Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100007/8/Weg/kf

Linz, 25.06.1991

VwSen - 100007/8/Weg/kf Linz, am 25.Juni 1991 DVR.0690392 - & K W C, N/I.; Straferkenntnis wegen Übertretung der StVO 1960 - Berufung

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Einzelmitglied W.Hofrat Dr. Wegschaider über die Berufung des K W C, N/I., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 1. März 1991, VerkR 96/8895/1990/Däu, aufgrund des Ergebnisses der am 23. Mai 1991 stattgefundenen öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

I. a) Der Berufung hinsichtlich der Übertretung nach § 4 Abs.1 lit.c StVO 1960 wird stattgegeben, der diesbezügliche Teil des Straferkenntnisses samt dazugehörigem Strafkostenanteil behoben und das Verfahren eingestellt.

b) Die Berufung hinsichtlich der Übertretung nach § 4 Abs.5 StVO wird abgewiesen und der diesbezügliche Teil des Straferkenntnisses vollinhaltlich bestätigt.

II. Verfahrenskosten: Als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren hat der Berufungswerber 200,-Schilling (20 % der verhängten Geldstrafe) zu entrichten.

Rechtsgrundlage: zu I. a): § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 24, 31 Abs.1, 44a, 45 Abs.1 Z.3 und 51 Abs.1 VStG zu I. b): § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 24, 19 und 51 Abs.1 VStG zu II.: § 64 VStG E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis hat mit Straferkenntnis vom 1. März 1991, VerkR 96/8895/1990/Däu, über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretungen nach 1.) § 4 Abs.1 lit.c i.V.m. § 99 Abs.2 lit.a StVO 1960 und 2.) § 4 Abs.5 i.V.m. § 99 Abs.3 lit.b StVO 1960 Geldstrafen von 1.) 2.000,-Schilling und 2.) 1.000,-- Schilling und für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1.) 48 Stunden und 2.) 24 Stunden verhängt, weil er es am 14. Dezember 1990 gegen 20.30 Uhr in N/I., Güterweg Sp, auf Höhe des Hauses als Lenker des PKWs unterlassen hat, nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden, bei dem sein Verhalten am Unfallort in ursächlichem Zusammenhang stand, 1. an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und 2. die nächste Sicherheitsdienststelle ohne unnötigen Aufschub zu verständigen, obwohl ein gegenseitiger Nachweis von Name und Anschrift der Unfallbeteiligten unterblieben ist. Außerdem wurde er zum Ersatz des Verfahrenskostenbeitrages in der Höhe von 300,-- Schilling verpflichtet.

Diesem Straferkenntnis liegen zugrunde eine Anzeige des Gendarmeriepostens Ried im Innkreis vom 17. Dezember 1990 sowie die niederschriftlich festgehaltenen Äußerungen des Berufungswerbers vom 22. Jänner 1991, des Zeugen P J vom 29. Jänner 1991 sowie die Stellungnahme des Berufungswerbers vom 12. Februar 1991.

Gegen dieses Straferkenntnis brachte der Berufungswerber mit undatiertem Schreiben Berufung ein, die am 13. März 1991 bei der Bezirkshauptmannschaft Gmunden einlangte.

I.2. Die Berufung ist rechtzeitig. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Da keine 10.000,-- Schilling übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch ein Einzelmitglied zu entscheiden. Ein ausdrücklicher Verzicht auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von den Parteien nicht abgegeben, weshalb gemäß § 51e VStG für den 20. Juni 1991 in den Amtsräumlichkeiten der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt und auch durchgeführt wurde.

I.3. Es ist unstrittig, daß der Berufungswerber am 14. Dezember 1990 den PKW lenkte und gegen 20.30 Uhr in N/I. auf dem Güterweg Sp, auf der Höhe des Hauses, einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht und es in der Folge unterlassen hat, ohne unnötigen Aufschub die nächste Sicherheitsdienststelle zu verständigen, obwohl ein gegenseitiger Nachweis von Name und Anschrift der Unfallbeteiligten unterblieben ist. Vielmehr vermeinte der Berufungswerber, durch die Anbringung eines Zettels zwischen Scheibenwischer und Windschutzscheibe des beschädigten Fahrzeuges und dem Vermerk "Habe ihren Wagen gestreift! Telefon" seinen Verpflichtungen nachgekommen zu sein. Er hat nach dem Unfall telefonisch mit seinem Pflegevater (einen Versicherungsvertreter) Kontakt aufgenommen, der in darin bestärkte, daß er damit seinen Verpflichtungen nach Verursachung eines Verkehrsunfalles mit Sachschaden im Sinne des Gesetzes nachgekommen sei. Der Verkehrsunfall wurde schließlich vom Unfallgegner zirka vier Stunden später beim Gendarmerieposten Ried im Innkreis zur Anzeige gebracht. Der Beschuldigte selbst verließ mit seinem leicht beschädigten PKW nach dem Telefonat mit seinem Vater den Unfallort und war erst am Nachmittag des nächsten Tages für die Gendarmerie zum Zwecke der Protokollierung des Unfalles ereichbar.

Der eben geschilderte Sachverhalt ist - wie ausgeführt unstrittig, der Beschuldigte vermeint allerdings, daß dies kein Fall von Fahrerflucht sei und ersucht um Aufhebung des Straferkenntnisses. Die mündliche Verhandlung brachte hinsichtlich des sich aufgrund der Aktenlage ohnehin deutlich darstellenden Sachverhaltes keine neuen rechtsrelevanten Aufschlüsse.

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

a) Zur Übertretung nach § 4 Abs.1 lit.c StVO 1960:

Gemäß § 4 Abs.1 lit.c StVO 1960 haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken.

Dem erstinstanzlichen Verfahren ist nicht zu entnehmen, durch welche konkrete Tathandlung oder Unterlassung es der Berufungswerber unterlassen hätte, an der Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken. Die Nennung der konkreten Tathandlung ist aber zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens und damit für die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat erforderlich. Der gesamte Akt (von der Anzeige bis zum Straferkenntnis) enthält auch nicht andeutungsweise, welche konkrete Handlung oder Unterlassung dem Beschuldigten zum Vorwurf gemacht wird.

Die Äußerung des Behördenvertreters anläßlich der mündlichen Verhandlung, daß nämlich nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden ohne Identitätsnachweis Verständigungspflicht im Sinne des § 4 Abs.5 StVO 1960 bestehe, welche auch die Mitwirkungspflicht nach § 4 Abs.1 lit.c nach sich ziehe, ist richtig, ändert aber nichts an der ausjudizierten Tatsache (vgl. z.B. VwGH vom 12. April 1985, 85/18/0205), daß im Sinne des § 44a VStG die Tat entsprechend zu konkretisieren ist.

Eine Konkretisierung und damit Heilung dieses rechtserheblichen Mangels durch die Berufungsbehörde war im Hinblick auf § 31 Abs.1 und Abs.2 VStG nicht mehr möglich, weil seit der Tat schon mehr als sechs Monate verstrichen sind.

b) Zur Übertretung nach § 4 Abs.5 StVO 1960:

Gemäß § 4 Abs.5 StVO 1960 haben jene Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang steht, die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die Unfallbeteiligten oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.

Weder die Anbringung eines Zettels an der Windschutzscheibe noch ein Telefongespräch sind geeignet, im Sinne der zitierten Gesetzesbestimmung einen die Meldepflicht nicht entstehen lassenden Identitätsnachweis zu begründen (vgl. VwGH vom 23. Oktober 1986, 86/02/0064 bzw. VwGH 9. Juli 1964, 245/64).

Es bestand also seitens des Rechtsmittelwerbers die Verpflichtung, die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle ohne unnötigen Aufschub von dem Unfall zu verständigen.

Es ist unstrittig, daß der Berufungswerber erst am nächsten Nachmittag (ca. 20 Stunden später) über Aufforderung seitens der Gendarmerie am Gendarmerieposten Ried erschien. Er ist damit der Verständigungspflicht nicht nur nicht ohne unnötigen Aufschub sondern überhaupt nicht nachgekommen. Im übrigen sind keine Gründe vorgebracht worden, aus denen ein nötiger Aufschub abgeleitet werden könnte. Der Berufungswerber hat nach dem Verkehrsunfall einen als privat zu bezeichnenden Besuch absolviert.

Zur Strafhöhe wird bemerkt, daß diese in Anbetracht des vorgegebenen Strafrahmens am Ende des ersten Zehntels angesiedelt ist und somit unter Berücksichtigung des Einkommens (9.000,-- Schilling pro Monat) und keiner Sorgepflichten als das unterste Maß anzusehen ist. Unterschiedlich zur Erstbehörde wird jedoch die völlige Unbescholtenheit des Berufungswerbers als mildernd gewertet und der im Straferkenntnis angeführte Erschwerungsgrund, das Übertretungen im Sinne des § 4 StVO 1960 zu den schwersten Verstößen zählen, nicht als ein solcher anerkannt (Doppelverwertungsverbot).

Das der unabhängige Verwaltungssenat trotz dieser in der Begründung des Straferkenntnisses unrichtigen Bewertungen von Erschwerungs- und Milderungsgründen die Strafe nicht herabsetzt, liegt wie schon ausgeführt darin, daß der gesetzliche Strafrahmen nur zu einem Zehntel ausgeschöpft wurde und daß die verhängte Strafe inklusive den Verfahrenskosten nur zirka ein Zehntel des monatlichen Nettoeinkommens beträgt.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

II. Die Vorschreibung des Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

H i n w e i s :

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. Wegschaider 6

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