Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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Linz, 29.07.2008

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des K S, T, L, vom 17. Juni 2008 (vertreten durch Rechtsanwalt Dr. C R, V, S) gegen die Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 5. Mai 2008, VerkR96-25556-2007, VerkR96-23750-2007 und VerkR96-23751-2007 bzw. vom 28. Mai 2008, VerkR96-25558-2007, wegen Übertretungen der StVO 1960 zu Recht erkannt:

 

 

             I.      Hinsichtlich der Straferkenntnisse VerkR96-23750-2007 (VwSen-163375) und VerkR96-23751-2007 (VwSen-163377) wird der Berufung Folge gegeben, die angefochtenen Straferkenntnisse werden behoben und diesbezüglich jeweils das Verfahren eingestellt.

 

          II.      Hinsichtlich der Straferkenntnisse VerkR96-25556-2007 (VwSen- 163374) und VerkR96-25558-2007 (VwSen-163376) wird jeweils hinsichtlich Punkt 1 der Berufung Folge gegeben und diesbezüglich das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt.

Bezüglich Punkt 2 der gegenständlichen Straferkenntnisse wird der Berufung teilweise Folge gegeben, die Schuldsprüche der angefochtenen Straferkenntnisse werden bestätigt, die Straf- und Kostenaussprüche behoben, an deren Stelle wird dem Rechtsmittelwerber in Anwendung des § 21 Abs.1 VStG jeweils eine Ermahnung erteilt und das Wort "Straferkenntnis" durch den Begriff "Bescheid" ersetzt.

 

       III.      Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlage:

Zu I. und II:          §§ 21 Abs.1, 24, 45 Abs.1 Z3 und 51 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG

Zu III.:   §§ 65 und 66 Abs.1 VStG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit den oben angeführten Straferkenntnissen wurde dem Rechtsmittelwerber jeweils zur Last gelegt, er habe in der Gemeinde T, unbenannte Verbindungsstraße L.str.-S.gasse, zwischen den Häusern L und S, auf einer öffentlichen Straße geparkt und dadurch andere Verkehrsteilnehmer an der Benützung dieser gehindert (Punkte 1 der Straferkenntnisse VerkR96-25556-2007 und VerkR96-25558-2007 bzw. Straferkenntnisse VerkR96-23750-2007 und VerkR96-23751-2007. Als verletzte Rechtsvorschrift wurde diesbezüglich § 24 Abs.3 lit.b StVO bezeichnet.

 

Darüber hinaus wurde ihm jeweils unter Punkt 2 der Straferkenntnisse VerkR96-25556-2007 und VerkR96-25558-2007 zur Last gelegt, er habe (am oben bezeichneten Tatort) den PKW, Voyager grau, Wechsel-KZ ohne Kennzeichentafel auf einer Straße abgestellt, obwohl er dafür keine Bewilligung von der Behörde besessen hat. Diesbezüglich wurde eine Verletzung des § 82 Abs.2 StVO 1960 zur Last gelegt.

 

Als Tatzeit wurde jeweils festgelegt:

17.11.2007, 09.20 Uhr (VerkR96-25556-2007), 29.10.2007, 10.45 Uhr (VerkR96-23750-2007), 6.11.2007, 18:50 Uhr (VerkR96-25558-2007) und 31.10.2007, 09.37 Uhr und 12.42 Uhr (VerkR96-23751-2007).

 

Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 bzw. § 99 Abs.3 lit.d StVO 1960 wurden Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafen verhängt und es wurde der Berufungswerber überdies gemäß § 64 VStG jeweils zur Leistung eines Kostenbeitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von jeweils 10 % der verhängten Geldstrafen verpflichtet.

 

1.2. Der Rechtsmittelwerber, welcher im Verfahren rechtsfreundlich durch den in der Präambel bezeichneten Rechtsanwalt vertreten ist, erhob gegen die bezeichneten Straferkenntnisse Berufung, welche am 17. Juni 2008 bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck persönlich abgegeben wurde. Mit Schriftsatz vom 19. Juni 2008 teilte der Rechtsvertreter mit, dass er damit einverstanden ist, dass der Einschreiter die Berufung selbst bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck eingebracht hat, das Vollmachtsverhältnis sei aber nach wie vor aufrecht.

 

In der Begründung führt der Berufungswerber im Wesentlichen aus, dass er im Jahre 1996 das Haus L in T gekauft habe. Im ersten Jahr habe es kleinere Differenzen mit der Gemeinde gegeben, jedoch nicht wegen Parken des Fahrzeuges sondern wegen der Benutzung des Privatgrundes als Gastgarten. In dieser Zeit sei allen Beteiligten bewusst geworden, dass bei einer Neuvermessung im Jahr 1975 in Folge von Luftaufnahmen die Grundstücksgrenze nicht mehr eingetragen wurde. Mit dem jetzigen Bürgermeister sei er überein gekommen, dass keine neue Vermessung benötigt werde, da es ohnedies nie Probleme gegeben habe. Im März 2007 sei im Nachbarhaus ein Mieter eingezogen, welcher von Anfang an alles nur Erdenkliche unternehme um Schwierigkeiten zu machen. Das Gasthaus sei seit 1875 in Betrieb und es sei immer das Haus der Familie H gewesen, der besagte Grund habe schon immer zur Hälfte der Familie H, später den Nachfolgern des Hauses gehört. Die Durchfahrt zwischen den Häusern L und  sei seit über 100 Jahren von den Besitzern des Hauses L benutzt worden. Die Zufahrt zum Parkplatz des Nachbarn gehe keineswegs durch diese Durchfahrt, dieser komme von der rückwärtigen Seite. Die Durchfahrt für den öffentlichen Verkehr sei gesperrt, es dürften dort nur Anrainer, Fahrräder und Zulieferer fahren. Der einzige Anrainer dieser Durchfahrt sei der Besitzer des Hauses L, Fahrräder und Fußgänger würden nicht behindert und Zulieferer gebe es hier nur für das Haus L und es habe nie ein Problem gegeben und es werde auch nie eines geben.

 

Weiters führte er aus, dass das Wohnmobil im Zuge des Verputzens des Hauses als Gerüst für die neue Fassade benützt worden sei.

 

Beigelegt wurden der Berufung Fotos vom vorgeworfenen Tatort bzw. Bestätigungen der "Vorbesitzer" des Hauses L, welche im Wesentlichen dahingehend lauten, dass es bisher nie irgendwelche Schwierigkeiten gegeben hätte.

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat die Berufung ohne Berufungsvorentscheidungen dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom jeweils 21. Juli 2008 vorgelegt.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 51 Abs.1 VStG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte, da weder primäre Freiheitsstrafen noch 2.000 Euro übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

2.3. Die Berufungen wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck eingebracht und sie sind daher rechtzeitig.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die Verfahrensakte.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, weil bereits aus der Aktenlage ersichtlich ist, dass die angefochtenen Bescheide hinsichtlich der vorgeworfenen Übertretungen des § 24 Abs.3 lit.b StVO 1960 aufzuheben sind (§ 51e Abs.2 Z1 VStG) bzw. in den angefochtenen Bescheiden keine 500 Euro übersteigenden Geldstrafen verhängt wurden und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat (§ 51e Abs.3 Z3 VStG).

 

2.5. Aus den vorliegenden Akten ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde liegt:

 

Den gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegen Anzeigen der Polizeiinspektion T zugrunde, welche ihrerseits auf Grund einer Anzeige durch eine Privatperson erstattet wurden. Der Berufungswerber rechtfertigte sich zunächst damit, dass er als Eigentümer der Grundstücksadresse L (Grundstück Nr. , EZ , Grundbuch T) auf seinem Privatgrund geparkt hätte.

 

In der Zwischenzeit wurde eine Grundstücksvermessung vorgenommen. Laut Schreiben des Geometers Dipl.-Ing. F K (staatlich befugter und beeideter Ingenieurkonsulent für Vermessungswesen) vom 15. April 2008 erfolgte auf Grund der bereits erfolgten Grundkommissionierung zwischen Herrn S und der Marktgemeinde T eine Festlegung der Grenze zwischen den Grundstücken  und , KG. T (öffentliches Gut), in einem Abstand von 1,85 m parallel und östlich der Hauptgebäude/Ostfront der Baufläche .

 

Dass das Kraftfahrzeug des Berufungswerbers zu den vorgeworfenen Tatzeiten im Bereich des vorgeworfenen Tatortes abgestellt war, wird nicht bestritten.

 

2.6. Der dargestellte Sachverhalt ergibt sich aus den in den Akten aufliegenden oben dargelegten Unterlagen. Der Berufungswerber hat letztlich den festgestellten Fakten nicht widersprochen, im Rahmen der freien Beweiswürdigung bestehen somit keine Bedenken hinsichtlich dieses Sachverhaltes.

 

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

3.1. Gemäß § 45 Abs.1 Z3 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen.

 

Gemäß § 44a Z1 VStG hat der Spruch (eines Straferkenntnisses), wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Dieser Vorschrift ist dann entsprochen, wenn dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Beschreibung vorgeworfen ist, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen bzw. sich rechtlich davor zu schützen, wegen des selben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Demnach ist die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass die vorgeworfene Tat in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale exakt beschrieben wird und die Identität der Tat auch nach Ort und Zeit unverwechselbar feststeht.

 

Bezüglich Übertretung des § 24 Abs.3 lit.b StVO 1960 wird dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe auf einer öffentlichen Straße geparkt und dadurch andere Verkehrsteilnehmer an der Benützung dieser gehindert.

 

Der exakte Wortlaut des § 24 Abs.3 lit.b StVO 1960 lautet jedoch, dass das Parken außer in den in Abs.1 angeführten Fällen vor Haus- und Gründstückseinfahrten verboten ist. In dieser Form wurde dem Rechtsmittelwerber die Übertretung jedoch nicht zur Last gelegt und entspricht der konkrete Tatvorwurf nicht dem Konkretisierungsgebot des § 44a VStG.

 

In § 24 StVO 1960 sind die einzelnen Halte- und Parkverbote taxativ, jeweils bezogen auf eine konkrete Situation, aufgezählt. Es steht natürlich außer Frage, dass im gegenständliche Falle davon ausgegangen werden könnte, dass durch das vom Berufungswerber geparkte Fahrzeug andere Verkehrsteilnehmer an der Benützung der öffentliche Strafe gehindert worden sind, diese Formulierung ist jedoch zu allgemein gehalten, um dem Konkretisierungsgebot des § 44a VStG gerecht zu werden.

 

Das konkrete Verhalten diesbezüglich ist dem Rechtsmittelwerber während des gesamten erstinstanzlichen Verfahrens nicht in Form einer tauglichen Verfolgungshandlung vorgeworfen worden und es ist daher, da es sich um ein wesentliches Tatbestandsmerkmal handelt, diesbezüglich Verjährung eingetreten (§ 31 Abs.1 VStG). Es ist dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich daher verwehrt, in diesem Punkt eine Korrektur vorzunehmen.

 

In Anbetracht des dargelegten qualifizierten Spruchmangels konnte daher diesbezüglich der Berufung wegen der nunmehr eingetretenen Verfolgungsverjährung Folge gegeben werden.

 

3.2.1. Gemäß § 82 Abs.1 StVO 1960 ist für die Benützung von Straßen einschließlich des darüber befindlichen, für die Sicherheit des Straßenverkehrs in Betracht kommenden Luftraumes zu anderen Zwecken als zu solchen des Straßenverkehrs, unbeschadet sonstiger Rechtsvorschriften eine Bewilligung nach diesem Bundesgesetz erforderlich.

 

Gemäß § 82 Abs.2 StVO 1960 ist eine Bewilligung nach Abs.1 auch für das Aufstellen von Kraftfahrzeugen oder Anhängern ohne Kennzeichentafeln erforderlich.

 

Dazu wird zunächst festgestellt, dass, ungeachtet des Umstandes, dass auch Privatstraßen als Straßen mit öffentlichem Verkehr iSd § 1 StVO 1960 gelten können, die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck in der Begründung der Straferkenntnisse zu Recht ausgeführt hat, dass die Aussage, das Kraftfahrzeug sei auf Privatgrundstück gestanden, dahingehend ins Leere gehe, dass der gegenständliche Verbindungsweg als öffentliche Straße iSd StVO 1960 anzusehen ist. Es entspricht den Tatsachen, dass die Grenze zwischen den Grundstücken  und , KG. T, nunmehr derart festgelegt ist, dass jener Bereich in einem Abstand von 1,75 m parallel und östlich der Hauptgebäude Ostfront von Baufläche  in Privatgrund übergegangen ist. Der restliche betroffene Teil ist jedoch unberührt und somit zur Gänze öffentliches Gut. Das Abstellen des Kraftfahrzeuges am bezeichneten Tatort, welches zumindest einen Teil des öffentlichen Gutes in Anspruch genommen hat, war daher nicht zulässig und es wurde sohin der zur Last gelegte Sachverhalt aus objektiver Sicht verwirklicht.

 

Auch was die subjektive Tatseite anbelangt, kann ein schuldausschließender Rechtsirrtum trotz der konkreten Situation nicht angenommen werden. Von einer zum Lenken von Kraftfahrzeugen befähigten Person muss erwartet werden, dass sie von den entsprechenden straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften Kenntnis hat und sich auch daran hält. Es sind somit keine Umstände hervorgekommen, welche den Berufungswerber im Bereich der subjektiven Tatseite entlasten würden, der Schuldspruch ist daher zu Recht erfolgt.

 

Ausdrücklich wird letztlich festgestellt, dass auch eine Verwendung des Kraftfahrzeuges als "Baugerüst" oder für ähnliche Zwecke iSd § 82 StVO 1960 ohne Bewilligung der Behörde nicht zulässig ist.

 

3.2.2. Gemäß § 21 Abs.1 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

 

Dazu wird festgestellt, das bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 Abs.1 VStG ein Rechtsanspruch auf die Anwendung dieser Bestimmung besteht. Maßgeblich für die Anwendung dieser Bestimmung ist, dass einerseits das Verschulden geringfügig ist und andererseits die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen.

 

Wenn auch dem Berufungswerber im vorliegenden Falle zumindest fahrlässiges Verhalten anzulasten ist, so erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich im vorliegenden konkreten Falle auf Grund der besonderen Umstände, dass das Verschulden eher geringfügiger Natur ist. Sowohl die Rechtsvorgänger als auch der Berufungswerber selbst haben offensichtlich, dies konnte glaubhaft gemacht werden, die gegenständliche Fläche im Glauben, dass es sich um Privatgrund handelt, genutzt und es hat bisher auch, Gegenteiliges ist nicht hervorgekommen, keinerlei Probleme gegeben. Dieser Umstand entlastet zwar nicht für zukünftiges Verhalten, für die zuvor begangenen Verwaltungsübertretungen kann jedoch ein entsprechend geringfügiges Verschulden angenommen werden. Festgestellt wird, dass das Abstellen des Kraftfahrzeuges ohne Kennzeichentafel nicht schlechthin unzulässig ist, es bedarf jedoch einer behördlichen Bewilligung, inwieweit eine derartige Bewilligung im vorliegenden Falle erteilt werden könnte, entzieht sich allerdings der Kompetenz der Berufungsbehörde.

 

Was die Folgen der Tat anbelangt, so würden negative Folgen allenfalls durch das vorgeworfene unerlaubte Parken entstanden sein, das bloße Abstellen des Fahrzeuges ohne Kennzeichen schlechthin kann grundsätzlich nicht als kausal für allfällige negative Folgen beurteilt werden.

 

Zu berücksichtigen ist auch, dass der Rechtsmittelwerber bisher verwaltungsstrafrechtlich unbescholten war.

 

Nachdem einerseits das Verschulden des Berufungswerbers gering ist und durch die konkrete Tat auch keine bedeutenden Folgen eingetreten sind, konnte in den vorliegenden Fällen von einer Bestrafung abgesehen werden, wobei jedoch, um den Beschuldigten vor weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten, jeweils eine Ermahnung ausgesprochen werden musste.

 

4. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Alfred Kisch

 

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