Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522019/2/Kof/Da

Linz, 29.07.2008

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn A W, geb. , A, F, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt J P, S, M gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 30.6.2008, VerkR21-340-2008 betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, Lenkverbot, Aberkennung des Rechts, von einem ausländischen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird insofern stattgegeben, als die/das

-         Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung

-         Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen   und

-         Aberkennung des Rechts, von einem ausländischen Führerschein                 in Österreich Gebrauch zu machen

auf 1 Monat – vom 11. Mai 2008 bis einschließlich 11. Juni 2008 –   herab- bzw. festgesetzt  wird.

Im Übrigen wird der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 26 Abs.1 erster Satz  iVm  § 26 Abs.5 FSG,

   BGBl. I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2008

§ 32 Abs.1 Z1 FSG

§ 30 Abs.1 FSG

 

 


Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid dem/den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) gemäß näher bezeichneter Rechtsgrundlagen nach dem FSG

-         die Lenkberechtigung für die Klassen B und F für die Dauer von 6 Monaten – vom 11.5.2008 bis einschließlich 11.11.2008 – entzogen

-         für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung das Lenken von Motor-fahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen verboten   und

-         für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung das Recht aberkannt, von einem ausländischen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen.

 

Gegen diesen Bescheid der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 11.7.2008 erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

 

Der Bw lenkte am 11.5.2008 um 10.50 Uhr einen dem Kennzeichen nach näher bestimmten PKW auf einer näher bezeichneten Straße mit öffentlichem Verkehr in der Gemeinde S.   Anlässlich einer Verkehrskontrolle wurde beim Bw                      die Messung der Atemluft mittels Alkomat vorgenommen, welche einen Atemluftalkoholgehalt von (niedrigster Wert) 0,49 mg/l ergeben hat.

 

Dieser Sachverhalt wurde vom Bw in der Berufung ausdrücklich bestätigt.

 

Der Bw hat dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.1 iVm                     § 99 Abs.1b StVO  begangen.

 

Dem Führerschein-Register ist zu entnehmen, dass der Bw in den Jahren                 1989, 1991, 1994 und 1998 jeweils ein sog. "Alkoholdelikt im Straßenverkehr" begangen hat.

 

§ 26 Abs.1 erster Satz FSG lautet auszugsweise:

"Wird beim Lenken .... eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung     gemäß § 99 Abs.1b StVO begangen, so ist .... die Lenkberechtigung für die Dauer  von  einem  Monat  zu  entziehen."

 

Dabei handelt es sich – auf Grund des eindeutigen (Gesetzes-)Wortlautes – nicht um eine Mindest-Entziehungsdauer, sondern  um eine fixe Entziehungsdauer.

 

Nach § 26 Abs.5 FSG gilt eine Übertretung gemäß Abs.1 leg.cit. als erstmalig, wenn eine vorher begangene Übertretung der gleichen Art zum Zeitpunkt der Begehung der neuerlichen Übertretung getilgt ist.

 

Im Zeitpunkt der Begehung des gegenständlichen Alkoholdeliktes (11.5.2008) lag das vom Bw zuletzt – im Jahr 1998 – begangene Alkoholdelikt                          ca.  zehn  Jahre  zurück  und  ist/war  daher  längst  getilgt.

 

Auf Grund des ausdrücklichen Gesetzeswortlautes ist somit eine Entziehungsdauer von 1 Monat – gerechnet ab vorläufiger Abnahme des Führerscheines (= 11.5.2008) – festzusetzen.

 

Gem. § 32 Abs.1 Z1 FSG ist Personen, die nicht iSd § 7 leg.cit. verkehrszuverlässig sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, das Lenken eines derartigen KFZ ausdrücklich zu verbieten.

 

Dem Bw war daher das Lenken eines in § 32 Abs.1 FSG genannten KFZ für               die Dauer der – nunmehr neu festgesetzten – Entziehungsdauer zu verbieten.

 

Gemäß § 30 Abs.1 FSG kann Besitzern von – allfällig bestehenden – ausländischen Lenkberechtigungen das Recht aberkannt werden, von ihrem Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, wenn Gründe für eine Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen;

VwGH vom 17.3.2005, 2005/11/0057.

 

Dem Bw war daher für die Dauer der – nunmehr neu festgesetzten – Entziehung der Lenkberechtigung das Recht abzuerkennen, von einem ausländischen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen.

 

Der Rechtsvertreter des Bw hat in der Berufung

"für den Fall, dass der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert wird, dass die Entziehungs- und Verbotsdauer auf 1 Monat reduziert wird",

auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung (mVh) verzichtet.

 

Da die Entziehungs- bzw. Verbotsdauer – antragsgemäß – auf 1 Monat reduziert wurde, war die Durchführung einer mVh nicht erforderlich.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 13,20 Euro angefallen.

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

 

 

 

Beschlagwortung:

§ 26 Abs.1 erster Satz FSG – fixe Entziehungsdauer

 

 

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