Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162817/14/Sch/Ps

Linz, 10.06.2008

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn Mag. R J H, geb. am, K, W, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 30. November 2007, Zl. VerkR96-2266-2007, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 9. Mai 2008 zu Recht erkannt:

 

I.                   Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.                Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 40 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 30. November 2007, Zl. VerkR96-2266-2007, wurde über Herrn Mag. R J H wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 52 lit.a Z10a StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von 200 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen, verhängt, weil er am 17. Februar 2007 um 15.38 Uhr in der Gemeinde Linz, A1 Westautobahn, Richtungsfahrbahn Salzburg bei Strkm. 168,100, als Lenker des Pkw mit dem Kennzeichen die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 67 km/h überschritten habe. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu seinen Gunsten abgezogen.

 

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 20 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Dem angefochtenen Straferkenntnis liegt eine routinemäßige Geschwindigkeits­messung mittels geeichtem Lasergerät durch ein Organ der Autobahnpolizei­inspektion Haid auf der A1 Westautobahn, Richtungsfahrbahn Salzburg, kurz vor dem Knoten Linz, zugrunde. Der Standort des Beamten war bei Autobahnkilometer 168,234, das ist, wie ein kürzlich vom unterfertigten Mitglied des Oö. Verwaltungssenates durchgeführter Lokalaugenschein ergeben hat, der Bereich einer Betriebsausfahrt. Gemessen wurde der ankommende Verkehr, gegenständlich befand sich der Messpunkt bei Autobahnkilometer 168,100. Beim Berufungswerber wurde vom Beamten eine Geschwindigkeit von 173 km/h vom Gerät abgelesen, nach Abzug der Verkehrsfehlergrenze war von einer Geschwindigkeit von 167 km/h auszugehen.

 

Laut Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 5. Dezember 2001, Zl. 314.501/61-III/10-01, ist auf der Richtungsfahrbahn Salzburg der A1 Westautobahn zwischen Autobahnkilometer 167,360 und Autobahnkilometer 175,180 eine erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h festgelegt. Laut entsprechendem Kundmachungsvermerk des Autobahnmeisters der Autobahnmeisterei Ansfelden vom 19. Dezember 2001 ist die Verordnung durch Aufstellung der entsprechenden Verkehrszeichen an diesem Tag kundgemacht worden, aktuell besteht beim erstgenannten Autobahnkilometer eine Überkopfanlage mit elektronischer Anzeigevorrichtung.

 

Laut Polizeianzeige ist der Berufungswerber in der Folge angehalten worden, wobei er angegeben habe, dass er noch nie eine Verwaltungsübertretung begangen habe und ihm diese unendlich leid tue.

 

Nach Durchführung des üblichen Verwaltungsstrafverfahrens hat die Erstbehörde das nunmehr in Berufung gezogene Straferkenntnis erlassen.

 

Zum Berufungsvorbringen ist zu bemerken, dass dieses im Wesentlichen formelle Einwendungen beinhaltet. So werden die Zuständigkeit der Erstbehörde zur Abführung des Verwaltungsstrafverfahrens in Abrede gestellt, die Rechtswidrigkeit der oben angeführten Verordnung eingewendet sowie wird angeregt, diese Verordnung beim Verfassungsgerichtshof anzufechten.

 

Im Hinblick auf die vom Berufungswerber beantragte Verhandlung und seinen Wohnsitz in W – neben dem im Bezirk F –, an dem er sich laut eigenen Angaben überwiegend aufhält, und der dadurch gegebenen Entfernung zum Amtsitz der Berufungsbehörde in Linz ist seitens des Oö. Verwaltungssenates mit Schreiben vom 6. März 2008 zur Festsetzung eines Termins, dessen Wahrnehmung dem Berufungswerber möglich ist, mit ihm in Verbindung getreten worden. Dabei wurde auch schon vorweg zu seinen Einwendungen Stellung genommen und gelten die getroffenen Aussagen auch für die Berufungs­entscheidung.

 

Zur Zuständigkeit der Erstbehörde zur Erlassung des angefochtenen Straferkenntnisses wird wie schon in dem erwähnten Schreiben bemerkt, dass das Verwaltungsstrafverfahren von der Tatortbehörde, der Bundespolizeidirektion Linz, gemäß § 29a VStG an die Wohnsitzbehörde, die Bezirkshauptmannschaft Freistadt, abgetreten wurde. Der Berufungswerber verfügt unbestrittenerweise über zwei Wohnsitze, einer davon im Bezirk F. Nach Ansicht der Berufungsbehörde ist es für eine Abtretung nach § 29a VStG nicht relevant, welcher der beiden Wohnsitze vom Berufungswerber häufiger frequentiert wird. Allenfalls könnte sich eine Zustellproblematik iSd § 17 Abs.3 Zustellgesetz ergeben, im vorliegenden Verfahren sind solche Probleme aber nicht aufgetreten.

 

Zur Abtretung wird auf die einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, der solche Vorgänge im Regelfall als Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens ansieht (vgl. etwa VwGH vom 17.03.1999, Zl. 99/03/0364).

 

Was die vermeintliche Gesetzwidrigkeit der oben angeführten Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betrifft, wird die Ansicht des Berufungswerbers gleichfalls nicht geteilt. Entgegen seiner Meinung liegt die Zuständigkeit dieses Ministers sehr wohl vor (vgl. § 94 Z2 StVO 1960). Die Einwendungen im Hinblick auf eine angebliche Gemeindezuständigkeit (Tatort im "Ortsgebiet von Linz") gehen an der Rechtslage völlig vorbei, da die Straßenverkehrsordnung 1960 die oben angeführte Zuständigkeit des Bundesministers ausdrücklich vorsieht. Solche Verordnungen können daher keinesfalls im eigenen Wirkungsbereich einer Gemeinde iSd § 94d StVO 1960 erlassen werden. Ebenso wenig kann eine Autobahn in einem Ortsgebiet gelegen sein (vgl. § 53 Abs.1 Z17a StVO 1960).

 

Zur Erforderlichkeit der gegenständlichen Geschwindigkeitsbeschränkung auf 100 km/h auf der Richtungsfahrbahn Salzburg (auch auf der Richtungsfahrbahn Wien) zwischen den Autobahnknoten Linz und Haid ist zu bemerken, dass diese auch ohne detaillierte Einsichtnahme in den bezughabenden Verordnungsakt auf der Hand liegt. Wie Verkehrszählungen immer wieder belegt haben, ist dieses Autobahnteilstück eines der am meisten befahrenen in ganz Österreich. Dazu kommen noch mehrere stark frequentierte Auf- und Abfahrten. Auch wenn das Autobahnteilstück seit einigen Jahren nach einem entsprechenden Ausbau leistungsfähiger geworden ist, ändert dies nichts daran, dass aus Gründen der Verkehrssicherheit eine Fahrgeschwindigkeit von 130 km/h nicht verträglich wäre. Eine Gesetzwidrigkeit der Verordnung wegen eines nicht hinreichenden Grundes zur Erlassung derselben iSd § 43 Abs.1 StVO 1960 kann daher nicht erblickt werden. Eine Anfechtung der Verordnung kommt somit für den Oö. Verwaltungssenat nicht in Betracht. Dazu ist der Vollständigkeit halber anzufügen, dass vom Berufungswerber auch bei der Oö. Landesregierung eine solche Anregung deponiert wurde, der aber auch nicht nachgekommen werden wird. Laut begründeter Stellungnahme der Oö. Landesregierung vom 26. Mai 2008, Zl. Verf-701676/1-2008-May, wird von der Möglichkeit einer abstrakten Normprüfung beim Verfassungsgerichtshof nicht Gebrauch gemacht.

 

Zur abgeführten Berufungsverhandlung ist zu bemerken, dass diese auf entsprechenden Antrag des Berufungswerbers hin anberaumt und durchgeführt wurde. Allerdings sind weder der Berufungswerber noch die Erstbehörde (letztere entschuldigt) zur Verhandlung erschienen. Der Berufungswerber hat sein Nichterscheinen ebenfalls angekündigt mit der Begründung, dass er Berufung in einem Verwaltungsstrafverfahren der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land zu Zl. UR96-1255-2007 einbringen werde, bei dem ein von ihm so bezeichneter "Fortsetzungszusammenhang" mit dem schon hier verfahrensgegenständlichen Delikt gegeben sei. Die Verhandlung solle zusammen mit jener in dem erwähnten weiteren Verfahren erfolgen.

 

Seitens des Oö. Verwaltungssenates wurde unbeschadet dessen die Berufungsverhandlung abgeführt, da keinerlei Notwendigkeit oder Sinnhaftigkeit an der vom Berufungswerber vorgeschlagenen Vorgangsweise erblickt werden konnte (laut Vorbringen des Berufungswerbers wird es sich bei dem zweiten Verfahren wohl um die Beurteilung eines Formalbescheides handeln, auch kann aufgrund des aus der Geschäftszahl des erstbehördlichen Aktes hervorleuchtenden Rechtsgebietes durch das unterfertigte Mitglied des Oö. Verwaltungssenates die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedes erkannt werden etc.).

 

Zumal der Berufungswerber die ihm zur Last gelegte Geschwindigkeits­überschreitung von Anfang an eingestanden hat, wurde für die Berufungs­verhandlung nicht in Aussicht genommen, ein diesbezügliches Beweisverfahren abzuführen. Es hat sich daher auch die Ladung des Meldungslegers als Zeugen erübrigt. Sohin war bei der Verhandlung außer dem Verhandlungsleiter keine weitere Person anwesend, eine Notwendigkeit der Übermittlung des Verhandlungsprotokolls, wie vom Berufungswerber nach seiner Absage der Verhandlungsteilnahme gewünscht, wird nicht gesehen.

 

Zur Strafbemessung wird bemerkt:

§ 99 Abs.2c Z9 StVO 1960 sieht für Geschwindigkeitsüberschreitungen außerhalb des Ortsgebietes im Ausmaß von mehr als 50 km/h des Erlaubten einen Geldstrafrahmen von 72 Euro bis 2.180 Euro vor. Die von der Erstbehörde festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von 200 Euro liegt daher im Bereich von etwa 10 % der Strafobergrenze und kann daher schon aus diesem Grund nicht als überhöht angesehen werden. Der Milderungsgrund der verwaltungsstraf­rechtlichen Unbescholtenheit des Berufungswerbers wurde hiebei ausreichend berücksichtigt.

 

Der angesprochenen Anwendung des § 21 Abs.1 VStG stand entgegen, dass derartig massive Geschwindigkeitsüberschreitungen einem Lenker im Regelfall nicht mehr bloß fahrlässig unterlaufen, sondern – zumindest bedingt – vorsätzlich in Kauf genommen werden. Es liegt daher keinesfalls mehr geringfügiges Verschulden vor, welches Voraussetzung für ein Absehen von der Strafe wäre. Aber auch kann nicht mehr von unbedeutenden möglichen Folgen der Tat die Rede sein, da gravierende Geschwindigkeitsüberschreitungen immer wieder die Ursache schwerer Verkehrsunfälle sind. Es liegt also keines der beiden – im Übrigen kumulativ geforderten – Erfordernisse für eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG vor.

 

Auch wenn man davon ausgeht, dass die Einkommensverhältnisse des Berufungswerbers möglicherweise unterdurchschnittlich sind, muss ihm dennoch die Bezahlung der Verwaltungsstrafe zugemutet werden. Eine Herabsetzung der Geldstrafe alleine aus solchem Grund konnte in Anbetracht der obigen Ausführungen zum Unrechtsgehalt der Tat und zum Verschulden hieran nicht erfolgen.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 [ab 1. Juli 2008: 220] Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

Beachte: 

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.

VfGH vom 16. Juni 2009, Zl.: B 1384/08-9

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.

VwGH vom 26. Jänner 2010, Zl.: 2009/02/0252-7

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