Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-310248/2/Ga/Pe

Linz, 07.10.2003

 

 

 VwSen-310248/2/Ga/Pe Linz, am 7. Oktober 2003

DVR.0690392
 

 

 

B E S C H L U S S
 
 
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über den Antrag vom 25. September 2003 des Herrn J S in P auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers in einem Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 beschlossen:


Der Antrag wird abgewiesen.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG. § 24; § 51a Abs.1 VStG.
 

Entscheidungsgründe:
Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat den Antragsteller mit Straferkenntnis vom 3. September 2003, Zl. UR96-11-2002, einer Übertretung des § 73 iVm § 79 Abs.2 Z21 AWG 2002 (Nichtbefolgung eines rechtskräftigen Behandlungsauftrages) schuldig gesprochen und über ihn wegen dieser Verwaltungsübertretung die Mindestgeldstrafe von 360 € kostenpflichtig verhängt und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden festgesetzt. Noch vor Erhebung einer Berufung gegen dieses Straferkenntnis, aber innerhalb der Berufungsfrist, hat Herr J S die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers gemäß § 51a VStG beantragt und diesen Antrag mit der Behauptung begründet, er sei außer Stande, ohne Beeinträchtigung eines zur einfachen Lebensführung notwendigen Unterhaltes die Kosten der Verteidigung zu tragen.
 
Über diesen - zulässigen - Antrag hat der Unabhängige Verwaltungssenat nach Einsicht in den zugleich vorgelegten Strafverfahrensakt erwogen:
 
Gemäß § 51a Abs.1 VStG hat der Unabhängige Verwaltungssenat auf Antrag des Beschuldigten - wenn dieser außer Stande ist, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhaltes die Kosten der Verteidigung zu tragen - zu beschließen, dass dem Beschuldigten ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, wenn und so weit dies im Interesse der Verwaltungsrechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist.
 
§ 51a VStG ist der Regelung des § 41 Abs.2 StPO nachgebildet (vgl. die E zur RV, 1090 BlgNR XVII. GP, 18); daher ist zu beurteilen, ob der Beschuldigte die Kosten tragen kann, und ob die Beistellung eines Verteidigers im Interesse der Rechtspflege, insbesondere im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist. Zu bedenken ist dabei, dass kein Anwaltszwang für das Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat besteht und dieser gemäß § 13a AVG (§ 24 VStG) schon von Gesetzes wegen verpflichtet ist, jenen Personen, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen in der Regel mündlich zu geben und sie über die mit diesen Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen zu belehren. All dies berücksichtigend ergibt sich daraus insgesamt, dass die Beigabe eines Verteidigers für das Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat nur dann - dh in jenen Ausnahmefällen - zu bewilligen ist, wenn es die Vermögenssituation des Beschuldigten und die Komplexität der Rechtssache erfordern.
 
Vorliegend geht es um die Ahndung der Nichterfüllung eines dem Antragsteller rechtskräftig auferlegten Behandlungsauftrages vom 4. Februar 2003. Im Verfahren vor der Strafbehörde ist das angelastete Verhalten vom Antragsteller weder in sachlicher noch in rechtlicher Hinsicht bestritten worden. Vielmehr hat er sich nach eigenen Rechtfertigungsangaben unter Hinweis auf seine prekäre finanzielle Lage bloß nicht im Stande gesehen, die Kosten für die aufgetragene (wohl mittels Bagger vorzunehmende) Aussortierung von Störstoffen aus einer bereits abgelagerten Bauschuttfracht zu tragen; daher hat er sich nach "Güterabwägung" ausdrücklich dafür entschieden, den Regelverstoß (und damit implizite auch die Sanktion!) auf sich zu nehmen.
Dass hier ein so komplizierter Sachverhalt vorläge oder eine so schwierige Rechtsfrage zu lösen wäre (was darzulegen, einzuwenden und weiter zu verfolgen dem Beschuldigten nur - auch unter Bedachtnahme auf Beispielwirkungen in ähnlich gelagerten Fällen - im Rahmen einer rechtskundigen Vertretung möglich und zumutbar wäre bzw. er ohne eine solche Hilfestellung einen Nachteil für seine prozessualen Verteidigungsrechte von vornherein in Kauf zu nehmen hätte), war nach Auffassung des Tribunals nicht anzunehmen.
 
Schon aus diesem Grund war der Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers wegen Nichterfüllung der (strengen) Voraussetzungen des § 51a Abs.1 VStG abzuweisen. Auf die im Übrigen unbescheinigt gebliebene Vermögenssituation des Antragsstellers kommt es nicht mehr an.
 
 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 € zu entrichten.
 

Mag. Gallnbrunner

 
 

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