Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163390/2/Kof/Da

Linz, 04.08.2008

 

Mitglied:                                                                                                                                                                   Zimmer, Rückfragen:

Mag. Josef Kofler                                                                                               3A18, Tel. Kl. 15571

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn K W, geb. , R, N im M, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. W M, P, M gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 23.6.2008, VerkR96-4435-2007 wegen Übertretung des § 5 Abs.1 StVO, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird stattgegeben, das erstinstanzliche Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.  Der Berufungswerber hat weder eine Geldstrafe, noch Verfahrenskosten  zu  bezahlen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG  iVm  § 24 VStG

§ 66 Abs.1 VStG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das               in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

"Sie lenkten am 16.12.2007 um 00:10 Uhr den PKW, Kennzeichen PE-....,                   im Gemeindegebiet von N. von der Liegenschaft R. (Nr.) zur Liegenschaft R. (Nr.) in     einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Atemluftalkoholgehalt: 0,665 mg/l).

 

 

 

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 5 Abs. 1  iVm  § 99 Abs. 1a StVO

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

 

Geldstrafe            Falls diese uneinbringlich ist,                 gemäß §

                             Ersatzfreiheitsstrafe

880 Euro              264 Stunden                                       99 Abs. 1a StVO

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

88 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe

(je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 14,53 Euro angerechnet)

 

Der zu zahlende  Gesamtbetrag  (Strafe/Kosten/...) beträgt daher  968 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 10.7.2008 erhoben und – im Ergebnis – vorgebracht, dass die im erstinstanzlichen Straferkenntnis enthaltene Fahrt gar nicht stattgefunden habe.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Die belangte Behörde hat mit Straferkenntnis vom 4.3.2008, VerkR96-4435-2007 dem Bw vorgeworfen, er habe am 15.12.2007 um 23.30 Uhr einen dem Kennzeichen nach näher bestimmten PKW im Gemeindegebiet von Mauthausen auf der B3 Donaustraße zum Parkplatz des Lokals "A" in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Blutalkoholgehalt von 1,49 Promille) gelenkt.

 

Auf Grund der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung wurde vom UVS               am 17.4.2008 eine mündliche Verhandlung (mVh) durchgeführt.

 

Anschließend hat der UVS mit Erkenntnis vom 23.4.2008, VwSen-163053/16 der Berufung stattgegeben, das erstinstanzliche Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z2 erster Halbsatz VStG eingestellt.

 

Die im damaligen (Berufungs-)Verfahren eingeholten Beweise – insbesondere die Zeugenaussagen bei der mVh vom 17.4.2008 – werden im gegenständlichen Berufungsverfahren verwertet.

 

 

 

Der Tatvorwurf im nunmehrigen erstinstanzlichen Strafverfahren stützt sich                ausschließlich auf die Zeugenaussagen der amtshandelnden Polizeibeamten,   Herr GI K. G.  und  Frau RI M. A.,  beide PI P.

 

Die beiden amtshandelnden Polizeibeamten haben den Bw am 16.12.2007,              kurz nach Mitternacht im Gasthaus W. in R. angetroffen, die Amtshandlung durchgeführt  und  den  Alkotest  vorgenommen.

Bei dieser Gelegenheit habe der Bw zu den beiden amtshandelnden Polizeibeamten gesagt, er selbst sei von zu Hause bis zum Gasthaus W. gefahren.

 

Die Entfernung beträgt geschätzt ca. 200 – 300 m.

 

Dem gegenüber hat die Ehegattin bei der mVh ausgesagt, sie sei am 15.12.2007 um ca. 23.30 Uhr von Mauthausen, Lokal A nach R. bis zum Gasthaus W. gefahren, ihr Ehemann (= der Bw) wäre auf dem Beifahrersitz gesessen.

 

Beim Gasthaus W. habe sie den PKW abgestellt und sei zu Fuß nach Hause gegangen. Ihr Ehegatte sei in das Gasthaus gegangen.

 

Es entspricht zwar der allgemeinen Lebenserfahrung, dass die Angaben bei einer Amtshandlung der Wahrheit am nächsten kommen.

 

Allerdings ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die – angebliche – Fahrt   vom Wohnhaus des Bw bis zum Gasthaus W. in R. (Entfernung ca. 200 – 300 m) von niemandem wahrgenommen wurde.

 

Die Ehegattin des Bw hat bei der mVh zeugenschaftlich ausgesagt, sie hätte den PKW von Mauthausen, Lokal A bis zum Gasthaus W. in R. gelenkt               und dort abgestellt.  Ihr Ehegatte (= der Bw) sei bei der betreffenden Fahrt auf dem Beifahrersitz gesessen.  

Anschließend sei sie nach Hause, ihr Ehemann ins Gasthaus W. gegangen.

 

Die Zeugenaussage der Ehegattin des Bw ist nicht widerlegbar.

 

Es kann – worauf der Bw in der Berufung zutreffend hinweist – nicht bewiesen werden, dass am 16.12.2007 um ca. 00.10 Uhr eine Fahrt mit dem im erstinstanzlichen Straferkenntnis angeführten PKW vom Wohnhaus des Bw bis zum Gasthaus W. in R. überhaupt stattgefunden hat, geschweige denn,                dass  der  Bw  den  PKW  gelenkt  hat.

 

 

 

Es war daher

-         der Berufung stattzugeben

-         das erstinstanzliche Straferkenntnis aufzuheben

-         das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG einzustellen

-         auszusprechen, dass der Bw weder eine Geldstrafe, noch Verfahrenskosten zu bezahlen hat  und

-         spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

 

Beschlagwortung:

Beweiswürdigung

 

 

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