Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163298/7/Bi/Ka

Linz, 04.08.2008

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn Dr. W F, Am F, vom 5. Juni 2008 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Freistadt vom 20. Mai 2008, VerkR96-2322-2007, wegen Übertretung der StVO 1960, aufgrund des Ergeb­nisses der am 17. Juli 2008 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungs­verhandlung zu Recht erkannt:

 

I.  Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

II. Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz den Betrag von 8 Euro, ds 20 % der verhängten Strafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i und 19 VStG

zu II.: § 64 VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 2 Abs.1 Z1 KPZ-Überwachungs­verordnung iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 40 Euro (14 Stunden EFS) verhängt, weil er am 31. Mai 2007, 15.25 Uhr, in Freistadt, nächst dem Haus Promenade    (Marianum), den Pkw   , ein mehrspuriges Fahr­zeug in einer Kurzparkzone abgestellt habe, ohne dieses für die Dauer des Abstellens mit einer Parkscheibe versehen zu kennzeichnen.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 4 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 17. Juli 2008 wurde auf dem ggst Parkplatz eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Bw, des Vertreters der Erstinstanz G G und des Zeugen W E durchgeführt. Auf die mündliche Verkündung der Berufungsentscheidung wurde verzichtet. 

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, er habe an sich im Zentrum einen Dauerparkplatz, der aber am 31. Mai 2007 wegen des Hamburger Fischmarktes nicht zugänglich gewesen sei. Er sei daher, wie in letzter Zeit auch bei anderen Veranstaltungen und Märkten, gezwungen gewesen, auf den Marianumsparkplatz auszuweichen und sei als Linkseinbieger auf den Parkplatz eingefahren, wobei er auf den dort generell starken Gegenverkehr achten habe müssen, und die Kurzparkzonentafel übersehen, zumal diese auch in seinen Augen unzureichend sei. Er habe eine Organstrafverfügung erhalten und die Kundmachung der Kurz­park­zone in Fotos festgehalten. Die Erstinstanz habe entgegen seinem Ansinnen kein Ermittlungsverfahren durchgeführt. Mittlerweile seien die hier am Vorfallstag ebenfalls links und rechts der Einfahrt angebrachten Tafeln "Parken 3 Stunden gebührenfrei" entfernt worden. Außerdem sei er auch schon von Rechtsein­biegern angesprochen worden, die ihn gefragt hätten, was denn hier gelte, weil von der anderen Seite kommend nur Werbungen und Wegweiser, nicht aber die Kurzparkzonentafel zu sehen sei. Auch das spreche dafür, dass die Kund­machung unzureichend sei.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen münd­lichen Berufungsverhandlung am genannten Parkplatz in Anwesenheit beider Parteien sowie des Leiters des B F, der unter der Wahr­heitspflicht des § 289 StGB zeugenschaftlich vernommen wurde.

 

Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

Der Bw hat im Stadtzentrum einen Dauerparkplatz, den er am Vorfallstag wegen einer Veranstaltung nicht benutzen konnte. Als Ausweiche bot sich der genannte Marianumparkplatz an, den der Bw als aus Richtung Linz kommender Pkw-Lenker als Linkseinbieger erreichte. Der genannte Parkplatz liegt direkt an der B310, die im Stadtgebiet Freistadt die Bezeichnung Promenade trägt und eine Hauptver­kehrs­ader mit entsprechend starkem Verkehrsaufkommen darstellt. Zur Prome­nade hin hat der Marianumsparkplatz eine entsprechend breite Ein- und Ausfahrt und war zum Vorfallszeitpunkt als Kurzparkzone so gekennzeichnet, dass auf der rechten Seite der Einfahrt das Vorschriftszeichen "Kurzparkzone" mit der näheren Erläuterung "Parkdauer 180 Minuten – werktags – Mo - Fr 8.00 bis 18.00 Uhr, Sa 8.00 bis 12.00 Uhr", der Zusatztafel "ganzer Platz" und darunter die Zusatztafel "Parken 3 Stunden gebührenfrei" angebracht war und auf der rechten Seite der Ausfahrt das Vorschriftszeichen "Ende der Kurzparkzone" und auf der Rückseite für den aus Richtung Promenade ankommenden Verkehr lesbar die Tafel "Parken 3 Stunden gebührenfrei" angebracht war. Die Ein/Aus­fahrt war über die gesamte Breite mit blauer breiter Bodenmarkierung gekenn­zeichnet. Der Bw machte geltend, er habe als Linkseinbieger aufgrund des Rück­staus vom Rotlicht der VLSA bei der Kreuzung Promenade/Marianumstraße auf eine Möglichkeit der Einfahrt warten müssen. Das Vorschriftszeichen "Kurzpark­zone" war und ist immer noch in rechtem Winkel zur Promenade angebracht, wie sich bei der Verhandlung ergeben hat; lediglich die Tafeln mit der Aufschrift "Parken 3 Stunden gebührenfrei" wurden zwischenzeitig entfernt, laut Aussage des Zeugen im Auftrag des Amtsleiters und des Leiters der Bauabteilung. 

 

Bei der Verhandlung hat der Bw seine Beweggründe erläutert und eine unzu­reichende Kundmachung der Kurzparkzone geltend gemacht. Dieser Meinung sei er auch deshalb, weil ihn schon Personen darauf angesprochen hätten, die aus Richtung Tschechien gekommen seien und wegen der dort vor dem Parkplatz für diese Verkehrsteilnehmer lesbar angebrachten Werbungen und Wegweiser die Kurzparkzonenkennzeichnung nicht gesehen hätten. Er sei sich aber bewusst, dass dieses Argument für ihn als Linkseinbieger nicht gelten könne.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 52 lit.a Z13 lit.d StVO 1960 zeigt das Vorschriftszeichen "Kurzpark­zone" den Beginn einer Kurzparkzone an. Wird dieses Zeichen auf der linken Straßenseite angebracht, so bezieht sich die Kurzparkzonenregelung nur auf diese Straßenseite. Im unteren Teil des Zeichens oder auf einer Zusatztafel ist die Zeit, während der die Kurzparkzonenregelung gilt, und die zulässige Kurz­park­dauer anzugeben. Falls für das Abstellen eines Fahrzeuges in einer Kurz­parkzone aufgrund abgabenrechtlicher Vorschriften eine Gebühr zu ent­richten ist, so ist auf diesen Umstand durch das Wort "gebührenpflichtig", das im unteren Teil des Zeichens oder auf einer Zusatztafel anzubringen ist, hinzuweisen.

 

Mit Verordnung des Bürgermeisters von Freistadt vom 2. Mai 2006, Verk144/0-2006, wurde aufgrund der mit Verordnung des Gemeinderates der Stadtge­meinde Freistadt vom 29. November 1982 gemäß § 43 Abs.2 Oö. Gemeinde­ordnung 1990 idgF durchgeführten Übertragung im Sinne der §§ 94d Z1b iVm 25 Abs.1 und 43 Abs.1 lit.b StVO 1960 idgF zur Wahrung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Straßenverkehrs, aus ortsbedingten Gründen und zur Erleich­terung der Verkehrslage das Parken auf dem Parkplatz, welcher sich östlich zwischen der Marianumschule und der B310 befindet, zeitlich beschränkt und dazu eine Kurzparkzone erlassen. Die Kurzparkzone gilt werktags Montag bis Freitag von 8.00 bis 18.00 Uhr und Samstag von 8.00 bis 12.00 Uhr. Die Park­dauer wird mit 180 Minuten festgelegt. Die angeführte Kurzparkzone beinhaltet nicht die gemäß § 24 Abs.1 lit.d StVO bestehenden Halte- und Parkverbote. Gemäß § 2 dieser Verordnung erfolgt die Kundmachung gemäß § 44 StVO 1960 idgF durch die Anbringung von Straßenverkehrszeichen nach § 52 Z13d "Kurz­park­zone" und § 52 Z13e "Ende der Kurzparkzone" und tritt mit deren Anbrin­gung in Kraft. Auf einer Zusatztafel sind die angeführten Geltungszeiten sowie die Parkdauer anzugeben. Außerdem ist die Aufschrift "ganzer Platz" anzubrin­gen. Zusätzlich ist bei der Einfahrt zum Parkplatz über die gesamte Breite ein gemäß § 25 Abs.2 StVO vorgesehener und mindestens 50 cm breiter blauer Streifen anzubringen.

Laut Aktenvermerk wurde die Verordnung durch Anbringung der im § 2 ange­führten Straßenverkehrszeichen am 29. Mai 2006, 8.00 Uhr, kundgemacht.

 

Wie bei der Berufungsverhandlung am 17. Juli 2008 festgestellt wurde, entsprach die Kundmachung, die vom Bw selbst nach Ausstellung eines Organmandates durch Anfertigung von Lichtbildern festgehalten wurde und die auch beim Orts­augenschein – mit Ausnahme der Tafeln "Parken 3 Stunden gebührenfrei", die in der Verordnung ebenso wie im § 52 lit.a Z13d StVO 1960 aber nicht vorge­sehen ist – vorgefunden wurde, der angeführten Verordnung. Aber auch durch die inzwischen entfernten Tafeln, die am Vorfallstag noch angebracht waren, entsteht kein Eindruck einer uneingeschränkten Parkdauer, zumal der quer über die gesamte Ein/Aus­fahrt angebrachte blaue Streifen im Sinne des § 55 Abs.6 StVO 1960 keine Zweifel daran lässt, dass es sich hier um eine Kurzparkzone handelt, dh dass gemäß § 2 Abs.1 Z1 Kurzparkzonen-Über­wachungs­verordnung idF BGBl.II Nr.303/2005 der Lenker eines mehrspurigen Fahrzeuges, das in einer Kurzparkzone abgestellt wird, das Fahrzeug für die Dauer des Abstellens mit dem für die jeweilige Kurzparkzone entsprechenden Kurz­parknachweis zu kenn­zeichnen hat. Gemäß Abs.2 ist ua die Parkscheibe bei Fahrzeugen mit einer Windschutzscheibe hinter dieser und durch diese von außen gut lesbar anzubringen.

 

Das Vorschriftszeichen "Kurzparkzone" ist in rechtem Winkel zur B310 ange­bracht, dh für den aus beiden Richtungen ankommenden Verkehr einseh- und lesbar. Inwieweit für Fahrzeuglenker aus der nicht vom Bw gewählten Richtung Tschechien Wegweiser oder Werbungen die Sicht verdeckt oder der Lenker abgelenkt werden könnte, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Der Bw hätte sich, nicht zuletzt angesichts der damals noch angebrachten Tafeln "Parken 3 Stunden gebührenfrei" und der blauen Bodenmarkierung – die vom Bw am 19. November 2007 vorgelegten Fotos 4, 5 und 6 im Akt sind im Winter bei Schneelage aufgenommen und der blaue Streifen deshalb nicht erkennbar; der Vorfallstag war aber Donnerstag, der 31. Mai 2007 – davon überzeugen müssen, ob es sich bei diesem Park­platz um eine Kurzparkzone handelt, und gegebenen­falls Vorkehrungen zu treffen gehabt. Dabei ist nachvollziehbar, dass er durch den Gegenverkehr und das Warten auf eine Möglichkeit, den auf der anderen Straßenseite liegenden Parkplatz zu erreichen, unmittelbar während des Links­einbiegevorganges selbst keine Zeit bzw Gelegenheit hatte, auf das rechts neben der Einfahrt angebrachte Vorschriftszeichen zu achten. Sein Ansinnen, das Vor­schriftszeichen "Kurzparkzone" wäre so anzubrin­gen, dass es für Lenker aus beiden Fahrtrichtungen lesbar sei, dh zwei Tafeln, die in die jeweilige Fahr­trichtung gedreht sind, nebeneinander anzubringen, entbehrt aber jeder Grund­lage. Der Bw hätte auch nach dem Abstellen seines Pkw genügend Gelegenheit gehabt, zur Einfahrt zurückzugehen und nach­zusehen, ob dort eine für ihn geltende und von ihm zu beachtende Regelung kundgemacht ist. Die tatsächliche Anbringung des Vorschriftszeichens entspricht der ggst Verordnung des Bürger­meisters von F ebenso wie § 44 StVO  1960 – eine Kundmachung in Form einer An­brin­gung zweier Tafeln, die jeweils in die Fahrtrichtungen gedreht sind, aus der ein den Parkplatz benützender Lenker kommen könnte, ist in der StVO nicht vorgesehen. Dass er den Pkw zur Vorfallszeit nicht mit einer Parkscheibe versehen hat, hat der Bw in der Verhandlung ausdrücklich bestätigt.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat gelangt daher zur Auffassung, dass der Bw den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und, da ihm die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens im Sinne des § 5 Abs.1 VStG nicht gelungen ist, sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat. 

 

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 99 Abs.3 StVO 1950 bis 726 Euro Geldstrafe, im Fall der Uneinbringlichkeit bis zwei Wochen Ersatz­­freiheitsstrafe reicht.

 

Die Erstinstanz hat laut Begründung des angefochtene Straferkenntnisses die verwaltungsstrafrechtliche Unbe­scholtenheit des Bw als Milderungsgrund berück­sichtigt, keine Erschwerungsgründe angenommen und ist von einem Einkommen von monatlich 1.800 Euro, Sorgepflichten für die Gattin und Vermögen in Form einer Haushälfte ausgegangen. Dem ist der Bw nicht entgegengetreten, sodass auch im Rechtsmittelverfahren davon auszugehen war. Weitere Milderungs- oder Erschwerungsgründe waren nicht zu finden und wurden auch vom Bw nicht ausdrücklich geltend ­gemacht.

Der Unabhängige Verwaltungssenat kann nicht finden, dass die Erstinstanz bei der Strafbemessung den ihr zukommenden Ermessensspielraum in irgendeiner Weise überschritten hätte. Die verhängte Strafe entspricht den Kriterien des § 19 VStG, liegt im untersten Bereich des gesetzliche Strafrahmens, hält general­präventiven Überlegungen stand und soll den Bw in Zukunft zur Beachtung der ihm nun bekannten Kurzparkzonenregelung anhalten.

Die Voraussetzungen der §§ 20 oder 21 VStG lagen zum einen mangels gesetzlicher Mindeststrafe, zum anderen mangels geringfügigen Verschuldens des Bw beim "Übersehen" des Vorschriftszeichens nicht vor. Vom Lenker eines Fahrzeuges ist diesbezüglich entsprechende Sorgfalt und Aufmerksamkeit zu verlangen; der Bw hat keinerlei Argumente vorgebracht, die ein geringfügiges Verschulden zu begründen geeignet wären.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Bissenberger

 

 

Beschlagwortung:

Kurzparkzone entsprechend Verordnung und StVO kundgemacht; Voraussetzung § 21 VStG fehlen -> Bestätigung

 

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