Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100016/5/Fra/kf

Linz, 05.09.1991

VwSen - 100016/5/Fra/kf Linz, am 5.September 1991 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Einzelmitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des S R,L,gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 4. März 1991, GZ St. 17.727/90-B, zu Recht:

Der Berufung vom 12. März 1991 wird keine Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG i.V.m. § 49 Abs.1 VStG und § 17 Abs.3 Zustellgesetz.

Entscheidungsgründe:

1.1. Über den Berufungswerber wurden mit Strafverfügung der Bundespolizeidirektion Linz vom 8. Jänner 1991, St. 17.727/90-B, wegen Übertretungen des Art. IX Abs.1 Z.5 EGVG Strafen verhängt.

1.2. Gegen diese Strafverfügung hat der Berufungswerber Einspruch erhoben.

1.3. Mit dem nun angefochtenen Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 4. März 1991, GZ St. 17.727/90-B, wurde der oben genannte Einspruch gemäß § 49 VStG als verspätet eingebracht zurückgewiesen. Diese Entscheidung wird damit begründet, daß die beeinspruchte Strafverfügung postamtlich hinterlegt wurde, worauf sie am 14. Jänner 1991 erstmals zur Abholung bereit gehalten worden ist. Sie gelte daher gemäß § 17 Abs.3 Zustellgesetz als mit diesem Tag zugestellt. Die Rechtsmittelfrist von zwei Wochen sei demnach am 28. Jänner 1991 abgelaufen. Der Einspruch sei jedoch erst am 6. Februar 1991 zur Post gegeben worden, sodaß eben dieser Einspruch als verspätet zurückzuweisen war.

1.4. Der Berufungswerber führt in seinem Rechtsmittel aus, daß der Grund der verspäteten Eingabe gewissermaßen ein erzwungener war, da er sich zu gegebener Frist nicht in räumlicher und örtlicher Geographie bewegte. Demnach war der 5. Februar 1991 die ehestmögliche Chronologie seiner Eingabe.

2. Aufgrund des eingebrachten Rechtsmittels wurde der Berufungswerber ersucht, überprüf- bzw. beweisbare Angaben darüber zu machen, wo er sich zum Zeitpunkt der Hinterlegung der oben genannten Strafverfügung aufgehalten hat und wann er wieder an die Abgabestelle (Zustelladresse) zurückgekehrt ist. Er wurde auch gebeten, für den Fall der Ortsabwesenheit Beweismittel vorzulegen. Da der Berufungswerber der Ladung der Bundespolizeidirektion Linz vom 5. Juni 1991, welche er laut Bericht der Bundespolizeidirektion Linz vom 15. Juni 1991 eigenhändig gegen Übernahmsbestätigung übernommen hat, keine Folge leistete, hat der unabhängige Verwaltungssenat für den 26. Juli 1991 eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt. Die entsprechende Ladung an den Berufungswerber wurde im Wege der Bundespolizeidirektion zugestellt und am 24. Juli 1991 durch Sicherheitswachebeamte der Bundespolizeidirektion Linz dem Beschuldigten persönlich ausgefolgt. Trotz dieser Ladung ist der Berufungswerber zu der anberaumten Verhandlung nicht erschienen. Er hat bis zur Erlassung der gegenständlichen Entscheidung weder schriftlich noch auf sonstigem Wege dem unabhängigen Verwaltungssenat irgendeine Erklärung hinsichtlich einer allfälligen Ortsabwesenheit zum Zeitpunkt der Zustellung der in Rede stehenden Strafverfügung übermittelt. Es wurde daher das gegenständliche Erkenntnis, da auch die belangte Behörde als Partei zu dieser Verhandlung nicht erschienen ist (diese hat sich allerdings entschuldigt), aufgrund der Aktenlage gefällt, wobei der unabhängige Verwaltungssenat folgendes erwogen hat:

3. Da der Berufungswerber sämtliche ihm angebotenen Möglichkeiten, seine zum Zeitpunkt der Hinterlegung der beeinspruchten Strafverfügung möglicherweise vorgelegene Ortsabwesenheit zu konkretisieren und dafür Bescheinigungsmittel vorzulegen, nicht genutzt hat, nimmt es auch der unabhängige Verwaltungssenat - im Einklang mit der Erstbehörde - als erwiesen an, daß die Zustellung dieser Strafverfügung durch Hinterlegung rechtswirksam erfolgt ist. Dies hat rechtlich zur Folge, daß auch der Einspruch gegen diese Strafverfügung tatsächlich als verspätet eingebracht anzusehen ist und daß der angefochtene Zurückweisungsbescheid - obwohl die Erstbehörde die Rechtswirksamkeit dieser Hinterlegung nicht geprüft hat - zu Recht ergangen ist. Aus den genannten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung zulässig. Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Fragner 6

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