentriere, was durch die „in den Medien kolportierten unglaublich hohen Zahlen an Anzeigen, die seit dem Inkrafttreten der Verordnung erstattet wurden“ bewiesen wäre, ist nicht nachvollziehbar und wird vom erkennenden Mitglied des Oö. Verwaltungssenates mangels konkreter schlüssiger Behauptungen als bloßer Erkundungsbeweis nicht näher erörtert (vgl. zur Unzulässigkeit von Erkundungsbeweisen die zahlreichen Nachweise aus der Rechtsprechung bei HAUER/LEUKAUF, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6 (2004) zu § 25 VStG, Anm. 14 ff).

 

Auch aus der eingewendeten mangelnden Vollziehung des § 43 Abs.4 StVO (höhere Höchstgeschwindigkeiten) kann nichts gewonnen werden, zumal die Verordnungsermächtigung nach dem IG-L nicht die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zum Ziel hat, sondern die Luftschadstoffreduktion und sohin die Luftqualität.

 

5.5. Zusammenfassend wird daher festgestellt, dass die Strafbarkeit der Bw im festgestellten Umfang gegeben war und spruchgemäß festgehalten wurde. Die zu berücksichtigenden Umstände der Strafbemessung führen zu einer Herabsetzung der Geldstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe.

 

6. Bei diesem Ergebnis war der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens erster Instanz gemäß % 64 VStG auf 10 % der festgesetzten Geldstrafe herabzusetzen. Weil die Berufung hinsichtlich des Strafausmaßes Erfolg hatte, entfällt ein Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat gemäß § 65 VStG.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Ilse Klempt

 

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