Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-251847/8/Kü/Hue

Linz, 14.08.2008

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 6. Kammer (Vorsitzende: Dr. Ilse Klempt, Berichter: Mag. Thomas Kühberger, Beisitzer: Dr. Leopold Wimmer) über die Berufung des Finanzamtes Linz, KIAB, 4020 Linz, Bahnhofplatz 7, vom 7. März 2008 gegen das Strafausmaß des Straferkenntnisses des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 19. Februar 2008, Zl. 0064233/2007, gegen H Z, L, K, wegen einer Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes zu Recht erkannt:

 

 

I.       Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid

         bestätigt.

 

II.     Für das Berufungsverfahren ist kein Verfahrenskostenbeitrag zu

         leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.:      § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG.

Zu II.:     §§ 64 und 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Der Bürgermeister der Stadt Linz hat mit Straferkenntnis vom 19. Februar 2008, Zl. 0064233/2007, über H Z wegen einer Übertretung des § 3 Abs.1 iVm § 28 Abs. 1 Z1 lit.a Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) eine Geldstrafe von 3.000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 33 Stunden verhängt, weil sie es als Gewerbeinhaberin der Firma Z H, L, L zu verantworten habe, dass der chinesische Staatsbürger H J Y, geb. am , zumindest am 9. März 2007 im Lokal S, L, L, als Küchenhilfskraft beschäftigt wurde, obwohl für diesen weder eine Beschäftigungsbewilligung oder eine Zulassung als Schlüsselkraft erteilt noch eine Anzeigebestätigung oder Niederlassungsbewilligung ausgestellt war und der Ausländer auch nicht im Besitz eines Befreiungsscheines oder einer sonstigen gültigen Arbeitsbewilligung war.

 

Ferner wurde gem. § 64 VStG ein Kostenbeitrag in der Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

Begründend wurde ausgeführt, dass die Übertretung der Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes aufgrund einer Überprüfung eines Organs des Finanzamtes Linz am 9. März 2007 festgestellt worden sei. Im der Anzeige beigeschlossenem Personenblatt sei angemerkt gewesen, dass der Ausländer angegeben habe, lediglich 15 Minuten ausgeholfen zu haben.

Die Beschuldigte habe sich dahingehend gerechtfertigt, dass der Ausländer nicht gearbeitet sondern sich nur zufällig in der Küche aufgehalten habe, da er der Cousin der Beschuldigten sei, weshalb ein persönliches Naheverhältnis bestehe.

Dazu ergänzte das Finanzamt Linz, dass der Ausländer bereits viermal alleine in der Küche angetroffen und jedes Mal mit Hilfstätigkeiten beschäftigt gewesen sei.  

 

Strafmildernd als auch straferschwerend seien keine Umstände  zu werten. Aufgrund des Vorliegens einer einschlägigen Verwaltungsvorstrafe sei der erhöhte Strafsatz zur Anwendung gelangt. Die ausgesprochene Geldstrafe entspreche dem Unrechts- und Schuldgehalt der Verwaltungsübertretung sowie den sozialen und finanziellen Verhältnissen der Beschuldigten, welche von dieser mit 500 Euro monatlichem Nettoeinkommen und keinen Sorgepflichten angegeben worden seien.

 

2. Dagegen wurde rechtzeitig vom Finanzamt Linz (Bw) als am Verfahren beteiligte Organpartei die auf das Strafausmaß beschränkte Berufung eingebracht. Darin wird ausgeführt, dass zwei rechtskräftige verwaltungsstrafrechtliche "Verurteilungen" nach dem AuslBG und keine strafmildernde Umstände vorliegen würden, weshalb die Verhängung einer Geldstrafe von 5.000 Euro gerechtfertigt wäre.

 

3. Der Bürgermeister der Stadt Linz hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt. Da eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch seine nach der Geschäftsverteilung zuständige Kammer berufen (§ 51c VStG).

 

Die Beschuldigte wurde mit Schreiben des Oö. Verwaltungssenates vom 27. Juni 2008 in Wahrung des Rechts auf Parteiengehör am Verfahren beteiligt. Dazu verwies die Beschuldigte am 25. Juli 2008 im Wesentlichen auf ihre Rechtfertigung im erstbehördlichen Verfahren, welche bisher nicht zu ihren Gunsten berücksichtigt worden sei, und beantragte die strafmildernde Berücksichtigung ihrer Einkommenssituation. Als Beilage ist die Kopie des Einkommenssteuerbescheides für das Jahr 2007 angeschlossen.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 51e Abs.3 Z2 VStG abgesehen werden, da sich die Berufung nur gegen die Höhe der verhängten Geldstrafe richtet und von keiner Verfahrenspartei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt wurde.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Zunächst ist festzustellen, dass sich die Berufung ausschließlich gegen das Strafausmaß richtet. Der Schuldspruch ist damit in Rechtskraft erwachsen und ist es dem Unabhängigen Verwaltungssenat verwehrt, sich inhaltlich mit der Entscheidung der Erstbehörde auseinander zu setzen.

 

4.2. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, in wie weit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs.1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs.2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

Von der Erstbehörde wurden hinsichtlich der Strafbemessung weder strafmildernde noch straferschwerende Umstände gewertet.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat schließt sich der vom Finanzamt Linz vertretenen Ansicht, wonach aufgrund der vorliegenden zwei einschlägigen Verwaltungsvorstrafen eine Geldstrafe von 5.000 Euro zu verhängen sei, nicht an. Dem Umstand des Vorliegens von rechtskräftigen Vorstrafen wurde einerseits  durch die Strafdrohung des § 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG und andererseits dadurch Rechnung getragen, dass von der Erstbehörde eine die Mindestgeldstrafe um      50 % übersteigende Geldstrafe verhängt wurde. Hinzu kommt – und blieb von der belangten Behörde überdies unberücksichtigt – das Vorliegen des Milderungsgrundes einer lediglich kurzen Beschäftigungsdauer des Ausländers. Zudem ist eine Darlegung des Bw, weshalb eine Geldstrafe von 5.000 Euro als angemessen betrachtet werde, nicht erfolgt.

 

Aufgrund der obigen Ausführungen ist der Unabhängige Verwaltungssenat zu dem Schluss gekommen, dass die von der belangten Behörde festgelegte Strafe unter nunmehriger Berücksichtigung auch des Milderungsgrundes und der von der Beschuldigten im erstbehördlichen Verfahren angegebenen persönlichen Verhältnisse tat- und schuldangemessen ist. Mit dieser Strafe ist nach Ansicht des Oö. Verwaltungssenates die Sanktion gesetzt, die der Beschuldigten nachhaltig die Verwaltungsübertretung vor Augen führt und sie dazu anhalten wird, die Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes in Hinkunft zu beachten.  

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

5. Da die Berufung des Finanzamtes Linz keinen Erfolg hatte, war der Beschuldigten gem. § 64 Abs.2 VStG kein Kostenbeitrag für das Berufungsverfahren aufzuerlegen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Ilse Klempt

 

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