Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110849/15/Kl/RSt

Linz, 29.07.2008

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ilse Klempt über die Berufung des B H, E, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. M S, M, 10 W, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 19. Februar 2008, VerkGe96-222-1-2007, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Güterbeförderungsgesetz 1995 nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 3. Juli 2008, zu Recht erkannt:

 

 

I.       Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 800 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 40 Stunden herabgesetzt wird. Im Übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.     Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 80 Euro; es entfällt ein Kostenbeitrag zu dem Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm §§ 24, 5, 19, 20 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG).

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 19. Februar 2008, VerkGe96-222-1-2007, wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 1.453 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 67 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 23 Abs.1 Z8 GütbefG 1995 iVm Art.3 Abs.1 der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 idF der Verordnung (EG) Nr. 484/2002 verhängt, weil er als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen Berufener der H GmbH (Unternehmer) mit Sitz in D 45 E, H, am 3.12.2007 gegen 14.15 Uhr, auf der Innkreis-Autobahn A8, bei Strkm 75, Gemeindegebiet S, mit dem Sattelzugfahrzeug mit dem deutschen Kennzeichen E und dem Sattelanhänger mit dem deutschen Kennzeichen E-, deren Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte insgesamt 3.500 kg überstiegen hat, Zulassungsbesitzer des Zugfahrzeuges: H GmbH, D 45 E, H, Lenker: Z D, welcher Staatsangehöriger eines Drittstaats (Staatsbürgerschaft: T) ist, eine gewerbsmäßige Beförderung von Gütern (7.878 kg Sammelgut) von Deutschland durch Österreich mit einem Zielort in der T (grenzüberschreitender gewerblicher Güterkraftverkehr) durchgeführt hat, ohne dafür gesorgt zu haben, dass die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 erforderliche Fahrerbescheinigung mitgeführt wurde.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und die Aufhebung des Straferkenntnisses beantragt. Es wurde ausgeführt, dass der Transport ordnungsgemäß mit einer CEMT-Genehmigung durchgeführt worden sei. Österreich sei nur als Transitland genutzt worden und sei die Streichung von Österreich in der CEMT-Genehmigung nicht relevant, weil in Österreich keine Ent- und Beladung erfolgt sei. Auch hatte der Lenker Z D eine bilaterale Genehmigung in seinen Akten und wollte diese vorlegen, allerdings waren die Beamten daran nicht interessiert.

 

In einer weiteren Stellungnahme wurde durch den Rechtsvertreter ausgeführt, dass die H GmbH mit der S, I / T ein Kooperationsübereinkommen über die Durchführung von Transporten von und nach der T habe und der Transport von einem Mitarbeiter des Kooperationspartners durchgeführt worden sei. Vom Geschäftsführer der S, Herrn H S, sei der Lenker ausdrücklich darauf hingewiesen worden, mit der gegenständlichen CEMT-Genehmigung Nr. 203 ausschließlich über Tschechien nach Deutschland zu fahren, da die CEMT-Genehmigung in Österreich nicht gelte. Am 29.11.2007 sei dem Bw mitgeteilt worden, dass das Unternehmen der H zum 31.12.2007 liquidiert werden solle und sei der Fahrer Z D am 30.11.2007 zum 31.12.2007 gekündigt worden. Der Lenker dürfte darüber derart aufgebracht gewesen sein, dass er versucht habe, am schnellsten Weg von N in die T zu fahren und sei dies der Weg über Österreich gewesen. Die über den Lenker verhängte Strafe vom 3.12.2007 wegen Nichtmitführen einer gültigen CEMT-Genehmigung sei von der Firma S nicht vergütet worden, weil dieser gegen die strikte Anweisung des Geschäftsführers der S, Herrn H S, gehandelt habe.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme sowie durch Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 3. Juli 2008, zu welcher die Verfahrensparteien geladen wurden. Der Bw und ein Vertreter der belangten Behörde sind nicht erschienen, der Vertreter des Bws hat an der Verhandlung teilgenommen. Weiters wurde der Meldungsleger BI L W als Zeuge geladen und einvernommen. Die Ladung des als Zeugen geladenen Lenkers konnte nicht zugestellt werden.

 

4.1. Im Grunde der Ausführungen des Bws steht als erwiesen fest, dass der Bw zum Tatzeitpunkt handelsrechtlicher Geschäftsführer der H GmbH mit Sitz in E war und diese GesmbH zum Tatzeitpunkt noch bestand. Die GesmbH befindet sich seit 31.12.2007 in Liquidation und der Bw ist Liquidator. Der Bw verfügt daher nunmehr über ein monatliches Nettoeinkommen von 368,71 Euro und es bestehen keine Sorgepflichten.

Vom Bw wird in der mündlichen Verhandlung bekräftigt, dass der gewerbliche Gütertransport auf Rechnung und Namen der H GmbH durchgeführt wurde und auf diese eine CEMT-Genehmigung ausgestellt wurde.

Es ist daher auch jedenfalls aufgrund des Vorbringens des Bws erwiesen, dass dieser als Geschäftsführer den gewerblichen Gütertransport durchführte.

 

4.2. Im Grunde der zeugenschaftlichen Aussage des Meldungslegers in Zusammenhalt mit den bei der Anhaltung anfertigten Kopien der mitgeführten Urkunden steht als erwiesen fest, dass am 3.12.2007 durch die H GmbH mit dem Sitz in E, deren handelsrechtlicher Geschäftsführer der Bw ist, ein gewerblicher Gütertransport von Deutschland über Österreich mit einem Zielort in der T mit durch den Lenker Z D, welcher türkischer Staatsangehöriger ist, durchgeführt wurde, wobei eine gültige beglaubigte Abschrift einer Gemeinschaftslizenz mit der Nummer D/, ausgestellt für die H GmbH vorgelegt wurde. Weiters wurde eine CEMT-Genehmigung mit der Nr. D gültig im Jahr 2007, ebenfalls ausgestellt für die H GmbH, vorgewiesen, wobei hier "A" durchgekreuzt ist, was bedeutet, dass die CEMT-Genehmigung für Österreich nicht gültig ist. Zulassungsbesitzer des Zugfahrzeuges und des Anhängers ist die H GmbH. Auch im Frachtdokument scheint die H GmbH auf. Diese Dokumente wurden bei der Anhaltung über Aufforderung durch den Lenker vorgelegt. Der Lenker konnte sehr gut deutsch und hat dem Kontrollorgan auch mitgeteilt, dass die CEMT-Genehmigung für Österreich nicht gültig sei. Auch gab der Lenker bei der Anhaltung an, dass er für die Firma H fahre und sein Chef Herr H sei. Auch gab er an, dass keine Fahrerbescheinigung bestehe, diese aber durch die Firma beantragt sei. Hingegen gab der Lenker nicht an, bei der Firma S beschäftigt zu sein und für die Firma S zu fahren. Auch konnten keine sonstigen Genehmigungen vorgewiesen werden. Der Lenker gab nur einen türkischen Wohnsitz in I an.

 

Aufgrund einer Anfrage beim Amt für Verkehrs- und Baustellenmanagement der Stadt E steht fest, dass für den Lenker Z D zum Kontrollzeitpunkt keine Fahrerbescheinigung ausgestellt war.

 

4.3. Diese Feststellungen gründen sich auf die widerspruchsfreie und glaubwürdige Aussage des Meldungslegers und werden durch die dem Akt beiliegenden Urkunden untermauert.

 

4.4. Das weitere Berufungsvorbringen, dass es ein Kooperationsübereinkommen mit der S gäbe, wonach der Lenker Mitarbeiter des genannten Unternehmens sei und der H GmbH zur Verfügung gestellt wurde sowie Fahrteinteilung und Auftrag durch das Unternehmen S durchgeführt worden sei, sowie dass der Auftrag gelautet hätte mit der CEMT-Genehmigung über Tschechien zu fahren, ist für das Verfahren nicht relevant, was in den rechtlichen Ausführungen näher zu begründen ist.

 

4.5. Vom Bw wurde weiters vorgebracht, dass die H GmbH mit der Fahrteinteilung nichts zu tun hatte sondern das Fahrzeug in der T vom Lenker übernommen wurde und von dem Unternehmen S zwar den Auftrag hatte, über Tschechien nach Deutschland und wieder zurück zu fahren. Der Bw habe sich aber bei der Wegfahrt telefonisch erkundigt, ob beim Transport alles in Ordnung sei und alle Wege eingehalten werden. Der Bw könne aber persönlich nicht überprüfen, wo das Fahrzeug tatsächlich unterwegs ist. Dies widerspricht der vom Bw vorgelegten eidesstattlichen Erklärung vom 20.7.2008, wonach die Firma H die Telefonnummer des Fahrers habe und ständig Kontakt mit dem Fahrer halte. Auch wird nicht eine besondere Anweisung für diese Fahrt, sondern generell die Anweisung an den Lenker, mit der CEMT-Genehmigung Nr. D- nicht durch Österreich zu fahren, bestätigt. Die Erklärung, dass der Lenker beim Unternehmen S beschäftigt sei, Widerspricht den Angaben des Lenkers, ist aber für das Verfahren nicht relevant.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 7 Abs.1 Güterbeförderungsgesetz 1995 – GütbefG, BGBl Nr. 593/1995 idF BGBl I Nr. 153/2006 ist die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen von Orten, die außerhalb des Bundesgebietes liegen, in das Bundesgebiet oder durch das Bundesgebiet hindurch, oder von innerhalb des Bundesgebietes liegenden Orten in das Ausland außer Inhabern von Konzessionen nach § 2 auch Unternehmern gestattet, die nach den im Standort ihres Unternehmens geltenden Vorschriften zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen befugt sind und Inhaber einer der folgenden Berechtigungen sind:

1. Gemeinschaftslizenz gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 881/92,

2. Genehmigung aufgrund der Revolution des Rates der europäischen Konferenz der Verkehrsminister (CEMT) vom 14.6.1973,

3. Bewilligung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie für den Verkehr nach, durch oder aus Österreich,

4. aufgrund zwischenstaatlicher Abkommen vergebene Genehmigung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie.

 

Gemäß Art.3 Abs.1 der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 idF der Verordnung (EG) Nr. 484/2002 (kurz: EU-VO) unterliegt der grenzüberschreitende Verkehr einer Gemeinschaftslizenz in Verbindung – sofern der Fahrer Staatsangehöriger eines Drittstaates ist – mit einer Fahrerbescheinigung.

 

Gemäß Art.3 Abs.3 EU-VO wird die Fahrerbescheinigung von einem Mitgliedsstaat gemäß Art.6 jedem Verkehrsunternehmer ausgestellt, der Inhaber einer Gemeinschaftslizenz ist und der in diesem Mitgliedsstaat Fahrer, die Staatsangehörige eines Drittstaates sind, rechtmäßig beschäftigt oder Fahrer rechtmäßig einsetzt, die Staatsangehörige eines Drittstaates sind und ihm als Arbeitskraft gemäß den Bestimmungen zur Verfügung gestellt werden, die in diesem Mitgliedsstaat für die Beschäftigung und die Berufsausbildung von Fahrern durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften und gegebenenfalls Tarifverträge nach den in diesem Mitgliedsstaat geltenden Vorschriften festgelegt wurden.

 

Gemäß Art.6 Abs.4 der EU-VO ist die Fahrerbescheinigung Eigentum des Verkehrsunternehmers der sie dem darin genannten Fahrer zur Verfügung stellt, wenn dieser Fahrer ein Fahrzeug im Verkehr mit einer dem Verkehrsunternehmer erteilten Gemeinschaftslizenz führt. Eine beglaubigte Abschrift der Fahrerbescheinigung ist in den Geschäftsräumen des Verkehrsunternehmers aufzubewahren. Die Fahrerbescheinigung ist dem Kontrollberechtigten auf Verlangen vorzuzeigen.

 

Gemäß § 23 Abs.1 Z8 GütbefG begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7.267 Euro zu ahnden ist, wer als Unternehmer nicht dafür sorgt, dass die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 erforderlichen Gemeinschaftslizenzen oder Fahrerbescheinigungen mitgeführt werden.

 

Strafbar nach Abs.1 Z3, Z6, Z8 oder Z11 ist ein Unternehmer auch dann, wenn er die in §§ 7 bis 9 genannten Verpflichtungen oder die in der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 normierten Gebote oder Verbote im Ausland verletzt. Örtlich zuständig ist diesfalls jene Behörde, in deren Sprengel der Lenker im Zuge einer Straßenkontrolle betreten wird, sonst jene Behörde, in deren Sprengel der Grenzübertritt in das Bundesgebiet erfolgt (§ 23 Abs.3 GütbefG).

 

Gemäß § 23 Abs.4 GütbefG hat bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs.1 Z3 und Z8 bis Z11 die Geldstrafe mindestens 1.453 Euro zu betragen.

 

5.2. Im Grunde des erwiesenen Sachverhaltes hat der Bw als handelsrechtlicher Geschäftsführer der H GmbH mit dem Sitz in E einen grenzüberschreitenden gewerblichen Gütertransport durchgeführt, der von einem türkischen Lenker gelenkt wurde, wobei eine auf die H GmbH lautende Gemeinschaftslizenz mitgeführt und verwendet wurde. Für den türkischen Lenker allerdings bestand keine Fahrerbescheinigung und hat daher der Bw nicht Sorge getragen, dass eine Fahrerbescheinigung mitgeführt wird. Es wurde daher der objektive Tatbestand der Verwaltungsübertretung erfüllt.

 

Wenn hingegen der Bw vorbringt, dass der türkische Lenker nicht in seinem Unternehmen sondern dem Kooperationsunternehmen S in I beschäftigt ist, ist ihm entgegen zu halten, dass dies insofern nicht von Relevanz ist, als auch von ihm unbestritten zugestimmt wurde, dass auf Namen und Rechnung der H GmbH der Transport durchgeführt wurde. Es ist nach den zitierten Bestimmungen der EU-VO aber nicht erforderlich, dass der Lenker beim Transportunternehmen beschäftigt ist, sondern gilt die Fahrerbescheinigung auch für den Fall, dass der Fahrer "zur Verfügung gestellt" worden ist. Auch in diesem Fall wird durch die Fahrerbescheinigung bestätigt, dass die Zurverfügungstellung rechtmäßig, nämlich nach den Vorschriften des Mitgliedstaats, gemäß den Tarifverträgen über die in diesem Mitgliedsstaat geltenden Bedingungen für die Beschäftigung und Berufsausbildung von Fahrern, erfolgt ist. Auf die diesbezügliche ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.3.2008, Zl. 2007/03/0221 und vom 26.3.2008, Zl. 2005/03/0217-8 wird hingewiesen, wonach bei einer Güterbeförderung von einem Mitgliedsstaat in die T und umgekehrt jedenfalls hinsichtlich der innerhalb Österreichs (als dem Mitgliedstaat, in dem eine Be- oder Entladung nicht stattfindet) zurückgelegten Wegstrecke "grenzüberschreitender Verkehr" im Sinne von Art.2 der EU-VO mit der Konsequenz vorliegt, dass bei Einsatz eines drittstaatsangehörigen Fahrers eine Fahrerbescheinigung mitzuführen und den Kontrollberechtigten bei Verlangen vorzuzeigen ist, und steht dem Art.41 Abs.1 des Zusatzprotokolls sowie Art.13 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates nicht entgegen. Wird hingegen der Fahrer nicht "rechtmäßig" im Sinne der VO eingesetzt, ist dem Unternehmer entsprechend der VO keine Fahrerbescheinigung auszustellen.

 

Es kann daher dem Bw sein Vorbringen, dass der Lenker von dem Unternehmen S zur Verfügung gestellt wurde und eingeteilt wurde und kontrolliert wird, nicht zum Erfolg verhelfen.

 

Wenn sich hingegen der Bw auf eine CEMT-Genehmigung, ebenfalls ausgestellt auf die H GmbH, beruft, so ist ihm entgegenzuhalten, dass diese CEMT-Genehmigung für Österreich nicht gültig ist, und dies dem Lenker anlässlich der Anhaltung und Kontrolle auch bewusst war. Andere Genehmigungen wurden bei der Kontrolle nicht ausgehändigt. Es wurde daher der Gütertransport unter Verwendung einer Gemeinschaftslizenz durchgeführt und war daher eine Fahrerbescheinigung erforderlich, diese wurde aber nicht mitgeführt.

 

Im Übrigen wird der Bw auch auf das Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.9.2007, BVerwG 3 C 49.06, VGH 2 UE 2037/05, hingewiesen, welches ebenfalls die nunmehr vom österreichischen VwGH vertretene Rechtsmeinung ausgesprochen hat, nämlich dass Voraussetzung für die Erteilung der Fahrerbescheinigung ist, dass der Fahrer rechtmäßig beschäftigt ist oder rechtmäßig eingesetzt wird, wobei letzteres heißt, dass er gemäß den Bestimmungen zur Verfügung gestellt wird, die in Deutschland für die Beschäftigung solcher Fahrer durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften festgelegt wurden. Unter anderem wird darin auch dargelegt, dass das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz vor der Stillhalteklausel des Zusatzprotokolls in Kraft getreten ist.

 

Es ist daher der objektive Tatbestand der Verwaltungsübertretung erfüllt.

 

5.3. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder eine Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar, wobei zur Strafbarkeit bereits Fahrlässigkeit ausreicht und Fahrlässigkeit im Sinne der zitierten Bestimmungen ohne weiteres anzunehmen ist, sofern vom Berufungswerber kein Entlastungsnachweis erbracht wird.

 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die "Glaubhaftmachung" nicht.

 

Das Vorbringen des Bws, dass der Lenker vom Kooperationsunternehmen in der T eingesetzt und kontrolliert wird, von dort Anordnung erhalten hatte, mit der CEMT-Genehmigung über die Tschechei zu fahren, nicht jedoch durch Österreich zu fahren, und dass eine Kontrolle des Lenkers durch de Bw nicht möglich sei, kann den Bw nicht entlasten. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner ständigen Judikatur ausgesprochen, dass der Unternehmer nur dann persönlich von der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung befreit ist, wenn im Einzelfall er den Nachweis zu erbringen vermag, dass er Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen. Es reicht also die bloße Erteilung von Weisungen – wie dies vom Bw behauptet wurde – nicht aus; entscheidend ist, ob auch eine wirksame Kontrolle der vom Verantwortlichen erteilten Weisung erfolgte (VwGH vom 30.3.1982, 81/11/0087 sowie vom 13.12.1990, 90/09/0141). So spricht der Verwaltungsgerichtshof (VwGH vom 12.6.2003, 2001/03/0214) weiters aus, dass ein Kontrollsystem den Güterbeförderungsunternehmer nur dann von seiner Verantwortung zu befreien vermag, wenn er konkret darlegt, welche Maßnahmen von ihm getroffen wurden, um einen derartigen Verstoß wie den angelasteten zu vermeiden. Insbesondere wäre vom Bw von sich aus darzulegen gewesen, wie oft und auf welche Weise Kontrollen des angewiesenen vorgenommen wurden (VwGH vom 23.4.2008, 2004/03/0050 mit weiteren Nachweisen). Die durchgeführten Belehrungen und Arbeitsanweisungen allein reichen nicht aus, mangelndes Verschulden des Bws darzulegen.

 

Im Berufungsvorbringen stützt sich der Bw selbst darauf, dass er selber keine Kontrollen vornehmen kann und nicht weiß, wo sich der Lenker auf der Fahrt befindet. Allein der Umstand, dass sich der Bw lediglich beim türkischen Unternehmen erkundigt, ob die Fahrt in Ordnung geht, reicht aber als Kontrolle des angewiesenen Lenkers nicht aus. Auch wurde nicht näher dargetan, wie das türkische Unternehmen Kontrollen des angewiesenen Lenkers durchführt und wie oft solche Kontrollen durchgeführt werden. Dagegen stützt sich das türkische Unternehmen auf Kontrollen der Firma H. Es wurde daher ein taugliches lückenloses Kontrollsystem nicht dargelegt und unter Beweis gestellt. Es ist daher zumindest von fahrlässiger Tatbegehung des Bws auszugehen.

 

5.4. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (Abs.1).

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die belangte Behörde ist im Straferkenntnis zu Recht auf den Unrechtsgehalt der Tat eingegangen und hat bei der Bemessung die Unbescholtenheit als mildernd gewertet. Die persönlichen Verhältnisse wurden mit einem Nettoeinkommen von monatlich ca. 1.500 Euro, keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten geschätzt.

 

Den Erwägungen zum Unrechtsgehalt der Tat ist vollinhaltlich zuzustimmen. Auch ist die mangelnde rechtskräftige Vorstrafe als Milderungsgrund zu berücksichtigen. Der Bw hat aber dargelegt, dass das Unternehmen, dessen handelsrechtlicher Geschäftsführer er ist, nunmehr liquidiert ist und er lediglich eine Entschädigung als Liquidator in der Höhe von ca. 368 Euro erhält. Es waren daher die geänderten persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen. Auch war zu berücksichtigen, dass das Unternehmen beendet ist und daher von einer Tatwiederholung nicht mehr auszugehen ist.

 

Gemäß § 20 VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen. Da Unbescholtenheit vorliegt, von einer weiteren Tatbegehung nicht mehr auszugehen ist und spezialpräventive Gründe nunmehr weggefallen sind, kann von der außerordentlichen Strafmilderung Gebrauch gemacht werden. Die Behörde hat die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe verhängt. Es war daher die nunmehr festgesetzte Geldstrafe tat- und schuldangemessen und ausreichend auch im Hinblick auf die sehr bescheidenen geschätzten Vermögensverhältnisse des Bws.

 

Entsprechend musste auch gemäß § 16 VStG die Ersatzfreiheitsstrafe herabgesetzt werden.

 

Geringfügigkeit des Verschuldens liegt jedoch nicht vor, weil das Verhalten des Beschuldigten nicht weit hinter dem in der Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt der Tat zurückbleibt. Es war daher die Voraussetzung für ein Absehen von der Strafe gemäß § 21 VStG nicht erfüllt.

 

6. Weil die verhängte Geldstrafe herabgesetzt wurde, war auch der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz auf 10 % der Geldstrafe gemäß § 64 VStG herabzusetzen. Weil die Berufung zumindest teilweise Erfolg hatte, entfällt ein Verfahrenskostenbeitrag für das Berufungsverfahren gemäß § 65 VStG.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Ilse Klempt

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgewiesen.

VwGH vom 26.04.2011, Zl.: 2008/03/0140-5

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