Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163236/7/Fra/RSt

Linz, 06.08.2008

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung der Frau D B, F, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. M L, N, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 18. April 2008, VerkR96-25752-2007, betreffend Übertretung der StVO 1960, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 14. Juli 2008, zu Recht erkannt:

 

 

I.       Die Berufung wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die verletzte Rechtsvorschrift wie folgt zu lauten hat: "§ 5 Abs.2 iVm § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960".

 

II.     Die Berufungswerberin hat zum Verfahren vor dem
Oö. Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe (240 Euro) zu entrichten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 44a Z2 VStG; §§ 16 und 19 VStG.

zu II.: § 64 Abs. 1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über die Berufungswerberin (Bw) wegen Übertretung des § 5 Abs.4 iVm § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 gemäß § 99 Abs.1 lit.b leg.cit. eine Geldstrafe von 1.200 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 336 Stunden) verhängt, weil sie am 28.11.2007 gegen 15.50 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen     in vermutlich alkoholbeeinträchtigtem Zustand in F von der B1 Wienerstraße kommend auf der Gemeindestraße "F" bis auf Höhe des Hauses F    gelenkt hat. Obwohl vermutet werden konnte, dass sie sich bei dieser Fahrt in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden hat (Alkoholgeruch aus dem Mund, ungültiger Vortest), hat sie sich am 28.11.2007 um 15.55 Uhr am Ort der Anhaltung (F 11) gegenüber einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht geweigert, sich zum Zweck der Feststellung des Alkoholgehaltes zur nächstgelegenen Dienststelle, bei der sich ein Atemalkoholmessgerät befindet, bringen zu lassen.

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig durch den ausgewiesenen Vertreter eingebrachte Berufung.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck – als nunmehr belangte Behörde – legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil weder eine 2.000 Euro übersteigende noch eine primäre Freiheitsstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c erster Satz VStG).

 

I.3. Die Bw bringt in ihrem Rechtsmittel vom 13.5.2008 vor, am 28.11.2007 tatsächlich das angeführte Fahrzeug auf dem besagten Straßenabschnitt gelenkt zu haben, es handelte sich hierbei um eine Probefahrt. Sie sei zu diesem Zeitpunkt fahrtüchtig und nicht alkoholisiert gewesen. Es habe demnach auch kein Alkoholgeruch festgestellt werden können. Sie habe das besagte Fahrzeug auf dem Privatgrundstück des Herrn F D angehalten. Zwei Polizeibeamte seien ihr gefolgt. Sie sei aufgefordert worden, die Fahrzeugpapiere vorzulegen. Nachdem dies positiv verlaufen sei, sei sie aufgefordert worden, eine Alkomattestüberprüfung vorzunehmen. Es sei ihr das Testgerät vorgezeigt worden. Sie sei aufgefordert worden, sich dieser Überprüfung zu unterziehen. Sie habe dies getan. Sie habe siebenmal den Test vorgenommen. Sie habe jedoch nicht gewusst, dass es sich hierbei um ein sogenanntes Vortestgerät handeln würde. Für sie sei klar gewesen, dass es sich hierbei um die sogenannte Alkomattestüberprüfung handelt. Sie habe ihr Bestes gegeben. Sie habe ordnungsgemäß in das Gerät gepustet, der zuständige Beamte habe ihr gegenüber geäußert: "Was spielst du so deppert, du wirst doch nicht zu deppert sein, in das Gerät zu blasen". Sie sei über diese Amtshandlung erbost gewesen. Sie habe den Beamten aufgefordert, sich entsprechend höflich ihr gegenüber zu verhalten. Der Beamte sei zunehmend aggressiv geworden. Er habe ihr dann mitgeteilt, dass sie die Alkomattestüberprüfung verweigert hätte. Dies entspreche keineswegs den Tatsachen. Sie habe den Messvorgang siebenmal durchgeführt und könne von einer Verweigerung nicht die Rede sei. Sie sei auch zu keinem Zeitpunkt aufgefordert worden, dass sie auf den Posten mitkommen soll. Es sich ihr schlichtweg mitgeteilt worden, dass sie den Test verweigert hätte. Der Führerschein sei ihr sofort abgenommen worden. Sie sei sich sicher, dass die eingeschrittenen Beamten in einer öffentlichen Verhandlung im Zuge einer Gegenüberstellung die Wahrheit sprechen werden. Die eingeschrittenen Beamten würden nach Belehrung zur wahrheitsgemäßen Aussage ihre Angaben bestätigen. Ihre Tochter werde dies ebenfalls bestätigen können. Für den Fall, dass von einer mündlichen Berufungsverhandlung abgeführt wird, werde sie ihre Tochter stellig machen. Sie sei arbeitslos und habe kein Einkommen.

 

Die Bw beantragt abschließend, der Unabhängige Verwaltungssenat möge ihre Berufung nach Durchführung einer öffentlichen Berufungsverhandlung Folge geben, das angefochtene Straferkenntnis aufheben und das Verwaltungsstrafverfahren einstellen.

 

I.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Abhaltung einer öffentlichen Berufungsverhandlung am 14. Juli 2008.

 

Zeugenschaftlich einvernommen wurden die Meldungsleger RI G P, PI F sowie AI K W, ebenfalls PI F. Die Bw und ihr Rechtsvertreter sind – obwohl nachweislich geladen – zur Verhandlung nicht erschienen.

 

RI G P, PI F, schilderte bei der Berufungsverhandlung, dass er die Bw nach der Anhaltung aufgefordert habe, Führerschein und Zulassungsschein vorzuweisen. Dies habe sie auch getan. Da er, als die Bw noch im Auto saß, leichten Alkoholgeruch der Atemluft wahrgenommen habe und, nachdem die Bw aus dem Fahrzeug ausgestiegen war, sich diese Wahrnehmung bestätigte, habe er die Bw gebeten, eine Atemluftüberprüfung mit dem Vortestgerät vorzunehmen. Er habe ihr die Funktionsweise dieses Gerätes erklärt. Trotz sieben Versuchen sei jedoch kein Ergebnis zustande gekommen. Die Bw habe entweder gar nicht hineingeblasen oder am Mundstück vorbeigeblasen. Im Anschluss daran habe er die Bw aufgefordert, zur PI F, diese befindet sich ca. 100 Meter neben dem Anhalteort, zur Feststellung des Alkoholgehaltes mittels Alkomat mitzukommen. Die Bw verweigerte dies jedoch sinngemäß mit den Worten "nein, ich komme nicht mit". Er habe der Bw erklärt, dass dies einer Verweigerung des Alkotests gleichkomme und rechtliche Konsequenzen (Verwaltungsstrafe sowie Entziehung der Lenkberechtigung und weitere Maßnahmen) zur Folge hätte. Dennoch verweigerte die Bw neuerlich die Mitfahrt zur PI F.

 

Der zweite Meldungsleger AI K W gab bei seiner zeugenschaftlichen Einvernahme bei der Berufungsverhandlung an, die Amtshandlung mitverfolgt zu haben. Sein Kollege P habe ihm gesagt, bei der Bw leichten Alkoholgeruch aus dem Mund wahrgenommen zu haben und habe ihn deshalb gebeten, ihm das Alkoholvortestgerät zu bringen. Dies habe er auch getan. Im Anschluss daran habe Kollege P der Bw erklärt, wie der Testvorgang durchzuführen sei. Die Bw habe jedoch offensichtlich am Mundstück vorbeigeblasen oder gar nicht geblasen. Sie habe die Amtshandlung für witzig befunden und ständig gelacht. Trotz sieben Versuche sei jedoch kein Ergebnis zustande gekommen. Im Anschluss daran wurde Frau Braun von seinem Kollegen unmissverständlich aufgefordert, sich zur Durchführung der Atemluftuntersuchung mittels Alkomat zur Dienststelle PI F mitzufahren. Die Bw habe dies jedoch eindeutig mit den sinngemäßen Worten "nein, ich fahre nicht mit" verweigert. Trotz der Belehrung darüber, dass sie sich einem Verweigerungsdelikt schuldig machen würde wenn sie dieser Aufforderung nicht nachkomme und weiteren rechtlichen Konsequenzen verweigerte die Bw die Mitfahrt zum PI F.

 

Beweiswürdigend wird festgehalten, dass der Oö. Verwaltungssenat keine Anhaltspunkte dafür findet, dass die Meldungsleger die Bw wahrheitswidrig belasten. Die Meldungsleger wirkten bei ihren Aussagen sachlich und kompetent. Ihre Schilderungen sind schlüssig und widerspruchsfrei. Zudem ist zu bedenken, dass die Meldungsleger bei ihren Angaben unter Wahrheitspflicht standen, während die Bw aufgrund ihrer verfahrensrechtlichen Position einer solchen Verantwortung nicht unterliegt. Obwohl sie die Durchführung der Berufungsverhandlung ausdrücklich beantragt hat, ist weder sie noch ihr Rechtsvertreter zur Verhandlung erschienen. Dies ist schon deshalb unverständlich, da die Bw in ihrem Rechtsmittel anführt, sich sicher zu sein, dass die eingeschrittenen Beamten bei einer öffentlichen mündlichen Verhandlung im Zuge einer Gegenüberstellung die Wahrheit sprechen werden, und die eingeschrittenen Beamten nach Belehrung zur Wahrheitspflicht ihre Angaben bestätigen würden. Unverständlich ist auch die Behauptung der Bw, dass ihre Tochter ihre Angaben bestätigen könne und sie diese stellig machen werde, zumal sich laut Aussagen der Meldungsleger die Bw alleine als Lenkerin im Fahrzeug befunden hat und keine weitere Person befördert wurde.

 

Die der Bw zur Last gelegte Verwaltungsübertretung ist sohin erwiesen, weshalb die Berufung dem Grunde nach als unbegründet mit der Maßgabe abzuweisen war, dass die verletzte Rechtsvorschrift zu ändern war (siehe VwGH vom 8.11.1996, 96/02/0362 ua). Im Sinne dieser Judikatur war eine Änderung einer rechtlichen Subsumption erforderlich und gemäß § 66 Abs.4 AVG auch zulässig, da die Identität der Tat dadurch nicht berührt wird.

 

I.5. Strafbemessung:

 

Der gesetzliche Strafrahmen für eine Verwaltungsübertretung der gegenständlichen Art beträgt 1.162 Euro bis 5.813 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit Arrest von zwei bis sechs Wochen.

 

Die belangte Behörde hat zutreffend die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit als mildernd gewertet. Erschwerende Umstände sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Mangels Angaben der Bw hat die belangte Behörde die wirtschaftliche und soziale Situation der Bw wie folgt geschätzt: Monatliches Nettoeinkommen 1.100 Euro, kein Vermögen und Sorgepflicht für ein Kind. Auch wenn die Bw – wie sie im Rechtsmittel vorbringt – derzeit arbeitslos ist und kein Einkommen bezieht, resultiert daraus keine andere Strafbemessung. Mit der Verhängung einer Geldstrafe von 1.200 Euro – die knapp an der Untergrenze des gesetzlichen Strafrahmens liegt – wurde auf die soziale und wirtschaftliche Situation der Bw ausreichend Bedacht genommen.

 

Auch general- und spezialpräventive Aspekte verbieten eine weitere Strafreduzierung.

 

II.: Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss  - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro  zu entrichten.

 

 

Dr. F r a g n e r

 

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