Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-260402/6/Wim/Ps VwSen-260403/6/Wim/Ps

Linz, 30.07.2008

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 6. Kammer (Vorsitzende: Dr. Ilse Klempt, Berichter: Dr. Leopold Wimmer, Beisitzer: Mag. Thomas Kühberger) über die Berufungen der S GmbH und des Herrn Ing. T B, beide M,  M, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. T B, B,  S, vom 3. Juni 2008, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 15. Mai 2008, Zl. Ge96-29-2006-RE, wegen Übertretung des Wasserrechtsgesetzes 1959 zu Recht erkannt:

 

 

I.            Den Berufungen wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos behoben und das Verwaltungsstraf­verfahren eingestellt.

 

II.        Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrens­kosten­beiträge.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm §§ 24, 45 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG und § 137 Abs.6 Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG 1959, alle in der geltenden Fassung.

zu II.: § 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.      Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde gemäß § 137 Abs.3 Z10 iVm § 31 Abs.1 WRG 1959 eine Geldstrafe in der Höhe von 25.000 Euro, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von vier Wochen sowie ein 10%iger Verfahrenskostenbeitrag verhängt.

 

Der erstinstanzliche Spruch lautete:

 

"Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma S GmbH (protokolliert beim Firmenbuch des Landesgerichtes Wels unter) und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ gemäß § 9 Abs. 2 VStG folgende Verwaltungsübertretung zu verantworten:

 

Am 4.7.2005 wurde in den Hausbrunnen (Trink- und Nutzwasserver­sorgungsanlagen) der Familien M (M  in  M), B (M  in  M) und W (W in  M) eine Grundwasserverunreinigung festgestellt. Die Beeinträchtigung des Grundwassers dauerte bis zumindest 31.8.2005. Als Verursacher wurde die Firma S GmbH. festgestellt (Besprechung der Erhebungsergebnisse am 10.8.2005).

 

Von den beigezogenen Amtsachverständigen wurde im Zuge der Erhebungen im nordwestlichen Bereich der Firma S GmbH ein Sickerschacht (Durchmesser 3 m) geöffnet (dieser wird als Sickerschacht - Nordwest bezeichnet und befindet sich auf Grundstück Nr. , KG. M, Stadtgemeinde  M). Dazu wird im Abschlussgutachten vom 17.1.2006, W-GS-604731/21-2006-B vom Sachverständigen des Amtes der Oö. Landesregierung, Abteilung Wasserwirtschaft, Grund- und Trinkwasserwirtschaft, u.a. ausgeführt: 'In diesem Sickerschacht stand trotz Trockenwetter ca. 10 cm Wasser und aus dem einzigen Zuleitungsrohr lief Wasser mit einer geringen Schüttung von ca. 0,5 l/min in den Schacht. Eine sofort gezogene Probe aus dem Wasser im Schacht (Bezeichnung SS-NW S) wies den selben Geruch auf wie das verunreinigte Grundwasser im Hausbrunnen M  am Tag der Erstbeprobung (04.07.2005). Weiters wurde eine Probe aus dem Zulauf zum Sickerschacht (Probenbezeichnung ZULAUF SS-NW S) entnommen. Diese Probe zeigte keinen für den ggst. Grundwasserschaden typischen Geruch. Die Benebelung des Sickerschachtes Nordwest zeigte, dass an diesen die Dachentwässerung der nordwestlichen Hallenfläche und des zentralen Stiegenhauses angeschlossen ist. Ein Lokalaugenschein auf dieser Dachfläche zeigte, dass sich auf diesem Bereich 2 Klimaanlagen, 1 Silikonölabscheider und 2 Kältemaschinen befinden. Aus den beiden Klimaanlagen trat Kondenswasser aus, welches über die Dachflächenentwässerung zum Sickerschacht-Nordwest abgeleitet wurde. Beim Silikonölabscheider erfolgt die Abscheidung des Öls durch einen Elektrofilter. Aus dem Filter tropft das Öl in eine darunter situierte Auffangwanne, welche einen direkten Ablauf zu einem Sammelgefäß im Keiler besitzt. Die beiden Kältemaschinen sind an das betriebsinterne Kühlwasserkreislaufsystem angeschlossen. Vor den Kältemaschinen besaßen die Anspeisungen ein automatisches Überdruckventil und einen mechanisch zu öffnenden Hahn zur Druckentlastung. Die Abläufe wurden in ein Gefäß (ca. 20 l) eingeleitet, wobei bei einer Anlage dieses Gefäß voll war und auf die Dachfläche überlief. Die Frage, wie oft diese Auffanggefäße entleert werden, konnte Herr Ing. W nicht beantworten. Aus dem überlaufenden Auffanggefäß wurde eine Probe (Bezeichnung KÜHLKREIS INTERN S) entnommen.

Als Sofortmaßnahme wurde nach den Beprobungen veranlasst, das Wasser aus dem Sickerschacht abzupumpen und zu entsorgen. Weiters wurde angeordnet, dass dafür zu sorgen sei, dass es zu keinen weiteren Versickerungen von verschmutzten Wässern kommen kann.'

 

Durch Verwendung von weder wasser- oder gewerberechtlich noch nach anderen Rechtsmaterien genehmigten Anlagenteilen und zwar des Auffanggefäßes für Druckentlastung auf der Dachfläche Nordwest sowie des Silikonölabscheiders und durch Außerachtlassung der gebotenen Sorgfalt gelangten folgende chemischen Substanzen, die an den einzelnen Probenahmestellen nachgewiesen wurden, in den Zulauf zum Sickerschacht und in den Sickerschacht und in weiterer Folge über die Grundwasserströmung in die genannten Hausbrunnen den Familien, M, B und W. (Darstellung der chemischen Substanzen im Sickerschacht 'Nordwest', im Pumpschacht 'Nordwest' samt den Zuleitungen und den mit Lichtbildern beweisgesicherten Ursachenquellen)

 

1) Entnahmestelle Sickerschacht 'Nordwest' (Schöpfprobe von der Sohle)

-          Silikon-Polymere

-          Propylenglycol, trimer - CAS 55956-25-7

-          Trimethylsilanol - CAS 1066-40-6

-          Propanal (Propionaldehyd) - CAS 123-38-6

-          Tetramethyloxiran - CAS 5076-20-0

-          Octamethylcyclotetrasiloxan - CAS 556-67-2

 

2) Entnahmestelle Zulauf zum Sickerschacht 'Nordwest'

-          Silikon-Polymere

-          Propylenglycol, trimer - CAS 55956-25-7

-          Trimethylsilanol - CAS 1066-40-6

-          1,2-Dimethylbenzol - CAS 95-47-6

-          1,2,4-Trimethylbenzol - CAS 95-63-6

-          1,2,3-Trimethylbenzol - CAS 5-73-8

-          Indan - CAS 496-11-7

 

3) Entnahmestelle Auffanggefäß bei der Kältemaschine am Dach

-          Polypropylenglycole verschiedener Kettenlänge

-          Propylenglycol, trimer - CAS 55956-25-7

-          Propylenglycol - CAS 57-55-6

-          3-Methylhexan - CAS 589-34-4

-          2,4-Dimethylhexan - CAS 589-43-5

-          1 -Ethyl-1-methylcyclopentan - CAS 16747-50-5

 

4) Entnahmesteile Pumpschacht 'Nordwest'

-          2-Pentencarbonsäure - CAS 6-98-2

-          4-Methylphenol - CAS 106-44-5

-          1-Propanol - CAS 71-23-8

-          2-Propanol - CAS 67-63-0

-          2-Ethylhexanol - CAS 104-76-7

-          Weiters wurden verschiedene etherische Öle bzw. Duftstoffe (Limonene, Pinene, ...) nachgewiesen (Waschmittel, Seifen u.ä.)

 

Durch den Eintrag dieser Substanzen in den Sickerschacht und in weiterer Folge durch die Abgabe dieser Stoffe über den Grundwasserstrom wurden bei den beweisgesicherten Entnahmestellen (in den betroffenen Trinkwasserbrunnen qualitativ nachgewiesen) folgende Substanzen gefunden:

 

flüchtige organische Komponenten:

-          Propanal (Propionaldehyd) - CAS 123-38-6

-          1-Propanol - CAS 71-23-8

-          2-Propenal (Acrolein) - CAS 107-02-8

-          Ethanol -CAS 64-17-5

-          2-Butanon - CAS 78-93-3

-          Dibutylphthalate - CAS 84-74-2

-          2-Ethylhexanol - CAS 104-76-7

 

schwerflüchtige organische Komponenten:

-          2-Pentencarbonsäure - CAS 6-98-2

-          4-Methylphenol - CAS 106-44-5

-          Propylenglycol, trimer - CAS 55956-25-7

 

Durch die Eintragsstelle (Sickerschacht Nordwest) und die Grundwasserströmung gelangten die unter Punkt 1) bis Punkt 4) näher beschriebenen Substanzen in die genannten Hausbrunnen.

 

Zumindest am .7.2005 wurde von Sachverständigen des Amtes der Oö. Landesregierung, Abteilung Wasserwirtschaft, Grund- und Trinkwasserwirtschaft, festgestellt, dass auch das erwähnte Auffanggefäß für die Druckentlastung der Kältemaschinen an diesem Tag randvoll gefüllt war.

 

Durch den ebenso auf dem Dach stehenden Silikonölabscheider gelangte abtropfendes Öl über eine darunter situierte Auffangwanne und zum Teil auch auf das Dach.

 

Ein funktionierendes Kontrollsystem zur Verhinderung des Austrittes der oben genannten chemischen Substanzen war im Tatzeitraum nicht eingerichtet.

 

Die in den Hausbrunnen vorgefundenen und oben näher beschriebenen chemischen Substanzen haben zu einer erheblichen und durch eine wasserrechtliche Bewilligung nicht gedeckte Grundwasserverunreinigung geführt. (Die Familien M, B und W mussten zumindest für die Dauer von rund drei Monaten über eine Notwasserversorgung mit Trinkwasser versorgt werden.)

 

Durch die Verwendung bzw. das Betreiben von weder wasser- oder gewerberechtlich noch nach anderen Rechtsmaterien genehmigten Anlagenteilen und zwar des Auffanggefäßes für Druckentlastung auf der Dachfläche Nordwest sowie des Silikonölabscheiders und durch auffallende Sorglosigkeit gelangten die genannten chemischen Substanzen über den Sickerschacht - Nordwest und in weiterer Folge über den Grundwasserstrom ins Grundwasser, wodurch eine erhebliche, nicht durch eine Bewilligung gedeckte Gewässerverunreinigung bewirkt wurde.

Dies wurde durch die Analysenergebnisse der gezogenen Proben sowie durch die Lichtbildaufnahmen beweisgesichert."

 

Das angefochtene Straferkenntnis wurde an die Firma S GmbH, vertreten durch den handelsrechtlichen Geschäftsführer Ing. T B sowie gemäß § 9 Abs.7 VStG auch an die S GmbH als haftende juristische Person zugestellt.

 

 

2.      Dagegen wurde von den Berufungswerbern rechtzeitig Berufung erhoben, der belangte Bescheid zur Gänze angefochten und formelle und inhaltliche Rechtswidrigkeiten vorgebracht.

 

Es wurde angeführt, dass als Bescheidadressat von der belangten Behörde die Firma S GmbH angeführt wurde, vertreten durch den handelsrechtlichen Geschäftsführer Ing. T B, richtigerweise aber Herr Ing. T B anzuführen gewesen wäre und nicht die Firma S GmbH.

 

Zudem sei dem Spruch des Verwaltungsstraferkenntnisses nicht zu entnehmen, woraus sich die dem Berufungswerber zur Last gelegte auffallende Sorglosigkeit oder vorsätzliche Gewässerverunreinigung ergebe. Im Spruch werde lediglich ein Sachverhalt wiedergegeben, ohne eine exakte Zuordnung des Tatverhaltens zur dem Berufungswerber zur Last gelegten Verwaltungsvorschrift vorzunehmen.

 

In der Sache selbst wurde ebenfalls im Einzelnen ausführlich vorgebracht, dass den Berufungswerbern die Verunreinigung nicht zuzurechnen bzw. auch eine solche Verunreinigung von diesen nicht erfolgt sei.

 

Weiters wurde auch vorgebracht, dass ein gerichtliches Strafverfahren gegen den Berufungswerber Ing. T B zur Zl. 12Hv103/06b vor dem Landesgericht Wels mit einem Freispruch geendet habe und im Strafverfahren sehr wohl die Umweltgefährdung iSd § 180 Abs.1 Z1 StGB verfahrensgegen­ständlich gewesen sei, sodass sich der Tatvorwurf mit dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren decke. Aufgrund des Freispruchs sei auch das Verwaltungs­strafverfahren einzustellen.

 

 

3.1.   Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verfahrensakt sowie Beischaffung und Durchsicht des gerichtlichen Strafaktes Zl. 12Hv103/06b des Landesgerichtes Wels.

 

3.2.   Für den Unabhängigen Verwaltungssenat steht fest, dass im strafgerichtlichen Verfahren auch die im Verwaltungsstrafverfahren maßgeblichen Gewässerverunreinigungen Gegenstand waren. Der Berufungswerber wurde wegen des Vergehens der vorsätzlichen Beeinträchtigung der Umwelt nach § 180 Abs.1 Z1 StGB gemäß § 259 Z3 StPO mit Urteil vom 13. April 2007 freigesprochen. Als Begründung wurde in der gekürzten Urteilsausfertigung gemäß § 488 Z7 (§ 458 Abs.3) StPO angeführt, dass kein Schuldbeweis erbracht werden konnte.

 

Die Zustellverfügung im erstinstanzlichen Straferkenntnis lautete:

"Firma S GmbH, vertreten durch den handelsrechtlichen Geschäftsführer Herrn Ing. T B, zH Herrn Rechtsanwalt Dr. T B".

 

3.3.   Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem erstinstanzlichen Verfahrensakt sowie aus dem angeforderten gerichtlichen Strafakt.

 

Da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass das angefochtene Straferkenntnis zu beheben sein wird, konnte eine öffentliche mündliche Verhandlung gemäß § 51e Abs.2 Z1 VStG entfallen.

 

 

4.      Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1.   Gemäß § 45 Abs.1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn

1.     die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht bewiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;

2.     der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;

3.     Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen.

 

Gemäß § 44a VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:

1.     die als erwiesen angenommene Tat;

2.     die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;

3.     die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;

4.     den etwaigen Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche;

5.     im Fall eines Straferkenntnisses die Entscheidung über die Kosten.

 

Gemäß § 137 Abs.3 Z10 WRG 1959 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 36.340 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer durch auffallende Sorglosigkeit oder vorsätzlich eine erhebliche, nicht durch eine Bewilligung gedeckte Grundwasserverunreinigung bewirkt (§ 31 Abs.1).

 

Gemäß § 137 Abs.6 WRG 1959 ist eine Übertretung nach Abs.1 bis 4 nicht zu bestrafen, wenn sie den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung erfüllt.

 

4.2.   Aus der Zustellverfügung am Beginn des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist rein schon von der Formulierung abzuleiten, dass diese primär an die Firma S GmbH und eben nur zu Handen ihres gesetzlichen Vertreters zugestellt worden ist. Dies ergibt sich schon daraus, dass zuerst die Firma und erst anschließend mit dem Zusatz "vertreten durch den handelsrechtlichen Geschäftsführer" angeführt wurde.

Aus der Gesamtstruktur des Verwaltungsstrafrechtes und den einzelnen Bestimmungen ergibt sich jedoch, dass nur eine natürliche Person für Verwaltungsübertretungen bestraft werden kann.

 

Aus dem erstinstanzlichen Spruch ist auch kein konkreter Vorwurf hinsichtlich des Verschuldens zu entnehmen, der aber aufgrund der angewendeten Strafbestimmung des § 31 Abs.3 Z10 WRG 1959 (arg. durch auffallende Sorglosigkeit oder vorsätzlich) Teil des Tatvorwurfes gewesen wäre. So hätte der Spruch des Straferkenntnisses konkret die auffallende Sorglosigkeit sprich grobe Fahrlässigkeit bzw. den Vorsatz und das Verhalten, woraus sich dieser Vorsatz ableitet, enthalten müssen.

 

Unabhängig davon, ob die oben dargestellten Mängel einer Sanierung im Berufungsverfahren zugängig sind, ist jedoch auszuführen, dass der Berufungswerber in einem gerichtlichen Strafverfahren wegen des Vorwurfs der vorsätzlichen Umweltgefährdung mangels Schuldbeweises freigesprochen wurde.

Aus diesem gerichtlichen Freispruch ist abzuleiten, da dieser nur mangels Verschulden erfolgte, dass das zuständige Gericht sehr wohl von der Erfüllung des Tatbestandes der vorgeworfenen gerichtlich strafbaren Handlung ausgegangen ist. Es konnte daher iSd § 137 Abs.6 WRG 1959 kein weiteres Verwaltungsstrafverfahren durchgeführt werden und würde eine Bestrafung auch dem Doppelbestrafungsverbot widersprechen.

 

Da somit eine Bestrafung des Herrn Ing. T B als natürliche Person gemäß § 9 Abs.1 VStG als zur Vertretung nach außen befugter strafrechtlicher Verantwortlicher nicht erfolgt, kann auch eine Haftung für die verhängten Geldstrafen bzw. Verfahrenskosten gemäß § 9 Abs.7 VStG für die S GmbH als juristische Person nicht zum Tragen kommen.

 

Da die Berufungen somit Erfolg hatten, entfallen auch sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Ilse Klempt

 

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