Linz, 05.08.2008
Mitglied: Zimmer, Rückfragen:
Mag. Josef Kofler 3A18, Tel. Kl. 15571
E r k e n n t n i s
(Bescheid)
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn M W, geb. , A, P, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 26.6.2008, VerkR21-33-2008 betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, Lenkverbot und Aberkennung des Rechts, von einem ausländischen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, zu Recht erkannt:
Der Berufung wird insofern stattgegeben, als
- die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung
- das Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen sowie Invalidenkraftfahrzeugen und
- die Aberkennung des Rechts, von einem allfällig ausgestellten ausländischen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen
bis einschließlich 16. Oktober 2008 festgesetzt wird.
Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.
Rechtsgrundlagen:
§§ 24 Abs.1 Z1, 25 Abs.1 und 25 Abs.3 iVm §§ 7 Abs.1 Z1, 7 Abs.3 Z1 und
7 Abs.4 FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2008
§ 32 Abs.1 Z1 FSG
§ 30 Abs.1 FSG
§ 64 Abs.2 AVG
Entscheidungsgründe:
Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid dem nunmehrigen Berufungswerber (Bw) gemäß näher bezeichneter Rechtsgrundlagen nach dem FSG
- die Lenkberechtigung für die Klassen Av, A und B für den Zeitraum von 9 Monaten – vom 7.3.2008 bis einschließlich 7.12.2008 – entzogen
- für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen sowie Invalidenkraftfahrzeugen verboten
- für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung das Recht aberkannt, von einem allfälligen ausgestellten ausländischen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen.
Einer allfällig eingebrachten Berufung wurde gemäß § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 9.7.2008 erhoben und beantragt, die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung zu verkürzen.
Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:
Dem Bw wurde im Februar 2003 wegen eines "Alkoholdeliktes im Straßenverkehr" die Lenkberechtigung entzogen.
Der Bw lenkte am 16.12.2007 um 05.00 Uhr einen dem Kennzeichen nach näher bestimmten PKW auf einer näher bezeichneten Straße mit öffentlichem Verkehr in der Stadtgemeinde K.
An einer näher bezeichneten Straßenstelle (Kreisverkehr) verschuldete der Bw einen Verkehrsunfall, bei welchem der vom Bw gelenkte PKW und u.a. zwei Verkehrszeichen beschädigt wurden.
Der Bw befand sich bei dieser Fahrt in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand, da die Messung der Atemluft mittels Alkomat einen Atemluftalkoholgehalt von (niedrigster Wert) 0,57 mg/l ergeben hat.
Der Bw hat dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1b StVO begangen.
Dieser Sachverhalt wurde vom Bw im gesamten Verfahren nicht bestritten.
Gemäß § 24 Abs. 1 Z. 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.
Gemäß § 25 Abs. 1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird.
Dieser ist aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.
Gemäß § 25 Abs. 3 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen.
Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie aufgrund ihrer Sinnesart beim Lenken von KFZ die Verkehrssicherheit insbesondere durch Trunkenheit gefährden wird.
Gemäß § 7 Abs. 3 Z1 FSG hat als bestimmte Tatsache iSd Abs. 1 leg.cit. zu gelten, wenn jemand ein KFZ gelenkt und hiebei eine Übertretung gemäß (§ 5 iVm) § 99 Abs.1b StVO begangen hat.
Gemäß § 7 Abs. 4 FSG sind für die Wertung der in Abs. 3 leg.cit. beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bilden bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit (allfällige) berufliche, wirtschaftliche, persönliche und familiäre Nachteile, welche mit der (Dauer der) Entziehung der Lenkberechtigung verbunden sind, kein wie immer geartetes Beweisthema;
Erkenntnisse v. 30.5.2001, 2001/11/0081; vom 23.4.2002, 2000/11/0182;
vom 11.4.2002, 99/11/0328; vom 28.9.1993, 93/11/0142 mit Vorjudikatur uva.
Bei der Entziehung der Lenkberechtigung handelt es sich um keine Strafe, sondern um eine administrative Maßnahme zum Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer oder sonstiger Rechtsgüter vor verkehrsunzuverlässigen KFZ-Lenkern;
VfGH v. 14.3.2003, G203/02; v. 11.10.2003, B1031/02; v. 26.2.1999, B 544/97
VwGH vom 18.3.2003, 2002/11/0062; vom 22.11.2002, 2001/11/0108 uva.
Alkoholdelikte zählen zu den schwersten Verstößen gegen die Verkehrssicherheit;
VwGH vom 27.2.2004, 2002/11/0036; vom 20.4.2004, 2003/11/0143 uva.
Der Bw hat sowohl im Jahr 2003, als auch am 16.12.2007 ein "Alkoholdelikt im Straßenverkehr" begangen und ist diesbezüglich als "Wiederholungstäter" anzusehen – Dies ist bei der Bemessung der Entziehungsdauer zu berücksichtigen.
VwGH vom 23.5.2000, 2000/11/0102; vom 20.3.2001, 2000/11/0189 uva.
Bei der Festsetzung der Entziehungsdauer kommt es auf die Unfallfolgen nicht an;
VwGH vom 11.7.2000, 2000/11/0092; vom 6.4.2006, 2005/11/0214 uva.
Im Zeitpunkt der Begehung des gegenständlichen Alkoholdeliktes (16.12.2007) lag – worauf der Bw zutreffend hingewiesen hat – das vom Bw zuletzt begangene Alkoholdelikt (Februar 2003) bereits ca. 4 Jahre und 10 Monate zurück.
Für den UVS ist es daher gerechtfertigt und vertretbar, die Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit mit 10 Monaten – gerechnet ab 16.12.2007, somit bis einschließlich 16.10.2008 – festzusetzen.
Dem Bw war daher die Lenkberechtigung bis einschließlich 16.10.2008 zu entziehen.
Gemäß § 32 Abs.1 Z.1 FSG ist Personen, welche nicht iSd § 7 leg.cit verkehrszuverlässig sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, das Lenken eines derartigen KFZ ausdrücklich zu verbieten.
Dem Bw war daher das Lenken eines im § 32 Abs.1 FSG genannten KFZ bis einschließlich 16.10.2008 zu verbieten.
Gemäß § 30 Abs.1 FSG kann Besitzern von allfällig bestehenden ausländischen Lenkberechtigungen das Recht aberkannt werden, von ihrem Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, wenn Gründe für eine Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen; VwGH vom 17.3.2005, 2005/11/0057.
Dem Bw war daher bis einschließlich 16.10.2008 das Recht abzuerkennen, von einem allfällig ausgestellten ausländischen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen.
Die Behörde kann iSd § 64 Abs. 2 AVG die aufschiebende Wirkung einer Berufung immer dann ausschließen, wenn die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen wird;
siehe die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, 2. Auflage, E24 zu § 64 AVG (Seite 1222f) zitierten zahlreichen VwGH-Entscheidungen;
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.
Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.
Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 13,20 Euro angefallen.
Mag. Josef Kofler