Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-251866/3/SR/Ri

Linz, 21.07.2008

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Mag. Christian Stierschneider über die Berufung der S S, geboren am  , F K Straße, L gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 26. Mai 2008, GZ 0015552/2008 wegen Übertretung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unzulässig - weil verspätet - zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 24 VStG iVm § 63 Abs.5 AVG und § 17 Abs.3 Zustellgesetz.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz hat der Berufungswerberin (im Folgenden: Bw) mit dem angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass sie es als Gewerbeinhaberin der Firma S S zu verantworten habe, dass "in der Pizzeria P zumindest am 26. März 2008, um 13.00 Uhr zwei namentlich genannte Personen in der Küche des angeführten Lokales beschäftigt waren, obwohl diese nicht vor Arbeitsantritt zur Pflichtversicherung aus der Krankenversicherung beim zuständigen Sozialversicherungsträger angemeldet" worden wären. Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden über die Bw Geldstrafen in der Höhe von insgesamt 1460,-- Euro verhängt. 

 

 

2. Die Bw hat am 7. Juli 2008 per Fax gegen das oben angeführte Straferkenntnis eine Berufung eingebracht.

 

In der Begründung führte die Bw im Wesentlichen aus, dass es sich bei der erstgenannten Person um einen zu Besuch weilenden Neffen der Familie und bei der zweitgenannten Person um einem Freund der Familie gehandelt habe. Zum Tatzeitpunkt hätten sich keine Gäste im Lokal befunden und beide Personen hätten die Erlaubnis besessen, Speisen für den Eigengebrauch zu kochen.

 

Erschließbar wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses beantragt.   

 

3. Das Magistrat der Landeshauptstadt Linz hat die Verwaltungsakte dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.  

 

4.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt und durch Vornahme einer telefonischen Erhebung beim zuständigen Postamt 4060. 

 

4.2. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

Das vorliegende Straferkenntnis wurde der Bw nachweislich am 6. Juni 2008 durch Hinterlegung an ihrer Wohnadresse mittels RSa-Brief zugestellt und von ihr am 18. Juni 2008 abgeholt.

 

Die mit 7. Juli 2008 datierte Berufung wurde jedoch erst am 7. Juli 2008 per Fax (Faxkennung: 07/07/08 16:29 FAX 4373267643414 ASSECURANZ-------) eingebracht.

 

Auf die Fristversäumung ging die Bw in der Berufungsbegründung nicht ein.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 63 Abs. 5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

Diese Bestimmung ist aufgrund des § 24 VStG auch im Verwaltungsstraf­verfahren anzuwenden.

 

Gemäß § 17 Abs. 3 erster Satz Zustellgesetz ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter iSd § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

 

5.2. Der Umstand, dass die Bw die Berufung per FAX erst am 7. Juli 2008 und somit verspätet eingebracht hat, ist aufgrund des Akteninhaltes offensichtlich. Der letzte Tag der Berufungsfrist wäre der 20. Juni 2008 gewesen.  

 

Die Berufung war daher als unzulässig, weil verspätet zurückzuweisen.

 

Bei der Berufungsfrist handelt es sich um eine gesetzliche Frist, deren Verlängerung dem UVS nicht zuseht. Es ist daher eine inhaltliche Prüfung des Berufungsvorbringens nicht möglich.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Mag. Christian Stierschneider

 

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