Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163372/2/Bi/Se

Linz, 11.08.2008

 

 

                                              

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn H P, T, vom 17. Juni 2008 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 6. Juni 2008, VerkR96-985-2007, wegen Zurückweisung eines Einspruchs als verspätet in Angelegenheit einer Übertretung der StVO 1960, zu Recht erkannt:

 

     Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 49 Abs.1 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben bezeichneten Bescheid wurde der am 7. Mai 2008 zur Post gegebene Einspruch des Beschuldigten gegen die wegen Übertretung der StVO 1960 ergangene Strafverfügung der Erstinstanz vom 2. April 2007, VerkR96-965-2007, als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da in der zugrunde­liegenden Strafverfügung keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt worden war, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzel­mitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z3 und 4 VStG). 

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, er sei "abwesend" gewesen und ersuche, der Berufung stattzugeben.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.  

Aus dem vorgelegten erstinstanzlichen Verfahrensakt ergibt sich, dass nach einer Anzeige gegen den unbekannten Lenker des auf den Basketballclub P B W, Adresse wie die des Bw, zugelassenen Pkw    wegen Überschrei­tung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h im Bereich des Über­kopfradars auf der A1, Ansfelden, FR Wien, um 25 km/h um 17.48 Uhr des 18. Oktober 2007 seitens der Erstinstanz an den Zulassungsbesitzer ein Ersuchen um Lenkerauskunft erging, das am 16. Februar 2007 dahingehend beantwortet wurde, dass der Bw der Lenker zum damaligen Zeitpunkt gewe­sen sei. Die hand­schriftlich ausgefüllten Teile dieser Lenkerauskunft stammen nach Schriftver­gleich augenscheinlich vom Bw.

Sodann erging seitens der Erstinstanz an den Bw gerichtet die Strafverfügung wegen Übertretung gemäß §§ 52 lit.a Z10 lit.a iVm 99 Abs. 3 lit.a StVO 1960 vom 2. April 2007, die laut Rückschein nach zwei erfolglosen Zustell­versuchen am 10. und 11. April 2007 mit Beginn der Abholfrist am 11. April 2007 beim Postamt Wels hinterlegt wurde.

Mangels Rechtsmittel dagegen erwuchs die Strafverfügung in Rechtskraft. Auf die letztmalige Aufforderung der BH Linz-Land vom 12. März 2008, den offenen Betrag mittels beiliegendem Erlagschein einzuzahlen, reagierte der Bw mit einem "Einspruch, weil er an diesem Tag nicht gefahren sei".

Daraufhin wurde seitens der Erstinstanz Parteiengehör insofern gewahrt, als der Bw davon informiert wurde, dass die Rechtsmittelfrist bereits am 26. Juli 2007 geendet habe und deshalb der am 8. Mai 2008 eingelangte Einspruch daher als verspätet anzusehen sei. Der Bw verwies daraufhin mit E-Mail vom 28. Mai 2008 "ordnungshalber" nochmals auf seine Angaben. 

Daraufhin erging der nunmehr angefochten Bescheid.

 

In rechtlicher Hinsicht ist darauf hinzuweisen, dass eine Zustellung der Strafverfügung an den Bw mit der Hinterlegung am 11. April 207 erfolgt ist – das Schreiben wurde auch nicht von der Post retourniert, sodass kein Anhaltspunkt vorliegt, dass wegen eventueller tatsächlicher Ortsab­wesenheit des Bw nicht von einer ordnungsgemäßen Zustellung auszugehen wäre. Die Rechtsmittelfrist ist daher zweifellos abgelaufen und die Strafver­fügung rechtkräftig.

Der Bw hat vielmehr erst drei Monate später  auf die letztmalige Aufforderung zur Zahlung der Geldstrafe reagiert und dabei ohne Angaben von Gründen und ohne Anbot oder gar Vorlage von Beweismitteln seiner eigenen Lenkerauskunft nach mehr als einem Jahr widersprochen. Bei seinem nunmehrigen Berufungs­vorbringen handelt es sich um eine bloße Wiederholung seiner Behauptung, die er nie in irgendeiner Weise zu belegen vermochte, obwohl ihm die Erforderlich­keit geeigneter Beweismittel bereits von der Erstinstanz zur Kenntnis gebracht worden war und ihm auch aus der Begründung des angefochtene Bescheides bekannt war.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Bissenberger

 

 

Beschlagwortung:

Rechtsmittelfrist ist mehr als 1 Jahr abgelaufen -> Einspruch als Reaktion auf letzte Mahnung mit Behauptung gegen eine Lenkerauskunft -> Zurückweisung bestätigt

 

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