Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-550414/15/Kü/Rd

Linz, 16.09.2008

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Thomas Kühberger über den Antrag der I – H B GmbH, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. S G, F. T, R auf Gebührenersatz gemäß § 23 Oö. Vergaberechtsschutzgesetz  zu Recht erkannt:

 

Der Antrag auf Gebührenersatz wird zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 74 Abs.1 und 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl.  Nr. 51/1991 idgF. iVm. § 23 Oö. Vergaberechtsschutzgesetz

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Eingabe vom 9. September 2008, beim Oö. Verwaltungssenat eingelangt am 11. September 2008, wurde von der I – H B GmbH (Antragstellerin) ein Antrag auf Gebührenersatz gemäß § 23 Oö. Vergaberechtsschutzgesetz gestellt. Begründend wurde hiezu ausgeführt, dass den Anträgen der Antragstellerin auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung Folge gegeben worden sei. Die Antragstellerin habe 658,20 Euro an Gebühren (am 10.7.2008 600 Euro, am 21.7.2008 13,20 Euro und am 18.8.2008 45,60 Euro) zur Überweisung gebracht, weshalb nunmehr beantragt werde, der Antragsgegnerin den Ersatz dieser Gebühren aufzutragen.

 

2. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

2.1. Gemäß § 74 Abs.1 AVG hat jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsver­fahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten.

 

Gemäß § 74 Abs.2 AVG bestimmen die Verwaltungsvorschriften, inwiefern einem Beteiligten ein Kostenersatzanspruch gegen einen anderen Beteiligten zusteht. Der Kostenersatzanspruch ist so zeitgerecht zu stellen, dass der Ausspruch über die Kosten in den Bescheid aufgenommen werden kann. Die Höhe der zu ersetzenden Kosten wird von der Behörde bestimmt und kann von dieser auch in einem Bauschbetrag festgesetzt werden.

 

Gemäß § 23 Abs.1 Oö. Vergaberechtsschutzgesetz – Oö. VergRSG hat der Antragsteller bzw die Antragstellerin, der bzw die vor dem unabhängigen Verwaltungssenat wenn auch nur teilweise obsiegt, Anspruch auf Ersatz der gemäß § 22 entrichteten Gebühren durch den Auftraggeber bzw die Auftraggeberin. Der Antragsteller bzw die Antragstellerin hat ferner Anspruch auf Ersatz der entrichteten Gebühren, wenn er bzw sie während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird.

 

Gemäß § 23 Abs.2 leg.cit. besteht ein Anspruch auf Ersatz der Gebühren für einen Antrag auf einstweilige Verfügung nur dann, wenn dem Nachprüfungsantrag (Hauptantrag) stattgegeben wird und dem Antrag auf einstweilige Verfügung stattgegeben wurde.

 

Gemäß § 23 Abs.3 leg.cit. entscheidet der unabhängige Verwaltungssenat über den Gebührenersatz.

 

2.2. Zum Kostenersatzbegehren soweit es die entrichteten Pauschalgebühren betrifft:

Von der Antragstellerin wurden am 10. Juli 2008 Anträge auf Nachprüfung der Zuschlagsentscheidung sowie auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gestellt. Die Pauschalgebühr hiefür in Höhe von 600 Euro wurden nachweislich zur Einzahlung gebracht. Ein Antrag auf Zuerkennung der entrichteten Pauschalgebühren wurde zu diesem Zeitpunkt  nicht gestellt.

 

Mit Erkenntnissen des Oö. Verwaltungssenates vom 16. Juli 2008 (einstweilige Verfügung) und vom 12. August 2008 (Nachprüfung der Zuschlagsentscheidung) wurde den Anträgen stattgegeben. Dies hat zur Folge, dass die Antragstellerin grundsätzlich einen Anspruch auf Zuerkennung der entrichteten Pauschalgebühren gehabt hätte.

 

Der nunmehrige Antrag auf Gebührenersatz vom 9. September 2008 erging nach rechtskräftigem Abschluss des Nachprüfungsverfahrens. Wie bereits oben angeführt, wird in § 74 Abs.2 AVG normiert, dass der Kostenersatzanspruch so zeitgerecht zu stellen ist, dass der Ausspruch über die Kosten in den Bescheid aufgenommen werden kann. Die gegenständliche Antragstellung vom 9. September 2008 kann nicht im Sinne des § 74 Abs.2 AVG zweiter Satz als zeitgerechte Geltendmachung des Kostenersatzanspruches angesehen werden und dadurch dessen Verlust bewirkt wird (vgl. VwGH 17.5.1999, 95/05/0255, 26.1.1995, 94/06/0181); in diesem Sinne Walter/Thienel I, 2. Auflage, 1689, Anm. 4 zu § 74 AVG,  Walter-Mayer, 8. Auflage, Rz 674, sowie Mannlicher/Quell, Das Verwaltungsverfahren I, 8. Auflage, 425). Dass im Beschwerdefall eine zeitgerechte Geltendmachung im Verwaltungsverfahren nicht möglich gewesen wäre, ist nicht hervorgekommen und wurde von der Antragstellerin auch nicht behauptet. Das nach Bescheiderlassung an den Oö. Verwaltungssenat gerichtete Kostenersatzbegehren war somit jedenfalls verfristet und daher zurückzuweisen.

 

2.3. Das Begehren auf Ersatz der Gebühren im Sinne des Gebührengesetzes 1957 (Stempel- bzw Beilagengebühren vom 21.7. und vom 18.8.2008) war ebenso zurückzuweisen, zumal Gegenstand des hier relevanten Ersatzanspruches ausschließlich die in § 23 Abs.1 und 2 Oö. VergRSG genannten Pauschalgebühren sein können.  Für einen darüber hinausgehenden Aufwandersatz, etwa für Stempelgebühren nach dem Gebührengesetz, besteht nach der erwähnten Bestimmung kein Ersatzanspruch (vgl. hiezu den Grundsatz des § 74 Abs.1 AVG). Ob und inwieweit gegenüber der Auftraggeberin allenfalls ein Aufwandersatzanspruch bestehen könnte, war gegenständlich vom Oö. Verwaltungssenat mangels Zuständigkeit nicht zu beurteilen.

  

3. Im gegenständlichen Verfahren  sind Stempelgebühren in der Höhe von 13,20 Euro angefallen. Ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Thomas Kühberger

 

 

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