Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100015/11/Fra/Ka

Linz, 04.12.1991

VwSen - 100015/11/Fra/Ka Linz, am 4.Dezember 1991 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine I. Kammer unter dem Vorsitz des Dr. Hans Guschlbauer sowie den Berichter Dr. Johann Fragner und den Beisitzer Dr. Kurt Wegschaider über die Berufung des S Z, H vertreten durch Dr. H F, Rechtsanwalt in L, gegen die mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 15. März 1991, Zl. VerkR-96/10172-1991/Rö, wegen Übertretung des § 99 Abs.1 lit.a i.V.m. § 5 Abs.1 StVO 1960 verhängte Strafe zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird teilweise Folge gegeben. Die mit dem angefochtenen Straferkenntnis verhängte Strafe wird auf 17.000 S, die Ersatzfreiheitsstrafe auf 480 Stunden herabgesetzt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 24, 51, 51e Abs.2 und 19 VStG sowie § 99 Abs.1 lit.a i.V.m. § 5 Abs.1 StVO 1960.

II. Der Kostenbeitrag für das Strafverfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 1.700 S. Die Vorschreibung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren entfällt.

Rechtsgrundlage: § 64 und § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu Spruchteil I.

1.1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Straferkenntnis vom 15. März 1991, VerkR 96/10172-1990/Rö, über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretungen nach 1. § 4 Abs.1 lit.a StVO 1960, 2. § 4 Abs.1 lit.b StVO 1960, 3. § 4 Abs.1 lit.c StVO 1960, 4. § 4 Abs.2 StVO 1960 und 5. § 99 Abs.1 lit.a i.V.m. § 5 Abs.1 StVO 1960 gemäß 1. bis 4. je § 99 Abs.2 lit.a StVO 1960 und 5. § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 1. 5.000 S, 2. 1.000 S, 3. 1.500 S, 4. 5.000 S und 5. 20.000 S verhängt. Für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser Geldstrafen wurde der Beschuldigte mit Ersatzfreiheitsstrafen von 1. 216 Stunden, 2. 24 Stunden, 3. 48 Stunden, 4. 216 Stunden und 5. 720 Stunden belegt. Die Bestrafungen erfolgten deshalb, weil er am 6. Dezember 1990 um 3.00 Uhr auf der A7 von Linz kommend in Richtung A1, Fahrtrichtung Salzburg, den PKW gelenkt und hiebei einen Verkehrsunfall mit tödlichem Ausgang verursacht hat, wobei er 1. nicht angehalten hat, 2. die zur Vermeidung von Personen- oder Sachschäden notwendigen Maßnahmen nicht getroffen hat. 3. an der Feststellung des Sachverhaltes nicht mitgewirkt hat, 4. keine Hilfe geleistet bzw. nicht unverzüglich für fremde Hilfe gesorgt sowie nicht sofort die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle verständigt hat und 5. sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befand.

1.2. Gleichzeitig wurde der Beschuldigte zu einem Kostenbeitrag zum Strafverfahren in Höhe von insgesamt 3.250 S verpflichtet.

2.1. In der fristgerecht gegen das o.a. Straferkenntnis eingebrachten Berufung bringt der Berufungswerber hinsichtlich des Faktums 5 ( § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 i.V.m. § 5 Abs.1 leg.cit) u.a. vor, daß die Erstbehörde die Frage der unzulässigen Alkoholisierung erörtern und objektiv überprüfen hätte müssen. Zur Strafhöhe stelle er fest, daß das von der Erstbehörde angenommene Einkommen insofern unrichtig sei, als er seit 2. April 1991 Präsenzdiener sei und sein Einkommen erheblich weniger als den von der Behörde angenommenen Betrag ausmache. Außerdem besitze er zwar eine Eigentumswohnung, diese sei jedoch ausschließlich mit Fremdmitteln finanziert worden, sodaß der Wert derselben bei der Beurteilung der Strafhöhe außer Betracht zu bleiben habe. Er stelle daher den Antrag, das angefochtene Straferkenntnis dahingehend abzuändern, daß der Schuldausspruch zu entfallen habe bzw. die Strafe entsprechend herabgesetzt werde.

2.2. In seiner Eingabe vom 22. Oktober 1991, F/Hi, an den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat der Vertreter des Beschuldigten nach Rücksprache mit seinem Mandanten klargestellt, daß er hinsichtlich des Tatbestandes nach § 99 Abs.1 lit.a i.V.m. § 5 Abs.1 1960 lediglich die Strafhöhe bekämpfe und auf die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

2.3. In einer weiteren Eingabe des Rechtsvertreters des Beschuldigten vom 20. November 1991, F/Hi, an den O.ö. Verwaltungssenat wurde mitgeteilt, daß der Beschuldigte vom 1. April 1991 bis 30. November 1991 den Präsenzdienst ableistet. Er werde voraussichtlich ab 1. Dezember 1991 seine bisherige Beschäftigung als Programmierer bei der Fa. MBI-N wieder aufnehmen. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse vor dem Präsenzdienst und auch nach Ableistung desselben dürften mit der Ergänzung von der ersten Instanz richtig festgestellt worden sein, als in dem Betrag von 21.000 S als monatlichem Einkommen auch die Familienbeihilfe für 2 Kinder im Alter von nunmehr 3 1/2 und 5 1/2 Jahren enthalten sei. Weiters bestehe noch eine Sorgepflicht für die Ehegattin. Richtig sei auch, daß der Beschuldigte eine Eigentumswohnung besitze, doch sei diese mit Verbindlichkeiten in einer Höhe von ca. 1 Million S belastet. Durch den gegenständlichen Verkehrsunfall (gerichtliche Geldstrafe 28.000 S zuzüglich Gerichts- und Anwaltskosten und Regreßansprüche der Haftpflichtversicherung in Höhe von 100.000 S) seien die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten naturgemäß äußerst angespannt.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

3.1. Der Übersicht halber wird vorerst festgehalten, daß der Beschuldigte hinsichtlich der Fakten 1 ("Nichtanhalten") und 3 ("Nichtmitwirkung an der Feststellung des Sachverhaltes") keine Berufung erhoben hat, sodaß diese Schuldsprüche in Rechtskraft erwachsen sind. Hinsichtlich des Faktums 4 hat der Beschuldigte nur den Tatbestand der "Unterlassung der Hilfeleistung" bekämpft, nicht jedoch auch den Vorwurf der "Nichtmeldung". Es ist somit hinsichtlich des Faktums 4 auch der Tatbestand der "Nichtmeldung des Verkehrsunfalles" in Rechtskraft erwachsen. Bezüglich der Tatbestände des § 4 Abs.1 lit.b StVO 1960 ("Nichtabsicherung der Unfallstelle") und bezüglich des Tatbestandes des § 4 Abs.2 StVO 1960 ("Unterlassung der Hilfeleistung") hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich durch das Einzelmitglied Dr. Johann Fragner bereits mit Erkenntnis vom 11. Juni 1991, VwSen-100.015/3/Fra/Bf, entschieden. Hinsichtlich des nunmehr zur Entscheidung anstehenden Faktums hat der unabhängige Verwaltungssenat durch eine Kammer, bestehend aus drei Mitgliedern, zu entscheiden, da wegen der angefochtenen Verwaltungsübertretung eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde.

3.2. Aufgrund des eingebrachten Rechtsmittels war zu überprüfen, ob die Erstbehörde bei der Strafbemessung die Kriterien des § 19 VStG, welche Grundlage für die Strafbemessung sind, eingehalten hat. Danach hat die Behörde unter Zugrundelegung des Absatzes 1 ihre Wertung der Tat innerhalb der Grenzen des gesetzlichen Strafrahmens darzulegen. Dazu gehört die rechtserhebliche Frage nach dem Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung jener Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Neben dem Unrechtsgehalt der Tat als objektivem Kriterium sind verschiedene Kriterien der subjektiven Tatseite zu erörtern (§ 19 Abs.2 VStG i.V.m. §§ 32 bis 35 StGB). Bei der Bemessung der Geldstrafe sind auch die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten zu berücksichtigen.

3.3. Für Verwaltungsübertretungen nach § 5 StVO 1960 beträgt der gesetzliche Strafrahmen 8.000 S bis 50.000 S (§ 99 Abs.1 lit.a StVO 1960).

3.4. Die Erstbehörde hat im angefochtenen Straferkenntnis zur Strafbemessung folgendes ausgeführt: "Auf das Ausmaß des Verschuldens sowie die amtsbekannten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse wurde Bedacht genommen (Einkommen: ca. 21.000 S monatlich, Vermögen: Eigentumswohnung, Sorgepflichten: für Ehegattin und 2 minderjährige Kinder). Straferschwerend war die Tatsache zu werten, daß Sie ha. wiederholt vorbestraft aufscheinen, mildernd war kein Umstand".

3.5. Wenn die Erstbehörde eine Geldstrafe, welche zwar erheblich über der gesetzlich vorgesehenen Mindeststrafe liegt, doch nicht einmal die Hälfte der möglichen Höchststrafe beträgt, verhängt hat, kann ihr vom Gesichtspunkt des Unrechtsgehaltes der Übertretung nicht entgegengetreten werden, zumal die Gefährlichkeit des Lenkens von Kraftfahrzeugen im alkoholisierten Zustand allgemein bekannt ist. Der Beschuldigte hat eine Person angefahren und getötet, sodaß die aus dem gegenständlichen Verhalten resultierenden nachteiligen Folgen bei der Strafbemessung entsprechend zu berücksichtigen sind. Was die subjektiven Kriterien anlangt, so ist der Erstbehörde jedoch insofern ein Fehler passiert, als sie die Tatsache, daß der Beschuldigte wiederholt vorbestraft aufscheint, als straferschwerend wertete. Dem Akt ist jedoch zu entnehmen, daß der Beschuldigte keine Vormerkung nach § 5 i.V.m. § 99 StVO 1960 aufweist. Sollte die Erstbehörde jedoch die Übertretung nach § 5 Abs.1 StVO 1960 mit der Zl. St.-2561/85 als erschwerend gewertet haben, so ist sie darauf hinzuweisen, daß diese Vormerkung bereits getilgt ist und gemäß § 55 Abs.2 VStG bei der Strafbemessung nicht mehr berücksichtigt werden darf. Dieser Umstand hatte zwingend eine Reduzierung der Geldstrafe zur Folge. Eine weitere Herabsetzung der Geldstrafe erscheint dem unabhängigen Verwaltungssenat trotz der angespannten wirtschaftlichen Situation des Beschuldigten nicht vertretbar, zumal auch der präventive Aspekt bei der Strafbemessung nicht vernachlässigt werden darf.

Zusammenfassend war daher aufgrund der o.a. Erwägungen die Geldstrafe auf das nunmehr verhängte Maß (d.h. rund ein Drittel der Höchst-Strafe) herabzusetzen.

zu II. Gemäß § 64 Abs.1 VStG ist u.a. in jedem Straferkenntnis auszusprechen, daß der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Gemäß Abs.2 leg.cit. ist dieser Betrag für das Verfahren erster Instanz mit 10 % der verhängten Strafe, für das Berufungsverfahren mit weiteren 20 % der verhängten Strafe zu bemessen. Gemäß § 65 VStG sind die Kosten des Berufungsverfahrens jedoch dem Berufungswerber nicht aufzuerlegen, wenn der Berufung - wie im gegenständlichen Fall - auch nur teilweise Folge gegeben wird.

Der Kostenausspruch stützt sich daher auf die o.a. gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer Dr. F r a g n e r Dr. Wegschaider 6

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