Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163056/3/Fra/RSt

Linz, 21.08.2008

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn W A, L, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. A W, L, gegen die Höhe der mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 18. Februar 2008, Zl. S 31.098/07-1, wegen Übertretung des § 5 Abs.1 StVO 1960 verhängten Strafe, zu Recht erkannt:

 

 

I.       Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 1.162 Euro herabgesetzt wird; falls diese uneinbringlich ist, wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Wochen verhängt.

 

II.     Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Kostenbeitrag zu entrichten. Für das Verfahren erster Instanz ermäßigt sich der Kostenbeitrag auf 10 % der neu bemessenen Strafe (116,20 Euro).

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG; §§ 16 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 5 Abs.1 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 1.200 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 16 Tage) verhängt, weil er am 24.8.2007 um 19.47 Uhr in Linz, , Richtung stadtauswärts, den Pkw Kennzeichen    in einem durch Alkohol beeinträchtigten und fahruntüchtigen Zustand gelenkt hat, da bei einer Messung mittels Atemluftalkoholmessgerätes ein Alkoholgehalt der Atemluft von 0,81 mg/l festgestellt werden konnte. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

I.2. Dagegen richtet sich die durch den ausgewiesenen Vertreter eingebrachte Berufung. Die Bundespolizeidirektion Linz – als nunmehr belangte Behörde – legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil im angefochtenen Straferkenntnis weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c erster Satz VStG).

 

I.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

Der Bw hat durch seinen ausgewiesenen Vertreter im Berufungsverfahren die oa. Berufung auf das Strafausmaß eingeschränkt. Da sohin der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen ist, war zu überprüfen, ob die Strafe nach den Kriterien des § 19 VStG allenfalls herabgesetzt werden kann.

 

Bei der Strafbemessung obliegt es der Behörde, gemäß § 60 AVG iVm § 24 VStG die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage, gelegen in der gesetzmäßigen Ausmessung der Strafe, klar und übersichtlich zusammenzufassen. Als Rechtsfrage stellt sich hiebei für die Behörde die Aufgabe unter Bedachtnahme der sozialen und wirtschaftlichen Situation des Beschuldigten im Rahmen des gesetzlichen Strafsatzes die dem Unrechts- und Schuldgehalt der Tat angemessene Strafe festzusetzen, also bei der Strafbemessung auf objektive und subjektive Kriterien der Tat Bedacht zu nehmen.

 

Gemäß § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 1.162 Euro bis 5.813 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von zwei bis sechs Wochen zu bestrafen, wer

a) ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder

b) der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt.

 

Die belangte Behörde ist bei der Strafbemessung davon ausgegangen, dass der Bw völlig unbescholten ist und hat diesen Umstand zutreffend als Milderungsgrund gewertet. Erschwerende Umstände sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Mangels Angaben des Bw wurden seine persönlichen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse wie folgt geschätzt: Monatliches Nettoeinkommen von ca. 1.000 Euro, kein für die Strafbemessung relevantes Vermögen. Der Bw bringt im Berufungsverfahren vor, er sei Sozialhilfeempfänger. Aufgrund dieses Umstandes sowie aufgrund der Tatsache, dass der hier relevante Grenzwert lediglich um 0,01 mg/l AAG überschritten wurde, war eine Herabsetzung der Strafe auf das gesetzliche Mindestmaß vertretbar.

 

Gemäß § 54b Abs.3 VStG kann die Behörde einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung der Strafe nicht zuzumuten ist, auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung bewilligen. Ein diesbezüglicher Antrag wäre gegebenenfalls bei der Bundespolizeidirektion Linz einzubringen.

 

II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss  - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro  zu entrichten.

 

 

Dr. F r a g n e r

 

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