Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163023/9/Fra/RSt

Linz, 06.08.2008

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn K H B, T, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 23.11.2007, VerkR96-2213-2007-Ro, betreffend Übertretung des § 84 Abs.2 StVO 1960, zu Recht erkannt:

 

 

I.       Die Berufung wird in der Schuldfrage mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der angefochtene Spruch wie folgt zu lauten hat: "Sie haben es als Geschäftsführer und somit als gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen befugtes Organ der T G m.b.H. mit Sitz in L, zu verantworten, dass im Gemeindegebiet O, L501, bei Strkm 34,4, in Fahrt Richtung O – dieser Ort liegt außerhalb eines Ortsgebietes – innerhalb einer Entfernung von 100 Meter vom Fahrbahnrand am 19.3.2007 um 9.30 Uhr die Werbung "F" L" angebracht wurde, obwohl außerhalb von Ortsgebieten innerhalb einer Entfernung von 100 Meter vom Fahrbahnrand die Anbringung von Werbungen und Ankündigungen verboten ist.

 

Sie haben dadurch § 84 Abs.2 StVO 1960 verletzt.

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie gemäß § 99 Abs.3 lit.j StVO 1960 eine Geldstrafe von 100 Euro, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden verhängt."

 

II.     Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem
Oö. Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe (20 Euro) zu entrichten.

 

 


Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 44a Z1 VStG; §§ 16 und 19 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 84 Abs.2 StVo 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.j leg.cit. eine Geldstrafe von 100 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden) verhängt, weil er im Gemeindegebiet von O, auf der L501, bei Strkm 34,4, in Fahrtrichtung O, dieser Ort liegt außerhalb eines Ortsgebietes, eine Ankündigung (Werbeeinrichtung) errichten ließ, obwohl außerhalb von Ortsgebieten an Straßen innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand, die Anbringung von Ankündigungen verboten ist. Am 19.3.2007 um 9.30 Uhr war folgende Ankündigung (Werbung) angebracht:

 

"F" L"

 

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig erhobene Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn – als nunmehr belangte Behörde – legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 2.000  Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c erster Satz VStG).

 

I.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

Unstrittig ist, dass die in Rede stehende Werbung zu der im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angeführten Örtlichkeit bzw. zum angeführten Zeitpunkt angebracht war. Tatsache ist ferner das Nichtvorliegen einer straßenpolizeilichen Bewilligung für die inkriminierte Werbung im Sinne des § 84 Abs.3 StVO 1960.

 

Der Bw bringt in seinem Rechtsmittel vor, die Gaststätte F, für die per Plakat geworben wurde, niemals betrieben zu haben. Die T GesmbH habe die Gaststätte bis 2004 betrieben. Es müsse also der jetzige Betreiber der Gaststätte für die Plakataufstellung verantwortlich sein. Dass die T bis heute eine Geschäftsadresse und ein angemeldetes Gewerbe hat und er Geschäftsführer sei, schließe nicht aus, dass man sich 2004 vom besagten Betrieb getrennt habe.

 

Im Hinblick auf dieses Vorbringen, welches der Bw bereits im erstinstanzlichen Verfahren erstattet hat, ersuchte die Bezirkshauptmannschaft Braunau die Stadtverwaltung Laufen um Überprüfung, ob der nunmehrige Bw das Lokal "F" betrieben habe und ob über die T B beim Stadtamt Laufen Vorgänge aufscheinen.

 

Laut Auskunft aus dem Gewerberegister der Stadt Laufen vom 12.9.2007 ist ua. der Bw Geschäftsführer der T GB ab 1.3.1999. Ein Abmeldedatum ist in dieser Auskunft nicht vermerkt.

 

Auch das ergänzende Ermittlungsverfahren des Oö. Verwaltungssenates brachte kein anderes Ergebnis. Laut Ausdruck des Handelsregisters B des Amtsgerichtes Traunstein vom 24.4.2008 ist ua. der Bw Geschäftsführer der T G. Als Gegenstand des Unternehmens ist eingetragen: "Führung von gastronomischen Betrieben, insbesondere auf dem Gebiet der Unterhaltungsgastronomie, und Durchführung sämtlicher damit zusammenhängender Tätigkeiten."

 

Laut Auskunft der Stadt Laufen aus dem Gewerberegister vom 2.6.2008 ist ua. der Bw Geschäftsführer der T GB. Die Anschrift der Betriebsstätte lautet: L. Die angemeldete Tätigkeit begann am 1.3.1999 und endete am 30.11.2007.

 

Der Oö. Verwaltungssenat teilte dieses Ermittlungsergebnis dem Bw mit Schreiben vom 23. Juni 2008, VwSen-163023/7/Fra/Ba, mit und ersuchte den Bw, binnen zwei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens dem Oö. Verwaltungssenat mitzuteilen, wer die oa. Gaststätte zum Vorfallszeitpunkt betrieben habe. Weiters wurde ihm kundgetan, dass, falls nicht er diese Gaststätte zum Vorfallszeitpunkt betrieben hat, gegen eine andere Person wegen Verfolgungsverjährung kein Verwaltungsstrafverfahren mehr eingeleitet werden könnte. Der Bw hat dieses Schreiben nicht abgeholt.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

Gemäß § 84 Abs.2 StVO sind außerhalb von Ortsgebieten Werbungen und Ankündigungen an Straßen, innerhalb einer Entfernung von 100 Meter vom Fahrbahnrand verboten. Dies gilt jedoch nicht für die Nutzung von Werbezwecken gemäß § 82 Abs.3 lit.f.

 

Gemäß § 9 Abs.1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs.2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

 

Aufgrund der Ermittlungsergebnisse ist erwiesen, dass der Bw zum Tatzeitpunkt Geschäftsführer der T GastroB war. Dies räumte er auch selbst ein, behauptete jedoch, die Gaststätte F niemals betrieben zu haben. Die Anschrift der Betriebsstätte lautet L. Die gemeldete Tätigkeit ist: "T und R".

 

Im Hinblick auf die oa. Ermittlungsergebnisse im Zusammenhang mit dem Umstand, dass der Bw am Verfahren nicht mitgewirkt hat, schließt der Oö. Verwaltungssenat im Rahmen der freien Beweiswürdigung, dass der Bw die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung für die Anbringung der verfahrensgegenständlichen Werbung zum Vorfallszeitpunkt trägt. Er hat – obwohl ihm nachweislich hiezu die Möglichkeit geboten wurde – weder der belangten Behörde noch dem Oö. Verwaltungssenat eine Person namhaft gemacht, die für die Einhaltung der verletzten Verwaltungsvorschrift verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich wäre.

 

Der Spruch war neu zu formulieren, um zweifelsfrei zum Ausdruck zu bringen, dass der Bw als Geschäftsführer der in Rede stehenden GmbH die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung trägt. Eine Änderung der Tatidentität erfolgte dadurch nicht. Ob nämlich ein Beschuldigter die Tat in eigener Verantwortung oder als der für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen Verantwortlicher begangen hat, ist nicht Sachverhaltselement einer zur Last gelegten Verwaltungsübertretung, sondern ein die Frage der Verantwortlichkeit der von Anfang an als Beschuldigter angesprochenen Person betreffendes Merkmal, das aber auf die Vollständigkeit der Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 VStG ohne Einfluss ist. Es ist daher nicht rechtswidrig und es liegt auch keine Verjährung vor, wenn einem Beschuldigten erst im Berufungsbescheid nach Ablauf der Frist des § 31 Abs.2 VStG vorgeworfen wird, die Vertretung in seiner Eigenschaft als Verantwortlicher nach § 9 VStG begangen zu haben (vgl. VwGH vom 15.9.1998, 95/09/0247 uva.).

 

 

Strafbemessung:

 

Zutreffend hat die belangte Behörde die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit als strafmildernd gewertet. Straferschwerende Umstände sind weder im erstinstanzlichen noch im Berufungsverfahren hervorgekommen.

 

Mangels Angaben des Bw hat die belangte Behörde die soziale und wirtschaftliche Situation des Bw wie folgt geschätzt: 2.000 Euro monatliches Nettoeinkommen, kein besonderes Vermögen, keine Sorgepflichten.

 

Der Bw hat dieser Einschätzung nicht widersprochen, weshalb auch der Oö. Verwaltungssenat von diesen Annahmen ausgeht. Die belangte Behörde hat den gesetzlichen Strafrahmen lediglich zu rund 13,8 % ausgeschöpft.

 

Der Zweck des § 84 Abs.2 StVO 1960 besteht darin, eine Beeinträchtigung der Aufmerksamkeit der Straßenbenützer, vor allem der Fahrzeuglenker durch Werbungen und Ankündigungen am Fahrbahnrand zu verhindern. Nachdem Werbungen generell deswegen angebracht werden, um eben Aufmerksamkeit zu erregen, hat der Bw gegen diesen Schutzzweck verstoßen. Der Verwaltungsübertretung liegt daher ein nicht unerheblicher Unrechtsgehalt zugrunde. Nach Ansicht des Oö. Verwaltungssenates wurde daher die Strafe nach Maßgabe der Kriterien des § 19 VStG und unter Bedachtnahme auf die soziale und wirtschaftliche Situation des Bw tat- und schuldangemessen festgesetzt und ist eine Herabsetzung der Strafe auch aus präventiven Gründen nicht vertretbar.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss  - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro  zu entrichten.

 

 

Dr. Johann Fragner

 

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