Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-222206/7/Kl/RSt

Linz, 08.08.2008

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ilse Klempt über die Berufung des Herrn Dkfm. R S, S, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. K, N, 5020 S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 17. März 2008, Ge96-42-2007, wegen einer Verwaltungsübertretung nach der Gewerbeordnung 1994 nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 9. Juli 2008, zu Recht erkannt:

 

 

I.       Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass

- der letzte Satz des Spruches zu lauten hat: "Die S GmbH & Co. KG hat somit die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. vom 19. November 1971, Ge-808/4-1971, genehmigte Betriebsanlage nach genehmigungspflichtiger Änderung durch Errichtung eines überdachten Verladeplatzes als Anbau südlich der bestehenden Halle sowie eines Leergut- und Verladeplatzes östlich der obgenannten Halle ohne die hiefür erforderliche gewerbebehördliche Genehmigung durch Lager- und Verladetätigkeit betrieben."

- bei der verletzten Rechtsvorschrift im Sinn des § 44a Z2 VStG der Ausdruck "(Einleitung)" zu entfallen hat und

- bei der Strafnorm im Sinn des § 44a Z3 VStG der Ausdruck "Z3" zu entfallen hat.

 

II.     Der Berufungswerber hat zusätzlich zum Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz einen Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem
Oö. Verwaltungssenat in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe, das sind 90 Euro, zu leisten.

 

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm
§§ 24, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

zu II.: § 64 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 17. März 2008, Ge96-42-2007, wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 450 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 366 Abs.1 Z3 iVm § 81 GewO 1994 verhängt, weil er gewerberechtlicher Geschäftsführer der S GmbH & Co. KG für die Ausübung des Handelsgewerbes im Standort 50 S, K ist. Seit 5. Oktober 1993 wird das Gewerbe im Standort 49 N, H, in Form einer weiteren Betriebsstätte ausgeübt. Ein gewerberechtlicher Filialgeschäftsführer ist nicht bestellt. Gem. § 370 Abs.1 GewO 1994 sind Geldstrafen gegen den Geschäftsführer zu verhängen, wenn die Bestellung eines Geschäftsführers angezeigt oder genehmigt wurde. Die S GmbH & Co. KG hat, wie bei einem Lokalaugenschein am 28. August 2007 festgestellt wurde, auf dem Bereich zwischen bestehender Halle und östlich angrenzendem Grundstück auf Grst.Nr. , KG. N, einen überdachten Verladeplatz als Anbau südlich der bestehenden Halle sowie einen Leergut- und Verladeplatz östlich der obgenannten Halle ohne gewerbebehördliche Genehmigung errichtet und zumindest am 30. Oktober 2007 betrieben. Durch die Lager- bzw. Verladetätigkeit entsteht ein erheblicher Lärm (Scheppern des Leergutes, Rückfahrpiepser von Stapler und LKW). Die Anlage ist somit geeignet, die Nachbarschaft durch Lärm zu beeinträchtigen und ist deshalb genehmigungspflichtig. Die S GmbH & Co.KG hat somit die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. vom 19. November 1971, Ge-808/4-1971, genehmigte Betriebsanlage durch Errichtung einer Leergut- und Verladestelle ohne die erforderliche Genehmigung geändert und nach der Änderung betrieben.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und die Aufhebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt. Begründend wurde ausgeführt, dass mit Bescheid vom 11.11.1971 zu Ge-808/4-1971 die Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. der S Getränke Industrie E und Co. als Rechtsvorgängerin der S GmbH & Co. KG die gewerbepolizeiliche Genehmigung für die Errichtung einer Lagerhalle mit Büro- und Wohntrakt erteilt hat, wobei weder aus dem genannten Bescheid selbst noch aus der einen Bestandteil des Bescheides bildenden Verhandlungsschrift vom 4.11.1971 sich einschränkende Auflagen hinsichtlich manipulativer Tätigkeiten im Freien oder etwa der Anzahl der An- und Abfahrten ergeben. Von Anfang an hat die S GmbH & Co. KG bzw. deren Rechtsvorgängerin Leergutmanipulationen sowie Be- und Entladevorgänge sowohl im Freien als auch innerhalb der Betriebsanlage durchgeführt, lediglich der Umfang dieser Maßnahmen hat sich erhöht, da aus vertriebstechnischen Gründen eine Konzentration am Standort Neuhofen vorgenommen wurde. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde ist in der Verwendung einer bereits bestehenden Fläche als Leergut- bzw. Verladeplatz keine Änderung im Sinn der gesetzlichen Regelung zu sehen, ebenso wenig in einer Überdachung eines bereits bestehenden Verladeplatzes. Die gesetzten Maßnahmen stellen eine Quantitätserweiterung dar, die jedoch durch die erteilte Genehmigung zur Gänze gedeckt ist. Die Emissionen seitens der bereits genehmigten Anlage, die in keinem Zusammenhang mit der von der Behörde angenommenen Änderung stehen und nicht durch sie bewirkt werden, sind sohin nicht Gegenstand des Verfahrens nach § 81 GewO. Weder der seinerzeitige Betriebsanlagengenehmigungsbescheid noch die Verhandlungsschrift sieht eine auflagenmäßige Einschränkung der betrieblichen Tätigkeit vor, die Vornahme manipulativer Maßnahmen in Bereichen der Betriebsanlage, die bislang nicht für derartige Dinge genutzt wurden, stellt keine Änderung der Betriebsanlage dar, sondern allenfalls eine Änderung der Nutzungsart im Rahmen der seinerzeit bereits erfolgten Bewilligung. Selbst wenn man entgegen diesen Darlegungen davon ausgeht, dass eine bewilligungspflichtige Betriebsanlagenänderung vorliegt, kann sich der Bw auf Rechtsirrtum hinsichtlich der Notwendigkeit der Genehmigung einer Änderung der Betriebsanlage berufen, da die Genehmigungspflicht nicht erkennbar ist und der Bw auch seiner Informationspflicht nachgekommen ist, zumal er bei der zuständigen Gemeinde das Vorhaben dargestellt und allenfalls erforderliche Genehmigungen erfragt hat, wobei Bürgermeister H die Auskunft erteilte, dass eine Betriebsanlagenänderung nicht vorliegt sondern die beabsichtigten Maßnahmen sich im Rahmen der ohnedies bestehenden Betriebsanlagengenehmigung bewegen. Ein Verschulden des Bws liege daher nicht vor. Darüber hinaus wurde hingewiesen, dass um Genehmigung für die Änderung der bestehenden Betriebsanlage angesucht wurde und der Genehmigungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis mit 19.2.2008 datiert ist.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt und zu den Berufungsausführungen dargelegt, dass Änderung bedeute, dass am Bestand der Betriebsanlage vorher nicht Dagewesenes geschaffen wurde, wobei nur dann eine Anzeige genügt, wenn diese Änderung tatsächlich weder andere noch zusätzliche Emissionen verursacht. Dies könne aber – wie schon der umfangreiche schalltechnische Bericht beweist – bei der Neuerrichtung eines Manipulations- bzw. Verladeplatzes direkt an der Nachbargrundgrenze nicht angenommen werden. Im Betriebsanlagenverfahren werde auch die Genehmigungspflicht der Anlagenänderung nicht bestritten und es wird weiters auf die umfangreiche lärmtechnische Begutachtung verwiesen. Der zuständige Bürgermeister sei nur Baubehörde und nicht Gewerbebehörde und sei es dem Unternehmen zumutbar bei den zuständigen Stellen hinsichtlich der notwendigen Genehmigungen sich zu erkundigen. Es liege daher weder ein Rechtsirrtum noch ein Schuldausschließungsgrund vor. Schließlich wurde das Bemühen, den gesetzeskonformen Zustand herzustellen, im Strafausmaß berücksichtigt.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme sowie durch Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 9. Juli 2008, zu welcher die Verfahrensparteien geladen wurden und erschienen sind; der Bw hat sich entschuldigt.

 

4.1. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung führte der Bw aus, dass Grund für die Antragstellung bei der Gewerbebehörde das Ersuchen des Bürgermeisters war, weil die Nachbarn auf eine Schallschutzwand gedrängt haben. Bei Anlagenerrichtung waren keine Häuser vorhanden. Aufgrund der verstärkten Manipulationstätigkeit fühlten sich die Anrainer gestört. Nach dem ursprünglichen Genehmigungsbescheid wurden Flächen nicht entsprechend genutzt, wobei aber schon damals für diese Flächen die Genehmigung erteilt wurde. Anlässlich der Erteilung der Baubewilligung für den überdachten Verladeplatz sei auch mit den Anrainern gesprochen worden und war man der Ansicht, dass eine gewerbebehördliche Bewilligung nicht notwendig sei. Ein Baubewilligungsbescheid bestehe von 25.2.2006.

 

Die belangte Behörde führte zu den Änderungsmaßnahmen aus, dass der überdachte Verladeplatz nunmehr ein Dach und eine Seitenwand aufweise und dies sogar als Lärmverstärker wirke, sodass auch anlässlich der Antragstellung ein Lärmprojekt vorgelegt und auch die Lärmbelästigung der Anrainer gelöst worden sei. Der Verladeplatz östlich der Halle sei vormals überhaupt nur grüne Wiese gewesen.

 

4.2. Aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Betriebsanlagengenehmigungsakt steht als erwiesen fest, dass mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 11. November 1971, Ge-808/4-1971, der S Getränke Industrie E und Co, S, die gewerbepolizeiliche Genehmigung für die Errichtung einer Lagerhalle mit Büro- und Wohntrakt auf der Parzelle Nr.  der Orts- und Katastralgemeinde N nach den vorgelegten und genehmigten Plänen sowie bei Einhaltung aller in der Verhandlungsschrift aufgenommenen Bedingungen erteilt wurde. Gemäß der Verhandlungsschrift vom 4.11.1971, welche einen wesentlichen Bestandteil des Genehmigungsbescheides bildet, wird im Sinn der vorliegenden Einreichpläne vom 20.9.1971 eine Getränkehalle mit Büro- und Wohntrakt im Ausmaß von 40 mal 24 Meter errichtet und sind Anrainerinteressen kaum berührt. Aus den genehmigten Einreichunterlagen, Bauplan vom 20.9.1971 und Baubeschreibung vom 7.10.1971 ist ersichtlich, dass das Objekt in einem Ausmaß von 45 mal 24 Meter eine Lagerhalle mit rund 805 Quadratmeter und ein angebautes Büro bzw. Wohnteil mit Waschgarage umfasst. "Die Be- und Entladung erfolgt innerhalb der Halle, ... die Halle ist auf der Parzelle so situiert, dass eine eventuelle Vergrößerung in gleicher Art gegen Südosten hin möglich ist."

 

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 12.9.1988, Ge-770-1988, wurde der S Getränke Industrie E und Co OHG die gewerbepolizeiliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Garagenanbaues an das bestehende Depot im Standort Parzelle Nr.  KG N erteilt.

 

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Neuhofen i.I. vom 25.2.2006, Bau-58032/7/2006 KR, wurde der G GmbH in S als Grundstückseigentümerin die Baubewilligung für den Anbau einer Verladestraße auf dem Grundstück Nr.  der KG. N erteilt.

 

Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 13.8.2007 und 29.8.2007 wurde die GSG Immobilien Vermietung GmbH bzw. S GmbH & Co. KG auf die gewerbebehördliche Genehmigungspflicht des Umbaus in Form einer Überdachung des Verladebereichs unter Verlegung der Be- und Entladung von der Halle in diesen Bereich und Errichtung eines Leergutlagerplatzes bzw. Verladeplatzes hingewiesen. Mit Ansuchen vom 13. September 2007 wurde um die gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der Betriebsanlage durch Errichtung einer überdachten Be- und Entladezone auf dem Grundstück Nr. 128 angesucht und aufgrund von mündlichen Verhandlungen am 30.10.2007 und 12.2.2008 mit Bescheid vom 19. Februar 2008, Ge20-112-2007, durch die Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. die Genehmigung für die Änderung der bestehenden Betriebsanlage durch die Errichtung und den Betrieb einer überdachten Be- und Entladezone, eines Festinventarlagers sowie eines Freilagers für Leergebinde an der Ostseite des bestehenden Gebäudes erteilt. Am 30.10.2007 wurde bei einem Lokalaugenschein festgestellt, dass der Großteil der Be- und Entladevorgänge bereits innerhalb der baurechtlich genehmigten Verladestraße erfolgt, wobei bei Stoßzeiten auch Be- und Entladevorgänge ostseitig durchgeführt werden und entlang der ostseitigen Gebäudefront die Lagerung von Leergebinden vorgesehen ist. Es ist zu Lärmbeschwerden bei den nächstgelegenen Liegenschaften gekommen.

 

Die S GmbH & Co. KG ist im Besitz der Gewerbeberechtigung für das Handelsgewerbe und Handelsagenden gemäß § 124 Z10 GewO, Handelsgewerbe gemäß § 126 Z14 GewO und hat eine weitere Betriebsstätte in Neuhofen, H. Der Bw ist eingetragener gewerberechtlicher Geschäftsführer.

 

Eine Betriebsanlagenänderungsgenehmigung lag zum 30. Oktober 2007 nicht vor.

 

Dieser Sachverhalt ist aufgrund der im Akt vorliegenden Einreichunterlagen und Genehmigungsbescheide einwandfrei erwiesen.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 366 Abs.1 Z3 GewO 1994 (zum Tatzeitpunkt geltende Fassung) begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 3.600 Euro zu bestrafen ist, wer eine genehmigte Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung ändert oder nach der Änderung betreibt (§ 81).

 

Sowohl im Strafverfahren erster Instanz als auch im Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist erwiesen, dass am 30.10.2007 die mit Genehmigungsbescheid vom 11.11.1971 genehmigte Betriebsanlage dahingehend geändert war, dass ein überdachter Verladeplatz als Anbau südlich der bestehenden Halle sowie ein Leergut- und Verladeplatz östlich der bestehenden Halle errichtet war und durch Manipulationen wie Lager- und Verladetätigkeiten betrieben wurde, wobei diese Tätigkeiten geeignet waren, die Nachbarschaft durch Lärm zu beeinträchtigen, obwohl für diese Maßnahme keine Änderungsgenehmigung vorlag. Es wurde daher der objektive Tatbestand der Verwaltungsübertretung eindeutig erfüllt.

 

Das Berufungsvorbringen, dass eine gewerbebehördliche Genehmigung für die angeführten Maßnahmen gegeben sei, ist durch die vorliegenden genehmigten Projektsunterlagen und Genehmigungsbescheide widerlegt. Vielmehr gehen die betroffenen Betriebsflächen aus den Genehmigungsbescheiden als nicht von der Betriebsanlage erfasste Flächen hervor. Dass zum Tatzeitpunkt die geänderte Betriebsanlage bereits betrieben wurde, ist aufgrund des Verfahrensergebnisses erwiesen und wurde zu keiner Zeit vom Bw bestritten. Vielmehr führt er in seiner Berufung selbst aus, dass eine erhebliche Quantitätserweiterung bei den manipulativen Maßnahmen stattgefunden hat. Anrainer sind erwiesen und es liegen auch entsprechende Anrainerbeschwerden wegen entsprechender Lärmbelästigung vor. Es ist daher die Genehmigungspflicht gegeben.

 

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Bestimmung des § 366 Abs.1 Z3 GewO um zwei alternative Tatbestände, die jeder für sich eine Verwaltungsübertretung bilden und getrennt mit einer Verwaltungsstrafe zu belegen sind. Da die Änderung bereits abgeschlossen ist und zum Tatzeitpunkt der Betrieb festgestellt wurde, war daher der Spruch entsprechend richtig zu stellen, dass dem Bw der genehmigungslose Betrieb nach Änderung der Betriebsanlage vorgeworfen wird. Darüber hinaus stellt die Spruchberichtigung eine Klarstellung im Sinn des vorgeworfenen Sachverhaltes dar; neue Tatbestandselemente werden dem Bw nicht vorgeworfen. Das Bescheiddatum konnte insofern berichtigt werden, als aus dem gesamten Akt eindeutig der Genehmigungsbescheid hervorgeht und es sich dabei nur um einen versehentlichen Schreibfehler handelt.

 

5.2. Hinsichtlich des Verschuldens regelt § 5 Abs.1 VStG, dass, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar und es war gemäß § 5 Abs.1 VStG Fahrlässigkeit zu vermuten. Ein Entlastungsnachweis ist dem Beschuldigten hingegen nicht gelungen. Insbesondere ist das Vorbringen des Bws, dass der zuständige Bürgermeister nicht von einer Betriebsanlagenänderung und einer Genehmigungspflicht ausging, nicht geeignet den Bw zu entlasten. Vielmehr ist ihm als gewerberechtlichen Geschäftsführer die Kenntnis der gewerberechtlichen Vorschriften zuzumuten bzw. liegt es innerhalb seiner Sorgfaltspflicht, bei Zweifel sich bei der zuständigen Behörde über die Genehmigungspflicht zu erkundigen. Zuständige Behörde ist aber nicht der Bürgermeister als Baubehörde sondern die Bezirkshauptmannschaft als Gewerbebehörde. Dass eine entsprechende Information bei der Bezirkshauptmannschaft eingeholt wurde, wurde hingegen nicht einmal vorgebracht. Allerdings ist dem Bw entgegenzuhalten, dass nachweislich bereits im August 2007 auf die Genehmigungspflicht hingewiesen wurde und daher zum Tatzeitpunkt jedenfalls Kenntnis über die Genehmigungspflicht bestand und trotzdem der Betrieb ohne Genehmigung vorgenommen wurde. Dies ist als Sorgfaltsverletzung und daher Verschulden dem Bw anzulasten. Dass die gewerbebehördliche Änderungsgenehmigung mit Bescheid vom 19.2.2008 dann tatsächlich erfolgt ist, stellt keine Entlastung dar, zumal lediglich der rechtmäßige Zustand hergestellt wurde.

 

5.3. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (Abs.1).

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die belangte Behörde ist bei der Strafbemessung von einem monatlichen Nettoeinkommen von 2.500 Euro, durchschnittlichem Vermögen und keinen Sorgepflichten ausgegangen und hat mildernd den unverzüglichen Auftrag zu einer schalltechnischen Projektierung gewertet.

 

Diesen Erwägungen wurde in der Berufung nichts entgegengesetzt und kamen keine neuen Strafbemessungsgründe hervor. Es können daher diese Erwägungen aufrecht erhalten werden. Weiters ist der Bw auf den besonderen Unrechtsgehalt der Tat, nämlich die Verletzung der schutzwürdigen Interessen, konkret der Interessen des Nachbarschutzes hinzuweisen und ist es auch zu konkreten Beeinträchtigungen der Nachbarn und daher zu nachteiligen Folgen gekommen. Dass über Aufforderung letztlich ein Genehmigungsansuchen gestellt wurde und ein schalltechnisches Projekt eingereicht wurde, ist lediglich die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes und stellt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen Milderungsgrund dar. Hingegen sind rechtskräftige Vorstrafen nicht nachgewiesen und war daher von der Unbescholtenheit des Bws auszugehen. Im Hinblick auf die gesetzlich festgelegte Höchststrafe ist die verhängte Geldstrafe im untersten Bereich angelegen und beträgt nicht einmal ein Siebtel des Höchstrahmens. Sie ist daher tat- und schuldangemessen und auch den persönlichen Verhältnissen des Bws angepasst und erforderlich, um den Bw von einer weiteren Tatbegehung abzuhalten. Die Geldstrafe soll auch ein Einlenken des Bws bewirken und ihn zu einem künftig gesetzeskonformen Verhalten anleiten. Es ist daher eine Herabsetzung der Geldstrafe nicht gerechtfertigt und war daher die verhängte Geldstrafe und die gemäß § 16 VStG bemessene Ersatzfreiheitsstrafe zu bestätigen.

 

Geringfügigkeit des Verschuldens liegt aber insofern nicht vor, als das tatbildmäßige Verhalten des Bws nicht weit hinter dem in der Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt der Tat zurückbleibt. Mangels dieser Voraussetzung war daher nicht mit einem Absehen von der Strafe gemäß § 21 VStG vorzugehen. § 20 VStG war mangels der Voraussetzung einer Mindeststrafe nicht anzuwenden.

 

6. Weil die Berufung keinen Erfolg hatte, war ein Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat gemäß § 64 VStG in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe festzusetzen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Ilse Klempt

 

 

Beschlagwortung:

Änderung der Betriebsanlage, Änderungsmaßnahmen, Genehmigungspflicht, Verschulden Umstände des Betriebes, zwei alternative Tatbestände "ändern und betreiben"

 

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