Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163293/6/Kof/Da

Linz, 06.08.2008

 

Mitglied:                                                                                                                                                                   Zimmer, Rückfragen:

Mag. Josef Kofler                                                                                               3A18, Tel. Kl. 15571

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn N R, geb. , B, E P, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. J P, S, M gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 28.4.2008, VerkR96-23714-2007 betreffend Übertretungen der EG-VOen  561/2006  und  3821/85,  zu  Recht  erkannt:

 

 

Die Schuldsprüche des erstinstanzlichen Straferkenntnisses sind –                durch Zurückziehung der Berufung – in Rechtskraft erwachsen.

 

Betreffend das Strafausmaß wird der Berufung insofern stattgegeben, als

-         betreffend Punkte 1., 3., 7., 9. und 11. des erstinstanzlichen Straf-erkenntnisses (Übertretungen nach Art. 6 Abs.1 EG-VO 561/2006) o  eine Gesamt-Geldstrafe von 250 Euro  und

     o  eine Gesamt-Ersatzfreiheitsstrafe von 90 Stunden

-         betreffend Punkte 2., 4., 5., 10. und 13. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses (Übertretungen nach Art. 7 EG-VO 561/2006)  o  eine Gesamt-Geldstrafe von 250 Euro und

     o  eine Gesamt-Ersatzfreiheitsstrafe von 90 Stunden

-         betreffend Punkte 6. und 8. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses (Übertretungen nach Art. 15 Abs.7 lit.a Abschnitt i  EG-VO 3821/85)

     o  eine Gesamt-Geldstrafe von 100 Euro  und

     o  eine Gesamt-Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden    

-         betreffend Punkte 12. und 14. des erstinstanzl. Straferkenntnisses (Übertretungen nach Art. 8 Abs.1 und 2 EG-VO 561/2006)  

     o  eine Gesamt-Geldstrafe von 100 Euro und

     o  eine Gesamt-Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden

festgesetzt wird.

 

 

 

Der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz beträgt 10 % der neu bemessenen  Geldstrafen.  

Für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist kein Verfahrenskostenbeitrag  zu  entrichten.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG  iVm  §§ 16, 19 und 24 VStG

§§ 64 und 65 VStG

 

Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu entrichten:

- Geldstrafe (250 + 250 + 100 + 100 =) .................................... 700 Euro

- Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz .......................................... 70 Euro

                                                                                                          770 Euro

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt insgesamt

 (90 + 90 + 36 + 36 =) ...................................................... 252 Stunden.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

1) Sie haben als Lenker des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Sie haben die Tageslenkzeit von höchstens 9 Stunden bzw. zweimal wöchentlich 10 Stunden zwischen zwei täglichen Ruhezeiten an folgendem Tag überschritten. Datum: 01.10.2007, Lenkzeit von 07.15 Uhr bis 23.40 Uhr, das sind 10 Stunden 46 Minuten.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 EG-VO 561/2006

 

2) Sie haben als Lenker des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen.

Es wurde festgestellt, dass Sie nach einer Lenkzeit von 4,5 Stunden keine Unterbrechung der Lenkzeit von mindestens 45 Minuten eingelegt haben, obwohl eine solche einzulegen ist, sofern der Fahrer keine Ruhezeit nimmt.

Am 01.10.2007 wurde nach einer Lenkzeit von 18.54 Uhr bis 23.40 Uhr, das sind 4 Stunden 46 Minuten keine Fahrtunterbrechung eingelegt.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 7 EG-VO 561/2006

 

3) Sie haben als Lenker des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Sie haben die Tageslenkzeit von höchstens 9 Stunden bzw. zweimal wöchentlich 10 Stunden zwischen zwei täglichen Ruhezeiten an folgendem Tag überschritten. Datum: 04.10.2007, Lenk-zeit von 07.10 Uhr bis 05.10.2007, 01.00 Uhr, das sind 11 Stunden 59 Minuten.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 EG-VO 561/2006

 

4) Sie haben als Lenker des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie nach einer Lenkzeit von 4,5 Stunden keine Unterbrechung der Lenkzeit von mindestens                 45 Minuten eingelegt haben, obwohl eine solche einzulegen ist, sofern der Fahrer keine Ruhezeit nimmt. Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens                     30 Minuten, ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass die Bestimmungen des Absatzes 1 eingehalten werden.

Am 03.10.2007 wurde nach einer Lenkzeit von 06.12 Uhr bis 14.23 Uhr,

das sind 7 Stunden 30 Minuten nur 33 Minuten Lenkpause eingehalten.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift  verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 7 EG-VO 561/2006

 

5) Sie haben als Lenker des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie nach einer Lenkzeit von 4,5 Stunden keine Unterbrechung der Lenkzeit von mindestens               45 Minuten eingelegt haben, obwohl eine solche einzulegen ist, sofern der Fahrer keine Ruhezeit nimmt.

Am 04.10.2007 wurde nach einer Lenkzeit von 19.47 Uhr bis 05.10.2007,            01.00 Uhr, das sind 4 Stunden 43 Minuten keine Fahrtunterbrechung eingelegt.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 7 EG-VO 561/2006

6) Sie haben als Lenker des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Am 15.10.2007 wurde festgestellt, dass Sie die Schaublätter, die von Ihnen in den der laufenden Woche vorausgehenden 15 Tagen verwendet wurden, dem Kontrollorgan auf dessen Verlangen nicht vorgelegt haben. 05.10.2007, 07.58 Uhr zum 06.10.2007,               10.25 Uhr.  Es fehlen 788 km, das entspricht einer Lenkzeit von 10.30 Stunden.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 15 Abs. 7 lit a Abschnitt i EG-VO 3821/85

 

7) Sie haben als Lenker des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Sie haben die Tageslenkzeit von höchstens 9 Stunden bzw. zweimal wöchentlich 10 Stunden zwischen zwei täglichen Ruhezeiten an folgendem Tag überschritten.

Datum: 05. - 06.10.2007, Lenkzeit von 08.00 Uhr bis unbekannt (788 km),              das sind 10 Stunden 30 Minuten.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 EG-VO 561/2006

 

8) Sie haben als Lenker des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Am 15.10.2007 wurde festgestellt, dass Sie die Schaublätter, die von Ihnen in den der laufenden Woche vorausgehenden 15 Tagen verwendet wurden, dem Kontrollorgan auf dessen Verlangen nicht vorgelegt haben. 09.10.2007, 07.30 Uhr zum 10.10.2007,               06.45 Uhr Es fehlen 830 km, das entspricht einer Lenkzeit von 11.06 Stunden.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 15 Abs. 7 lit a Abschnitt i EG-VO 3821/85

 

9) Sie haben als Lenker des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Sie haben die Tageslenkzeit von höchstens 9 Stunden bzw. zweimal wöchentlich 10 Stunden zwischen zwei täglichen Ruhezeiten an folgendem Tag überschritten. Datum: 09.10.2007, Lenkzeit von 07.45 Uhr bis unbekannt (830 km), das sind 11 Stunden 06 Minuten.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 EG-VO 561/2006

 

10) Sie haben als Lenker des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie nach einer Lenkzeit von 4,5 Stunden keine Unterbrechung der Lenkzeit von mindestens                 45 Minuten eingelegt haben, obwohl eine solche einzulegen ist, sofern der Fahrer keine Ruhezeit nimmt. Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens                          30 Minuten, ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass die Bestimmungen des Absatzes 1 eingehalten werden.

Am 10.10.2007 wurde nach einer Lenkzeit von 06.45 Uhr bis 13.15 Uhr,

das sind 5 Stunden 58 Minuten nur 25 Minuten Lenkpause eingehalten.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 7 EG-VO 561/2006

 

11) Sie haben als Lenker des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Sie haben die Tageslenkzeit von höchstens 9 Stunden bzw. zweimal wöchentlich 10 Stunden zwischen zwei täglichen Ruhezeiten an folgendem Tag überschritten. Datum: 11.10.2007,

Lenkzeit von 06.08 Uhr bis 20.05 Uhr, das sind 11 Stunden 01 Minuten.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 EG-VO 561/2006

 

12) Sie haben als Lenker des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie nicht innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit eine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 zusammenhängenden Stunden eingehalten haben, wobei die zulässige 3-malige Verkürzung der Ruhezeit pro Woche auf jeweils 9 zusammenhängende Stunden berücksichtigt wurde.

Beginn des 24 Stundenzeitraumes am 10.10.2007 um 06.45 Uhr Uhr.

Ruhezeit von 21.10 Uhr bis 06.06 Uhr, das sind 8 Stunden 56 Minuten.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 und 2 EG-VO 561/2006

13) Sie haben als Lenker des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie nach einer Lenkzeit von 4,5 Stunden keine Unterbrechung der Lenkzeit von mindestens                45 Minuten eingelegt haben, obwohl eine solche einzulegen ist, sofern der Fahrer keine Ruhezeit nimmt. Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens                     30 Minuten, ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass die Bestimmungen des Absatzes 1 eingehalten werden.

Am 11.10.2007 wurde nach einer Lenkzeit von 06.12 Uhr bis 11.53 Uhr,                          das sind 5 Stunden 17 Minuten nur 25 Minuten Lenkpause eingehalten.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 7 EG-VO 561/2006

 

14) Sie haben als Lenker des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie nicht innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit eine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 zusammenhängenden Stunden eingehalten haben, wobei die zulässige 3-malige Verkürzung der Ruhezeit pro Woche auf jeweils 9 zusammenhängende Stunden berücksichtigt wurde.

Beginn des 24 Stundenzeitraumes am 12.10.2007 um 08.30 Uhr.

Ruhezeit von 22.55 Uhr bis 07.45 Uhr, das sind 8 Stunden 50 Minuten.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 und 2 EG-VO 561/2006

 

Tatort: Gemeinde Frankenmarkt, B1 Wienerstraße, bei km 261.652.

Tatzeit: 15.10.2007, 15:30 Uhr.

Fahrzeuge:  Kennzeichen BR- .... , Sattelzugfahrzeug N3,  

                  Kennzeichen BR- .... , Anhänger O4 

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

 

  1. – 5., 7., 9. – 14.:  Geldstrafe jeweils 80 Euro,

                                Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 48 Stunden

 

6., 8.:                      Geldstrafe jeweils 365 Euro

                               Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 144 Stunden

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

169 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe


Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/....) beträgt daher 1859 Euro.

 

Gegen dieses Straferkenntnis – zugestellt am 20.5.2008 – hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 3.6.2008 erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Der Bw hat in der Berufung die Durchführung einer mündlichen Verhandlung (mVh) beantragt, welche vom UVS auch anberaumt wurde.

Mit Schreiben vom 5.8.2008 hat der Bw auf die Durchführung dieser mVh ausdrücklich verzichtet.  

Gem. § 51e Abs.5 VStG wurde daher von der Durchführung der mVh abgesehen.

 

Der Bw hat im Schreiben vom 5.8.2008 die Berufung betreffend die Schuldsprüche  zurückgezogen  und  auf  das  Strafausmaß  eingeschränkt.

 

Die Schuldsprüche des erstinstanzlichen Straferkenntnisses sind dadurch in Rechtskraft  erwachsen;   VwGH vom 24.4.2003, 2002/09/0177.

 

Bei Übertretungen der EG-VO 3820/85, 3821/85 und 561/2006 handelt es sich – worauf der Bw sowohl in der Berufung, als auch im Schreiben vom 5.8.2008 zutreffend hingewiesen hat – je nach Tatbestand um ein "fortgesetztes Delikt".

 

Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 28.3.2003, 2002/02/0140 ausgeführt:

Die Tatbestände der

-         Nichteinhaltung der Tageslenkzeit zwischen zwei Ruhepausen

-         widerrechtlichen Schaublattentnahme

-         Nichteinhaltung der Unterbrechung der Lenkzeit und

-         ordnungswidrigen Ausfüllung von Schaublättern

dürfen nicht für jeden Tag gesondert bestraft werden, sondern es ist eine Gesamtstrafe  pro  Tatbestand  zu  verhängen!

 

Es war daher für die im erstinstanzlichen Straferkenntnis angeführten Punkte

-         1., 3., 7., 9. und 11

-         2., 4., 5., 10. und 13

-         6. und 8.

-         12. und 14.

jeweils eine Gesamt-Geldstrafe bzw. Gesamt-Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen.

 

Gemäß § 19 Abs.1 und 2 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung                   in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Die §§ 32 bis 35 StGB sind sinngemäß anzuwenden.

 

Betreffend die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse wird auf das erstinstanzliche Straferkenntnis verwiesen –

der Bw hat die dort angeführten Angaben in der Berufung nicht bestritten.

 

Beim Bw ist eine einzige – nicht einschlägige – Verwaltungsvorstrafe (Jänner 2004) vorgemerkt. Da diese mittlerweile mehr als 4 1/2 Jahre zurückliegt, ist der Bw "beinahe unbescholten" – dies wird als mildernder Umstand gewertet!

 

In Punkt 6. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist angeführt:

"Es fehlen 788 km, das entspricht einer Lenkzeit von 10.30 Stunden."

In Punkt 8. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist ausgeführt:

"Es fehlen 830 km, das entspricht einer Lenkzeit von 11.06 Stunden."

 

Ausgehend von einer maximalen Tages-Lenkzeit von 10 Stunden hat                der Bw diese – fiktiv – überschritten.

zu Punkt 6.: um "nur" 0.30 Stunden  und  zu Punkt 8.: um "nur" 1.06 Stunden

Die von der belangten Behörde jeweils festgesetzte Einzel-Geldstrafe von              365 Euro  ist  daher  bei  weitem  überhöht!

 

Betreffend das Strafausmaß wird daher der Berufung insofern stattgegeben, als

 

-         betreffend die Punkte 1., 3., 7., 9. und 11. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses (Übertretungen nach Art. 6 Abs.1 EG-VO 561/2006) eine

     Gesamt-Geldstrafe von 250 Euro; Gesamt-Ersatzfreiheitsstrafe: 90 Stunden

 

-         betreffend die Punkte 2., 4., 5., 10. und 13. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses (Übertretungen nach Art. 7 EG-VO 561/2006) eine                  Gesamt-Geldstrafe von 250 Euro; Gesamt-Ersatzfreiheitsstrafe: 90 Stunden

 

-         betreffend die Punkte 6. und 8. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses (Übertretungen nach Art. 15 Abs.7 lit.a Abschnitt i EG-VO 3821/85) eine                Gesamt-Geldstrafe von 100 Euro; Gesamt-Ersatzfreiheitsstrafe: 36 Stunden

                

-         betreffend die Punkte 12. und 14. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses (Übertretungen nach Art. 8 Abs.1 und 2 EG-VO 561/2006) eine                            Gesamt-Geldstrafe von 100 Euro; Gesamt-Ersatzfreiheitsstrafe: 36 Stunden

festgesetzt wird.

 

Gemäß § 64 Abs.2 VStG betragen die Verfahrenskosten 10 % der neu bemessenen Geldstrafen.  Gemäß § 65 VStG hat der Bw für das Verfahren vor dem  Oö. Verwaltungssenat  keinen  Verfahrenskostenbeitrag  zu  entrichten.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

 

 

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