Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522033/6/Br/Ka

Linz, 05.08.2008

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn W T, geb.    , F, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, vom 4. Juli 2008, Zl. VerkR21-959-2007/LL, zu Recht:

 

 

Der Berufung wird mit der Maßgabe Folge gegeben, dass die Entzugsdauer und die ausgesprochenen Verbote auf sechs Monate reduziert werden.

Der Antrag auf Befristung durch ärztliche Kontrollen wird zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008 – AVG iVm § 21, § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.3 Z1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52 zuletzt geändert durch, BGBl. I Nr. 117/2002 – VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem in der Präambel bezeichneten Bescheid hat die Behörde erster Instanz als Organ der mittelbaren Bundesverwaltung nachfolgendes ausgesprochen:

1. Herrn W T wird die von der BH Linz-Land am 30.3.2000 unter Zahl VerkR20    für die Klassen A (79) sowie B erteilte Lenkberechtigung entzogen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 24 Abs.1 Führerscheingesetz 1997 - FSG, BGBl. Nr. 120/1997, idgF.

 

 

2. Gleichzeitig wird ausgesprochen, dass Herrn W T die Lenkberechtigung für den Zeitraum von

 

- 10 Monaten -

 

gerechnet ab dem Tag der Bescheidzustellung entzogen wird und vor Ablauf der Entziehungsdauer keine Lenkberechtigung erteilt werden darf.

 

Rechtsgrundlage:

§25Abs.1 und 3, 3 Abs. 2 Führerscheingesetz 1997 - FSG, BGBl. Nr. 120/1997, idgF.;

 

 

3. Herrn W T wird das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen sowie Invalidenkraftfahrzeugen für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung - gerechnet ab Zustellung des Bescheides - verboten.

 

Rechtsgrundlage:

§ 32 Abs. 1 Führerscheingesetz 1997 - FSG, BGBl. Nr. 120/1997, idgF.

 

 

4. Herr W T hat sich zusätzlich vor Ablauf der Entziehungsdauer auf eigene Kosten vor Ablauf der Entzugsdauer ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung zu erbringen. Die Entziehungsdauer endet nicht vor Befolgung dieser Anordnungen.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 8, 24 Abs. 3 Führerscheingesetz 1997-FSG, BGBl. Nr. 120/1997, idgF.

 

 

5. Herrn W T wird für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung das Recht aberkannt, von einem allfällig ausgestellten ausländischen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 30 Abs. 1 und § 32 1 Führerscheingesetz 1997 - FSG, BGBl.Nr. 120/1997, idgF.,

 

6. Die aufschiebende Wirkung einer allfällig eingebrachten Berufung wird aberkannt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG, BGBl. Nr. 51/1991, idgF.

 

 

1.1. Die Behörde erster Instanz führte begründend Folgendes aus:

"Gemäß § 24 Abs. 1 Führerscheingesetz 1997 - FSG, BGBl. Nr. 120/1997, idgF. ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 - 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1.         die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2.         die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diese Einschränkungen sind gemäß § 13 Abs. 2 in den Führerschein einzutragen.

 

Gemäß § 32 Abs.1 Ziffer 1 Führerscheingesetz 1997 - FSG, BGBl.Nr. 120/1997, idgF. hat die Behörde Personen, die nicht im Sinne des § 7 Führerscheingesetz 1997 - FSG, BGBI.Nr. 120/1997, idgF. verkehrszuverlässig oder nicht gesundheitlich geeignet sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, unter Anwendung der §§ 24 Abs. 3 und 4, 25, 26 und 29 entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges ausdrücklich zu verbieten.

 

Gemäß § 25 Abs. 1 Führerscheingesetz 1997 - FSG, BGBl. Nr. 120/1997 ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für weiche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.

 

Gemäß §25 Abs. 3 Führerscheingesetz 1997 - FSG, BGBl. Nr. 120/1997 ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen.

 

Gemäß § 3 Abs. 2 Führerscheingesetz 1997 - FSG, BGBl. Nr. 120/1997 darf Personen, denen eine Lenkberechtigung mangels Verkehrszuverlässigkeit entzogen wurde, vor Ablauf der Entziehungsdauer keine Lenkberechtigung erteilt werden.

 

Eine Person gilt gemäß § 7 Abs.1 Führerscheingesetz 1997 - FSG, BGBl. Nr. 120/1997, idgF. dann als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1.   die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

2.   sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

 

Gemäß § 7 Abs. 3 Führerscheingesetz 1997 - FSG, BGBl. Nr. 120/1997, idgF hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Absatz 1 insbesondere zu gelten, wenn jemand:

1.   ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz - SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;

2.   beim Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol oder Suchtmittel beeinträchtigten Zustand nach einem Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung verwirklicht hat und diese Tat daher auf Grund des § 99 Abs.6 lit.c StVO 1960 nicht als Verwaltungsübertretung zu ahnden ist;

3.   als Lenker eines Kraftfahrzeuges durch Übertretung von Verkehrsvorschriften ein Verhalten setzt, dass an sich geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebende Verkehrsvorschriften verstoßen hat; als Verhalten, das geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, gelten insbesondere erhebliche Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit vor Schulen, Kindergärten und vergleichbaren Einrichtungen sowie auf Schutzwegen oder Radfahrerüberfahrten, das Übertreten von Überholverboten bei besonders schlechten oder bei weitem nicht ausreichenden Sichtverhältnissen, das Nichteinhalten des zeitlichen Sicherheitsabstandes beim Hintereinanderfahren, sofern der zeitliche Sicherheitsabstand eine Zeitdauer von 0,2 sec unterschritten hat und die Übertretungen mit technischen Messgeräten festgestellt wurde, oder das Fahren gegen die Fahrtrichtung auf Autobahnen;

4.   die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 50 km/h oder eine Geschwindigkeit von 180 km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde;

5.   es unterlassen hat, nach einem durch das Lenken eines Kraftfahrzeuges selbst verursachten Verkehrsunfall, bei dem eine Person verletzt wurde, sofort anzuhalten oder erforderliche Hilfe zu leisten oder herbeizuholen;

6.   ein Kraftfahrzeug lenkt

a)   trotz entzogener Lenkberechtigung oder bestehenden Lenkverbotes oder trotz vorläufig abgenommenen Führerscheines oder

b)   wiederholt ohne entsprechende Lenkberechtigung für die betreffende Klasse;

7.   wiederholt in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand eine strafbare           Handlung begangen hat (§ 287 StGB und § 83 SPG), unbeschadet der Z1;

8.   eine strafbare Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung gemäß den §§ 201 bis   207 oder 217 StGB begangen hat;

9.   eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben gemäß den §§ 75, 76, 84 bis 87 StGB oder   wiederholt gemäß dem § 83 StGB begangen hat.

10.  eine strafbare Handlung gemäß den §§ 102 (erpresserische Entführung), 131 (räuberischer

      Diebstahl),§ 142 und § 143 (Raub und schwerer Raub) StGB begangen hat;           

11.  eine strafbare Handlung gemäß §§ 28 Abs.2 bis 5 oder 31 Abs.2 Suchtmittelgesetz -SWIG, BGBl.   I Nr. 112/1997, begangen hat;

12.  die Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen als Lenker eines Kraftfahrzeuges nicht eingehalten    hat;

13.  sonstige vorgeschriebene Auflagen als Lenker eines Kraftfahrzeuges wiederholt nicht eingehalten    hat;

14.  wegen eines Deliktes gemäß § 30a Abs. 2 FSG rechtskräftig bestraft wird und bereits zwei oder      mehrere zu berücksichtigende Eintragungen (§ 30a Abs. 4) vorgemerkt sind oder

15.  wegen eines Deliktes gemäß § 30 a Abs. 2 rechtskräftig bestraft wird, obwohl gegenüber ihm          zuvor bereits einmal aufgrund eines zu berücksichtigenden Deliktes eine besondere Maßnahme gem. § 30b Abs. 1 FSG angeordnet worden ist oder gem. § 30b Abs. 2 FSG von der Anordnung einer besonderen Maßnahme Abstand genommen wurde;

 

Die Behörde geht von folgendem Sachverhalt aus:

 

Laut Urteil des Landesgerichtes Linz vom 28.3.2008, 21 Hv 23/08b, sind Sie für schuldig erkannt worden

      A)  vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b) übersteigenden Menge einem          anderen überlassen zu haben.

      B)  im April 2007 in F vorschriftswidrig ausschließlich zum persönlichen Gebrauch   Suchtgift erworben und besessen zu haben, nämlich 0,5 Gramm Kokain von     unentgeltlich        zum Eigenkonsum.

      C)  den bestehenden Vorschriften zuwider ein Suchtgift erworben und besessen zu haben, in 5         Fällen.

      D)  im Jahr 2004 in F vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b)     überstehenden Menge, nämlich insgesamt 12.257,3 Gramm Cannabiskraut (enthaltend 83     Gramm Delta-9-THC), durch Aufzucht teils in einem Maisfeld, teils auf dem Dachboden     erzeugt zu haben.

      E)  im Zeitraum 2005 bis zu Ihrer Verhaftung am 13.11.2007 in F vorschriftswidrig

      Suchtgift in einer die Granzmenge (§ 28b) übersteigenden Menge, nämlich die in

      Anklagepunkt D) angeführten 12.257,2 [?] Gramm Cannabiskraut (enthaltend 83 Gramm

      Delta-9-THC), mit dem Vorsatz besessen zu haben, dass es in Verkehr gesetzt werde.

 

Sie haben hierdurch

A)  das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 5. Fall SMG idF BGBl I 2007/110;

B)  die Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgift nach § 27 Abs. 1 Z 1 1. und 2. Fall und abs. 2 SMG idF BGBl I 2007/110;

C)  die Vergehen nach §27 Abs. 1 1. und 2. Fall SMG idF BGBl I 2002/134;

D)  das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 1. Fall SMG idF BGBl I 2007/110;

E)   das Vergehen der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 Satz 1 2. Fall

SMG idF BGBl I 2007/110 begangen.

 

Sie wurden hierfür zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt. Die Freiheitsstrafe wurde mit einem Teil von 14 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von  3 Jahren bedingt nachgesehen. Der nicht bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe beträgt somit 4 Monate.

 

Die genannten Umstände wiegen in ihrer Gesamtheit so schwer, dass es der festgesetzten Entziehungszeit bedarf, bis Sie die Verkehrszuverlässigkeit wieder erlangen.

 

Gemäß § 7 Abs. 4 FSG sind für die Wertung der in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

 

Gemäß § 24 Abs. 3 Führerscheingesetz 1997 - FSG, BGBl. Nr. 120/1997, idgF. kann die Behörde  bei  der  Entziehung   oder  Einschränkung  der  Lenkberechtigung  begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs.3a eine Nachschulung anzuordnen, wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) oder wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1 oder 1a StVO 1960 erfolgt. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs.3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen.

 

Gemäß § 30 Abs. 1 kann Besitzern von ausländischen Lenkberechtigungen das Recht aberkannt werden, von Ihrem Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, wenn Gründe für eine Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen. Die Aberkennung des Rechts, vom Führerschein Gebrauch zu machen, ist durch ein Lenkverbot gemäß § 32 FSG auszusprechen. Aufgrund der ausgesprochenen Entziehung der Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit war Ihnen auch die Verwendung eines ausländischen Führerscheines in Österreich ausdrücklich zu verbieten.

 

Wenn es sich um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, kann die Behörde gemäß § 57 Abs. 1 AVG 1991 bei Gefahr im Verzug einen Bescheid ohne vorangegangenes Ermittlungsverfahren erlassen. Im Interesse der Verkehrssicherheit ist diese Bestimmung anzuwenden.

 

Da Fahrzeuglenker mit mangelnder Verkehrszuverlässigkeit die öffentliche Verkehrssicherheit gefährden, war im Interesse des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug einer gegen diesen Bescheid allenfalls eingebrachten Berufung gemäß § 64 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG, BGBl. Nr. 51/1991 die aufschiebende Wirkung abzuerkennen."

 

 

 

2. Der Berufungswerber wendet sich in der fristgerecht dagegen erhobenen Berufung worin er sich im Ergebnis nur gegen die ausgesprochene Entzugsdauer wendet bzw. eine Verkürzung derselben, sowie eine zeitliche Befristung mit ärztlichen Kontrollen beantragt.

 

 

3. Der Verfahrensakt wurde dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt. Dieser hat demnach durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 67a Abs.1 2. Satz AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte angesichts des unstrittigen Sachverhaltes unterbleiben (§ 67d Abs.2 Z1 letzter Satz AVG).

 

 

3.1. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verfahrensakt. Daran angeschlossen fand sich vier Seiten des strafgerichtlichen Urteiles, jedoch ohne dessen Begründung. Übermittelt wurde wohl die diesbezügliche polizeiliche Anzeige mit den angeschlossenen Niederschriften mit dem Berufungswerber.  Ein Auszug  aus dem Führerschein- und Vormerkregister wurde von der Berufungsbehörde eingeholt.

 

 

4. Laut Aktenlage hat der Berufungswerber offenkundig mit zum Teil selbst hergestellten Suchtmittel gehandelt und auch dem Eigengebrauch gehuldigt.

Der Berufungswerber wurde hierfür vom LG Linz zu achtzehn Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, wobei 14 Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden (GZ: 21 Hv 23/08b). Vom Urteil wurden aus unerfindlichen Gründen der Berufungsbehörde nur vier Seiten vorgelegt bzw. finden sich nur diese beim Verfahrensakt.

Soweit den polizeilichen Niederschriften entnommen werden kann scheint der Berufungswerber hinsichtlich der vermutlich überwiegend in der zur Aufbringung der zum Lebensunterhalt erforderlichen Geldmittel motiviert gewesenen Straftaten schuldeinsichtig.

 

5. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß den allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung darf eine solche im Sinne des § 3 Abs.1 FSG nur Personen erteilt (und daher auch nur belassen) werden, die:

     ...

     2. verkehrszuverlässig sind (§ 7),

     ...

     Verkehrszuverlässigkeit

     § 7. (1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit gefährden wird, insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr, Trunkenheit oder einen durch Suchtgift oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand

         ...

     (3) Als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs.2 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand

     ...

Z11 eine strafbare Handlung gemäß §§ 28 Abs. 2 bis 5 oder 31 Abs. 2

     Suchtmittelgesetz - SMG, BGBl. I Nr. 112/1997, begangen hat;

     ...

     (4) Für die Wertung der in Abs.3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

     ...

     Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung

     Allgemeines

     ...

     Dauer der Entziehung

     § 25. (1) Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.

     ...

     (3) Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen.     

 

 

5.2. Nun liegt zwischenzeitig das Ende der zu wertenden "bestimmten Tatsachen" neun Monate zurück. Demnach vermag in sachgerechter Beurteilung der präsumtiven Verkehrsunzuverlässigkeit diese jedenfalls nicht mehr noch weitere zehn Monate gelten.

Dem Zeitfaktor und dem Verhalten während eines solchen Zeitlaufes kommt  bei der Wertung auch die verkehrsspezifische Relevanz dieser Taten  eine entscheidende Bedeutung zu. Soweit die dazu überaus reichhaltige Judikatur noch überblickbar ist, ergeben sich selbst bei Aggressionsdelikten Zeithorizonte im Bereich von bis zu zwei Jahren, wobei ein Betroffener innerhalb dieser Zeitspanne sich wohl Verhalten muss (Grundner / Pürstl, Kurzkommentar zum FSG, 2. Auflage, Seite 85, E28 u.29 mit Hinweis auf VwGH 24.8.1999, 99/11/0168).

Laut Judikatur wird beispielsweise ein des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung Beteiligter u. nach § 12 zweiter Fall in Verbindung mit § 87 Abs.1 StGB und der Vergehen der Freiheitsentziehung nach § 99 Abs.1 StGB, der Körperverletzung nach § 83 Abs.1 StGB, der Nötigung nach § 105 Abs.1 StGB und des Vergehens nach § 50 Abs.1 Z1 und 4 Waffengesetz und eine als schuldig erkannte Person, im Falle eines (erstmals) in der Dauer von zwei Jahren ausgesprochenen Entzuges der Lenkberechtigung, dieser Entzug als "erheblich zu lange" gewertet. Darin wird wohl festgestellt, dass von Kraftfahrzeuglenkern wegen der im Straßenverkehr häufig auftretenden Konfliktsituationen eine nicht zu Gewalttätig­keiten neigende Sinnesart verlangt werden müsse  (VwGH 23.4.2002, 2001/11/0346 mit Hinweis auf VwGH 26.2.2002, 2001/11/0379, mwN).

Auch wurde nach einer auf schwerer Körperverletzung basierende Verurteilung in der Dauer von 16 Monaten nach Tatbegehung ein ausgesprochener Entzug als rechtswidrig erkannt (VwGH 14.9.2004, 2004/11/0119). Ebenso eine Verurteilung nach § 83 Abs.1, § 84 Abs.2 Z1 StGB und ein erst nach Ablauf einer Zeit von 20 Monaten endender Entzug (VwGH 6.7.2004, 2002/11/0130, ebenso VwGH 20.9.2001, 2001/11/0119).

Der unabhängige Verwaltungssenat vermag daher in Relation bei dieser Deliktsgestaltung zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine ausreichende Grundlage mehr erblicken, dass hier beim Berufungswerber immer noch für fast ein ganzes Jahr eine Verkehrsunzuverlässigkeit prognostiziert werden müsste. Demnach würde ab dem Ende seines inkriminierten Verhaltens eine Verkehrsunzuverlässigkeit von insgesamt 16 Monate resultieren. Dies  scheint rechtlich nicht vertretbar.

Offenbar hat der Berufungswerber – abgesehen von zwei mit 21 € und 29 € geahndeter geringfügiger Verkehrsverstöße -  bislang unbeanstandet am Straßenverkehr teilgenommen (VwSlg 15059 A/1998 mit Hinweis auf VwGH 25.8.1998, 97/11/0213 zum diesbezüglich gleichlautenden KFG).

Jedenfalls gilt es ein Ergebnis zu vermeiden, dass ein Entzug zur zusätzlichen Strafe umfunktioniert würde bzw. dieser letztlich nur mehr als solcher zur Wirkung gelangte.

Somit scheint im Lichte der Judikatur und vor dem Hintergrund des bereits gesühnten Verhaltens des Berufungswerbers keine gesetzliche Grundlage dafür zu bestehen noch für weitere zehn Monate dessen Verkehrsunzuverlässigkeit zu prognostizieren.

Da es sich bei einer Entzugsmaßnahme grundsätzlich um keine Strafe, sondern eben "nur" um eine Schutzmaßnahme der Verkehrsteilnehmer von einer verkehrs­unzuverlässigen Person handelt, sieht sich der unabhängige Verwaltungs­senat zum Hinweis veranlasst, dass dieses Regime in seiner Wirkung nicht in die Nähe des Verbotes einer Doppelbestrafung und damit in Konflikt zum Schutzbereich der EMRK geraten darf. Diese gilt es in jedem Einzelfall zu prüfen, wobei – wie schon dargelegt – dem bisherigen Verkehrsverhalten ein höheres Gewicht zukommt als einem pönalisiertem Verhalten, welches in Wahrheit mit dem Straßenverkehr nichts zu tun hat.

In seiner jüngeren Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof etwa die Auffassung vertreten, dass die bedingte Strafnachsicht zwar für sich allein noch nicht zwingend dazu führe, dass der Betreffende bereits als verkehrszuverlässig anzusehen sei, weil sich die bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit zu berücksichtigenden Gesichtspunkte nicht zur Gänze mit jenen decken, die für das Gericht betreffend die bedingte Strafnachsicht nach den Bestimmungen des StGB von Bedeutung sind. Gleichzeitig hat der Verwaltungsgerichtshof aber darauf hingewiesen, dass nach diesen Bestimmungen die Art der Tat, die Person des Rechtsbrechers, der Grad seiner Schuld, sein Vorleben und sein Verhalten nach der Tat zu berücksichtigen sind und es sich dabei im Einzelfall durchwegs um Umstände handeln kann, die für die im § 7 Abs. 4 FSG genannten Wertungskriterien von Bedeutung sein können (VwGH 22.2.2007, 2005/11/0190 mit Hinweis auf VwGH vom 18.12.2006, Zl. 2006/11/0076, mwN).

 

Für die Festsetzung der Entziehungsdauer ist die unter Berücksichtigung der Wertungskriterien gemäß einer iSd § 7 FSG 1997 zu erstellende Prognose maßgebend, wann der Betreffende die Verkehrszuverlässigkeit wiedererlangen werde; also wann er die Sinnesart gemäß § 7 Abs.1 Z11 u. Abs.4 FSG 1997, derentwegen die Verkehrsunzuverlässigkeit anzunehmen ist, überwunden haben wird (VwGH 6.7.2004, 2002/11/0130 mit Hinweis auf VwGH 20.9.2001, 2001/11/0119), m.a.W).

Unter Hinweis auf die oben schon erwähnte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gelten Handlungen iSd § 7 Abs.3 Z11 FSG wohl als bestimmte Tatsachen, auf Grund welcher auf eine Sinnesart des Betreffenden geschlossen werden kann, dass der Betreffende im Sinne des § 7 Abs.1 FSG beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit gefährden werde;

Mit Blick auf die bisher in der Substanz unbeanstandete Verkehrsteilnahme scheint aus der Sicht der Berufungsbehörde trotz der hier vorliegenden Wertungstatsache die Annahme gerechtfertigt, dass der Berufungswerber bereits dreizehn Monate nach dem Ende seines strafrechtlich relevanten Fehlverhaltens - also im Ergebnis nach Ablauf dieses Jahres – die Verkehrszuverlässigkeit bereits wieder erlangt haben wird.

Das er auch die gesundheitliche Eignung noch nachzuweisen hat, ist hier nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens, unterstützt aber die sachliche Rechtfertigung einer deutlichen Verkürzung der ausgesprochenen Entzugsdauer.

 

Der vorgreifende Antrag auf eine allfällige Befristung im Zusammenhang mit der nach Ablauf der Entzugsdauer nachzuweisenden gesundheitlichen Eignung war mangels eines diesbezüglichen Spruchinhaltes zurückzuweisen.

 

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen  Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen  ab der  Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof  erhoben werden; diese  muss – von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro  zu entrichten.

 

 

Dr. B l e i e r

 

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