Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100017/1/Weg/Rt

Linz, 23.04.1991

VwSen - 100017/1/Weg/Rt Linz, am 23.April 1991 DVR.0690392 B E, L; Verdacht der Übertretung der StVO 1960 - Berufung

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Einzelmitglied W.Hofrat Dr. Wegschaider über die Berufung des E B,L, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. L P, L, gegen die mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 19. März 1991, VerkR96/9249/1990/Hä, unter Punkt 1. gemäß §§ 18 Abs.1 i.V.m. 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 verhängte Verwaltungsstrafe zu Recht:

I. Der Berufung wird Folge gegeben und das Strafverfahren hinsichtlich des Faktums 1. im angeführten Straferkenntnis eingestellt.

II. Die Verpflichtung zur Leistung des Kostenbeitrages zum Strafverfahren I. Instanz von S 50,-- wird aufgehoben. Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG, §§ 24, 45 Abs.1 lita, 51, 51c, 51e Abs.1 VStG, § 99 Abs.6 lit.c StVO 1960.

zu II.: § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Der Berufungswerber ist verdächtig, am 31. Juli 1990 in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand einen Verkehrsunfall verschuldet zu haben und dabei die Bestimmungen über das Verhalten nach einem Verkehrsunfall nicht beachtet zu haben. Hinsichtlich dieser gemäß §§ 4 und 5 StVO 1960 zu ahndender Verwaltungsübertretungen hat die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land mit Ladungsbescheid vom 12.11.1990 die erste Verfolgungshandlung gesetzt, sodaß gemäß Art. II Abs.2 des Bundesgesetzes BGBl.Nr. 358/1990 die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates noch nicht gegeben ist.

I.2. Die Verkehrsunfallanzeige wurde offenbar auch dem Bezirksgericht Linz-Land übersendet, welches der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land mit Schreiben vom 2.1.1991 mitteilte, "daß das Strafverfahren gegen E H B wegen § 88 Abs.1 StGB am 11.12.1990 gemäß § 451 Abs.2 StPO aus den Gründen des § 42 StGB eingestellt wurde".

Daraufhin setzte die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land mit Ladungsbescheid vom 17.1.1991, VerkR96/9249/1990-Hä, hinsichtlich der Verwaltungsübertretung gemäß § 18 Abs.1 StVO 1960 die erste Verfolgungshandlung. Dabei wurde dem nunmehrigen Berufungswerber vorgeworfen am 31.7.1990 gegen 21.50 Uhr, in L, aus Richtung T kommend, in Fahrtrichtung B 139, auf der L-Bezirksstraße bis auf Höhe von Straßenkilometer 5,52 den PKW gelenkt, wobei er nicht einen solchen Abstand vom nächsten vor ihm fahrenden Fahrzeug eingehalten habe, daß ihm jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich gewesen wäre.

Dieses Fahrverhalten war schließlich unfallkausal (Auffahrunfall) und es war diese Tat, wegen der auch das gerichtliche Strafverfahren anhängig gemacht und wegen mangelnder Strafwürdigkeit eingestellt wurde.

Wegen Verletzung des § 18 Abs.1 StVO 1960 wurde mit Straferkenntnis vom 19.3.1991 unter Punkt 1. gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von S 500,-und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden verhängt.

Der Brufungswerber brachte gegen das gesamte Straferkenntnis (dieses beinhaltet unter den Punkten 2. bis 5. auch die Verwaltungsübertretungen nach §§ 4 und 5 StVO 1960) Berufung ein. Der unabhängige Verwaltungssenat ist - wie schon oben ausgeführt nur hinsichtlich der Verwaltungsübertretung nach § 18 Abs.1 StVO 1960 für die Berufungsentscheidung zuständig.

I.3. Die Berufung ist rechtzeitig. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht. Eine öffentliche mündliche Verhandlung war nicht anzuberaumen, weil - wie in der Folge dargelegt wird - der angefochtene Bescheid schon auf Grund der Aktenlage aufzuheben ist (vgl. § 51e Abs.1 VStG).

I.4. Der Berufungswerber führt als Berufungsgründe unter anderem an, daß die von der Erstbehörde durchgeführte Kumulation nicht zulässig sei.

I.5. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 45 Abs.1 lit.a VStG hat die Behörde von der Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat keine Verwaltungsübertretung bildet.

Gemäß § 99 Abs.6 lit.c StVO 1960 liegt eine Verwaltungsübertretung nicht vor, wenn eine in Abs.2, 3 oder 4 bezeichnete Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

Die dem Berufungswerber zum Vorwurf gemachte Verwaltungsübertretung ist eine in § 99 Abs.3 StVO 1960 bezeichnete Tat und bildet den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung.

Die Rechtswohltat des § 99 Abs.6 lit.c StVO 1960 kommt auch dann zur Anwendung, wenn das Strafverfahren vor Gericht gemäß § 42 StGB wegen mangelnder Strafwürdigkeit der Tat beendet wurde (vgl. Anmerkung 27 zu § 99 in der StVO-Ausgabe Benes/Messiner, 8. Auflage).

Da die Beendigung des gegenständlichen gerichtlichen Strafverfahrens gemäß § 42 StGB wegen mangelnder Strafwürdigkeit der Tat erfolgte, erwies sich die Berufung hinsichtlich des vorgebrachten Einwandes, daß eine Kumulation nicht statthaft sei, als begründet, sodaß spruckgemäß zu entscheiden war.

I.6. Der Ordnung halber wird angemerkt, daß hinsichtlch der Berufung betreffend die Fakten 2. bis 5. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 19.3.1991 die O.ö. Landesregierung zuständig ist.

II. Die Entscheidung, daß keine Verfahrenskosten zu tragen sind, stützt sich auf § 65 VStG.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider 6

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