Linz, 02.07.2007
E R K E N N T N I S
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Vizepräsident Mag. Dr. Wolfgang Steiner über die Berufung des R R, 40 L, U, gegen die Bescheide (die Vollstreckungsverfügungen) des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 11. April 2007,
1. Zl. 933/10-391416 (protokolliert beim Oö. Verwaltungssenat unter VwSen-130540),
2. Zl. 933/10-410046 (protokolliert beim Oö. Verwaltungssenat unter VwSen-130541),
3. Zl. 933/10-410365 (protokolliert beim Oö. Verwaltungssenat unter VwSen-130548),
4. Zl. 933910-439826 (protokolliert beim Oö. Verwaltungssenat unter VwSen-130549),
5. Zl. 933/10-409730 (protokolliert beim Oö. Verwaltungssenat unter VwSen-130550),
6. Zl. 933/10-410205 (protokolliert beim Oö. Verwaltungssenat unter VwSen-130551),
7. Zl. 933/10-409739 (protokolliert beim Oö. Verwaltungssenat unter VwSen-130552),
8. Zl. 933/10-332563 (protokolliert beim Oö. Verwaltungssenat unter VwSen-130553),
9. Zl. 933/10-410070 (protokolliert beim Oö. Verwaltungssenat unter VwSen-130554),
10. Zl. 933/10-410227 (protokolliert beim Oö. Verwaltungssenat unter VwSen-130555),
11. Zl. 933/10-408228 (protokolliert beim Oö. Verwaltungssenat unter VwSen-130556),
12. Zl. 933/10-424539 (protokolliert beim Oö. Verwaltungssenat unter VwSen-130557),
13. Zl. 933/10-444764 (protokolliert beim Oö. Verwaltungssenat unter VwSen-130558),
14. Zl. 933/10-444620 (protokolliert beim Oö. Verwaltungssenat unter VwSen-130559),
15. Zl. 933/10-409763 (protokolliert beim Oö. Verwaltungssenat unter VwSen-130560),
16. Zl. 933/10-446625 (protokolliert beim Oö. Verwaltungssenat unter VwSen-130561),
17. Zl. 933/10-425368 (protokolliert beim Oö. Verwaltungssenat unter VwSen-130562),
18. Zl. 933/10-410019 (protokolliert beim Oö. Verwaltungssenat unter VwSen-130563),
19. Zl. 933/10-331589 (protokolliert beim Oö. Verwaltungssenat unter VwSen-130564),
zu Recht erkannt:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und die angefochtenen Bescheide werden bestätigt.
Rechtsgrundlagen:
§ 10 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG iVm. § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG.
Entscheidungsgründe:
1.1. Mit Strafverfügungen des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz jeweils vom 6. März 2007 (die Aktenzeichen entsprechen jenen der Vollstreckungsverfügungen) wurden über den nunmehrigen Berufungswerber (in der Folge: Bw) wegen Übertretungen des Oö. Parkgebührengesetzes jeweils Geldstrafen in Höhe von 43 Euro verhängt.
1.2. Auf Grund dieser Strafverfügungen erließ der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz am 11. April 2007 jeweils Vollstreckungsverfügungen gemäß den §§ 3 und 10 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991.
Diese Vollstreckungsverfügungen wurden dem Bw am 16. April 2007 zugestellt.
1.3. Gegen diese Vollstreckungsverfügungen erhob der Bw mit Schreiben (Telefax) vom 26. April 2007 rechtzeitig Berufung, in der er die Forderung als „unzulässig“ bekämpft. Begründet wird dies damit, dass die Strafverfügungen alle an die falsche Adresse zugestellt worden wären, nämlich an den T, 40 P, wo nicht er, sondern seine Freundin wohne. Seine Meldeadresse laute seit Jahren: U, 40 L.
2. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz hat die Berufungen samt dem bezughabenden Verwaltungsakten zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Der Oö. Verwaltungssenat ist zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (§ 67a Abs. 1 AVG).
2.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die Akten der belangten Behörde und in das Zentrale Melderegister.
Da sich bereits aus den Akten in Verbindung mit dem Parteienvorbringen der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären lies und daraus erkennbar war, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt, und dem auch nicht Art. 6 Abs. 1 EMRK entgegen steht, konnte im Übrigen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
2.2. Der Oö. Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung von folgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus:
Die Strafverfügungen vom 6. März 2007, mit der über den Bw Geldstrafen jeweils in der Höhe von 43 Euro verhängt wurden, sind ihm am 13. März 2007 (nach vorangegangenen zwei Zustellversuchen am Hauptwohnsitz, U, 40 L) durch Hinterlegung beim Postamt 40 zugestellt worden. Im Akt findet sich der entsprechende Rückschein des RSa-Schreibens sowie das vom Postamt als „nicht behoben“ an die Behörde erster Instanz zurückgesandte Schreiben samt den entsprechenden Vermerken.
Mit den zitierten Vollstreckungsverfügungen wurden auf der Basis der Strafverfügungen jeweils 43 Euro (mit einer Zahlungsfrist bis 2. Mai 2007) vorgeschrieben.
Die Vollstreckungsverfügungen wurden dem Bw in einem Kuvert mit weiteren Vollstreckungsverfügungen aus anderen Verwaltungsstrafverfahren am 16. April 2007 an seinem Hauptwohnsitz zugestellt (Übernahme durch die Mutter des Bw als Ersatzempfängerin).
3. In der Sache hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:
3.1. Gemäß § 10 Abs. 2 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 - VVG, BGBl Nr. 53/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 137/2001, – kann die Berufung gegen eine nach diesem Bundesgesetz erlassene Vollstreckungsverfügung nur ergriffen werden, wenn
1. die Vollstreckung unzulässig ist oder
2. die Vollstreckungsverfügung mit dem zu vollstreckenden Bescheid nicht übereinstimmt oder
3. die angeordneten oder angewendeten Zwangsmittel im Gesetz nicht zu gelassen sind oder mit § 2 im Widerspruch stehen.
Der Bw macht mit seiner Berufung (ausschließlich) die Unzulässigkeit der Vollstreckungen geltend, wobei er sich darauf beruft, dass die ihm gegenüber erlassenen Strafverfügungen (als Titelbescheide) nicht ordnungsgemäß zugestellt worden wären.
3.2. Wie bereits oben dargestellt, wurden die (19) fraglichen Strafverfügungen (in einem Kuvert) dem Bw am 13. März 2007, nach einem ersten Zustellversuch am 9. März und einem zweiten Zustellversuch am 12. März 2007 jeweils an der Adresse U, 40 L, durch Hinterlegung zugestellt. Im Zeitpunkt der Zustellung (wie auch aktuell) war und ist der Bw in 40 L, U (Hauptwohnsitz) gemeldet.
Nach dem Zustellgesetz sind behördliche Schriftstücke dem Empfänger an einer Zustelladresse zuzustellen. Zustelladresse ist eine Abgabestelle (oder eine elektronische Zustelladresse). Abgabestelle ist ua. die Wohnung oder sonstige Unterkunft. Die Zustellversuche an den Bw erfolgten an seinem Wohnsitz. Die Behauptungen in der Begründung seiner Berufung, wonach die Strafverfügungen an eine Adresse in P zugestellt worden wären, sind daher nicht nachvollziehbar und entsprechen auch nicht der urkundlich nachweisbaren offensichtlichen Beweislage.
Kann eine Sendung an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Schriftstück im Fall der Zustellung durch die Post beim zuständigen Postamt zu hinterlegen. Hinterlegte Sendungen gelten mit dem ersten Tag der Hinterlegungsfrist als zugestellt (vgl. § 17 Zustellgesetz).
Der Bw war Empfänger der Strafverfügungen. Er hat nicht behauptet, sich nicht regelmäßig an der Abgabestelle aufgehalten zu haben. Die Schriftstücke sind ihm – auf Grund der vorliegenden Urkunden (Rückschein und Vermerke) zweifellos – am 13. März 2007 durch Hinterlegung zugestellt worden. Ein Rechtsmittel gegen die Strafverfügungen wurde nicht ergriffen.
Die Strafverfügungen als Titelbescheide der nunmehr angefochtenen Vollstreckungsverfügungen sind daher mittlerweile rechtskräftig. Im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens kann ein rechtskräftiger Titelbescheid nicht bekämpft werden (Verwaltungsgerichtshof 24. April 1990, 90/05/0050; 22. Juni 1995, 95/06/0106; 28. Oktober 1999, 99/06/0106).
3.3. Den nunmehr bekämpften Vollstreckungsverfügungen liegen damit rechtskräftige Titelbescheide zu Grunde. Anhaltspunkte dafür, dass die Vollstreckung sonst unzulässig wäre oder ein anderer im § 10 Abs. 2 VVG genannter Grund vorliegt, haben sich im Verfahren nicht ergeben und wurden auch vom Bw nicht behauptet.
Die Berufung war demzufolge abzuweisen. Die Bescheide der Behörde erster Instanz waren zu bestätigen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
Wolfgang Steiner