Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522024/2/Kof/Da

Linz, 04.08.2008

 

Mitglied:                                                                                                                                                                   Zimmer, Rückfragen:

Mag. Josef Kofler                                                                                               3A18, Tel. Kl. 15571

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn P W, geb. , W, K gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 15.7.2008, VerkR21-432-2008 betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, Lenkverbot und Aberkennung des Rechts, von einem allfällig ausgestellten ausländischen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen,  zu Recht erkannt:

 

I.                  Der  Berufung  wird  insofern  stattgegeben,  als  die/das

·         Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung

·         Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen sowie Invalidenkraftfahrzeugen und

·         Aberkennung des Rechts, von einem allfällig ausgestellten ausländischen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen

auf 4 Monate – vom 14.6.2008 bis einschließlich 14.10.2008 – herab- bzw. festgesetzt wird.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 26 Abs.2 FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2008

§ 32 Abs.1 Z1 FSG

§ 30 Abs.1 FSG

 

II.               

Betreffend die

·                        Anordnung einer begleitenden Maßnahme

·                        Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens

·                        Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme  und

·                        Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung

ist der erstinstanzliche Bescheid – mangels Anfechtung –

in Rechtskraft erwachsen.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid dem/den nunmehrigen Berufungswerber (Bw)

-               die Lenkberechtigung für die Klassen Ak und B für die Dauer von                sechs Monaten – vom 14.6.2008 bis einschließlich 14.12.2008 – entzogen

-               für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen sowie Invaliden-kraftfahrzeugen verboten

-               für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung das Recht aberkannt, von einem allfällig ausgestellten ausländischen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen

-               verpflichtet, vor Ablauf der Entziehungsdauer

        ● eine begleitende Maßnahme zu absolvieren

        ● ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung                       beizubringen   und

        ● eine verkehrspsychologische Stellungnahme einer                             

           verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle beizubringen.

 

Einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 16.7.2008 erhoben und beantragt, die Entziehungsdauer auf das gesetzliche Mindestmaß  von  4 Monaten  herabzusetzen.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

 

Die Berufung richtet sich nicht gegen die

-         Anordnung einer Nachschulung

-         Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens und

-         Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme und

-         Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung.

 

Hinsichtlich dieser Punkte ist der erstinstanzliche Bescheid in Rechtskraft erwachsen;  VwGH vom 20.4.2004, 2004/11/0018 mit Vorjudikatur

 

 

 

Der Bw lenkte am 14.6.2008 um 19.05 Uhr einen dem Kennzeichen nach näher bestimmten PKW auf einer näher bezeichneten Straße mit öffentlichem Verkehr in der Gemeinde K.

Dabei verursachte er einen Verkehrsunfall mit Sachschaden – Kollision mit einem dem Kennzeichen nach näher bestimmten PKW, gelenkt von Herrn R. B.

 

Der Bw befand sich bei dieser Fahrt in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand – Atemluftalkoholgehalt 1,06 mg/l.

 

Die belangte Behörde hat mit Straferkenntnis, VerkR96-25418-2008 über den Bw wegen der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1 lit.a StVO eine Geldstrafe verhängt.

 

Dieses Straferkenntnis ist – durch Rechtsmittelverzicht – in Rechtskraft erwachsen.

 

Der UVS als Behörde II. Instanz in Angelegenheiten der Entziehung der                  Lenkberechtigung ist an diese rechtskräftige Entscheidung gebunden;   

VwGH vom 20.9.2001, 2001/11/0237; vom 23.4.2002, 2002/11/0063;

vom 8.8.2002, 2001/11/0210; vom 26.11.2002, 2002/11/0083; vom 25.11.2003, 2003/11/0200; vom 6.7.2004, 2004/11/0046 jeweils mit Vorjudikatur  uva.

 

Wird beim Lenken eines KFZ eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 StVO begangen, so ist die Lenkberechtigung für die Dauer von mindestens 4 Monaten zu entziehen.

 

Es ist zulässig, die in § 26 Abs.2 FSG festgesetzte Mindestentziehungsdauer zu überschreiten, falls der Betreffende einen Verkehrsunfall  (mit)verschuldet  hat.

 

Der Bw hat sein Verschulden am Verkehrsunfall bestritten.

 

Auf Grund der im Verfahrensakt enthaltenen Unterlagen sind dem UVS schlüssige Feststellungen zum Unfallhergang und somit der Nachweis, dass der Bw diesen Verkehrsunfall  (mit)verschuldet  hat,  nicht  möglich.

 

Auf Grund des vom Bw verursachten Verkehrsunfalles ist eine Überschreitung  der in § 26 Abs.2 FSG festgesetzten Mindestentziehungsdauer rechtlich nicht zulässig;   VwGH vom 24.4.2007, 2004/11/0001 mit Vorjudikatur.

 

 

 

 

Der Bw ist seit 1982 – somit seit mehr als 25 Jahren – im Besitz der Lenkberechtigung und hat erstmals ein "Alkoholdelikt im Straßenverkehr"              bzw.  einen  schweren  Verstoß  gegen  die  Verkehrssicherheit  begangen.

 

Es ist daher gerechtfertigt und vertretbar, die in § 26 Abs.2 FSG vorgesehene Mindestentziehungsdauer (4 Monate, gerechnet ab vorläufiger Abnahme des Führerscheines) – somit vom 14.6.2008 bis einschließlich 14.10.2008 – festzusetzen.

 

Gemäß § 32 Abs.1 Z.1 FSG ist Personen, welche nicht iSd § 7 leg.cit verkehrszuverlässig sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, das Lenken eines derartigen KFZ ausdrücklich zu verbieten.

 

Dem Bw war daher für die Dauer der – nunmehr neu festgesetzten – Entziehung der Lenkberechtigung das Lenken eines in § 32 Abs.1 FSG genannten KFZ ausdrücklich zu verbieten.

 

Gemäß § 30 Abs.1 FSG kann Besitzern von – allfällig bestehenden – ausländischen Lenkberechtigungen das Recht aberkannt werden, von ihrem Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, wenn Gründe für eine Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen;

VwGH vom 17.3.2005, 2005/11/0057.

 

Dem Bw war daher für die Dauer der – nunmehr neu festgesetzten – Entziehung der Lenkberechtigung das Recht abzuerkennen, von einem allfällig ausgestellten ausländischen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 13,20 Euro angefallen.

 

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

 

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