Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522032/2/Kof/Da

Linz, 05.08.2008

 

Mitglied:                                                                                                                                                                   Zimmer, Rückfragen:

Mag. Josef Kofler                                                                                               3A18, Tel. Kl. 15571

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch                  sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn M W, geb. , A, P, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 26.6.2008, VerkR21-33-2008 betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, Lenkverbot und Aberkennung des Rechts, von einem ausländischen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen,  zu  Recht  erkannt:

 

 

Der Berufung wird insofern stattgegeben, als

-         die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung

-         das Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen  sowie  Invalidenkraftfahrzeugen   und

-         die Aberkennung des Rechts, von einem allfällig ausgestellten ausländischen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen

bis  einschließlich  16. Oktober 2008  festgesetzt  wird.

 

Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen und                   der  erstinstanzliche  Bescheid  bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 24 Abs.1 Z1, 25 Abs.1 und 25 Abs.3  iVm  §§ 7 Abs.1 Z1, 7 Abs.3 Z1  und

    7 Abs.4 FSG,  BGBl. I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2008

§ 32 Abs.1 Z1 FSG

§ 30 Abs.1 FSG

§ 64 Abs.2 AVG

 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid dem nunmehrigen Berufungswerber (Bw) gemäß näher bezeichneter Rechtsgrundlagen nach dem FSG

-         die Lenkberechtigung für die Klassen Av, A und B für den Zeitraum                von 9 Monaten – vom 7.3.2008 bis einschließlich 7.12.2008 – entzogen

-         für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung das Lenken                      von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen sowie Invalidenkraftfahrzeugen  verboten

-         für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung das Recht aberkannt, von einem allfälligen ausgestellten ausländischen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen.

Einer allfällig eingebrachten Berufung wurde gemäß § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende  Wirkung  aberkannt.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 9.7.2008 erhoben und beantragt, die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung zu verkürzen.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

 

Dem Bw wurde im Februar 2003 wegen eines "Alkoholdeliktes im Straßenverkehr"  die Lenkberechtigung entzogen.

 

Der Bw lenkte am 16.12.2007 um 05.00 Uhr einen dem Kennzeichen nach näher bestimmten PKW auf einer näher bezeichneten Straße mit öffentlichem Verkehr in der Stadtgemeinde K.

An einer näher bezeichneten Straßenstelle (Kreisverkehr) verschuldete                    der Bw einen Verkehrsunfall, bei welchem der vom Bw gelenkte PKW und               u.a.  zwei  Verkehrszeichen  beschädigt  wurden.

Der Bw befand sich bei dieser Fahrt in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand, da die Messung der Atemluft mittels Alkomat einen Atemluftalkoholgehalt  von  (niedrigster Wert)  0,57 mg/l  ergeben  hat.

 

Der Bw hat dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.1 iVm                      § 99 Abs.1b StVO  begangen.

 

Dieser Sachverhalt wurde vom Bw im gesamten Verfahren nicht  bestritten.

 

Gemäß § 24 Abs. 1 Z. 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

 

Gemäß § 25 Abs. 1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird.

Dieser ist aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.

 

Gemäß § 25 Abs. 3 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen.

 

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie aufgrund ihrer Sinnesart beim Lenken               von KFZ die Verkehrssicherheit insbesondere durch Trunkenheit gefährden wird.

 

Gemäß § 7 Abs. 3 Z1 FSG hat als bestimmte Tatsache iSd Abs. 1 leg.cit.                    zu gelten, wenn jemand ein KFZ gelenkt und hiebei eine Übertretung gemäß                (§ 5 iVm)  § 99 Abs.1b StVO  begangen  hat.

 

Gemäß § 7 Abs. 4 FSG sind für die Wertung der in Abs. 3 leg.cit. beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

 

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bilden bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit (allfällige) berufliche, wirtschaftliche, persönliche und familiäre Nachteile, welche mit der (Dauer der) Entziehung der Lenkberechtigung verbunden sind,  kein wie immer geartetes Beweisthema;

Erkenntnisse v. 30.5.2001, 2001/11/0081; vom 23.4.2002, 2000/11/0182;

vom 11.4.2002, 99/11/0328; vom 28.9.1993, 93/11/0142 mit Vorjudikatur uva.

 

Bei der Entziehung der Lenkberechtigung handelt es sich um keine Strafe, sondern um eine administrative Maßnahme zum Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer oder sonstiger Rechtsgüter vor verkehrsunzuverlässigen KFZ-Lenkern;

VfGH v. 14.3.2003, G203/02; v. 11.10.2003, B1031/02; v. 26.2.1999, B 544/97

VwGH vom 18.3.2003, 2002/11/0062; vom 22.11.2002, 2001/11/0108 uva.

 

Alkoholdelikte zählen zu den schwersten Verstößen gegen die Verkehrssicherheit;

VwGH vom 27.2.2004, 2002/11/0036; vom 20.4.2004, 2003/11/0143 uva.

 

Der Bw hat sowohl im Jahr 2003, als auch am 16.12.2007 ein "Alkoholdelikt im Straßenverkehr" begangen und ist diesbezüglich als "Wiederholungstäter" anzusehen – Dies ist bei der Bemessung der Entziehungsdauer zu berücksichtigen.

VwGH  vom 23.5.2000,  2000/11/0102; vom 20.3.2001, 2000/11/0189 uva.

 

Bei der Festsetzung der Entziehungsdauer kommt es auf die Unfallfolgen nicht an;

VwGH vom 11.7.2000, 2000/11/0092; vom 6.4.2006, 2005/11/0214 uva.

            

Im Zeitpunkt der Begehung des gegenständlichen Alkoholdeliktes (16.12.2007) lag – worauf der Bw zutreffend hingewiesen hat – das vom Bw zuletzt begangene Alkoholdelikt  (Februar 2003)  bereits  ca. 4 Jahre und 10 Monate  zurück.

 

Für den UVS ist es daher gerechtfertigt und vertretbar, die Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit mit 10 Monaten – gerechnet ab 16.12.2007,                  somit bis  einschließlich  16.10.2008  –  festzusetzen.   

 

Dem Bw war daher die Lenkberechtigung bis einschließlich 16.10.2008 zu entziehen.

 

Gemäß § 32 Abs.1 Z.1 FSG ist Personen, welche nicht iSd § 7 leg.cit verkehrszuverlässig sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, das Lenken eines derartigen KFZ ausdrücklich  zu  verbieten.

Dem Bw war daher das Lenken eines im § 32 Abs.1 FSG genannten KFZ                    bis  einschließlich  16.10.2008 zu verbieten.

 

Gemäß § 30 Abs.1 FSG kann Besitzern von allfällig bestehenden  ausländischen Lenkberechtigungen das Recht aberkannt werden, von ihrem Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, wenn Gründe für eine Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen;  VwGH vom 17.3.2005, 2005/11/0057.

Dem Bw war daher bis einschließlich 16.10.2008 das Recht abzuerkennen,                 von einem allfällig ausgestellten ausländischen Führerschein in Österreich Gebrauch  zu  machen.

 

Die Behörde kann iSd § 64 Abs. 2 AVG die aufschiebende Wirkung einer Berufung immer dann ausschließen, wenn die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen wird; 

siehe die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, 2. Auflage, E24 zu § 64 AVG                     (Seite 1222f) zitierten zahlreichen VwGH-Entscheidungen;

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 13,20 Euro angefallen.

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

 

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