Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163407/2/Sch/Ps

Linz, 21.08.2008

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn F H, geb. am, C, S, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 23. Juni 2008, Zl. VerkR96-776-2008, wegen Zurückweisung eines Einspruchs als verspätet, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4  AVG iVm §§ 24 und 51 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat mit Bescheid vom 23. Juni 2008, Zl. VerkR96-776-2008, den Einspruch des Herrn F H vom 10. März 2008 gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 20. Februar 2008, Zl. VerkR96-776-2008, gemäß § 49 Abs.1 VStG als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Die beeinspruchte Strafverfügung wurde laut Postrückschein unbestrittenerweise vom Berufungswerber am 22. Februar 2008 persönlich übernommen. Damit begann die gemäß § 49 Abs.1 VStG mit zwei Wochen bemessene Einspruchsfrist zu laufen und endete daher am 7. März 2008. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde der Einspruch jedoch erst am 10. März 2008 im E-Mail-Wege eingebracht.

 

Die Erstbehörde hat im Hinblick auf die offenkundige Verspätung des Rechtsmittels das Recht des Berufungswerbers auf Parteiengehör gewahrt (Schreiben vom 14. April 2008). Hierauf hat der Berufungswerber mitgeteilt, dass er im Ausland geweilt habe und durch sein Gichtleiden nicht wie geplant rechtzeitig zurückfahren habe können.

 

Mit diesem Vorbringen, auf das auch in der Berufung verwiesen wurde, konnte dem Rechtsmittel aber kein Erfolg beschieden sein. Rechtlich relevant für den Beginn des Fristenlaufs – hier für die Einbringung eines Einspruchs – ist stets das Datum der Zustellung, ob persönlich oder durch Hinterlegung. Diese Tatsache ist gesetzlich vorgegeben und steht daher für eine Behörde nicht zur Disposition.

 

Allfällige Ortsabwesenheiten des Empfängers hienach während der Rechtsmittelfrist haben keine Auswirkungen auf den Fristenlauf.

 

Sohin hatte die Erstbehörde den verspätet eingebrachten Einspruch zurückzuweisen, ohne auf die Sache selbst eingehen zu können bzw. zu müssen. Aufgrund der klaren Sach- und Rechtslage war die gegen den Zurückweisungs­bescheid eingebrachte Berufung abzuweisen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 

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