Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163316/4/Fra/Se VwSen-163318/4/Zo/Se

Linz, 07.08.2008

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat über die Berufung des Herrn A A vom 9. Juni 2008 gegen das Faktum 1 (§ 134 Abs.1 KFG 1967 iVm Art. 15 Abs.7 lit.a Abschnitt iii EG-VO 3821/85, des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 19. Mai 2008, VerkR96-844-2008, durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied Mag. Gottfried Zöbl und gegen das Faktum 2 (§ 42 Abs.2 StVO 1960) des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 19. Mai 2008, VerkR96-844-2008, durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied Dr. Johann Fragner, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird wegen Fehlens eines begründeten Berufungsantrages als unzulässig zurückgewiesen.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 iVm § 63 Abs.3 AVG im Zusammenhang mit § 24 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw)

1) wegen Übertretung des Art. 15 Abs.7 lit.a Abschnitt iii EG-VO 3821/85, gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 80 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 33 Stunden) und

2) wegen Übertretung des § 42 Abs.2 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.2b leg.cit. eine Geldstrafe von 72 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 30 Stunden) verhängt, weil er

 

1) als Lenker des Kraftwagenzuges, Sattelzugfahrzeug IVECO-MAGIRUS, Kennzeichen:   , und Sattelanhänger Kennzeichen:   , der zur Güterbeförderung im internationalen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchstzulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 Tonnen übersteigt, am 29.3.2008, 23.30 Uhr, die nachstehende Unterlage nicht vorgelegt hat, obwohl der Fahrer, wenn er ein Fahrzeug lenkt, das mit einem Kontrollgerät gemäß Anhang I ausgerüstet ist, den Kontrollbeamten auf Verlangen jederzeit folgendes vorlegen können muss: Alle während der laufenden Woche und der vorausgehenden 28 Tage erstellten handschriftlichen Aufzeichnungen und Ausdrucke, die gemäß der vorliegenden Verordnung und der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 vorgeschrieben sind. Er hat für den Zeitraum von 28.3.2008 bis 29.3.2008 keine Bescheinigung vorlegen können, dass er sich im Erholungsurlaub befunden hat:

Tatort: Gemeinde Julbach, Landesstraße Ortsgebiet, Nr. 1552 bei km 6,270.

Tatzeit: 29.3.2008, 23.30 Uhr und

 

2) den Kraftwagenzug zum angeführten Zeitpunkt gelenkt, obwohl unter anderem an Samstagen von 15.00 bis 24.00 Uhr das Befahren von Straßen mit Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeugen und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 Tonnen verboten ist und das verwendete Fahrzeug bzw. die durchgeführte Beförderung nicht unter eine gesetzliche Ausnahme gefallen ist.

Tatort: Gemeinde Julbach, Landesstraße Ortsgebiet, Nr. 1552 bei km 6,270

Tatzeit: 29.3.2008, 23.30 Uhr.

 

Ferner wurde gemäß § 64 VStG jeweils ein Verfahrenskostenbeitrag in der Höhe von 10% der verhängten Geldstrafen vorgeschrieben.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, über die der Oö. Verwaltungssenat, weil im angefochtenen Straferkenntnis jeweils 2.000 Euro nicht übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch seine nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglieder zu entscheiden hat (§ 51c erster Satz VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 63 Abs.3 AVG (§ 24 VStG) hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.

 

Gemäß § 61 Abs.1 AVG (§ 24 VStG) hat die Rechtmittelbelehrung anzugeben, ob der Bescheid noch einem weiteren Rechtszug unterliegt oder nicht und bejahendenfalls, innerhalb welcher Frist und bei welcher Behörde das Rechtmittel einzubringen ist. Sie hat ferner auf die gesetzlichen Erfordernisse der Bezeichnung des angefochtenen Bescheides und eines begründeten Rechtsmittelantrages hinzuweisen.

 

Gemäß § 13 Abs.3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat viel mehr von Amtswegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurück­gewiesen wird. Wir der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

 

Gemäß § 66 Abs.4 AVG sind unzulässige Berufungen zurückzuweisen.

 

3.2. Das vom Bw per E-Mail eingebrachte Rechtsmittel zitiert das angefochtene Straferkenntnis zutreffend mit Datum und Geschäftszeichen und weist dann im Anschluss folgenden Wortlauf auf:

Sehr geehrte Damen und Herren,

Sehr geehrter Herr W K,

hiermit lege ich gegen das von Ihnen erlassene Straferkenntnis das "Rechtsmittel" der Berufung ein.

 

Ich widerspreche Ihrer Begründung im vollem Umfang.

 

Meine Begründung hierzu wird in kürze erfolgen.

 

Mit freundlichen Grüßen

A A"

 

Diesem Rechtsmittel fehlt sohin ein begründeter Berufungsantrag.

 

Der Oö. Verwaltungssenat wies mit Schreiben vom 30. Juni 2008, VwSen-163316/2/Fra/Zo/Ba, VwSen-163318/2/Fra/Zo/Ba, den Bw auf das Fehlen eines begründeten Berufungsantrages hin und trug ihm die Behebung dieses Mangels gemäß § 13 Abs.3 AVG mit der Wirkung auf, dass die Berufung nach fruchtlosem Ablauf einer Frist von zwei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens zurückgewiesen wird. Das Schreiben wurde laut Zustellnachweis am 22.7.2008 zugestellt. Bis zum Zeitpunkt der Erlassung dieser Berufungsentscheidung langte beim Oö. Verwaltungssenat keine Stellungnahme ein.

 

Das angefochtene Straferkenntnis enthält eine ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung und weist auf das Erfordernis eines begründeten Berufungsantrages hin.

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung entfiel gemäß § 51e Abs.2 Z1 VStG.

 

Der Bw hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat, weil das Rechtsmittel zurückzuweisen war, keinen Kostenbeitrag zu entrichten.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss  - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro  zu entrichten.

 

 

 

                 Dr. Johann Fragner                                Mag. Gottfried Zöbl

 

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