Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163157/10/Ki/Jo

Linz, 29.07.2008

 

 

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des H S, M, A, vertreten durch Rechtsanwalt DDr. H S, L, M, vom 15. April 2008 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 26. März 2008, VerkR96-12797-2007, wegen einer Übertretung der StVO 1960 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 25. Juli 2008 durch Verkündung zu Recht erkannt:

I.                   Der Berufung wird dahingehend Folge gegeben, dass die verhängte Geldstrafe auf 200 Euro bzw. die Ersatzfreiheitsstrafe auf 80 Stunden herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.                Der Beitrag des Berufungswerbers zu den Kosten des Verfahrens vor der erstinstanzlichen Behörde wird auf 20 Euro herabgesetzt. Für das Berufungsverfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist kein Kostenbeitrag zu entrichten.

 

III.             Der Antrag, der UVS möge aussprechen, dass der Einschreiter durch sein Verhalten kein Vormerkdelikt im Sinne des § 30a FSG begangen hat, wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

zu   I.: §§ 19, 24 und 51 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG;

zu  II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG;

Zu III.: § 30a FSG iVm § 51 VStG.

 

 


 

Entscheidungsgründe:

1.1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels–Land hat mit Straferkenntnis vom 26. März 2008, VerkR96-12796-2007, den Berufungswerber für schuldig befunden, er habe am 3.11.2007 um 10.33 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen  auf der A 25 Welser Autobahn in Fahrtrichtung Linz im Bereich von km 7,0 Gemeindegebiet Weißkirchen an der Traun mit einer Geschwindigkeit von 117 km/h gelenkt, wobei er zu dem nächsten vor ihm fahrenden Fahrzeug einen Abstand von 12 Metern = 0,37 Sekunden eingehalten hat, und habe somit keinen solchen Abstand zu dem vor ihm fahrenden Fahrzeug eingehalten, dass ihm jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich gewesen wäre, und zwar auch dann, wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst wird. Die Unterschreitung des erforderlichen Sicherheitsabstandes sei mittels geeichtem Abstandsmessgerät festgestellt worden.

Er habe dadurch § 18 Abs.1 StVO 1960 verletzt. Gemäß § 99 Abs.2c Z4 StVO 1960 wurde eine Geldstrafe in Höhe von 250 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 96 Stunden) verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 25 Euro (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

 

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Rechtsmittelwerber mit Schriftsatz vom 15. April 2008 nachstehende Berufung erhoben:

 

"In umseits bezeichneter Verwaltungsstrafsache erhebt der Einschreiter gegen den vom Bezirkshauptmann der Bezirkshauptmannschaft Wels zu VerkR96-12797-2007 erlassenen Bescheid vom 26. März 2008 binnen offener Frist nachstehende

 

BERUFUNG:

 

Der oben genannte Bescheid wird vollinhaltlich angefochten und werden als Berufungsgründe materielle Rechtswidrigkeit, wesentliche Verfahrensverstöße, unzweckmäßige Ermessensausübung und unrichtige Beweiswürdigung geltend gemacht.

 

Durch den bekämpften Bescheid des Bezirkshauptmannes der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land wurde gegen den Einschreiter wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 2c Z4 StVO eine Geldstrafe in Höhe von € 250,00 verhängt.

 

Die Erstbehörde hat das rechtliche Gehör des Einschreiters nicht gewahrt. Mit Schriftsatz vom 11. März 2008 wurde vom Einschreiter unter anderem beantragt den Herrn Meldungsleger zu befragen, ob die gegenständliche Messung durch die herrschenden Witterungsverhältnisse im Zeitpunkt der Messung hätte beeinflusst werden können.

 

Darauf ging die Erstbehörde nicht ein und vermeinte lediglich, dass durch die Witterungsverhältnisse, die bei der konkreten Messung herrschten, eine Verfälschung keinesfalls beeinflusst worden sein konnte.

 

Vor allem ging die Erstbehörde nicht auf das Vorbringen des Einschreiters ein, mit welchem nach dem Toleranzbereich des gegenständlichen Messgerätes gefragt wurde.

 

Dieser Punkt ist jedoch insofern im gegenständlichen Verfahren von besonders großer Relevanz, als der Einschreiter, die 0,4 Sekundengrenze des § 99 Abs. 2 c Z 4 StVO nur um 0,03 sec unterschritten hat.

 

Dem Einschreiter ist wegen der nur äußerst geringfügigen Unterschreitung dieser 0,4 Sekundengrenze diese gegenständliche Unterschreitung auch nicht vorwerfbar. Gerade wegen dieser äußerst geringen Unterschreitung war es für den Einschreiter nicht erkennbar, dass er einen Sicherheitsabstand von knapp weniger als 0,4 sec zu seinem Vordermann einhält.

 

Dem Einschreiter muss im gegenständlichen Fall auch jedenfalls ein 10%iger Toleranzbereich zugute gehalten werden, da mit freiem Auge die Unterschreitung der 0,4 sec Grenze keinesfalls wahrnehmbar ist, der Einschreiter also gar nicht erkennen konnte, dass er den Tatbestand des § 99 Abs. 2 c Z 4 StVO verwirklicht hat.

 

Weiters hätte der Beschuldigte die gegenständliche Verwaltungsübertretung nicht begehen können, wenn der im Vorfallszeitpunkt vor ihm fahrende Lenker eines weißen PKW's (mutmaßlich der Marke BMW) das Rechtsfahrgebot gem. § 7 Abs. 1 StVO nicht verletzte und sich somit rechtskonform verhalten hätte.

 

Der Lenker dieses weißen Kraftfahrzeuges hätte ohne andere Verkehrsteilnehmer zu stören, jedenfalls wieder auf die rechte Fahrspur der A 25 wechseln können. Durch die Vornahme dieses Spurwechsels hat der Lenker dieses PKW's die Flüssigkeit des Verkehrs behindert und andere Verkehrsteilnehmer - nämlich den Einschreiter - belästigt.

 

Hätte sich der Lenker dieses weißen Kraftfahrzeuges an die Vorschrift des § 7 Abs. 1 StVO gehalten, hätte der Einschreiter die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht begehen können.

 

 

Aus all diesen Gründen wird gestellt der

 

Antrag,

 

1.) der Unabhängige Verwaltungssenat Oberösterreich möge den bekämpften Bescheid als rechtswidrig aufheben und das gegenständliche Verwaltungsverfahren einstellen in eventu

eine Ermahnung gem. § 21 VStG aussprechen in eventu

die verhängte Geldstrafe herabsetzen

2.) der UVS möge aussprechen, dass der Einschreiter durch sein Verhalten kein Vormerkdelikt im Sinne des § 30a FSG begangen hat und

3.) eine Berufungsverhandlung anberaumen."

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat die Berufung ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 21. April 2008 vorgelegt.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 51 Abs.1 VStG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land eingebracht. Sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 25. Juli 2008. An dieser Verhandlung nahm der Berufungswerber im Beisein eines Rechtsvertreters teil. Die belangte Behörde hat sich entschuldigt. Als verkehrstechnischer Amtssachverständiger fungierte TAR Dipl.-HTL-Ing. R H (Amt der Oö. Landesregierung, Direktion Straßenbau und Verkehr, Abteilung Verkehr). Das vom Vorfall aufgenommene Video stand zur Verfügung und wurde vom Sachverständigen erläutert bzw. wurde unter Zugrundelegung dieses Videos der Sachverhalt erörtert.

 

2.5. Aus dem vorliegenden Verfahrensakt ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde liegt:

 

Der gegenständlichen Verwaltungsübertretung liegt eine Anzeige der Landesverkehrsabteilung vom 6. November 2007 an die Bezirkshauptmannschaft WelsLand zugrunde. Die vorgeworfene Übertretung wurde durch Messung mittels VKS 3.0 / A11 festgestellt.

 

Eine zunächst gegen den Berufungswerber gerichtete Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 12. November 2007, Zl. VerkR96-12797-2007, wurde von diesem beeinsprucht und es wurde in der Folge seitens der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land das erstbehördliche Ermittlungsverfahren durchgeführt und letztlich das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erlassen.

 

Der Rechtsmittelwerber ist verwaltungs­strafrechtlich unbescholten.

 

Im Zuge der mündlichen Berufungsverhandlung wurde der Vorfall anhand des zur Verfügung stehenden Videos erörtert. Der Sachverständige erklärte, dass er die Messung mittels eines ihm zur Verfügung stehenden Auswertegerätes nachvollzogen hat und bestätigte die Ordnungsgemäßheit dieser Messung. Insbesondere erläuterte er auch, dass die Witterungsverhältnisse auf die Messung keinen Einfluss haben. Zur Frage des Toleranzbereiches des Messgerätes führte der Sachverständige aus, dass sämtliche Werte zu Gunsten des Beschuldigten errechnet wurden, ein weiterer Toleranzbereich ist nicht vorgesehen.

 

Der Berufungswerber bestritt nicht, zur vorgeworfenen Tatzeit am vorgeworfenen Tatort den gegenständlichen PKW gelenkt zu haben und er akzeptierte letztlich auch das Messergebnis mit dem Zugeständnis, einen Fehler gemacht zu haben. Bezüglich Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse gab der Berufungswerber zu Protokoll, er sei geschieden, verdiene monatlich 1.900 Euro netto und habe Sorgepflicht für zwei Kinder.

 

2.6. Der dargestellte Sachverhalt ergibt sich aus den im Akt aufliegenden oben dargelegten Unterlagen bzw. als Ergebnis der mündlichen Berufungsverhandlung. Die Ausführungen des Sachverständigen sind schlüssig und es bestehen keine Bedenken, den dargelegten Sachverhalt als gegeben anzunehmen. Die beantragte Einvernahme des Meldungslegers hinsichtlich der herrschenden Witterungsverhältnisse im Zeitpunkt der Messung war daher aus objektiver Sicht entbehrlich. Der Berufungswerber konnte sich in jede Richtung verteidigen. Dieser Umstand darf zwar nicht schlechthin gegen ihn gewertet werden, im Konkreten ist es ihm jedoch nicht gelungen, den Tatvorwurf, welcher durch das vorliegende Video bzw. die Feststellungen des Sachverständigen verifiziert wird, zu widerlegen.

 

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

3.1. Gemäß § 99 Abs.2c Z. 4 StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 2.180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges den erforderlichen Sicherheitsabstand bis zum nächsten vor ihm fahrenden Fahrzeug gemäß § 18 Abs. 1 nicht einhält, sofern der zeitliche Sicherheitsabstand 0,2 Sekunden oder mehr, aber weniger als 0,4 Sekunden beträgt.

 

Gemäß § 18 Abs.1 StVO 1960 hat der Lenker eines Fahrzeuges stets einen solchen Abstand zum nächsten vor ihm fahrenden Fahrzeug einzuhalten, dass ihm jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich ist, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst wird.

 

Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass der Rechtsmittelwerber im Bereich des vorgeworfenen Tatortes zur vorgeworfenen Tatzeit zum vor ihm fahrenden Fahrzeug einen zeitlichen Abstand von 0,37 sec. eingehalten hat. Wenn man noch dazu berücksichtigt, dass bei der Auswertung sämtliche Unsicherheitsfaktoren zu Gunsten des Beschuldigten gerechnet wurden, so entspricht dieser Wert keinesfalls dem gebotenen Sicherheitsabstand, wobei darauf hingewiesen wird, dass ex lege ein zeitlicher Sicherheitsabstand von weniger als 0,4 sec. jedenfalls als Verwaltungsübertretung iSd § 99 Abs.2c Z4 StVO 1960 zu werten ist. Der dem Berufungswerber diesbezüglich zur Last gelegte Sachverhalt ist in objektiver Hinsicht verwirklicht und es sind auch keine Umstände hervorgekommen, welche ihn im Bereich der subjektiven Tatseite entlasten würden. Insbesondere wird darauf hingewiesen, dass ein allfällig rechtswidriges Verhalten eines anderen Verkehrsteilnehmers den Ausschluss des Verschuldens grundsätzlich nicht zu begründen vermag. Im Gegenteil, unter Berücksichtigung des Vertrauensgrundsatzes (§ 3 Abs.2 StVO 1960) wäre gerade in derartigen Situationen ein passives Fahrverhalten, d.h. eine entsprechende Vergrößerung des Sicherheitsabstandes, geboten. Auch mit der Argumentation, für den Einschreiter sei nicht erkennbar gewesen, dass er einen Sicherheitsabstand von knapp weniger als 0,4 sec zu seinem Vordermann einhält, ist nichts zu gewinnen, zumal von einem mit rechtlichen Werten verbundenen und fachlich befähigten Kraftfahrzeuglenker erwartet werden muss, dass er erkennt, wenn der Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug nicht mehr den gesetzlichen und tatsächlichen Erfordernissen entspricht.

 

Der Schuldspruch ist daher zu Recht erfolgt.

 

3.2. Zur Strafbemessung (§ 19 VStG) stellt der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich fest, dass insbesonders auch die Nichteinhaltung des erforderlichen Sicherheitsabstandes zum vorausfahrenden Fahrzeug  häufig zu Verkehrsunfällen mit schwerwiegenden Folgen führt. Derartige Verkehrsunfälle sind meist verbunden mit zumindest schweren Verletzungen von Personen und es stellt ein derartiges Verhalten daher einen massiven Verstoß gegen die Verkehrssicherheit dar. Um die Allgemeinheit entsprechend zu sensibilisieren ist aus generalpräventiven Gründen eine entsprechend strenge Bestrafung geboten und überdies ist auch dem Einzelnen durch eine empfindliche Bestrafung das Unrechtmäßige seines Verhaltens spürbar vor Augen zu führen bzw. soll er durch eine entsprechende Bestrafung von der Begehung weiterer derartiger Verwaltungsübertretungen abgehalten werden.

 

Strafmildernd hat die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit gewertet, straferschwerende Umstände werden auch im Berufungsverfahrens keine festgestellt. In Anbetracht der dargelegten Unbescholtenheit und der nunmehrigen einsichtigen Verhaltensweise erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass unter Berücksichtigung des gesetzlichen Strafrahmens eine Reduzierung sowohl der Geld- als auch der Ersatzfreiheitsstrafe auf das nunmehr festgesetzte Ausmaß vertreten werden kann. Eine weitere Herabsetzung kann jedoch auch unter Berücksichtigung der Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnisse in Anbetracht der erwähnten präventiven Überlegungen nicht in Erwägung gezogen werden.

 

3.3. Zum Vorbringen hinsichtlich § 21 VStG:

 

Gemäß § 21 Abs.1 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

 

Der Tatbestand des § 21 Abs.1 VStG ist dann erfüllt, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt. Wesentlich ist jedenfalls, dass die beiden Tatbestandsvoraussetzungen kumulativ vorliegen müssen.

 

Im gegenständlichen Falle erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass die Voraussetzungen für die Anwendung des § 21 VStG nicht erfüllt sind, zumal ein bloß geringfügiges Verschulden nicht festgestellt werden kann. Schließlich ist davon auszugehen, dass im Falle eines unerwarteten Abbremsens des vorausfahrenden Fahrzeuges aus welchem Grund immer es unweigerlich zu einem Auffahrunfall gekommen wäre. Es sind keine Umstände hervorgekommen, welche die Annahme stützen würden,  das tatbildmäßige Verhalten des Täters würde hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleiben. Die Voraussetzungen für das Absehen von der Strafe sind daher nicht gegeben.

 

4. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

5. Das Vormerksystem gemäß § 30a FSG wirkt ex lege und es handelt sich diesbezüglich im angefochtenen Straferkenntnis lediglich um einen Hinweis darauf, dass die gegenständliche Verwaltungsübertretung eine Vormerkung im Führerscheinregister zur Folge hat. Ein gesondertes Rechtsmittel ist gegen diesen Hinweis nicht vorgesehen und es musste daher dieser Antrag als unzulässig zurückgewiesen werden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Alfred Kisch

 

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