Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163342/8/Bi/Se

Linz, 12.08.2008

 

 

                                              

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn B R,  R, vertreten durch RA Mag. B G, L, vom 1. Juli 2008 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshaupt­mannes von Vöcklabruck vom 12. Juni 2008, VerkR96-5867-2006, wegen Übertretung der StVO 1960, aufgrund des Ergebnisses der am 12. August 2008 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung (samt mündlicher Verkündung der Berufungs­entscheidung) zu Recht erkannt:

 

 

     Der Berufung wird Folge gegeben und das angefochtene Strafer­kenntnis ohne Vorschreibung von Verfahrenskosten eingestellt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i, 45 Abs.1 Z1 und 66 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 99 Abs.1 lit.b iVm 5 Abs.2 StVO 1960 eine Geldstrafe von 1.300 Euro (336 Stunden EFS) verhängt, weil er am 18. Februar 2006 um 3.45 Uhr den Pkw    in Schwanenstadt, Kreuzung B1 – Sparkassenplatz 1, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt und sich am 18. Februar 2006 um 4.02 Uhr in Schwanenstadt, Kreuzung B1 – Sparkassenplatz, nach Aufforderung eines besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht geweigert habe, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen.   

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 130 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 12. August 2008 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Bw, seines Rechtsvertreters RA Mag. G und der Zeugen Meldungsleger BI M M (Ml) und A G durchgeführt. Die Berufungsentscheidung wurde mündlich verkündet.

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, er sei nie aufgefordert worden, zu einem Alkotest mitzukommen oder im Streifen­wagen mitzufahren. Er könne nicht sagen, ob es sich um ein Alkotest­gerät oder ein Vortestgerät gehandelt habe, er habe ein Gerät dreimal beblasen und der Beam­te habe immer "passt" gesagt. Er sei davon ausgegangen, dass er seinen Verpflichtungen nachgekommen sei. Er habe auch nicht die Amtshandlung ver­lassen oder einen Alkotest verweigert, sondern der Polizist sei weggegangen und habe sich mit einem an­deren Polizisten unterhalten. Niemand habe etwas von einem technischen Defekt des Gerätes gesagt. Es bestünden erhebliche Zweifel an der Darstellung des geschulten Organes, der offenbar wegen des angeblichen technischen Defektes irritiert gewesen sei. Er sei keinesfalls aufgefordert worden, zur nächstgelegenen Dienststelle, die sich nur 20 m entfernt befunden habe, mitzukommen; das sei auch nie behauptet worden, ebensowenig wie ein flucht­artiges Verlassen. Ein Beamter habe seinen Pkw vom Stadtplatz gefahren und bei Sparkassenplatz abgestellt. er sei dahin gegangen um nachzusehen. Dabei habe er eine offenbare Auseinandersetzung dieses Polizisten mit seinem Beifahrer A G mitbekommen und sei zu Fuß in die Wohnung seiner Freundin nach Breitenschützing gegangen. Er habe allen für ihn verständlichen Aufforderungen der Polizisten Folge geleistet. Er habe auch nie etwas von 5 – 6 Bier gesagt, das sei angesichts eines Vortestergebnisses von 0,27 auch unmöglich. Beantragt wird, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mit seiner Einvernahme und der des Zeugen G die Aufhebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Verfahrens, in eventu Strafherabsetzung.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, bei der der Bw und sein Rechtsvertreter gehört, die Ausführungen der Erstinstanz in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses berücksichtigt und die genannten Zeugen unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht des § 289 StGB einvernommen wurden.

 

Der Bw hat in der Verhandlung seine Berufungsargumente nochmals dargelegt und ausgeführt, er sei, als der Polizist weggegangen sei und mit einem anderen Polizisten gesprochen habe, zu seinem Fahrzeug gegangen, das ein weiterer Polizist inzwischen anderswo geparkt habe und habe dieses versperrt. Niemand habe ihn aufgehalten, obwohl der Polizist sein Weggehen sicher gesehen habe. Der Zeuge G bestätigte, dass er gesehen habe, dass der Bw einen Alkotest beim Polizeifahrzeug gemacht habe, konnte aber zu den wesentlichen Fragen nichts sagen, weil er nicht direkt dabei war und nichts mitgehört hat.

Der Ml konnte sich an nichts mehr erinnern, was angesichts des langen inzwi­schen verstrichenen Zeitraumes und des Umstandes, dass er nicht mehr bei der PI Schörfling beschäftigt ist und auch keine Gelegenheit mehr hatte, sich die von ihm verfasste Anzeige durchzulesen, nachvollziehbar ist. Er konnte weder zum angeblichen technischen Defekt des damals laut Anzeige verwendeten Alkotest­gerätes noch zur Art der Feststellung noch zu einer eventuellen weiteren Auf­forderung des Bw eine Aussage machen.

In rechtlicher Hinsicht war daher auf der Grundlage des Unmittelbarkeits­grundsatzes des § 51i VStG im Zweifel zugunsten des Bw spruchgemäß zu entscheiden, wobei naturgemäß auch keine Verfahrenskostenbeiträge anfallen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

 

 

Beschlagwortung:

Meldungsleger konnte sich an nichts mehr erinnern -> § 51i VStG Einstellung

 

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