Linz, 15.05.2008
Mitglied: Zimmer, Rückfragen:
Mag. Josef Kofler 3A18, Tel. Kl. 15571
E r k e n n t n i s
(Bescheid)
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn K W, geb. , R, N, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. W M, P, M gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 4.3.2008, VerkR21-242-2007, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, Lenkverbot, Anordnung einer Nachschulung und Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens, zu Recht erkannt:
Das Berufungsverfahren wird bis zum rechtskräftigen Abschluss des von der Bezirkshauptmannschaft Perg mittels "Aufforderung zur Rechtfertigung" vom 13.5.2008, VerkR96-4435-2007 eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahrens nach § 99 Abs.1a iVm § 5 Abs.1 StVO ausgesetzt.
Rechtsgrundlage: § 38 AVG
Entscheidungsgründe:
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) hat durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:
Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat mit Bescheid vom 4.3.2008, VerkR21-242-2007, dem nunmehrigen Berufungswerber (Bw) gemäß näher bezeichneter Rechtsgrundlagen nach dem FSG
- die Lenkberechtigung für die Klassen A, B, C, D und F für die Dauer von drei Monaten – gerechnet ab dem Tag der Zustellung des Entziehungsbescheides (= 8. März 2008) – entzogen
- das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung verboten und
- verpflichtet, auf seine Kosten
·sich einer besonderen Nachschulung zu unterziehen sowie
·ein amtsärztliches Gutachten über seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen beizubringen.
Einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Grund für diesen Bescheid war der Verdacht, der Bw habe am 15.12.2007 um 23.30 Uhr in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand – Atemluftalkohol-gehalt: 0,79 mg/l – einen dem Kennzeichen nach näher bestimmten PKW auf der ....straße bis zum Lokal A. in M. gelenkt. (= im Folgenden: "Tatverdacht 1")
Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 11.3.2008 eingebracht.
Betreffend "Tatverdacht 1" hat die Bezirkshauptmannschaft Perg mit Straferkenntnis vom 4.3.2008, VerkR96-4435-2007 über den Bw wegen der Übertretung nach § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1a StVO eine Geldstrafe verhängt.
Der gegen dieses Straferkenntnis rechtzeitig eingebrachten, begründeten Berufung hat der UVS – nach Durchführung der mündlichen Verhandlung vom 17.4.2008 (mVh) – mit Erkenntnis vom 23.4.2008, VwSen-163053/16 stattgegeben, das erstinstanzliche Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z2 erster Halbsatz VStG eingestellt.
Bei der mVh hat sich allerdings ein neuer Verdacht ergeben, nämlich dass der Bw am 15.12.2007 um ca. 23.40 Uhr in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (0,665 mg/l) einen – auf ihn zugelassenen dem Kennzeichen nach näher bestimmten – PKW von seinem Wohnhaus zum Gasthaus W. in R. gelenkt hat; (= im Folgenden: "Tatverdacht 2")
siehe das – sowohl an den Rechtsvertreter des Bw, als auch an die BH Perg ergangene – Schreiben des UVS vom 24.4.2008, VwSen-521908/14.
Betreffend "Tatverdacht 2" hat die Bezirkshauptmannschaft Perg mit "Aufforderung zur Rechtfertigung" vom 13.5.2008, VerkR96-4435-2007 (mit der Tatzeit: "16.12.2007, 00:10 Uhr") ein Verwaltungsstrafverfahren wegen der Übertretung nach § 99 Abs.1a iVm § 5 Abs.1 StVO eingeleitet.
Zum Berufungs-Verfahren betreffend die/das
- Entziehung der Lenkberechtigung,
- Lenkverbot,
- Anordnung einer Nachschulung und
- Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens
ist auszuführen:
Das Verwaltungsstrafverfahren wegen des "Tatverdacht 1" wurde vom UVS mit Erkenntnis vom 23.4.2008, VwSen-163053/16 eingestellt –
dieser "Entziehungsgrund" ist somit – endgültig – weggefallen!
Allerdings besteht nunmehr "Tatverdacht 2" und wurde – wie dargelegt –diesbezüglich ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet.
Die Berufungsbehörde kann im Verfahren betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung sämtliche Eignungsvoraussetzungen einer Prüfung unterziehen, weshalb sie die "Sache" iSd § 66 Abs.4 AVG nicht überschreitet, wenn sie einen anderen Grund für die Entziehung der Lenkberechtigung heranzieht, als die erstinstanzliche Behörde; VwGH vom 28.9.1993, 93/11/0040; vom 15.1.1991, 90/11/0171 jeweils mit Vorjudikatur.
Die Berufungsbehörde hat – auch in Angelegenheiten betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung – nach der im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung geltenden Sachlage zu entscheiden, sodass zwischen der Entscheidung I. Instanz und der Entscheidung II. Instanz eingetretene Änderungen des Sachverhaltes zu berücksichtigen sind, VwGH v. 28.11.1983, 82/11/0270 (verstärkter Senat); vom 17.11.1992, 92/11/0069; vom 30.5.2001, 2001/11/0113 und
vom 15.5.2007, 2006/11/0233, alle mit Vorjudikatur.
Gemäß § 38 AVG ist die Behörde – auch im Berufungsverfahren betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung – berechtigt, ein Verfahren bis zur rechts- kräftigen Entscheidung der Vorfrage auszusetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Behörde bildet.
Die Anordnung kürzerer Entscheidungsfristen (§ 29 Abs.1 FSG) ändert nichts an der Berechtigung der Behörde zur Unterbrechung des Verfahrens nach § 38 AVG.
Die Tatsache, dass der Betreffende aufgrund der mit dem erstinstanzlichen Bescheid verfügten Entziehung der Lenkberechtigung bereits erhebliche Rechtsnachteile in Kauf zu nehmen und daher ein erhebliches rechtliches Interesse an der raschen Beendigung des Entziehungsverfahrens hat, stellt kein rechtliches Hindernis für die Aussetzung des Verfahrens dar.
VwGH vom 26.3.1998, 97/11/0323; vom 25.8.1998, 97/11/0391;
vom 11.4.2000, 99/11/0349; vom 14.3.2000, 2000/11/0046; vom 20.2.2001, 2001/11/0023; vom 30.5.2001, 2001/11/0121; vom 26.11.2002, 2002/11/0083.
Auf Grund des – wie dargelegt – wegen "Tatverdacht 2" eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahren nach § 99 Abs.1a iVm § 5 Abs.1 StVO
wird das Berufungs-Verfahren betreffend die/das
- Entziehung der Lenkberechtigung,
- Lenkverbot,
- Anordnung einer Nachschulung und
- Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens
bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Verwaltungsstrafverfahrens ausgesetzt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 [ab 1. Juli 2008: 220] Euro zu entrichten.
Mag. Josef Kofler