Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522027/2/Bi/Se

Linz, 04.08.2008

 

                                              

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung der Frau G P, O, vom 13. Juli 2008 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 24. Juni 2008, VerkR21-837-2007, wegen Befristung der Lenkberechtigung und Auflagen, zu Recht erkannt:

 

     Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als der angefochtene Bescheid im Hinblick auf die Befristung der Lenkberechtigung behoben wird. Im übrigen wird die Berufung abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Berufungswerberin der Erst­instanz, gerechnet ab Zustellung dieses Erkenntnisses, viermal alle drei Monate auf ihr Kosten und unaufgefordert die verlangten Drogenharnbefunde vorzulegen hat.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde der Berufungswerberin (Bw) gemäß § 24 Abs.1 Z2 FSG iVm § 2 Abs.3 FSG-GV die am 16. August 1999 von der BH Vöcklabruck zu VerkR20-2100-1999/VB erteilte Lenkberechtigung für die Klasse B auf ein Jahr befristet und dreimonatige Harnkontrolluntersuchungen auf Drogenpara­meter (auf ihre Kosten) vorgeschrieben. 

Der Bescheid wurde am 3. Juli 2008 zugestellt.

 

2. Dagegen wendet sich die vom Bw fristgerecht eingebrachte Berufung, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde, der durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 2. Satz  AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungs­ver­handlung erübrigte sich (§ 67d Abs.1 AVG). 

 

3. Die Bw macht im Wesentlichen geltend, sie sei damit nicht einverstanden, die Harnkontrolluntersuchungen auf ihre Kosten durchführen zu lassen. Andere Leute, die alt seien, Alkohol oder Drogen(ersatz) konsumierten, würden auch am Straßen­verkehr teilnehmen und ihr Führerschein sei nicht befristet. Sie könne sich die Kosten aus finanziellen Gründen nicht leisten. Nur weil sie ehrlich gewesen sei und zugegeben habe, dass sie gelegentlich zu Hause abends Cannabis geraucht habe, stelle die Amtsärztin sie nun als Idiotin hin.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Auf der Grundlage des Erkenntnisses des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 11. April 2008, VwSen-521921/3/Bi/Se, wurde das amtsärztliche Gutachten gemäß § 8 FSG der Amtsärztin der Erstinstanz Frau Dr. J vom 5. Mai 2008 eingeholt. Diese gelangt auf Basis der FA-Stellungnahme Dris G S, FA für Psychiatrie und Neurologie und Psychotherapeut in G, vom 28. Jänner 2008 und des negativen Harnbefundes auf THC vom 4. Dezember 2007, Labor Dris G B, V, sowie der auf Nachfrage der Amtsärztin der Erstin­stanz Frau Dr. J handschriftlich ver­fassten Stellungnahme Dris S vom 8. Februar 2008, wonach bei klinischen Untersuchung der Bw und anamnestisch keine Hinweise auf neu­ro­psychiatrische Störungen (zu denen auch die kraftfahr­spezifischen Leistungs­para­meter gehören) bestehen, zum Ergebnis, dass die Lenk­berechtigung auf ein Jahr zu gefristen und alle drei Monate die Vorlage von Harnbefunden auf Drogen­para­meter (THC) für Kontrolluntersuchungen vorzuschreiben sei.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 3 Abs. 1 Z3 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken.

Gemäß § 3 Abs.5 FSG-GV kann Personen mit einer fortschreitenden Erkrankung eine Lenkberechtigung befristet erteilt oder belassen werden unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen und amtsärztlicher Nachuntersuchungen. Die Auflage kann aufgehoben werden, sobald sich die Erkrankung oder Behinderung stabilisiert hat.

Die Notwendigkeit von Nachuntersuchungen iSd § 8 Abs.3 Z2 FSG ist nur dann gegeben, wenn eine "Krankheit" festgestellt wurde, bei der ihrer Natur nach mit einer zum Verlust oder zur Einschränkung der Eignung zum Lenken von Kraft­fahr­zeugen führenden Verschlechterung gerechnet werden muss. Es bedarf da­her konkreter Sachverhaltsfeststellungen darüber, dass die gesundheitliche Eignung zwar noch in ausreichendem Maß für bestimmte Zeit vorhanden ist, aber eine gesundheitliche Beeinträchtigung besteht, nach deren Art in Zukunft mit einer die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließenden oder ein­schränkenden Verschlechterung gerechnet werden muss (vgl VwGH 18.1.2000, 99/11/0266; 24.4.2001, 2000/11/0337; 24.11.2005, 2004/11/0121, ua).

Aus der Sicht es UVS war die Befristung der Lenkberechtigung deshalb entbehrlich, weil "nur" ein neuerlicher Cannabiskonsum, soweit er auf die gesund­heitliche Eignung der Bw einzuwirken geeignet ist, ausgeschlossen werden soll, jedoch bei ihr keine "Krankheit" vorliegt, bei der auch noch eine Verschlech­terung vorher­zusehen wäre. Gelegentlicher Cannabiskonsum schließt die gesund­heit­liche Eignung nicht von Vornherein aus (vgl VwGH 24.8.1999, 99/11/0092; 28.6.2001, 99/11/0243; ua).

 

Gemäß § 14 Abs.5 FSG-GV ist Personen, die ua suchmittelabhängig waren oder damit gehäuften Missbrauch begangen haben, nach einer befürwortenden fach­ärztlichen Stellungnahme und unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersu­chungen eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 (wieder) zu erteilen.

Zur Vorschreibung von Harnkontrollen auf Kosten der Bw ist zu sagen, dass die Harnkontrollen auf THC aufgrund des jahrelangen Cannabiskonsums der Bw, die selbst vor der Polizei zugegeben hat, seit ihrem 17. Lebensjahr und in den letzten 10 Jahren regelmäßig Cannabiskraut geraucht zu haben, berechtigt sind, um gegebenenfalls eine ev. Wiederaufnahme des Konsums im Hinblick auf gesund­heitliche Überlegungen bei der Teilnahme am Straßenverkehr feststellen zu können. Die Bw hat die verlangten Harnwerte der Erstinstanz unaufgefordert und auf ihre Kosten rechtzeitig vorzulegen, weil ansonsten die Einleitung eines Entziehungsverfahrens zu erfolgen hat. Dass nicht der Steuer­zahler für die Harnwerte der Bw aufzukommen hat, versteht sich wohl von selbst.

Es war daher spruchge­mäß zu entscheiden.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bissenberger

 

Beschlagwortung:

Jahrelanger Cannabiskonsum – Befristung der LB nicht zulässig, wohl aber Vorlage von Harnbefunden

 

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