Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520897/12/Bi/Se

Linz, 23.06.2008

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger nach Aufhebung des h. Erkenntnisses vom 14. März 2005, VwSen-520897/2/Bi/Da, durch das Erkenntnis des Verwaltungs­gerichts­hofes vom 20. Mai 2008, 2005/11/0091-6, über die Berufung des Herrn E P, M, vertreten durch RA Dr. J P, M, vom 7. März 2005 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Braunau/Inn vom 24. Februar 2004, VerkR21-81-2005/BR, wegen Entziehung der Lenkberechtigung, Lenkverbot und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung dagegen, zu Recht erkannt:

 

     Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde dem Berufungswerber (Bw) die von der BH Braunau/Inn am 6. Juli 2004, VerkR20-1634-2004/BR, für die Klassen B und EzB bis 6. Juli 2005 befristet erteilte Lenkberechtigung gemäß §§ 7 Abs.1 und 3 Z13, 24 Abs.1 Z1, 25 Abs.1 und 3 FSG wegen mangelnder Verkehrszuver­lässig­keit entzogen, gemäß §§ 25 Abs.1 und 3, 5 Abs.4 und 27 Abs.1 Z1 FSG ausgesprochen, dass für die Dauer von drei Monaten, gerechnet ab 1. Februar 2005, dh bis 1. Mai 2005, keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf, gemäß §§ 32 Abs.1 Z1, 7 Abs.1 und 3 Z13, 24 Abs.1 Z1 und 25 Abs.1 und 3 FSG für den selben Zeitraum das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leicht­kraft­fahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen verboten und gemäß § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung einer allenfalls gegen die vorigen Spruchab­schnitte dieses Bescheides einzubringenden Berufung im Interesse des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug ausgeschlossen.

2. Mit Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Ober­österreich vom 14. März 2005, VwSen-520897/2/Bi/Da, wurde der Berufung insofern teil­weise Folge gegeben, als das Lenkverbot behoben, der angefochtene Bescheid des Bezirkshauptmannes von Braunau/Inn jedoch bestätigt wurde. Dieses Erkennt­nis wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Mai 2008 wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts behoben, sodass durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied (§ 67a Abs.1 2.Satz AVG) nun neuerlich über die – nun wieder offene – Berufung des Bw zu entscheiden ist. Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 67d Abs.1 AVG). 

 

3. Der VwGH hat in seinem Erkenntnis ausgeführt, dass die Rechtsansicht des UVS im Hinblick auf das Vorliegen einer bestimmten Tatsache im Sinne des § 7 Abs.3 Z13 FSG im Gegensatz zur Auffassung des Bw, der Umstand, dass er entgegen dem Bescheid der BH Braunau/Inn vom 6. Juli 2004 den geforderten CD-Tect-Wert erst ver­spätet am 18. Jänner 2005 vorgelegt habe, keine bestimmte Tatsache im Sinne des Z13 begründen könne, zumal es sich dabei nicht um eine "ärztliche Kontroll­untersuchung" sondern um eine "sonstige vorge­schriebene Auflage" im Sinne der Z14 handle, die erst bei einem wiederholten Verstoß (der aber nicht angelastet sei) eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs.3 FSG darstelle, im Sinne des § 7 Abs.6 letzter Satz FSG richtig sei: darin sei festgelegt, dass die in Rede stehende Auflage dann als nicht eingehalten gilt, wenn der Befund oder das ärztliche Gutachten nicht innerhalb einer einwöchigen Nachfrist der Behörde vorgelegt wird, sodass kein Raum für die Annahme des Bw, es reiche aus, wenn die Vorlage vor Erlassung des Entziehungsbescheides erfolge, bleibt.

Entsprechend der Rechtsansicht des VwGH war aber davon auszugehen, dass zum Zeitpunkt der Erlassung des nun aufgehobenen Erkenntnisses des UVS vom 14. März 2005 die Annahme im Sinne des § 25 Abs.3 FSG (wonach bei Ent­ziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit eine Entziehungsdauer von weniger als drei Monaten nicht festgesetzt werden darf), der Bw werde für einen Zeitraum von mindestens drei Monaten verkehrunzuverlässig sein, nicht (mehr) zutrifft, eine Entziehung der Lenkberechtigung nicht (mehr) ausgesprochen werden darf.

Auf dieser Grundlage war nunmehr in rechtlicher Hinsicht spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro (ab 1. Juli 2008 220 Euro) zu entrichten.

 

 

Mag. Bissenberger

 

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