Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163136/5/Fra/Se

Linz, 06.08.2008

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn J B, F, vertreten durch Frau C B, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 18. Februar 2008, VerkR96-20150-2007, betreffend Zurückweisung eines Einspruches als verspätet, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 49 Abs.1 und 51 Abs.1 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem in der Präambel angeführten Bescheid den Einspruch des Berufungswerbers (Bw) gegen die Strafverfügung vom 9.11.2007, VerkR96-20150-2007, als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

2. Dagegen richtet sich die bei der Strafbehörde eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft  Vöcklabruck - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil im angefochtenen Bescheid weder eine 2.000  Euro übersteigende Geldstrafe, noch eine primäre Freiheitsstrafe verhängt wurde (es handelt sich um einen verfahrensrechtlichen Bescheid), durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c erster Satz VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

3.1. Folgender Sachverhalt ist entscheidungsrelevant:

Die beeinspruchte Strafverfügung wurde laut Zustellnachweis (Rückschein) am 11. Dezember 2007 durch Hinterlegung beim Postamt V zugestellt. Der dagegen erhobene Einspruch wurde laut Poststempel auf dem entsprechenden Briefkuvert am 4. Jänner 2008 dem Postamt F zur Beförderung übergeben und gilt sohin an diesem Tag als eingebracht.

 

3.2. Rechtslage:

 

Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen eine Strafverfügung binnen zwei Wochen ab deren Zustellung Einspruch erheben.

 

Gemäß § 49 Abs.3 leg.cit. ist die Strafverfügung, wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, zu vollstrecken.

 

Ein nicht rechtzeitig erhobener Einspruch ist mit Bescheid zurückzuweisen. Zuständig hiefür ist die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat.

 

Gemäß § 33 Abs.4 AVG können gesetzliche Fristen – um eine solche handelt es sich hier – nicht geändert werden.

 

Gemäß § 66 Abs.4 AVG hat außer hier nicht anzuwendender Ausnahmefälle die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder als verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.

 

Gemäß § 51 Abs.1 VStG ist zur Entscheidung über die gegenständliche Berufung der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zuständig.

 

3.3. Sache dieses Berufungsverfahrens ist der angefochtene Bescheid. Da die Unterinstanz das Rechtsmittel zurückgewiesen hat, hat die Berufungsinstanz über die Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung zu befinden.

 

Im Hinblick auf die Berufungsausführungen ersuchte der Oö. Verwaltungssenat mit Schreiben vom 6. Mai 2008, VwSen-163136/2/Fra/Ba, die Vertreterin des Bw um Mitteilung, ob ihr Sohn vom 11.12.2007 – das ist der Hinterlegungszeitpunkt – durchgehend bis zum 21.12.2007 (die Vertreterin des Bw behauptet, dass ihr Sohn am 21.12.2007 am späteren Nachmittag heimgekommen sei) vorübergehend ortsabwesend gewesen war und bejahendenfalls, dies entsprechend durch Vorlage von Bescheinigungsmitteln zu belegen.

 

Die Vertreterin des Bw brachte mit Schreiben vom 19.5.2008 glaubhaft vor, dass sie ihren Sohn am 13.12.2007 von O abgeholt habe, da er wieder einen epileptischen Anfall hatte und Bettruhe brauchte. Da in O keine Krankenstation ist und die Betreuer anderweitige Aufgaben hatten, werden in solchen Fällen die Eltern verständigt, ihre Kinder abzuholen, um sie zu Hause zu betreuen, wenn sie transportfähig sind. Ihr Sohn sei also vom 13.12.2007 bis einschließlich 16.12.2007 in häuslicher Betreuung gewesen und sei am 16.12.2007 mit dem Bus vom Hauptbahnhof S, wo er hingebracht wurde, wieder nach O gefahren.

 

Gemäß § 17 Abs.3 Zustellgesetz ist die hinterlegte Sendung mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestellte nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

 

Da der Bw am 11.12.2007 ortsabwesend war, jedoch am 13.12.2007 an die Abgabestellte zurückkehrte, ist die Zustellung im Sinne der oa. gesetzlichen Bestimmung am 14.12.2007 rechtswirksam geworden. Dies hatte zur Folge, dass die Einspruchsfrist am 28. Dezember 2007 abgelaufen ist. Der Einspruch wurde jedoch erst am 4. Jänner 2008 – sohin verspätet – erhoben. Der angefochtene Bescheid ist daher als rechtmäßig zu beurteilen. Aufgrund der verspäteten Erhebung des Einspruches ist die Strafverfügung in Rechtskraft erwachsen. Durch die Rechtskraft war es sowohl der belangten Behörde als auch dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich verwehrt, den Tatvorwurf einer inhaltlichen Überprüfung zu unterziehen.

 

Die Vertreterin des Bw behauptet zudem im oa. Schreiben vom 19.5.2008, dass die Verständigung über die Hinterlegung der Strafverfügung erst am 27.12.2007 in ihrem Postfach gelegen sei. Es sei schon öfters vorgekommen, dass Poststücke in das falsche Fach gesteckt wurden. Sie wohne in einem 9 Parteien Wohnblock. Wer diese Partei war, sei unbekannt und es habe sich auch bei ihr keiner gemeldet, dass er/sie irrtümlich fremde Post bekommen habe. Sie habe daher bis zum 27.12.2007 nicht gewusst, dass die Strafverfügung beim Postamt hinterlegt gewesen sei. Dieses Vorbringen kann zur Grundlage eines Widereinsetzungsantrages gemacht werden. Ein allfälliger Antrag auf Widereinsetzung in den vorherigen Stand wäre von der belangten Behörde zu entscheiden (§ 71 Abs.4 AVG).

 

Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden. Ein Kostenbeitrag für das Berufungsverfahren fällt nicht an.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss  - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro  zu entrichten.

 

 

 

 

Dr. F r a g n e r

 

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