Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521993/6/Zo/Da

Linz, 05.08.2008

 

Mitglied:                                                                                                                                                                                               

Mag. Gottfried Zöbl                                                                                                                          

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn F G, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt DDr. H, S, B, vom 19.5.2008 gegen Punkt 2 des Bescheides des Bezirkshauptmannes von Braunau am Inn vom 6.5.2008, Zl. 07/052812, wegen Einschränkung der Lenkberechtigung zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird teilweise stattgegeben und Punkt 2 des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, dass dieser wie folgt lautet:

 

Die Lenkberechtigung für die Klassen A, B, B+E sowie F wird bis 6.5.2009 befristet.

Der Berufungswerber hat alle 3 Monate, erstmalig bis Ende August 2008, sowie bis Ende November 2008 und bis Ende Februar 2009 einen CD-tect Wert sowie einen Gamma-GT Wert der Führerscheinbehörde vorzulegen.

Der Berufungswerber hat sich vor Ablauf der Befristung einer Nachuntersuchung durch den Amtsarzt zu unterziehen, wobei bei dieser Untersuchung ebenfalls ein aktueller CD-tect Wert sowie Gamma-GT Wert vorzulegen ist.

Der Berufungswerber hat bis zur amtsärztlichen Nachuntersuchung einen Nachweis über eine mindestens sechsmalige Teilnahme an Alkoholberatungsgesprächen vorzulegen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 und 67a Abs.1 AVG iVm §§ 24 Abs.1 Z2 FSG sowie 14 Abs.5 FSG-GV

 

 


 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau hat mit dem angefochtenen Bescheid der Vorstellung des Berufungswerbers gegen den Entzugsbescheid vom 6.2.2007, 07/0527812 teilweise stattgegeben. Hinsichtlich der Klassen C1 und C1+E wurde der Führerschein mangels gesundheitlicher Eignung entzogen, die Lenkberechtigung für die Klassen A, B, B+E und F wurde auf 1 Jahr (bis 6.5.2009) befristet. Weiters wurde der Berufungswerber verpflichtet, alle zwei Monate einen CD-tect Wert sowie einen Gamma-GT Wert beizubringen und sich in einem Jahr durch den Amtsarzt neuerlich untersuchen zu lassen. Er wurde verpflichtet, während des Befristungszeitraumes einmal monatlich an einer Alkoholberatungsveranstaltung teilzunehmen und dies bei der Nachuntersuchung zu belegen. Die Behörde ordnete weiters an, dass die vorgeschriebene periodische Überprüfung der Blutwerte zeitlich vorgezogen werden kann. Dazu werde der Berufungswerber nachweislich schriftlich aufgefordert, die Probe bis zu einem festgelegten Datum abnehmen zu lassen, wobei die Nichtbefolgung als Missachtung der Auflage gewertet werde.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber aus, dass er die Entziehung der Lenkberechtigung hinsichtlich der Klassen C1 sowie C1+E nicht bekämpft. Die Berufung richtet sich allerdings gegen die hinsichtlich der Lenkberechtigung für die Klassen A, B sowie B+E und F festgesetzten Einschränkungen. Der Berufungswerber beantragte, die Befristung auf 6 Monate herabzusetzen und die Vorlage der CD-tect und Gamma-GT Werte nur zweimal vorzuschreiben. Die Auflage der verpflichtenden monatlichen Teilnahme an einer Alkoholberatungsveranstaltung sowie die Möglichkeit der Vorziehung der vorgeschriebenen periodischen Überprüfungen sollten ersatzlos gestrichen werden.

 

Dies begründete er damit, dass ihm zwar der Führerschein im November 2007 entzogen worden war, die Gründe für seinen damaligen erhöhten Alkoholkonsum (Scheidung mit den entsprechenden Folgen sowie Umstellungsschwierigkeiten des Betriebes) jedoch in der Zwischenzeit weggefallen seien und sich bei ihm eine deutliche Stabilisierung ergeben habe. Er müsse ohnedies seine Blutwerte periodisch vorlegen, sodass eine Überprüfungsmöglichkeit für die Behörde gegeben sei. Es sei daher eine Befristung auf ein halbes Jahr durchaus ausreichend. Weiters erscheine es erforderlich, seine Blutwerte lediglich alle drei Monate zu untersuchen, da sich eine wesentliche Änderung in diesem Bereich ohnedies nur langsam ergebe. Aus den bisher von ihm vorgelegten Werten habe sich eine ständige Verbesserung ergeben. Er sei sich des Ernstes der Lage durchaus bewusst und habe sein Verhalten entsprechend abgeändert.

 

Die Teilnahme an einer Alkoholberatungsveranstaltung bringe bei ihm nichts. Er sei bereits 44 Jahre alt und selbständiger Bauunternehmer. Deshalb wisse er über die Notwendigkeit eines korrekten Umganges mit Alkohol durchaus Bescheid. Eine weitergehende Unterstützung durch die Teilnahme an diesen Veranstaltungen sei nicht zu erwarten, diese hätten auch bisher wenig gebracht. Diese Auflage sei daher nicht notwendig und auch unangemessen, weil er ohnedies regelmäßig Blutwerte vorlegen müsse. Auf Grund seiner beruflichen Tätigkeit sei die Teilnahme an der Alkoholberatungsveranstaltung für ihn mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden, welcher gerade in der auftragsstärksten Zeit von Juni bis Oktober zu einem erheblichen wirtschaftlichen Verlust führen würde.

 

Die Möglichkeit, die periodischen Überprüfungen vorzuziehen habe ebenfalls zu entfallen. Er hätte in 25 Jahren noch nie einen Verkehrsunfall verursacht, alle Auflagen seien insgesamt unangemessen streng und nicht erforderlich.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Braunau hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 AVG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie den nachträglich vorgelegten Führerscheinentzugsakt zu Zl. VerkR21-123-2007. Dem Berufungswerber wurde ein Aktenvermerk der Amtsärztin der Erstinstanz zur Kenntnis gebracht und dazu eine Stellungnahme eingeholt.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

Dem Berufungswerber wurde mit Bescheid vom 27.2.2007 die Lenkberechtigung für die Dauer von 4 Monaten entzogen, weil er am 20.2.2007 einen PKW in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Atemluftalkoholkonzentration von 1,1 mg/l) gelenkt hatte. Dabei wurde die Absolvierung einer Nachschulung sowie die Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens angeordnet.

 

Dieses amtsärztliche Gutachten ergab eine befristete Eignung für einen Zeitraum von 1 Jahr, wobei in zweimonatigem Abstand Blutwerte vorzulegen seien. Es stützt sich im Wesentlichen auf eine verkehrspsychologische Stellungnahme vom 23.5.2007, wonach beim Berufungswerber Hinweise auf Alkoholmissbrauch bestehen. In weiterer Folge hat der Berufungswerber im August sowie im Oktober 2007 CDT sowie Gamma-GT Werte vorgelegt, welche jeweils erhöht waren. Dies wurde von der Erstinstanz zum Anlass genommen, die gesundheitliche Eignung des Berufungswerbers zu überprüfen und mit Bescheid vom 6.11.2007 die Lenkberechtigung wegen fehlender gesundheitlicher Eignung mittels Mandatsbescheid zu entziehen.

 

Auf Grund der vom Berufungswerber eingebrachten Vorstellung wurde seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen weiter geprüft. Er legte im Jänner 2008 geringfügig erhöhte Laborwerte vor, am 7.2.2008 hat er an einem Gespräch einer Alkoholberatungsstelle teilgenommen. Entsprechend einer fachärztlichen psychiatrischen Stellungnahme vom 15.2.2008 bestehe beim Berufungswerber ein Alkoholmissbrauch, weshalb er nur dann zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet sei, wenn er entsprechend positive Laborwerte sowie eine positive verkehrspsychologische Untersuchung vorlege. Eine Blutuntersuchung im März 2008 ergab einen knapp positiven CD-tect Wert bei einem erhöhten Gamma-GT, im April 2008 legte der Berufungswerber neuerlich einen Nachweis über die Teilnahme an einem Alkoholberatungsgespräch vor. Die verkehrspsychologische Stellungnahme vom 21.3.2008 ergab eine bedingte Eignung für die Führerscheingruppe 1 unter der Bedingung eines eindeutigen Nachweises einer Alkoholabstinenz durch zwei unauffällige Blutbefunde im Abstand von höchstens 6 Wochen vor der Wiedererteilung der Lenkberechtigung. Bezüglich der Gruppe 2 ergab sich eine Nichteignung.

 

Unter Berücksichtigung dieser Unterlagen kam die Amtsärztin in ihrem Gutachten vom 6.5.2008 zu dem Schluss, dass der Berufungswerber hinsichtlich der Gruppe 2 nicht geeignet, hinsichtlich der Gruppe 1 befristet auf 1 Jahr geeignet zum Lenken von Kraftfahrzeugen ist. Erforderlich sei eine Nachuntersuchung in 1 Jahr mit einer aktuellen psychiatrischen Stellungnahme und bestätigten Alkoholberatungen jedes Monat sowie eine Kontrolluntersuchung auf CDT und Gamma-GT alle zwei Monate. Auf Grundlage dieses Gutachtens erging der nunmehr angefochtene Bescheid.

 

Der Berufungswerber hat dagegen die bereits oben ausgeführte Berufung eingebracht, woraufhin die Erstinstanz eine Stellungnahme ihrer Amtsärztin eingeholt hat. Dementsprechend sei eine Herabsetzung der Befristung auf sechs Monate nicht möglich, weil eine längere Alkoholabstinenz nachgewiesen werden müsse. Dies sei im Hinblick auf den fachärztlich diagnostizierten Alkoholmissbrauch wesentlich. Eine weitmaschigere Kontrolle der Laborwerte von zwei auf drei Monate sei dann möglich, wenn diese in einem Befristungszeitraum von 1 Jahr erbracht werden. Die verpflichtende Teilnahme an Alkoholberatungsgesprächen ergebe sich bereits aus der VPU und die Amtsärztin habe diese auch mit der psychiatrischen Fachärztin erörtert. Auch diese halte die Alkoholberatung für notwendig. Es sei jedoch möglich mit einer sechsmaligen Teilnahme an der Alkoholberatung das Auslangen zu finden. Beim Berufungswerber sei Alkoholmissbrauch diagnostiziert worden und die Rückfallgefährdung sei derzeit noch hoch. Es sei daher jedenfalls die Befristung auf 1 Jahr sowie die Beibringung von alkoholrelevanten Laborwerten alle drei Monate und die Durchführung einer Alkoholberatung mit Bestätigungen unbedingt notwendig.

 

Hinsichtlich dieses Aktenvermerks wurde vom UVS Parteiengehör gewahrt und der Berufungswerber erklärte sich in seiner Stellungnahme vom 16.7.2008 mit diesen abgeänderten Auflagen im Wesentlichen einverstanden.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 24 Abs.1 Z2 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs.5 ein neuer Führerschein auszustellen.

 

Gemäß § 14 Abs.5 FSG-GV ist Personen, die Alkohol, Sucht- oder Arzneimittel abhängig waren oder damit gehäuften Missbrauch begangen haben, nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme und unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 zu erteilen oder wiederzuerteilen.

 

5.2. Entsprechend dem amtsärztlichen Gutachten hat der Berufungswerber in der Vergangenheit Alkoholmissbrauch begangen. Dieses Gutachten stützt sich dabei auf die nachvollziehbaren Angaben in der fachärztlichen psychiatrischen Stellungnahme sowie der verkehrspsychologischen Untersuchung und es wird auch durch die vom Berufungswerber vorgelegten Laborwerte bestätigt. Es sind daher gemäß § 14 Abs.5 FSG-GV Einschränkungen der Lenkberechtigung notwendig, wobei sich die Befristung, die regelmäßige Vorlage von Laborwerten sowie die Teilnahme an Gesprächen einer Alkoholberatungsstelle bereits aus der fachärztlichen psychiatrischen Stellungnahme ergeben. Im Hinblick auf die doch sehr auffällige Vorgeschichte des Berufungswerbers erscheinen diese Einschränkungen notwendig, damit der Berufungswerber seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen erhalten kann. Mit Schreiben vom 16.7.2008 erklärte er sich mit diesen auch einverstanden.

 

Der erste Termin für die Vorlage von Laborwerten wurde mit spätestens Ende August 2008 festgelegt, damit dem Berufungswerber ausreichend Zeit dafür verbleibt. Die Vorlage aktueller Laborwerte anlässlich der amtsärztlichen Nachuntersuchung vor Ablauf der Befristung ist erforderlich, damit dem Amtsarzt aktuelle Daten zur Verfügung stehen. Der Spruchpunkt, wonach die periodische Überprüfung der Blutwerte zeitlich vorgezogen werden kann, konnte entfallen. Allerdings ist der Berufungswerber darauf hinzuweisen, dass für den Fall neuerlich erhöhter Laborwerte die Vermutung eines wiederum aktuellen Alkoholmissbrauches naheliegend erscheint. In diesem Fall hat die Führerscheinbehörde natürlich die Möglichkeit, jederzeit ein neues Verfahren zur Überprüfung seiner gesundheitlichen Eignung einzuleiten und dabei auch die erforderlichen Befunde und fachärztlichen Stellungnahmen vorzuschreiben.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

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