Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521908/18/Kof/Da

Linz, 15.05.2008

 

Mitglied:                                                                                                                                                                   Zimmer, Rückfragen:

Mag. Josef Kofler                                                                                               3A18, Tel. Kl. 15571

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn K W, geb. , R, N, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. W M, P, M gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 4.3.2008, VerkR21-242-2007, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, Lenkverbot, Anordnung einer Nachschulung und Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens, zu Recht erkannt:

 

 

Das Berufungsverfahren wird bis zum rechtskräftigen Abschluss des von der Bezirkshauptmannschaft Perg mittels "Aufforderung zur Rechtfertigung" vom            13.5.2008, VerkR96-4435-2007 eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahrens nach  § 99 Abs.1a  iVm  § 5 Abs.1 StVO  ausgesetzt.

 

 

Rechtsgrundlage:  § 38 AVG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) hat durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

 

Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat mit Bescheid vom 4.3.2008,                     VerkR21-242-2007, dem nunmehrigen Berufungswerber (Bw) gemäß näher bezeichneter  Rechtsgrundlagen  nach  dem  FSG

-         die Lenkberechtigung für die Klassen A, B, C, D und F für die                     Dauer von drei Monaten – gerechnet ab dem Tag der Zustellung                  des  Entziehungsbescheides  (= 8. März 2008)  –  entzogen

-         das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen                und Invalidenkraftfahrzeugen für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung  verboten   und

-         verpflichtet,  auf  seine  Kosten

·sich einer besonderen Nachschulung zu unterziehen  sowie

·ein amtsärztliches Gutachten über seine gesundheitliche Eignung           zum  Lenken  von  Kraftfahrzeugen  beizubringen.

 

Einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 64 Abs.2 AVG die  aufschiebende  Wirkung  aberkannt.

 

Grund für diesen Bescheid war der Verdacht, der Bw habe am 15.12.2007 um 23.30 Uhr in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand – Atemluftalkohol-gehalt: 0,79 mg/l – einen dem Kennzeichen nach näher bestimmten PKW auf      der  ....straße bis zum Lokal A. in M. gelenkt.  (= im Folgenden: "Tatverdacht 1")

 

Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung  vom  11.3.2008  eingebracht.

 

Betreffend "Tatverdacht 1" hat die Bezirkshauptmannschaft Perg mit                   Straferkenntnis vom 4.3.2008, VerkR96-4435-2007 über den Bw wegen der Übertretung  nach  § 5 Abs.1  iVm  § 99 Abs.1a StVO  eine  Geldstrafe  verhängt.

Der gegen dieses Straferkenntnis rechtzeitig eingebrachten, begründeten Berufung hat der UVS – nach Durchführung der mündlichen Verhandlung                  vom 17.4.2008 (mVh) – mit Erkenntnis vom 23.4.2008, VwSen-163053/16 stattgegeben, das erstinstanzliche Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z2 erster Halbsatz VStG eingestellt.

 

Bei der mVh hat sich allerdings ein neuer Verdacht ergeben, nämlich dass der Bw am 15.12.2007 um ca. 23.40 Uhr in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (0,665 mg/l) einen – auf ihn zugelassenen dem Kennzeichen nach näher bestimmten – PKW von seinem Wohnhaus zum Gasthaus W. in R. gelenkt hat;  (= im Folgenden: "Tatverdacht 2")

siehe das – sowohl an den Rechtsvertreter des Bw, als auch an die BH Perg ergangene – Schreiben des UVS vom 24.4.2008, VwSen-521908/14.

 

Betreffend "Tatverdacht 2" hat die Bezirkshauptmannschaft Perg mit "Aufforderung zur Rechtfertigung" vom 13.5.2008, VerkR96-4435-2007                   (mit der Tatzeit: "16.12.2007, 00:10 Uhr") ein Verwaltungsstrafverfahren           wegen  der  Übertretung  nach  § 99 Abs.1a  iVm  § 5 Abs.1 StVO  eingeleitet.

 

 

Zum  Berufungs-Verfahren  betreffend  die/das

-         Entziehung der Lenkberechtigung,

-         Lenkverbot,

-         Anordnung einer Nachschulung und

-         Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens

ist  auszuführen:

 

Das Verwaltungsstrafverfahren wegen des "Tatverdacht 1" wurde vom              UVS  mit  Erkenntnis  vom  23.4.2008,  VwSen-163053/16  eingestellt –

dieser  "Entziehungsgrund"  ist  somit  –  endgültig  –  weggefallen!

 

Allerdings besteht nunmehr "Tatverdacht 2" und wurde – wie dargelegt –diesbezüglich  ein  Verwaltungsstrafverfahren  eingeleitet.

 

Die Berufungsbehörde kann im Verfahren betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung sämtliche Eignungsvoraussetzungen einer Prüfung unterziehen, weshalb sie die "Sache" iSd § 66 Abs.4 AVG nicht überschreitet, wenn sie einen anderen Grund für die Entziehung der Lenkberechtigung heranzieht, als die erstinstanzliche Behörde;  VwGH vom 28.9.1993, 93/11/0040;   vom 15.1.1991, 90/11/0171  jeweils  mit  Vorjudikatur.

 

Die Berufungsbehörde hat – auch in Angelegenheiten betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung – nach der im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung geltenden Sachlage zu entscheiden, sodass zwischen der Entscheidung I. Instanz und der Entscheidung II. Instanz eingetretene Änderungen des Sachverhaltes            zu berücksichtigen sind,   VwGH v. 28.11.1983, 82/11/0270 (verstärkter Senat); vom 17.11.1992, 92/11/0069;  vom 30.5.2001, 2001/11/0113  und

vom 15.5.2007, 2006/11/0233,  alle  mit  Vorjudikatur.

 

Gemäß § 38 AVG ist die Behörde – auch im Berufungsverfahren betreffend             die Entziehung der Lenkberechtigung – berechtigt, ein Verfahren bis zur rechts-           kräftigen Entscheidung der Vorfrage auszusetzen, wenn die Vorfrage schon den            Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Behörde bildet.

 

Die Anordnung kürzerer Entscheidungsfristen (§ 29 Abs.1 FSG) ändert nichts an der Berechtigung der Behörde zur Unterbrechung des Verfahrens nach § 38 AVG.

 

Die Tatsache, dass der Betreffende aufgrund der mit dem erstinstanzlichen Bescheid verfügten Entziehung der Lenkberechtigung bereits erhebliche Rechtsnachteile in Kauf zu nehmen und daher ein erhebliches rechtliches Interesse an der raschen Beendigung des Entziehungsverfahrens hat,                   stellt  kein  rechtliches  Hindernis  für  die  Aussetzung  des  Verfahrens dar.

 

VwGH vom 26.3.1998, 97/11/0323;  vom 25.8.1998, 97/11/0391;

vom 11.4.2000, 99/11/0349; vom 14.3.2000, 2000/11/0046; vom 20.2.2001, 2001/11/0023; vom 30.5.2001, 2001/11/0121; vom 26.11.2002, 2002/11/0083.

 

Auf Grund des – wie dargelegt – wegen "Tatverdacht 2" eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahren  nach  § 99 Abs.1a  iVm  § 5 Abs.1 StVO 

wird  das  Berufungs-Verfahren  betreffend  die/das

-         Entziehung der Lenkberechtigung,

-         Lenkverbot,

-         Anordnung einer Nachschulung und

-         Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens

bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Verwaltungsstrafverfahrens ausgesetzt.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.  Für jede dieser Beschwerden                 ist  eine  Gebühr  von  180  [ab 1. Juli 2008: 220]  Euro  zu  entrichten.

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

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