Linz, 05.08.2008
Mitglied: Zimmer, Rückfragen:
Mag. Josef Kofler 3A18, Tel. Kl. 15571
E r k e n n t n i s
(Bescheid)
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn K W, geb. , R, N, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. W M, P, M gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 4.3.2008, VerkR21-242-2007 betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, Lenkverbot, Anordnung einer Nachschulung und Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens, zu Recht erkannt:
Der Berufung wird stattgegeben und
der erstinstanzliche Bescheid aufgehoben.
Rechtsgrundlage:
§ 7 FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2008
Entscheidungsgründe:
Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid dem/den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) gemäß näher bezeichneter Rechtsgrundlagen nach dem FSG
- die Lenkberechtigung für die Klassen A, B, C, D und F für die Dauer von drei Monaten – gerechnet ab dem Tag der Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides (= 8. März 2008) – entzogen
- für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung
das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen
und Invalidenkraftfahrzeugen verboten und
- verpflichtet, auf seine Kosten
● sich einer besonderen Nachschulung zu unterziehen sowie
● ein amtsärztliches Gutachten über seine gesundheitliche Eignung
zum Lenken von Kraftfahrzeugen beizubringen.
Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 11.3.2008 eingebracht.
Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:
Grund für den erstinstanzlichen Entziehungs-Bescheid war der Verdacht, der Bw habe am 15.12.2007 um 23.30 Uhr in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand – Atemluftalkoholgehalt: 0,79 mg/l - einen dem Kennzeichen nach näher bestimmten PKW auf der ....straße bis zum Lokal A. in M. gelenkt
(= "Tatverdacht 1").
Das Verwaltungsstrafverfahren betreffend "Tatverdacht 1" wurde vom UVS – nach Durchführung der mündlichen Verhandlung (mVh) vom 17.4.2008 – mit Erkenntnis vom 23.4.2008, VwSen-163053/16 gemäß § 45 Abs.1 Z2 erster Halbsatz VStG eingestellt.
Bei der mVh hat sich allerdings ein weiterer bzw. neuer Verdacht ergeben, nämlich dass der Bw am 16.12.2007, um ca. 00.10 Uhr in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Atemluftalkoholgehalt: 0,665 mg/l) einen dem Kennzeichen nach näher bestimmten PKW von seinem Wohnhaus zum Gasthaus W. in R. gelenkt hat (= "Tatverdacht 2").
Das Verwaltungsstrafverfahren betreffend "Tatverdacht 2" wurde vom UVS mit Erkenntnis vom 4.8.2008, VwSen-163390/2 nach § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.
Sämtliche den Bw betreffende "Entziehungsgründe" sind somit – endgültig – weggefallen!
Es war daher der Berufung stattzugeben, der erstinstanzliche Bescheid aufzuheben und spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.
Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.
Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 13,20 Euro angefallen.
Mag. Josef Kofler