Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163341/6/Kei/Ps

Linz, 27.08.2008

 

Mitglied, Berichter/in, Bearbeiter/in:                                                                                                                               Zimmer, Rückfragen:

Michael Keinberger, Dr.                                                                                      2B07, Tel. Kl. 15597

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung der Dr. I M, R, W, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 16. Juni 2008, Zl. VerkR96-5233-2008, zu Recht:

 

 

Der Berufung wird keine Folge gegeben.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 49 Abs.1 und § 49 Abs.3 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

Über die Berufungswerberin (Bw) wurde mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 13. März 2008, Zl. VerkR96-5233-2008, eine Strafe verhängt. Gegen diese Strafverfügung hat die Bw Einspruch erhoben.

 

Mit dem nun angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 16. Juni 2008, Zl. VerkR96-5233-2008, wurde der o.a. Einspruch als verspätet zurückgewiesen.

 

Gegen diesen Bescheid hat die Bw fristgerecht Berufung erhoben.

Diese Berufung wurde mit Schreiben (Telefax) vom 4. Juli 2008 ergänzt.

In diesem Schreiben vom 4. Juli 2008 brachte die Bw vor (auszugsweise Wiedergabe):

"Wie ich dem Übernahmebestätigungsabschnitt entnehme, wurde die Anzeige zwar hinterlegt aber nicht behoben.

Grund der nicht Behebung ist nicht meine Fahrlässigkeit, sondern weil ich keine Hinterlegungsanzeige vorgefunden habe.

Das kann auf Vergesslichkeit des Briefträgers, welche leider oft kurzfristig eingesetzte Personen sind, oder die Anzeige in ein falsches Fach gelandet ist. Beides wird immer wieder erlebt".

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in die Verwaltungsakte der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 2. Juli 2008 und vom 4. Juli 2008, jeweils Zl. VerkR96-5233-2008, Einsicht genommen.

 

Mit Schreiben des Oö. Verwaltungssenates vom 11. Juli 2008, Zl. VwSen-163341/3/Kei/Ps, wurde der Bw das Parteiengehör eingeräumt und ihr die Gelegenheit gegeben, sich diesbezüglich bis zum 28. Juli 2008 (beim Oö. Verwaltungssenat einlangend) zu äußern.

 

Die Bw brachte im Schreiben vom 27. Juli 2008, das am 28. Juli 2008 beim Oö. Verwaltungssenat eingelangt ist, vor (auszugsweise Wiedergabe):

"Wir haben nie die Ortsabwesenheit behauptet, sondern nur die nicht ordnungsgemäße Verständigung der Hinterlegung.

Siehe bitte mein Schreiben vom 4.7.2008 an Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems.

Es liegt weder eine Hinterlegungsanzeige noch Übernahmebestätigung vor.

.....

Ich ersuche um Abschluß des Aktes, ohne jegliches Aufsehen."

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 13. März 2008, Zl. VerkR96-5233-2008, wurde der Bw am 19. März 2008 durch Hinterlegung zugestellt. Die Einspruchsfrist endete mit Ablauf des 2. April 2008. Der mit 16. Juni 2008 datierte Einspruch gegen diese Strafverfügung wurde – trotz im Hinblick auf die Einspruchsfrist richtiger Rechtsmittelbelehrung – erst am 16. Juni 2008 mittels Telefax eingebracht.

Entsprechend der Bestimmung des § 32 Abs.2 AVG, die gemäß § 24 VStG im Verwaltungsstrafverfahren gilt, war der 2. April 2008 der letzte Tag der Einspruchsfrist. Durch den ungenützten Ablauf der Einspruchsfrist ist die Strafverfügung mit Ablauf des 2. April 2008 in Rechtskraft erwachsen.

Die Einspruchsfrist ist eine gesetzliche Frist, die gemäß § 33 Abs.4 AVG nicht erstreckt werden kann.

Es war dem Oö. Verwaltungssenat – wegen der durch den ungenützten Ablauf der Einspruchsfrist eingetretenen Rechtskraft der Strafverfügung – verwehrt, auf ein Sachvorbringen der Bw einzugehen.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Keinberger

 

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