Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-100004/3/Fra/ka

Linz, 22.04.1996

VwSen - 100004/3/Fra/ka Linz, am 22. April 1996 DVR.0690392 M R,; Straferkenntnis wegen Übertretung der StVO 1960 und des KFG 1967 Berufung

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch seine Kammer unter dem Vorsitz des W.Hofrat Dr. Hans Guschlbauer und durch den Beisitzer W.Hofrat Dr. Kurt Wegschaider sowie den Berichter ORR. Dr. Hans Fragner, über die Berufung des M R, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. G D, 17, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 15. Februar 1991, Zahl: St.-1.282/91-In, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordung 1960, zu Recht:

Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als das angefochtene Straferkenntnis wegen örtlicher Unzuständigkeit der Bundespolizeidirektion Linz behoben wird.

Rechtsgrundlage:

§ 6 Abs. 1, § 66 Abs.4 AVG in Verbindung mit §§ 24, 29a und 51 VStG. Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit mündlich verkündetem Straferkenntnis vom 15. Februar 1991, Zahl: St.-1.282/91-In, über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretungen nach 1. § 99 Abs.1 lit.b i.V.m. § 5 Abs. 2 StVO 1960 und 2. § 102 Abs.5 lit.a KFG 1967 gemäß 1. § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 eine Geldstrafe von S 14.000,-- und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Tagen und 2. § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von S 100,-- und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden verhängt, weil er am 29. November 1990 um 17.40 Uhr auf der P Bundesstraße von B kommend bis zum Zollamt W den PKW gelenkt hat und 1. in der Folge trotz begründeter Vermutung der Alkoholbeeinträchtigung durch Symptome wie stark gerötete Augenbindehäute, starker Alkoholgeruch aus dem Munde, die von einem geschulten und von der Behörde hiezu besonders ermächtigten Gendarmeriebeamten geforderte Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt mittels Alkomat am 29. November 1990 um 18.05 Uhr beim Zollamtgebäude verweigert hat und 2. auf der o.a. Fahrt den Führerschein nicht mitgeführt hat.

I.2 Gleichzeitig wurde der Beschuldigte zu einem Kostenbeitrag zum Strafverfahren in Höhe von S 1.410,-- verpflichtet.

II. Der Berufungswerber führt in seinem Rechtsmittel im wesentlichen aus, daß die Bundespolizeidirektion Linz für die Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens örtlich nicht zuständig gewesen sei. Er habe seinen ordentlichen Wohnsitz in P. Unter der Adresse L, P, halte er sich nur fallweise auf, jedenfalls habe er dort nicht seinen Aufenthalt im Sinne des § 29a VStG. Die Strafanzeige sei richtigerweise gemäß § 27 VStG zunächst an die Bezirkshauptmannschaft Freistadt ergangen. Diese Behörde habe jedoch den Akt zu Unrecht an die Bundespolizeidirektion Linz übermittelt. Ein Übertragungsakt betreffend die Durchführung des Strafverfahrens im Sinne des § 29a VStG sei aus dem Akt nicht ersichtlich. Er stelle daher den Antrag, das gegen ihn mündlich verkündete Erkenntnis aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Ermittlung an die Bezirkshauptmannschaft Freistadt, allenfalls an die Bezirkshauptmannschaft Perg zu verweisen.

III.1. Der unabhängige Verwaltungssenat hat folgendes erwogen:

Gemäß § 29a VStG kann die zuständige Behörde u.a. das Strafverfahren an die sachlich zuständige Behörde übertragen, in deren Sprengel der Beschuldigte seinen Wohnsitz oder seinen Aufenthalt hat, wenn hiedurch das Verfahren wesentlich beschleunigt wird.

Der vom Beschuldigten behauptete Wohnsitz in P, wurde durch eine Auskunft des Stadtamtes P vom 21.3.1991 verifiziert. Weiters ist einem Bericht der Bundespolizeidirektion Linz vom 24. März 1991 zu entnehmen, daß sich der Beschuldigte laut eigenen Angaben ein bis zweimal in der Woche in L, aufhält. Selbst wenn man die Angaben des Beschuldigten als den Tatsachen entsprechend hinnimmt, ist im Hinblick auf den Umstand, daß der Beschuldigte zweifelsfrei seinen ordentlichen Wohnsitz in P (seit 17. Februar 1986) hat, davon auszugehen, daß die Übertragung der Bezirkshauptmannschaft Freistadt an die Bundespolizeidirektion Linz gesetzwidrig war. Dies hat zur Folge, daß die Bundespolizeidirektion Linz örtlich unzuständigerweise ein Straferkenntnis gegen den Beschuldigten erlassen hat. Die Unzuständigkeit der Unterbehörde hat jedoch die Berufungsbehörde von Amts wegen wahrzunehmen und den bei ihr bekämpften Bescheid aufzuheben (vgl. VwGH 8.11.1950, Slg. 1750 A; 25.5.1972, 229/72; 18.12.1973, 804/73; 13.5.1980, 2061/79; 30.10.1981, Slg. 10581 A u.a. zu § 66 Abs.4 AVG 1950).

III.2. Der Ordnung und der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, daß sich die Berufung des Beschuldigten nur gegen die Übertretung nach § 99 Abs.1 StVO richtet, sodaß auch nur der diesbezügliche Spruchteil als aufgehoben gilt.

III.3. Darüber hinaus ist festzuhalten, daß die vom Beschuldigten getroffene Behauptung, ein Übertragungsakt gemäß § 29 a VStG sei aus dem Akt nicht ersichtlich, nicht zutrifft. Er wird auf Seite 1 der Anzeige des GP St. Oswald bei Freistadt vom 13.12.1990 verwiesen.

IV. Von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 51e Abs. 1 VStG konnte abgesehen werden, da bereits aus der Aktenlage ersichtlich war, daß der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer 6

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum