Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-420549/4/BP/Bu

Linz, 03.07.2008

 

Mitglied, Berichter/in, Bearbeiter/in:                                                                                                                               Zimmer, Rückfragen:

Mag. Dr. Bernhard Pree                                                                                     4A13, Tel. Kl. 15685

 

 

 

 

B E S C H L U S S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Dr. Bernhard Pree in der Beschwerdesache des G H, vertreten durch Dr. E H, Dr. K H, Mag. M W, Rechtsanwälte in L, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch dem P der S W zurechenbare Organe des S W am 4. Mai 2008, beschlossen:

 

 

Das Beschwerdeverfahren wird bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfragen (Widerstand gegen die Staatsgewalt durch den Beschwerdeführer, Misshandlung des Beschwerdeführers durch dem P von W zurechenbare Organe des S W ) ausgesetzt.  

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 38 AVG 1991.

 

 

BEGRÜNDUNG:

 

1. Mit Schriftsatz vom 2. Juni 2008 (beim Oö. Verwaltungssenat eingelangt am 3. Juni 2008) erhob der Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) durch seine rechtsfreundlichen Vertreter Maßnahmenbeschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch, dem Stadtpolizeikommando W (gemeint wohl Polizeidirektor der Stadt W) zurechenbare, bis dato unbekannte Organe des Stadtpolizeikommandos W, am 4. Mai 2008 um ca. 20.45 Uhr in der Wohnung des Bf, W, Dstraße .

 

Der Bf erachtet sich durch das Eindringen der Beamten in seine Wohnung, durch die Festnahme sowie durch Misshandlungen von Seiten der Beamten im Zuge der Festnahme und deren Durchsetzung in seinem

-         Recht auf persönliche Freiheit gemäß Art.1 Abs.2 StGG bzw. Art.5 MRK,

-         Recht auf menschliche und nicht erniedrigende Behandlung gemäß Art.3 MRK

-         Recht auf Achtung der Wohnung gemäß Art.8 MRK

verletzt

 

Er stellt die Anträge der Oö. Verwaltungssenat möge:

1. gemäß § 67c Abs.3 AVG den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig erklären; sowie

2. gemäß § 79a AVG iVm der Aufwandersatzverordung UVS BGBl. 855/1995 erkennen, der Bund (Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten) ist schuldig, die dem Bf durch das Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich entstandenen Kosten im verzeichneten Ausmaß zu Handen der ausgewiesenen Vertreter binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

 

 

2. In Reaktion auf die Aufforderung zur Aktenvorlage und die Einladung zur Übermittlung einer Stellungnahme wurde von der belangten Behörde am 2. Juli 2008 der ggst. Akt vorgelegt und darauf hingewiesen, dass beim Landesgericht Wels bereits Strafverfahren betreffend "Widerstand gegen die Staatsgewalt" gemäß § 269 StGB und "Misshandlung" in Verbindung mit "Strafbarer Handlung unter Ausnützung einer Amtsstellung" gemäß §§ 83 Abs. 2 iVm 313 StGB anhängig gemacht worden seien und unter den Zahlen: 3 St 108/08x bzw. 8 St 142/08h geführt würden. 

 

3. Da sich der Bf wie oben dargestellt durch das Eindringen der Beamten in seine Wohnung, durch die Festnahme sowie durch das Verhalten der Beamten im Zuge der selben in seinen Rechten verletzt fühlt, die Klärung dieser Rechtsfragen (§§ 269 und 83 Abs. 2 iVm 313 StGB) als Hauptfragen von einem Gericht zu entscheiden sind, war der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich aus prozessökonomischen Gründen gemäß § 38 AVG 1991 gehalten, das gegenständliche Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfragen auszusetzen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Bernhard Pree

 

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