Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163413/2/Br/Ka

Linz, 05.08.2008

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch dessen  Mitglied Dr. Bleier  über die gegen das Strafausmaß gerichtete Berufung des Herrn B I, geb.   , S, betreffend den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 25. Juni 2008, Zl. VerkR96-11811-2008-Heme, zu Recht:

 

I.       Der Berufung wird im Punkt 4. u. 7 mit der Maßgabe Folge gegeben, dass in diesen Punkten gemäß § 21 VStG von der Verhängung einer Strafe abgesehen wird.

         Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen;

II.     Im Punkt 4. u. 7. entfallen Verfahrenskostenbeiträge. Im Übrigen werden zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten als Kosten für das Berufungsverfahren 38 Euro auferlegt;

 

 

Rechtsgrundlagen:

I. § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004 - AVG iVm § 19 Abs.1 u. 2, § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.2 Z3 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002 - VStG.

II. § 66 Abs.1 u. § 64 Abs.1 u. 2 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die mit der Strafverfügung vom 24.4.2008 in Höhe von ursprünglich insgesamt  366 Euro und im Nichteinbringungsfall mit 272 Stunden festgesetzte Strafausmaß in der Geldstrafe auf 230 Euro und in der Ersatzfreiheitsstrafe auf 164 Stunden ermäßigt.

 

 

1.1. Die Behörde erster Instanz begründete das Strafausmaß im Ergebnis mit dem Hinweis auf das Einspruchs-(Strafberufungs-)vorbringen. Auf vier rechtskräftige Vormerkungen des Berufungswerbers wurde ebenso wie auf sein monatliches Einkommen in Höhe von 180,-- Euro und seine Sorgepflicht für zwei Kinder hingewiesen.

 

 

 

2. In der auch gegen dieses Strafausmaß fristgerecht protokollarisch bei der Behörde erster Instanz eingebrachten Berufung vermeint der Berufungswerber die Strafe sei unter Hinweis auf die Sorgepflicht für seine zwei Kinder immer noch zu hoch.

 

 

3. Die Behörde erster Instanz hat den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt; somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser ist, da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied zur Entscheidung berufen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war ob der bloßen Strafberufung nicht erforderlich (§ 51e Abs.3 Z2 VStG).

 

 

3.1. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den erstbehördlichen Verfahrensakt, woraus sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt ergibt.

 

 

4. Der Berufungswerber legt in seiner abermaligen Strafberufung nicht dar inwiefern auch diese Geldstrafe "zu hoch" sein sollte.

Unbestritten ist, dass er ein mit mehreren erkennbaren Mängeln behaftetes Kraftfahrzeug im öffentlichen Verkehr verwendet hatte. Schon dies belegt das der Berufungswerber offenbar die Sach- u. Rechtslage verkennt und mit seinem pauschalen Vorbringen für ihn rechtlich nichts zu gewinnen ist.

 

 

5. Zur Strafzumessung hat der Oö. Verwaltungssenat in der Strafzumessung nun erwogen:

 

5.1. Die gemäß § 19 Abs.1 VStG normierte allgemeine Strafbemessungsregel stellt ausschließlich auf objektive Umstände ab. Auf subjektive Tatsachen (etwa geringes Verschulden) ist im ordentlichen Verfahren gemäß § 19 Abs.2 VStG auch auf sämtliche Strafbemessungsgründe Bedacht zu nehmen. Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber im § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde, in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist. Daher vermag in den  mit Ausnahme zu Punkt 4.) u. 7.) verhängten Geldstrafe im Ausmaß von jeweils nur 190 Euro und der Ersatzfreiheitsstrafe von 132 Stunden ein Ermessensfehler bei der Strafzumessung nicht erblickt werden.

Zu den Lichtdefekten ist auszuführen, dass diese hier während des Tages festgestellt wurden, sodass hinsichtlich des unbekannten Zeitpunktes und wohl unerwarteten Auftretens eines derartigen Defekts  weder ein relevantes Verschulden noch ein erkennbarer Tatunwert feststellbar ist. Die Bindung an den Schuldspruch besteht in diesen Punkten angesichts der durch die bloße Strafberufung eingetretenen Rechtskraft.

 

Die Strafberufung war  abgesehen von den zur Tageszeit bestehenden Lichtdefekten als unbegründet abzuweisen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichts­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. B l e i e r

 

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